860.113.1
Direktionsverordnung über das Betreuungsgutscheinsystem
vom 13.02.2019 (Stand 01.04.2019)
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 84 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) sowie die Artikel 34d Absatz 4, 34e Absatz 4, 34k Absatz 4 und 34o Absatz 5 der Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV),
beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1
Diese Direktionsverordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 34a bis 34x ASIV.
2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildung
Art. 2 Erwerbstätigkeit
Als erwerbstätig gelten auch
Frauen während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie bis zu drei Monaten nach dessen Ablauf, sofern für die gesamte Dauer ein Arbeitsverhältnis besteht,
Eltern bei einem unbezahltem Urlaub bis zu drei Monaten.
Art. 3 Arbeitssuche
Ein Betreuungsgutschein wird ausgerichtet, wenn er zur Vermittlungsfähigkeit von Eltern, die Arbeit suchen, notwendig ist.
Das Beschäftigungspensum der Eltern ergibt sich dabei aus
dem Umfang, in dem sie eine Arbeitsstelle suchen,
ihrer Vermittlungsbereitschaft sowie
ihrer Arbeitsfähigkeit.
Sie haben den Nachweis über die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu erbringen.
Art. 4 Bestimmung der Vermittlungsfähigkeit
Bei Eltern, die Arbeit suchen, wird die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung festgesetzt.
Kann die Vermittlungsfähigkeit nicht nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung festgesetzt werden, wird sie durch die Wohnsitzgemeinde bestimmt.
Art. 5 Aus- und Weiterbildung
Als berufsorientiert gilt eine Aus- oder Weiterbildung, die
die schulischen Grundvoraussetzungen zur Berufsbildung oder Erwerbstätigkeit vermittelt oder
einer Berufsbildung oder einer beruflichen Weiterqualifikation zum Zwecke der Erwerbstätigkeit dient.
3. Einschränkung der Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
Art. 6 Voraussetzungen
Eine Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Eltern aus gesundheitlichen Gründen liegt vor, wenn die Eltern das Kind dauerhaft nicht betreuen können aufgrund
einer eigenen anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung,
einer anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung eines weiteren in ihrer Obhut stehenden Kindes oder
eines dauerhaft in ihrer Pflege stehenden nahen Familienangehörigen.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit zu bestätigen und den Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs zu bezeichnen.
Art. 7 Bestätigung
Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 6 Absatz 2 müssen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen sein.
Die Bestätigung gilt längstens für eine Tarifperiode.
Die Eltern tragen die Kosten der Bestätigung.
4. Soziale und sprachliche Indikation
Art. 8 Voraussetzungen und Durchführung
Eine soziale oder sprachliche Indikation nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f ASIV liegt vor bei einem Kind, das noch nicht in die Volksschule eingetreten ist, wenn
ihm im Hinblick auf den Volksschuleintritt aufgrund seiner sprachlichen oder sozialen Situation ohne familienergänzende Kinderbetreuung eine Benachteiligung droht oder
die familienergänzende Kinderbetreuung im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes notwendig ist.
Eine Fachstelle hat den Bedarf zu beurteilen und eine Empfehlung zum Betreuungsbedarf abzugeben.
Eine sprachliche Indikation kann erst ab dem zweiten Geburtstag beurteilt werden.
Bei Vorliegen einer sprachlichen Indikation hat die Betreuung durch einen geeigneten Leistungserbringer in der Amtssprache zu erfolgen, in der das betroffene Kind der Förderung bedarf.
Art. 9 Fachstellen
Als Fachstellen für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f ASIV gelten insbesondere:
die Mütter- und Väterberatung Bern,
die Sozialdienste, sofern die Eltern bereits vor Gesuchstellung beim betreffenden Sozialdienst angemeldet sind,
die kantonalen Erziehungsberatungsstellen, sofern die Eltern bereits vor Gesuchstellung dort in Beratung sind.
Die Gemeinden können weitere geeignete Fachstellen bezeichnen.
Die Fachstellen nach den Absätzen 1 und 2 erheben von den Eltern keine Kosten für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation.
Art. 10 Ablauf
Die Fachstellen nach Artikel 9 Absätzen 1 und 2 beurteilen den Indikationsgrund für jede Tarifperiode.
Sie nennen die indizierten Förderbereiche, die Förderdauer und geben eine Empfehlung für das notwendige Betreuungspensum ab.
Die Wohnsitzgemeinde berücksichtigt die Empfehlung bei der Beurteilung des Gesuchs.
5. Pauschale für ausserordentlichen Betreuungsaufwand
Art. 11 Voraussetzungen
Eltern erhalten eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungsaufwand ihres Kindes, wenn
ein Dienstleister nach Artikel 12 das Kind aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs begleitet,
eine Fachstelle nach Artikel 13 den höheren Aufwand für die Betreuung des Kindes infolge seiner besonderen Bedürfnisse beurteilt und
der ausserordentliche Betreuungsaufwand es rechtfertigt, dass der Leistungserbringer diesen mit 50.00 Franken oder mehr pro 20 Prozent pro Woche Betreuung in einer Kindertagesstätte oder 4.25 Franken oder mehr pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie verrechnet.
Art. 12 Dienstleister zur Begleitung
Eine Begleitung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a kann durch folgende Dienstleister erfolgen:
den Früherziehungsdienst des Kantons Bern,
die kantonalen Erziehungsberatungsstellen,
die heilpädagogische Früherziehung für blinde und sehbehinderte Kinder der Blindenschule Zollikofen,
den audiopädagogischen Dienst des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache HSM,
selbstständige Früherzieherinnen und Früherzieher.
Art. 13 Fachstellen
Die nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen Fachstellen für die Beurteilung und Empfehlung sind:
der Früherziehungsdienst des Kantons Bern,
die kantonalen Erziehungsberatungsstellen,
die heilpädagogische Früherziehung für blinde und sehbehinderte Kinder der Blindenschule Zollikofen,
der audiopädagogische Dienst des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache HSM.
Die Fachstellen erheben keine Kosten von den Eltern für die Beurteilung und Empfehlung.
Art. 14 Höhe
Die Pauschalabgeltung für die kostenintensivere Betreuung von Kindern mit einem ausserordentlichen Betreuungsaufwand beträgt
50.00 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
4.25 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
Art. 15 Ablauf
Die Wohnsitzgemeinde prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei der Beurteilung des Gesuchs.
6. Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums
Art. 16
Das Beschäftigungspensum wird anhand der Angaben der Eltern bestimmt.
Massgebend ist das aktuelle Beschäftigungspensum.
Bei einem unregelmässigen Beschäftigungspensum wird auf den Durchschnitt der letzten sechs Monate abgestellt.
7. Berechnung der Betreuungseinheiten und Verfügungsinhalt
Art. 17 Berechnung der Betreuungseinheit in Kindertagesstätten
Die Betreuungseinheiten in Kindertagesstätten berechnen sich wie folgt:
Betreuungspensum | Betreuungsdauer | Betreuungsdauer pro Woche |
|---|---|---|
20 Prozent | 8 bis 12 Stunden | ganzer Tag |
15 Prozent | 5 bis 8 Stunden | dreiviertel Tag |
10 Prozent | 2 bis 5 Stunden | halber Tag |
5 Prozent | bis 2 Stunden | Kurzbetreuung |
Bei einem Betreuungspensum von 100 Prozent werden pro Monat 20 Tage vergünstigt. Mit der Reduzierung des Betreuungspensums reduziert sich die Betreuungsdauer linear.
Art. 18 Berechnung der Betreuungseinheit in Tagesfamilien
Die Betreuungseinheit in Tagesfamilien entspricht der Anzahl Betreuungsstunden.
Bei einem Betreuungspensum von 100 Prozent werden pro Monat 220 Stunden vergünstigt. Mit der Reduzierung des Betreuungspensums reduziert sich die Betreuungsdauer linear.
Art. 19 Verfügungsinhalt
Die Verfügung betreffend den Betreuungsgutschein bezeichnet insbesondere:
den Bedarfsgrund,
die Vergünstigung pro Betreuungseinheit,
das vergünstige Betreuungspensum,
das anspruchsberechtigte Betreuungspensum,
die Betreuungskosten des vergünstigten Betreuungspensums,
den oder die Leistungserbringer,
die Gültigkeitsdauer des Betreuungsgutscheins,
eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungsaufwand.
8. Inkrafttreten
Art. 20
Diese Direktionsverordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Bern, 13. Februar 2019
Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor: Schnegg
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