Quelle

841.21

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

vom 23.06.1993 (Stand 01.01.2008)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung1 (IVG),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die

  1. Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse der IV-Stelle Bern,

  2. Aufsicht,

2 IV-Stelle

Art. 2 Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen «IV-Stelle Bern (IVB)» wird eine für das Gebiet des Kantons Bern zuständige selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

Die IV-Stelle kann Zweigstellen führen.

Der Sitz der IV-Stelle wird im Geschäftsreglement festgelegt.

Art. 3 Aufgaben

Der IV-Stelle obliegen alle ihr vom Bund zugewiesenen Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die IV und die AHV.

Der Kanton kann der IV-Stelle durch Gesetz, Dekret oder Verordnung und mit Genehmigung des Bundes Aufgaben der kantonalen Invalidenhilfe übertragen.

Art. 4 Leitung und Organisation

Der Regierungsrat ernennt auf Antrag des Aufsichtsrats die Direktorin oder den Direktor der IV-Stelle.

Die Direktorin oder der Direktor leitet als geschäftsführendes Organ die IV-Stelle und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.

Die Organisation der IV-Stelle wird in einem von der Direktorin oder dem Direktor zu erlassenden Geschäftsreglement geregelt.

Art. 5 Dienstverhältnis

Die Direktorin oder der Direktor und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Angestellte der IV-Stelle.

Auf das Dienstverhältnis finden die für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung; Ernennungen auf Amtsdauer sind jedoch ausgeschlossen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle werden von der Direktorin oder vom Direktor ernannt.

Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung, die Entlöhnung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg sind das von der zuständigen Bundesaufsichtsbehörde genehmigte Budget und der Stellenplan.

Art. 6 Deckung des Verwaltungsaufwands

Die IV trägt den Verwaltungsaufwand der IV-Stelle für eine rationelle Durchführung der Bundesaufgaben.

Kosten für übertragene Aufgaben der kantonalen Invalidenhilfe sind vom Kanton zu übernehmen.

3 Aufsicht

Art. 7 Bundesaufsicht, Revision

Die IV-Stelle erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesvorschriften unter der Aufsicht des Bundes und unterbreitet ihm die in der Bundesgesetzgebung über die IV vorgesehenen Unterlagen zur Genehmigung.

Alle die IV-Stelle betreffenden rechtsetzenden Erlasse des Kantons sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegt dem Bund oder einer vom Bund bezeichneten Stelle.

Art. 8 Aufsichtsrat

Dem für die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuständigen Aufsichtsrat obliegt die Oberaufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen.

Die Direktorin oder der Direktor der IV-Stelle nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil.

4

Art. 9–10

5 Weitere Bestimmungen

Art. 11 Verwaltungsrechtspflege

Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege2 anwendbar.

Art. 12 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der Direktorin oder des Direktors sowie des Personals der IV-Stelle richtet sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG3).

Art. 13 Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons

Die IV-Stelle ist zu Geschäften des Regierungsrats oder seiner Direktionen anzuhören, wenn sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der IV-Stelle und den kantonalen Amtsstellen durch Verordnung.

Art. 14 Strafverfahren

Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss Bundesgesetzgebung über die IV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

Die IV-Stelle bringt strafbare Handlungen diesen Behörden von Amtes wegen zur Anzeige und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.

Die Strafverfolgungsbehörden geben ihre Urteile und Einstellungsverfügungen der IV-Stelle bekannt.

Art. 15 Paritätisches Schiedsgericht

Über den Entzug der Befugnis zur Behandlung versicherter Personen oder zur Abgabe von Arzneien oder Hilfsmitteln gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (Art.40 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung4 [EG KUMV]).

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Neues Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariates der IV-Kommission des Kantons Bern und der IV-Regionalstelle Bern wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein neues gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt.

Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der IV-Stelle bleibt die bisherige Besoldung betragsmässig gewährleistet.

Art. 17 Aufhebung eines Erlasses

Das Einführungsgesetz vom 4. Juni 1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen. Der Regierungsrat bezeichnet die aufzuhebenden Artikel des bisherigen Einführungsgesetzes im Inkraftsetzungsbeschluss.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 29.06.1995

Art. T1-1

Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leistet an den vom Kanton an den Bund zu entrichtenden Beitrag (Art. 10)

  1. für das Jahr 1996 36 Prozent

  2. für das Jahr 1997 38 Prozent

  3. die folgenden Jahre zwei Fünftel.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 01.12.1999

Art. T2-1

RRB Nr. 3358 vom 1. November 2000 (3.): Nicht in Kraft gesetzt wird die nachfolgende Bestimmung: Artikel 30, Ziffer 5. Änderung des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Artikel 7 Absatz 4. (BAG 00–139)

T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.11.2006

Art. T3-1

Im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung hat die Gesamtheit der Einwohnergemeinden ihren Anteil an den vom Kanton Bern an den Bund zu entrichtenden Beitrag an die Invalidenversicherung für das verflossene Kalenderjahr noch nach bisherigem Recht zu leisten.

Bern, 23. Juni 1993

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 4137 vom 1. Dezember 1993: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 17. November 1993

1993 d 421 | f 441