Quelle

836.111

Arbeitsmarktverordnung

vom 29.10.2003 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)1, Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)2, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)3 sowie Artikel 31, 34 und 35 Absatz 1 des Arbeitsmarktgesetzes vom 23. Juni 2003 (AMG)4,

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

1 Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung

1.1 Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO)

Art. 1 Zusammensetzung

Die vorschlagsberechtigten Arbeitgeberorganisationen sind

  1. der Kantonalverband Bernischer Arbeitgeber,

  2. der Handels- und Industrieverein,

  3. Berner KMU - Kantonal-Bernischer Gewerbeverband.

Die vorschlagsberechtigten Arbeitnehmerorganisationen sind

  1. der Gewerkschaftsbund des Kantons Bern,

  2. Travail.Suisse/Bern,

  3. angestellte bern.

Die betroffenen Direktionen sind je durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, der Sicherheitsdirektion, der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der Bau- und Verkehrsdirektion vertreten.

Art. 2 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Sie endet vorzeitig, wenn ein Kommissionsmitglied die Funktion aufgibt, auf Grund deren es gewählt wurde.

Ersatzernennungen erfolgen für den Rest der Amtsperiode.

Art. 3 Aufgaben

Die KAMKO

  1. beobachtet den Arbeitsmarkt,

  2. beurteilt gemeldete Fälle missbräuchlicher Unterbietung der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten,

  3. führt Verständigungsverfahren durch,

  4. stellt dem Regierungsrat oder dem Bund Antrag auf Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen, auf Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie auf Aufhebung und Änderung entsprechender Erlasse,

  5. nimmt Stellung zu den jährlichen Rahmenprojekten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Neben den in Absatz 1 aufgeführten, bundesrechtlichen Aufgaben nimmt die KAMKO Stellung zu kantonalen Massnahmen für die Förderung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes.

Art. 4 Übertragung von Aufgaben

Die KAMKO kann Rahmenvereinbarungen abschliessen, in denen insbesondere das Verfahren für die Durchführung der Aufträge nach Artikel 4 AMG5, deren Umfang und die Entschädigung zu regeln sind.

Art. 5 Zusammenarbeit

Die KAMKO arbeitet mit den tripartiten Kommissionen des Bundes und anderer Kantone zusammen.

Die von der KAMKO eingesetzten Ausschüsse können mit den zuständigen Organen der Nachbarkantone zusammenarbeiten.

Art. 6 Sekretariat

Das Amt für Wirtschaft (AWI) führt das Sekretariat.

Das Sekretariat nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d AMG wahr.

Art. 7 Entschädigung

Die Mitglieder der KAMKO werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen6 entschädigt.

Expertinnen und Experten, beauftragte Personen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in der KAMKO, die in gleicher Funktion tätig sind, erhalten eine mit der Auftragserteilung festgelegte Entschädigung.

Diese Entschädigung wird auf Grund bundesrechtlich festgelegter oder für vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft üblicher Ansätze bestimmt.

Art. 8 Finanzen

Die KAMKO stellt dem finanzkompetenten Organ Antrag für die Entschädigungen.

1.2

Art. 9

1.3

Art. 10–13

1.4 Arbeitsmarktbeobachtung

Art. 14

Das AWI erfasst und wertet regelmässig aus:

  1. Lohnerhebungen, Beschäftigtenstatistiken und Betriebszählungen des Bundesamtes für Statistik,

  2. Daten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen,

  3. Statistiken der Arbeitslosenversicherung,

  4. Daten über ausländische Erwerbstätige.

Es dokumentiert Gesamtarbeitsverträge sowie Branchenvereinbarungen und -empfehlungen zu Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Zur Beurteilung von Einzelfällen kann es Daten für einzelne Regionen, Wirtschaftssektoren oder Branchen erheben.

1.5 Schwarzarbeitsbekämpfung

Art. 14a

Die Kontrollen gemäss Artikel 6 ff. BGSA werden in Zusammenarbeit mit dem AWI vom Verein Arbeitsmarktkontrolle Bern durchgeführt.

1.6 Arbeitsmarktkontrollen

Art. 14b

Die Kontrollen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d EntsG werden in Zusammenarbeit mit dem AWI vom Verein Arbeitsmarktkontrolle Bern durchgeführt.

2 Arbeitsvermittlung

2.1

Art. 15–17

2.1a Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)

Art. 17a Ziel und Aufgaben der Steuerungsgruppe

Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) gemäss Artikel 13 Absatz 2 AMG7 wird eine Steuerungsgruppe mit dem Ziel eingesetzt,

  • a–e …

  • f die Wirkung durch eine zweckmässige Zusammenarbeit der einzelnen Institutionen zu erhöhen,

  • g die Schnittstellen zwischen den Institutionen wirksam zu koordinieren,

  • h Ausbildungs- und Arbeitsintegration bei Personen zu fördern, bei denen eine solche aufgrund unterschiedlicher Faktoren erschwert ist.

Die Steuerungsgruppe

  1. bestimmt die Strategie der IIZ,

  2. initiiert, genehmigt und priorisiert Projekte und nimmt deren Monitoring wahr,

  3. dient als Austausch- und Informationsgremium in Bezug auf IIZ-Themen.

Die Beschlüsse der Steuerungsgruppe sind für die Institutionen gemäss Artikel 17a1 Absatz 2 verbindlich.

Art. 17a1 Zusammensetzung der Steuerungsgruppe

Die Steuerungsgruppe setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.

Die folgenden Institutionen delegieren je ein stimmberechtigtes Mitglied:

  1. Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA),

  2. Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA),

  3. IV-Stelle Kanton Bern (IVBE),

  4. Amt für Integration und Soziales (AIS),

  5. Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE),

  6. Amt für Sozialversicherungen (ASV).

Die Steuerungsgruppe legt die beratenden Mitglieder im Organisationsreglement gemäss Artikel 17b Absatz 1 fest.

Art. 17b Organisation der Steuerungsgruppe

Die Steuerungsgruppe konstituiert sich selbst und erlässt ein Organisationsreglement.

Sie kann ständige oder projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen und Fachpersonen beiziehen.

Das AVA führt die Geschäftsstelle der Steuerungsgruppe.

Art. 17c

Art. 17d Datenbearbeitung und -bekanntgabe

Die fallführende Stelle holt für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe eine Einwilligungserklärung bei der zu beurteilenden Person ein.

Die Institutionen gemäss Artikel 14 AMG übermitteln der fallführenden Stelle nur die Personendaten, die zur Beurteilung notwendig sind.

2.1b Öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 17e Aufzeichnung von Kundengesprächen

Das AVA kann zur Qualitätssicherung und zur Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Video- und Audioaufzeichnungen von Gesprächen mit Kundinnen und Kunden erstellen.

Die Aufzeichnung der Gespräche ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung aller Beteiligten erlaubt.

Art. 17f Einwilligung

Das AVA holt vor der Aufzeichnung der Gespräche die schriftliche Einwilligung aller beteiligten Personen ein.

Vor jedem aufzuzeichnenden Gespräch sind die betroffenen Kundinnen und Kunden darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit ohne Begründung widerrufen werden kann.

Den beteiligten Personen darf kein Nachteil erwachsen, wenn sie nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen.

Art. 17g Vernichtung der Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen sind

  1. innerhalb von sechs Monaten seit der Aufzeichnung zu vernichten,

  2. umgehend zu vernichten, sobald die Beteiligten ihre Einwilligung widerrufen.

2.2 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Art. 18 Abklärungen

Das AWI ist insbesondere berechtigt,

  1. sich die Bücher vorlegen zu lassen,

  2. Inspektionen vorzunehmen,

  3. für Untersuchungen und Abklärungen die Kantonspolizei und die Ortspolizeibehörden beizuziehen.

Art. 19 Kaution

Die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu leistende Kaution ist bei folgenden Stellen zu hinterlegen:

  1. in Form einer Bürgschaft, Garantieversicherung oder Kautionsversicherung beim AWI,

  2. in Form von Kassenobligationen oder Bareinlagen bei einer in der Schweiz tätigen Bank unter Vorlage einer entsprechenden Bankbescheinigung beim AWI.

3 Kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen

Art. 20 Beiträge an Einzelpersonen

Mit Ausnahme der Taggelder sind zugunsten von Einzelpersonen die gleichen Massnahmen möglich, wie sie das Bundesrecht vorsieht.

Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Kosten und Dauer arbeitsmarktlicher Massnahmen gelten grundsätzlich auch für kantonale Beiträge.

Ausnahmen sind zulässig, sofern sie für die berufliche Eingliederung nötig sind.

Art. 21 Beiträge an Organisationen und Firmen

Beiträge können ausgerichtet werden an

  1. Organisationen zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen bis zu einem Drittel der Gründungs- und Investitionskosten,

  2. vom Kanton beauftragte Trägerinnen und Träger arbeitsmarktlicher Massnahmen für die Anpassung ihres Angebots an die Arbeitsmarktentwicklung,

  3. Firmen für innerbetriebliche Umschulungen zur Vermeidung von Entlassungen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Wiederkehrende Beiträge werden in der Regel gestützt auf einen Leistungsvertrag ausgerichtet.

4 Einsprachen, Zusammenarbeitsverträge und Kontierung

Art. 22

Art. 23 Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist befugt, Zusammenarbeitsverträge im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 AMG8 abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.

Zitiert in

Art. 24

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmung

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen.

Die Aufgabendelegation gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 3. März 1982 über die Zulassung ausländischer Erwerbstätiger9 an die Gemeinden Bern, Biel und Thun kann längstens bis zum 31.Dezember 2004 weitergeführt werden.

Art. 26 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 3. März 1982 über die Zulassung ausländischer Erwerbstätiger (VZA [BSG 122.27]),

  2. Verordnung vom 23. Mai 1990 zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenunterstützung (AVUG [BSG 836.311]).

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

A1 Anhang 1

Bern, 29. Oktober 2003

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 4. Dezember 2003

03-99