860.113
Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration
vom 02.11.2011 (Stand 01.03.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 71a Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von Leistungsangeboten der institutionellen Sozialhilfe zur sozialen Integration in den Bereichen der familienergänzenden Kinderbetreuung und der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Sie legt die Voraussetzungen fest, welche die bereitgestellten Angebote erfüllen müssen, damit die Aufwendungen zum Lastenausgleich zugelassen werden können.
Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.
Für Kindertagesstätten, die ohne Beiträge von Kanton und Gemeinden ausserhalb des Lastenausgleichs finanziert werden, kommen die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht und die Aufsicht gemäss der Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 zur Anwendung.
Für schulergänzende Betreuungsangebote kommen die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung über die Tagesschulen zur Anwendung.
Art. 2 Bereitstellung
Der Kanton stellt die Leistungsangebote bereit, die auf den ganzen Kanton ausgerichtet sind.
Die Gemeinden stellen die Leistungsangebote bereit, die auf eine oder mehrere Gemeinden ausgerichtet sind.
Sie erbringen die Leistungen entweder selbst oder schliessen Leistungsverträge mit Leistungserbringern ab.
Art.
3 Ermächtigung
1. Begriff
Das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) ermächtigt eine Gemeinde durch Verfügung, Aufwendungen für ein bestimmtes Leistungsangebot zur sozialen Integration dem Lastenausgleich zuzuführen.
Die Ermächtigung wird in der Regel für eine Dauer von vier Jahren ausgestellt.
Die Ermächtigung an die Gemeinde für die Eingabe von Aufwendungen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Betreuungsgutscheinsystem in den Lastenausgleich wird einmalig erteilt.
Art. 4 2. Anpassung und Aufhebung
Die Ermächtigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch der Gemeinde angepasst oder aufgehoben, falls
das AIS feststellt, dass der Bedarf nicht mehr ausgewiesen ist oder sich verändert hat,
die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Kantons es erfordern,
die mit der Ermächtigung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden und andere Sanktionen wirkungslos geblieben sind oder
das Angebot die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lastenausgleich nicht mehr erfüllt.
Die Anpassung oder Aufhebung der Ermächtigung ist in der Regel sechs Monate im Voraus anzukündigen.
Art. 5 Aufsicht
Die Gemeinden bestimmen für die von ihnen bereitgestellten Angebote eine Behörde, die für die Aufsicht über die Leistungserbringer zuständig ist.
Die Behörde führt mindestens einmal jährlich, bei Bedarf auch unangemeldet, einen Aufsichtsbesuch durch.
Sie kann für die Ausübung der Aufsicht unabhängige, sachkundige Personen oder Fachstellen beiziehen.
Das AIS beaufsichtigt die vom Kanton bereitgestellten Angebote und überprüft regelmässig, ob die Gemeinden ihre Aufsicht wahrnehmen.
2 Familienergänzende Kinderbetreuung
2.1 Allgemeines
Art. 6 Zweck
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sollen sicherstellen, dass Kinder in Angeboten der familienergänzenden Betreuung gut betreut und in ihrer Entwicklung optimal gefördert werden.
Sie gelten für Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen, die mit Beiträgen von Kanton und Gemeinden über den Lastenausgleich finanziert werden.
Art. 7 Wirkungsziele
Die Leistungen der Leistungserbringer der familienergänzenden Kinderbetreuung sind auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:
Existenzsicherung von Familien,
Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern,
Integration von Kindern in einem sozialen Netz,
Chancengleichheit der Kinder,
sprachliche Integration der Kinder.
Art.
8 Zugänglichkeit
1. Vorrang bei der Aufnahme
Die Zugänglichkeit des Angebots richtet sich nach Artikel 60a SHG.
Falls nicht genügend Plätze oder Betreuungsstunden zur Verfügung stehen, müssen die Leistungserbringer Kinder nach folgender Priorität aufnehmen:
Vorrang haben Kinder von Eltern, die zur Existenzsicherung erwerbstätig sein müssen, und Kinder, die aufgrund der sozialen Situation im Elternhaus dringend eine familienergänzende Betreuung benötigen.
Falls darüber hinaus Plätze vorhanden sind, können Kinder aufgenommen werden, die wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern oder für ihre soziale Integration eine familienergänzende Betreuung benötigen.
Kinder aus andern Kantonen sind nur aufzunehmen, wenn die Plätze nicht mit Kindern aus bernischen Gemeinden besetzt werden können.
Die Gemeinden stellen sicher, dass bei Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons für diese mindestens die Vollkosten bezahlt werden.
Art. 9 2. Altersgruppen
Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sind primär für vorschulpflichtige Kinder und für Kinder im Kindergartenalter bestimmt.
Ausnahmsweise kann auch Betreuung für schulpflichtige Kinder angeboten werden, sofern
der Bedarf für ein Tagesschulangebot in der Gemeinde zu gering ist,
die Betreuung in einer Kindertagesstätte mit einer speziellen sozialpädagogischen Ausrichtung erfolgt und die einzelnen Kinder dort mindestens an drei Tagen pro Woche betreut werden, oder
sie von Tagesfamilien erbracht wird.
Art. 10 Angebotsverteilung
Das AIS sorgt für eine angemessene regionale Angebotsverteilung.
Falls die zur Deckung des nachgewiesenen Bedarfs erforderlichen Aufwendungen die bewilligten finanziellen Mittel des Kantons übersteigen, werden die Gesuche auf ihre Priorität hin geprüft.
Als Kriterien für die Beurteilung der Priorität fallen insbesondere in Betracht:
die Versorgung mit gleichen oder ähnlichen Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung in der Gemeinde oder Region,
die Wartelisten für bestehende Angebote in der Gemeinde oder Region.
Die Ermächtigungen für bestehende Leistungsangebote werden angepasst, wenn dies für eine angemessene regionale Verteilung des Angebots erforderlich ist.
Art. 11 Aufsicht
Kindertagesstätten, die zusätzlich zu den über den Lastenausgleich finanzierten Plätzen über weitere nicht subventionierte Plätze verfügen, unterstehen der Aufsicht der zuständigen Gemeinde.
Das AIS informiert das Kantonale Jugendamt jährlich über die Anzahl der nicht subventionierten Plätze.
Kindertagesstätten mit einer Betriebsbewilligung des Kantonalen Jugendamts unterstehen der Aufsicht dieses Amts, auch wenn sie zusätzlich über Plätze verfügen, die über den Lastenausgleich finanziert werden.
Tagesfamilienorganisationen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Gemeinde.
2.2 Anforderungen an die Leistungsangebote
Art. 12 Konzeptionelle Grundlagen
Jedes Leistungsangebot verfügt über ein schriftliches Betriebskonzept, das die organisatorischen und die pädagogischen Grundsätze festhält.
Im organisatorischen Teil sind die Verantwortlichkeiten, die Betriebsorganisation, der Personalbedarf, das Vorgehen in Notfällen und Krisensituationen sowie die Finanzierung geregelt.
Im pädagogischen Teil sind die sozialpädagogischen Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen zu erläutern, nach denen das Leistungsangebot geführt wird.
Art. 13 Vertrag
Der Leistungserbringer schliesst mit den Eltern einen schriftlichen Vertrag ab, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien geregelt werden.
Art.
14 Kindertagesstätten
1. Leitung
Die Leistungserbringer bestimmen für jede Kindertagesstätte eine verantwortliche Leitung.
Die Leiterinnen und Leiter verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung als Fachfrau oder Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Fachrichtung Kinderbetreuung) oder über eine andere gleichwertige Ausbildung sowie über Berufserfahrung im Bereich der Kinderbetreuung.
Art. 15 2. Personalbestand
Die Zahl und die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf die Betreuungsbedürfnisse der Kinder abzustimmen.
Art. 16 3. Betreuungsschlüssel
Bei der Betreuung der Kinder muss mindestens das folgende Personal anwesend sein:
bis 12 Plätze: zwei Betreuungspersonen, davon mindestens eine ausgebildete,
13 bis 18 Plätze: drei Betreuungspersonen, davon mindestens zwei ausgebildete,
19 bis 24 Plätze: vier Betreuungspersonen, davon mindestens zwei ausgebildete,
25 bis 30 Plätze: fünf Betreuungspersonen, davon mindestens drei ausgebildete,
31 bis 36 Plätze: sechs Betreuungspersonen, davon mindestens drei ausgebildete,
in Kindertagesstätten mit mehr Plätzen müssen entsprechend mehr Betreuungspersonen nach dem Betreuungsschlüssel gemäss Buchstaben a bis e anwesend sein.
Bei der Beurteilung des Betreuungsschlüssels sind für Kinder unter zwölf Monaten 1,5 Plätze und für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten 0,75 Plätze zu berechnen.
Kinder mit besonderen Bedürfnissen beanspruchen je nach Betreuungsbedarf bis zu 1,5 Plätze.
Art. 17 4. Randstunden
In den Randstunden ist die Anzahl Betreuungspersonen nach dem Betreuungsschlüssel gemäss Artikel 16 Absatz 1 auf die Anzahl der anwesenden Kinder abzustimmen.
Bei stark reduzierter Kinderzahl in Randstunden genügt die Anwesenheit einer geeigneten Betreuungsperson.
Lernende sowie Praktikantinnen und Praktikanten gelten in der Regel nicht als geeignet im Sinne von Absatz 2.
Art. 18 5. Qualifikation des Personals
Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Betreuung (Fachrichtung Kinderbetreuung) oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung.
Betreuungspersonen ohne pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung müssen über Erfahrung und Grundkompetenzen im Umgang mit Kindern verfügen.
Die Leistungserbringer sorgen dafür, dass das Personal regelmässig weitergebildet wird.
Art. 19 6. Standort, Räumlichkeiten
Standort, Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen den Bedürfnissen der jeweiligen Altersstufe der Kinder entsprechen.
Es ist ausreichend Platz für Gemeinschaftsaktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorzusehen.
Art. 19a Tagesfamilien
Bei der Beurteilung der Tagespflegeplätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Pflegekinderverordnung sind für Kinder unter zwölf Monaten 1,5 und für Kinder mit besonderen Bedürfnissen je nach Betreuungsbedarf bis zu 1,5 Plätze zu berechnen.
Art. 20 Tagesfamilienorganisationen
Tagesfamilienorganisationen vermitteln die regelmässige Betreuung von Kindern in den bei ihnen angestellten Tagesfamilien und begleiten diese fachlich.
Nicht als Betreuungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung gelten
die Betreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt wie die betreuende Person leben,
die Betreuung durch Personen, die gemäss Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) unterstützungspflichtig sind, und
die dauerhafte Platzierung im Sinne einer familienersetzenden Betreuung.
Die Tagesfamilienorganisationen betreiben eine Vermittlungsstelle zwischen den anvertrauenden Eltern und den betreuenden Tageseltern.
Sie sind dafür verantwortlich, dass die Qualität der Betreuung in den Tagesfamilien sichergestellt ist.
Insbesondere sind sie dafür besorgt, dass
die Aufgaben der Vermittlungsstelle umschrieben sind,
die Eignung der Tageseltern geprüft wird,
die Vermittlerinnen und Vermittler über eine den Anforderungen entsprechende Grundausbildung verfügen,
die Tageseltern der Meldepflicht gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Pflegekinderverordnung nachkommen,
die Tageseltern einen Einführungskurs besuchen,
ein Angebot an Weiterbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vermittlungsstelle und für Tageseltern besteht und genutzt wird.
2.3 Gebühren und Betreuungsgutscheine
Art. 20a
Die Artikel 8 bis 11 sind im Betreuungsgutscheinsystem nur anwendbar, wenn ausdrücklich darauf verwiesen wird.
Die Bestimmungen des Unterabschnitts 2.3.1 gelten für die Bestimmungen des Unterabschnitts 2.3.2 nur, wenn ausdrücklich darauf verwiesen wird.
Die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung durch das Gemeinwesen erfolgt entweder über das Gebühren- oder das Betreuungsgutscheinsystem.
Art. 21 Grundsatz
Die Leistungserbringer erheben von den Eltern Gebühren für die Betreuung der Kinder.
Der Gebührentarif ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern abgestuft.
Die Kosten für die Verpflegung sind im Tarif für die Betreuung nicht enthalten und werden den Eltern von den Leistungserbringern separat in Rechnung gestellt.
Art. 22 Bemessungsgrundlagen
Die Gebühren bemessen sich nach
der Familiengrösse,
dem massgebenden jährlichen Einkommen und Vermögen,
der Betreuungsdauer,
einem nach sozialen Kriterien angesetzten Minimal- und auf die Normkosten der Leistungsangebote abgestimmten Maximaltarif.
Art. 23 Familiengrösse
Die massgebende Familiengrösse entspricht
den mit dem betreuten Kind im gleichen Haushalt wohnenden Eltern oder Elternteilen und ihren Kindern, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind und
den mit den Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnenden Kindern, sofern für sie der Kinderabzug gemäss Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) zulässig ist.
Die Partnerin oder der Partner eines Elternteils gemäss Artikel 24 Absätze 2 und 3 zählt dazu, wenn ihr oder sein Einkommen mitberücksichtigt wird.
Art.
24 Massgebendes Einkommen
1. Anrechenbares Einkommen
Anrechenbar ist das Einkommen der Eltern, die mit dem betreuten Kind im gleichen Haushalt wohnen. Es umfasst:
den Nettolohn gemäss Lohnausweis,
das steuerpflichtige Ersatzeinkommen,
die erhaltenen Unterhaltsbeiträge,
fünf Prozent des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden),
den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre),
Familienzulagen, soweit sie nicht bereits im Nettolohn enthalten sind.
Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, ist neben dessen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners zu berücksichtigen, mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder in einem Konkubinat zusammen lebt.
Einkommen und Vermögen einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners werden berücksichtigt, wenn die Partner gemeinsame Kinder haben oder wenn das Konkubinat länger als fünf Jahre dauert.
2.3.1 Gebühren
Art. 25 2. Abzüge
Vom anrechenbaren Einkommen werden die geleisteten Unterhaltsbeiträge abgezogen sowie pro Familienmitglied ein Pauschalbetrag von
3800 Franken bei einer Familiengrösse von drei Personen,
6000 Franken bei einer Familiengrösse von vier Personen,
7000 Franken bei einer Familiengrösse von fünf Personen,
7700 Franken bei einer Familiengrösse von sechs oder mehr Personen.
Massgebend für die abzugsberechtigten Pauschalbeträge ist die aktuelle Familiengrösse.
Art. 26 3. Nachweis
Der Nachweis des massgebenden Einkommens und Vermögens erfolgt aufgrund einer Selbstdeklaration der Eltern.
Die Leistungserbringer müssen zur Überprüfung der Angaben Belege von den Eltern verlangen.
Sie können die Angaben der Eltern gemäss Artikel 8c Absatz 3 SHG bei den Steuerbehörden überprüfen.
Ergibt eine Überprüfung eine Abweichung von der Selbstdeklaration, werden die Gebühren rückwirkend angepasst und zuzüglich Verzugszinsen nachgefordert.
Kann infolge mangelhafter oder fehlender Angaben das massgebende Einkommen nicht ermittelt werden, wird der Maximaltarif angewendet.
Art. 27 Bemessungszeitraum und Gebührenanpassung
Die Gebühren werden jeweils auf den 1. August für ein Jahr festgesetzt.
Für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und der Abzüge für geleistete Unterhaltsbeiträge sind die Verhältnisse des Kalenderjahres massgebend, das der Gebührenfestsetzung nach Absatz 1 vorangegangen ist.
Wenn das massgebende Einkommen des laufenden Kalenderjahres ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse um mehr als 20 Prozent tiefer ist als das massgebende Einkommen des aktuellen Bemessungszeitraums ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse, bildet auf Antrag der Eltern das tiefere Einkommen die neue Bemessungsgrundlage. Die Anpassung erfolgt auf den Folgemonat nach Einreichung aller Belege.
Bei einer Änderung der Familiengrösse werden die Gebühren zu Beginn des darauffolgenden Monats angepasst.
Art. 28 Betreuungsdauer
Die zur Gebührenberechnung massgebende Betreuungsdauer entspricht für Kindertagesstätten der Anzahl Betreuungstage, bei der Betreuung in Tagesfamilien der Anzahl Betreuungsstunden.
Die Gebühren sind auch geschuldet, wenn das Kind aus Gründen, die in seiner Person oder in der Verantwortung seiner Eltern liegen, weniger Betreuungstage oder -stunden in Anspruch genommen hat als vereinbart.
Art. 29 Minimal- und Maximaltarif
Die Minimalgebühr wird bis zu einem massgebenden Einkommen von 43'000 Franken erhoben und beträgt 0.79 Franken je Betreuungsstunde für Kindertagesstätten und die Betreuung durch Tagesfamilien.
Die Maximalgebühr wird ab einem massgebenden Einkommen von 160'000 Franken erhoben und beträgt je Betreuungsstunde für Kindertagesstätten 12.35 Franken und Tagesfamilien 9.49 Franken.
Art. 30 Gebührenberechnung
Die tatsächliche Gebühr für die Betreuung eines Kindes pro Stunde wird linear zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz entsprechend dem massgebenden Einkommen festgelegt.
Die Berechnung der für ein Kind pro Betreuungsstunde zu erhebenden Gebühr erfolgt gemäss der Formel A im Anhang.
Art.
31 Berechnung der Gebühr
1. Kindertagesstätten
Für eine Ganztagsbetreuung in Kindertagesstätten werden, unabhängig von der tatsächlichen Betreuungsdauer, pauschal in Rechnung gestellt:
20 Betreuungstage zu neun Betreuungsstunden als Monatspauschale, wenn die Betreuung an allen Wochentagen erfolgt,
neun Betreuungsstunden als Tagespauschale, wenn die Betreuung an einzelnen Wochentagen erfolgt.
Bei teilzeitlicher Nutzung des Angebots werden folgende Anteile der Tagespauschale verrechnet:
halbtags ohne Mittagessen: 50 Prozent der Tagespauschale,
halbtags mit Mittagessen: 75 Prozent der Tagespauschale.
Die Gemeinden können anordnen, dass in den von ihnen finanzierten Kindertagesstätten bei der Betreuung von Kindergarten- und Schulkindern 50 Prozent der Tagespauschale verrechnet werden, sofern die Gesamtbetreuungsdauer inklusive Mittagessen weniger als 4,5 Stunden beträgt.
Art. 32 2. Betreuung in Tagesfamilien
Bei der Betreuung in Tagesfamilien wird die Gebühr auf Grund der tatsächlichen oder der vereinbarten Betreuungsstunden berechnet.
Die Tagesfamilienorganisation wählt beim Abschluss des Betreuungsvertrages die massgebende Abrechnungsart.
Art. 33 Fälligkeit und Verzugsfolgen
Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung fällig. Sie sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe von fünf Prozent geschuldet.
Art. 34 Anpassung der Tarifansätze
Die GSI kann die für die Berechnung der Gebühren massgebenden Tarifansätze nach Artikel 25 und 29 jeweils auf den 1. August im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.
2.3.2 Betreuungsgutscheine
Art. 34a Definition
Ein Betreuungsgutschein ist eine geldwerte Leistung, die Eltern die familienergänzende Kinderbetreuung vergünstigt.
Er kann bei Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen, die zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen sind (Leistungserbringer), nach freier Wahl eingelöst werden.
Betreuungsgutscheine werden ausgerichtet
grundsätzlich für vorschulpflichtige Kinder und schulpflichtige Kinder bis zum Abschluss des Kindergartens,
für schulpflichtige Kinder nach Abschluss des Kindergartens bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c.
Art. 34b Grundsätze
Betreuungsgutscheine erhalten Eltern,
bei denen ein entsprechender Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung nach Artikel 34d besteht,
die das erforderliche Beschäftigungspensum nach Artikel 34e erreichen und
deren Wohnsitzgemeinde über eine Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 3 verfügt.
Liegt der Betreuungsgutschein über den tatsächlichen Betreuungskosten für das vergünstigte Betreuungspensum nach Artikel 34f, werden durch den Betreuungsgutschein nur die tatsächlichen Betreuungskosten für das vergünstigte Betreuungspensum gedeckt.
Die Eltern tragen die Betreuungskosten der familienergänzenden Kinderbetreuung mindestens im Umfang des minimalen Elternbeitrags.
Art. 34c Begrenzung der Ausgabe von Betreuungsgutscheinen
Die Wohnsitzgemeinde kann die Ausgabe von Betreuungsgutscheinen begrenzen
nach verfügbaren Mitteln gemäss Budget,
für schulpflichtige Kinder.
Begrenzt die Wohnsitzgemeinde die Ausgabe von Betreuungsgutscheinen nach Absatz 1 Buchstabe a, hat sie eine Warteliste zu führen.
Die Wohnsitzgemeinde hat die Begrenzung vor Beginn einer neuen Tarifperiode bekanntzugeben.
Art. 34d Bedarf
Einen Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung haben Eltern,
die erwerbstätig sind,
die nach Arbeit suchen, vermittlungsbereit und arbeitsfähig sind,
die sich in einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung befinden,
die an einem qualifizierenden Integrations- oder Beschäftigungsprogramm teilnehmen,
deren Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft eingeschränkt ist oder
deren Kinder im Hinblick auf den Volksschuleintritt eine soziale oder sprachliche Indikation aufweisen.
Eltern mit einem Bedarf nach Absatz 1 Buchstaben a bis e erhalten nur bei Erreichen des erforderlichen Beschäftigungspensums einen Betreuungsgutschein. Die Wohnsitzgemeinde kann in begründeten Einzelfällen vom erforderlichen Beschäftigungspensum abweichen.
Einen zusätzlichen Bedarf haben Eltern, deren Kinder aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungsaufwand aufweisen, der höhere Betreuungskosten verursacht.
Die GSI bestimmt die Anforderungen an den Bedarf nach Absatz 1 sowie Absatz 3 durch Direktionsverordnung.
Art. 34e Erforderliches Beschäftigungspensum
Das erforderliche, gemeinsame Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstaben a bis e beträgt bei einem Elternpaar mindestens
120 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,
140 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.
Das erforderliche Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstaben a bis e beträgt bei alleinerziehenden Eltern mindestens
20 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,
40 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.
Bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f besteht kein erforderliches Beschäftigungspensum.
Die GSI legt die Regeln zur Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums durch Direktionsverordnung fest.
Art. 34f Vergünstigtes Betreuungspensum
Das vergünstigte Betreuungspensum entspricht der Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.
Es richtet sich nach dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach den Artikeln 34g ff. und dem mit dem Leistungserbringer vereinbarten Betreuungspensum.
Bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f entspricht das vergünstigte Betreuungspensum dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach Artikel 34i.
Art.
34g Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum
1. Allgemeines
Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bezeichnet die maximale Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.
Ein anspruchsberechtigtes Betreuungspensum aufgrund eines Bedarfs nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f kann in der Regel nicht mit jenem aus einem anderen Bedarfsgrund kumuliert werden.
Art. 34h 2. Bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstaben a bis e
Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstaben a bis e beträgt
bei einem Elternpaar das tatsächliche Beschäftigungspensum abzüglich 100 Prozent und zuzüglich 20 Prozent,
bei alleinerziehenden Eltern das tatsächliche Beschäftigungspensum zuzüglich 20 Prozent.
Die Wohnsitzgemeinde kann das anspruchsberechtigte Betreuungspensum enger an das tatsächliche Beschäftigungspensum koppeln.
Art. 34i 3. Bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f
Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f beträgt
20 bis 60 Prozent bei einer sozialen Indikation,
40 Prozent bei einer sprachlichen Indikation.
Es wird aufgrund einer Beurteilung und Empfehlung durch eine Fachstelle festgesetzt.
Die anspruchsberechtigten Betreuungspensen nach Absatz 1 Buchstaben a und b können nicht miteinander kumuliert werden. Sie richten sich nach dem höheren Prozentsatz.
Art. 34k Vergünstigung pro Betreuungseinheit
Die Vergünstigung pro Betreuungseinheit berechnet sich linear nach dem massgebenden Einkommen nach den Artikeln 24 und 25 der Eltern und der maximalen Vergünstigung pro Betreuungseinheit. Sie erfolgt gemäss den Formeln A1 im Anhang 1a.
Die maximale Vergünstigung pro Betreuungseinheit wird bis zu einem massgebenden Einkommen nach den Artikeln 24 und 25 von 43‘000 Franken gewährt. Ab einem massgebenden Einkommen von 160‘000 Franken erfolgt keine Vergünstigung mehr.
Ein Bedarf nach Artikel 34d Absatz 3 wird einkommensunabhängig durch eine Pauschale abgegolten.
Die GSI bestimmt die Berechnung der Betreuungseinheit in einer Kindertagesstätte und in einer Tagesfamilie sowie die Höhe der Pauschale nach Absatz 3 durch Direktionsverordnung.
Art. 34l Maximale Vergünstigung pro Betreuungseinheit
Die maximale Vergünstigung für vorschulpflichtige Kinder unter zwölf Monaten liegt bei
150.00 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
12.75 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
Die maximale Vergünstigung für vorschulpflichtige Kinder ab zwölf Monaten liegt bei
100.00 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
Die maximale Vergünstigung für schulpflichtige Kinder ab dem Eintritt in den Kindergarten liegt bei
75.00 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
Sozialhilfebeziehende Eltern erhalten die maximale Vergünstigung pro Betreuungseinheit.
Art. 34m Massgebende Verhältnisse für die Berechnung
Für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens nach Artikel 24 und der Abzüge für geleistete Unterhaltsbeiträge sind die Verhältnisse des Kalenderjahres, das dem Beginn der Tarifperiode gemäss Artikel 34o Absatz 3 vorangegangen ist, massgebend.
Wenn das massgebende Einkommen des laufenden Kalenderjahres ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse um mehr als 20 Prozent tiefer ist als das massgebende Einkommen des aktuellen Bemessungszeitraums ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse, bildet auf Antrag der Eltern das tiefere Einkommen die neue Bemessungsgrundlage.
Art. 34n Minimaler Elternbeitrag
Der minimale Elternbeitrag beträgt
7.00 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
0.70 Franken pro Betreuungsstunde bei einer Tagesfamilie.
Übersteigen die Kosten für das vergünstigte Betreuungspensum nach Abzug des Betreuungsgutscheins den minimalen Elternbeitrag nach Absatz 1 nicht oder nicht vollumfänglich, zieht die Wohnsitzgemeinde die Differenz vom Betreuungsgutschein ab.
Art. 34o Verfahren
Die Eltern reichen bei der Wohnsitzgemeinde ein Gesuch um Betreuungsgutscheine ein.
Diese prüft das Gesuch und verfügt über die Gutscheinberechtigung und deren Höhe.
Ein Betreuungsgutschein wird befristet und maximal für die Dauer einer Tarifperiode ausgestellt. Diese dauert jeweils vom 1. August bis 31. Juli.
Der Betreuungsgutschein wird auf den Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Gesuchs und ab Beginn des Betreuungsverhältnisses ausgestellt. Die Wohnsitzgemeinde kann den Betreuungsgutschein in begründeten Ausnahmefällen früher ausstellen.
Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln.
Art. 34p Mitwirkungspflicht
Die für die Berechnung des Betreuungsgutscheins erforderlichen Angaben werden von den Eltern durch Selbstdeklaration erhoben. Die Eltern haben ihre Angaben durch die Einreichung der erforderlichen Belege nachzuweisen.
Sie haben insbesondere Angaben zu machen über:
den Bedarfsgrund nach Artikel 34d,
das massgebende Einkommen nach den Artikeln 24 und 25,
die Familiengrösse nach Artikel 23,
das Alter des Kindes,
den Leistungserbringer,
das vereinbarte Betreuungspensum sowie
die Kosten für das vereinbarte Betreuungspensum.
Die Wohnsitzgemeinde kann die Angaben der Eltern nach Artikel 8c Absatz 3 SHG bei den Steuerbehörden und auf der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) mit dem Zugriff auf die erforderlichen Daten gemäss Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) überprüfen.
Art. 34q Änderung der Verhältnisse
Die Eltern melden der Wohnsitzgemeinde umgehend Änderungen der Verhältnisse, die nach Ausstellung des Betreuungsgutscheins eingetreten sind.
Eine Anpassung des Betreuungsgutscheins erfolgt
bei einer Veränderung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums,
bei einer Veränderung des vergünstigten Betreuungspensums,
bei einer Veränderung der Betreuungskosten,
bei einer Veränderung des massgebenden Einkommens ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse im Falle eines gutgeheissenen Gesuchs nach Absatz 3 oder Artikel 34m Absatz 2,
bei einer Veränderung der Familiengrösse,
bei Erreichen des ersten Lebensjahrs des Kindes,
beim Wechsel oder Wegfall eines Leistungserbringers,
bei der Inanspruchnahme eines zusätzlichen Leistungserbringers,
bei Vorliegen eines ausserordentlichen Betreuungsaufwands nach Artikel 34d Absatz 3,
bei einer Korrektur der Selbstdeklaration nach Artikel 34p Absatz 3,
beim Bezug wirtschaftlicher Hilfe nach den Vorschriften des SHG.
Bei einer Senkung des massgebenden Einkommens ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse im laufenden Kalenderjahr um mindestens 20 Prozent im Vergleich zum für die Tarifperiode massgebenden Einkommen ohne Abzug des Pauschalbetrags gemäss Familiengrösse, können Eltern, um die Berechnung des Betreuungsgutscheins aufgrund der veränderten Verhältnisse ersuchen.
Art. 34r Zeitpunkt der Anpassung
Hat die Anpassung eine Erhöhung des Betreuungsgutscheins zur Folge, erfolgt die Anpassung auf den Folgemonat nach Einreichung aller Belege.
Hat die Anpassung eine Herabsetzung des Betreuungsgutscheins zur Folge, erfolgt die Anpassung auf den Folgemonat des Eintretens des Anpassungsgrundes.
In Ausnahmefällen kann die Anpassung früher erfolgen.
Bei einer Änderung des vergünstigten Betreuungspensums innerhalb des anspruchsberechtigten Betreuungspensums, erfolgt die Anpassung nach Einreichung aller Belege auf den Zeitpunkt der Änderung.
Die Änderungen nach Absatz 4 können zusammengefasst werden. Sie müssen spätestens auf Ende der Tarifperiode erfolgen.
Art. 34s Aufhebung des Betreuungsgutscheins
Der Betreuungsgutschein wird auf Ende des Monats bei fehlendem Bedarf nach Artikel 34d oder beim Wegzug der Eltern aus der Wohnsitzgemeinde aufgehoben.
Art. 34t Auszahlung und Abrechnung minimaler Elternbeitrag
Die Wohnsitzgemeinde überweist den Leistungserbringern den Betrag aus dem verfügten Betreuungsgutschein abzüglich eines allfälligen minimalen Elternbeitrags nach Artikel 34n Absatz 1 für den laufenden Monat.
Die Leistungserbringer stellen den Eltern die Betreuungskosten, die nach dem von der Wohnsitzgemeinde überwiesenen Betrag verbleiben, in Rechnung.
Art. 34u Unterbrechung der Auszahlung
Bei einer Abwesenheit des Kindes im Betreuungsverhältnis des Leistungserbringers ab 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins unterbrochen.
Fehlt das Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins nicht unterbrochen.
Kann die familienergänzende Betreuung des Kindes aus Gründen, die beim Leistungserbringer liegen, nicht erfolgen, werden diese Kalendertage nicht als Abwesenheit nach Absatz 1 gerechnet.
Die Leistungserbringer melden der Gemeinde Abwesenheiten von Kindern mit einem Betreuungsgutschein von über 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
Art. 34v Abrechnung
Die Leistungserbringer melden der Wohnsitzgemeinde für jeden Monat das den Eltern in Rechnung gestellte Betreuungspensum, die dafür verrechneten Betreuungskosten sowie den allfällig in Rechnung gestellten minimalen Elternbeitrag.
Die Abrechnungen zwischen der Wohnsitzgemeinde und den Leistungserbringern sind mindestens nach Abschluss der Tarifperiode und nach Beendigung des Kalenderjahres zu bereinigen. Allfällige Ausgleichszahlungen müssen erfolgt sein, bevor die Wohnsitzgemeinde die Kosten der Betreuungsgutscheine in den Lastenausgleich eingibt.
Art. 34w Rückerstattung
Beiträge, die aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Verschweigen von Tatsachen zu Unrecht an Eltern gewährt oder an Leistungserbringer ausbezahlt wurden, werden zuzüglich Verzugszinsen von der Wohnsitzgemeinde zurückgefordert.
Art. 34x Zulassung
Um zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen zu werden, müssen die Angebote der Leistungserbringer
öffentlich zugänglich sein,
konfessionell und politisch neutral sein,
für Kinder mit und ohne Betreuungsgutschein die gleichen Tarife vorsehen,
Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen,
Kinder in sozialen Notsituationen aufnehmen, soweit die Kapazitäten vorhanden sind und bis ein regulärer Platz für sie gefunden wird und
die Vorgaben der für die Aufsicht zuständigen Stelle einhalten.
Tagesfamilienorganisationen haben zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen nach Artikel 20 zu erfüllen.
Die Zulassung wird auf Gesuch hin und nach Einreichen der erforderlichen Belege durch das AIS erteilt.
Für das Zulassungsverfahren werden keine Gebühren erhoben.
Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, hebt das AIS die Zulassung auf.
2.4 Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen
Art. 35 Grundsatz
Zum Lastenausgleich zugelassen sind die anrechenbaren Beiträge der Gemeinde an die Leistungserbringer abzüglich eines Selbstbehalts gemäss Artikel 41.
Die Berechnung der lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen im Betreuungsgutscheinsystem richtet sich nach Artikel 43a.
Art. 36 Anrechenbare Beiträge
Die anrechenbaren Beiträge berechnen sich wie folgt:
der Betriebsbeitrag in der Höhe des tatsächlichen Aufwands ohne Verpflegungskosten bis maximal zur Höhe der Normkosten, abzüglich der Erträge gemäss Artikel 38,
die Ausbildungspauschale,
…
die Pauschale für die Risikoabdeckung bei ungenügender Auslastung.
Art. 37 Normkosten
Anrechenbar sind die Normkosten für die gemäss Ermächtigung zugelassenen und tatsächlich besetzten Betreuungsplätze oder Betreuungsstunden.
Die Normkosten für die Betreuung je Kind und Stunde betragen bei maximal neun Stunden pro Tag und 240 Tagen pro Jahr
in Kindertagesstätten 12.35 Franken und
in Tagesfamilien 9.49 Franken.
Die vollen Normkosten können nur geltend gemacht werden, sofern das Angebot bei Kindertagesstätten mindestens 11,5 Stunden pro Tag und mindestens 235 Tage pro Jahr zur Verfügung steht.
Für Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten werden die Normkosten proportional gekürzt.
Art. 38 Erträge
Die folgenden Erträge werden bei der Berechnung des anrechenbaren Beitrages in Abzug gebracht:
die Gebührenerträge für die Betreuung,
die übrigen Betriebserträge (ohne freiwillige zweckbestimmte Zuwendungen Dritter, Mitgliederbeiträge an die Leistungserbringer, Finanzhilfen des Bundes und Erträge für Verpflegung).
Falls eine Gemeinde für die von ihr finanzierten Angebote weniger hohe Gebühren in Rechnung stellt als diese Verordnung vorsieht, hat sie die Differenz zum Ertrag gemäss Gebührentarif selbst zu tragen. Für die Ermittlung der lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen sind die Erträge nach dem Gebührentarif zu berechnen und gegenüber dem AIS auszuweisen.
Art. 39 Ausbildungspauschale
Die anrechenbaren Beiträge für die Ausbildung von Lernenden zur Fachfrau oder zum Fachmann Betreuung betragen
je 2000 Franken im ersten und zweiten, sowie 1500 Franken im dritten Ausbildungsjahr,
je 7000 Franken im ersten und zweiten, sowie 6000 Franken im dritten Ausbildungsjahr, sofern die lernende Person die Berufsmaturitätsschule besucht.
Art. 40 Pauschale für die Risikoabdeckung bei nicht vollständiger Auslastung
Die anrechenbaren Beiträge für die Risikoabdeckung bei nicht vollständiger Auslastung betragen abhängig von der Auslastung maximal fünf Prozent der Normkosten für nicht besetzte Plätze. .
Die Pauschale für die Risikoabdeckung kann nur soweit geltend gemacht werden als die Institution, unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der Gemeinde, ungedeckte Kosten hat.
Art. 41 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt der Gemeinden beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Beiträge.
Für die Berechnung des Selbstbehalts wird jedoch an Stelle des tatsächlichen Gebührenertrags der Leistungsangebote der Gemeinde der durchschnittliche Gebührenertrag aller Leistungsangebote im ganzen Kanton pro Betreuungstag oder pro Betreuungsstunde in die Berechnung einbezogen.
Das AIS ermittelt jährlich die durchschnittlichen Gebührenerträge und gibt sie den Gemeinden jeweils für die Lastenausgleichsabrechnung des Folgejahrs bekannt.
Art. 42 Gewinn und Verlust
Die Gemeinde regelt mit dem Leistungserbringer die Deckung eines allfälligen Verlusts und die Verwendung eines allfälligen Gewinns.
Ein Gewinn ist für Zwecke der familienergänzenden Kinderbetreuung zu verwenden, wobei damit in erster Linie Reserven zur Deckung von allfälligen Verlusten geschaffen werden sollen.
Art. 43 Anpassung der Abgeltungsansätze
Die GSI kann die Ansätze gemäss den Artikeln 37 Absatz 2 und 39 jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.
Art. 43a Selbstbehalt im Betreuungsgutscheinsystem
Zum Lastenausgleich zugelassen sind die Aufwendungen der Gemeinden für die ausgerichteten Betreuungsgutscheine abzüglich eines Selbstbehalts.
Der Selbstbehalt beträgt, unter Vorbehalt von Absatz 2a, 20 Prozent der Aufwendungen.
Für Aufwendungen für ausgerichtete Betreuungsgutscheine für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) besteht kein Selbstbehalt.
Für die Berechnung des Selbstbehalts werden die im Kanton durchschnittlichen Aufwendungen für ein vergünstigtes Betreuungspensum von 100 Prozent berücksichtigt.
Das AIS ermittelt jährlich den Selbstbehalt aufgrund der Aufwendungen des Vorjahres und gibt ihn den Gemeinden jeweils für die Lastenausgleichsabrechnung im Folgejahr bekannt.
3 Offene Kinder- und Jugendarbeit
3.1 Allgemeines
Art. 44 Zweck
Die offene Kinder- und Jugendarbeit bezweckt, die Kinder und Jugendlichen zu stützen, zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Art. 45 Wirkungsziele
Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist auf folgende Ziele ausgerichtet:
Integration,
Sozialisation,
Mitwirkung,
Gesundheitsförderung und Prävention,,
Stärkung der Jugendkultur,
kinder- und jugendgerechte Rahmenbedingungen.
Art. 46 Zielgruppe
Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich primär an alle Kinder und Jugendlichen von sechs bis 20 Jahren, an nicht institutionell organisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen sowie an deren Umfeld.
Art. 47 Leistungsangebote des Kantons
Der Kanton stellt Angebote bereit, die insbesondere folgende Aufgaben betreffen:
Vernetzung und Zusammenarbeit der Leistungserbringer und der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,
Fort- und Weiterbildung der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,
inhaltliche Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit,
Bereitstellung von überregionalen Angeboten für Kinder und Jugendliche.
3.2 Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden
Art. 48 Einzugsgebiet
Das AIS erteilt Ermächtigungen für Leistungsangebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit an Gemeinden oder Einzugsgebiete mit mehreren Gemeinden, in denen mindestens 2000 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr wohnen.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere in grenznahen Gebieten, kann das AIS Ermächtigungen für Gemeinden oder Einzugsgebiete ausstellen, welche die Anforderungen nicht erfüllen.
Art.
49 Leistungsbereiche
1. Grundsatz
Die offene Kinder- und Jugendarbeit umfasst folgende Leistungsbereiche:
Animation und Begleitung
Information und Beratung,
Entwicklung und Fachberatung.
Art. 50 2. Animation und Begleitung
Der Leistungsbereich Animation und Begleitung umfasst die aktive Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen als Ausgangspunkt für vielfältiges und soziales Lernen.
Die Umsetzung erfolgt in Anwendung von gruppen-, gemeinwesen- und sozialraumorientierten Methoden.
Art. 51 3. Information und Beratung
Der Leistungsbereich Information und Beratung richtet sich an Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen und umfasst die Wissensvermittlung und die beratende Unterstützung.
Art. 52 4. Entwicklung und Fachberatung
Der Leistungsbereich Entwicklung und Fachberatung richtet sich primär an Institutionen, Behörden sowie Gemeinwesen und umfasst die Förderung von geeigneten Rahmenbedingungen und Strukturen für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen.
Art. 53 Zusammenarbeit
Die offene Kinder- und Jugendarbeit arbeitet mit lokalen und regionalen Institutionen und Behörden zusammen, insbesondere in den Bereichen Schulsozialarbeit, Bildung, Gesundheitsförderung und berufliche Integration.
Art. 54 Leitbild
Die Leistungserbringer verfügen über ein schriftliches Leitbild, an dem sich alle Handlungen orientieren.
Art. 55 Fachpersonal
Das Leistungsangebot verfügt über das notwendige Fachpersonal, mindestens aber über eine Fachperson in der operativen Leitung.
Als Fachpersonen gelten:
Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an einer Universität, Fachhochschule oder Höheren Fachschule verfügen,
Personen, deren im Ausland abgeschlossene Ausbildung in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannt ist.
Art. 56 Standorte und Räumlichkeiten
Die Standorte und Räumlichkeiten der Leistungsangebote haben den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen.
3.3 Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden
Art. 57 Grundsatz
Zum Lastenausgleich zugelassen sind 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer.
20 Prozent der anrechenbaren Beiträge sind von den Gemeinden als Selbstbehalt zu tragen.
Art. 58 Anrechenbare Beiträge
Das AIS legt in den Ermächtigungen den Höchstbetrag der anrechenbaren Beiträge fest.
Als anrechenbar gelten die Beiträge an den Nettoaufwand der Leistungserbringer, soweit damit der Höchstbetrag gemäss Absatz 1 nicht überschritten wird.
Der Nettoaufwand entspricht dem Personal- und Sachaufwand für das Leistungsangebot abzüglich des Ertrags mit Ausnahme freiwilliger zweckbestimmter Zuwendungen Dritter sowie Mitgliederbeiträgen an die Leistungserbringer.
Beträgt der Personalaufwand weniger als 70 Prozent des anrechenbaren Beitrags, so wird der anrechenbare Beitrag so weit gekürzt, bis die Personalkosten 70 Prozent des anrechenbaren Beitrags ausmachen.
Art. 59 Höchstbetrag der anrechenbaren Beiträge
Der in den Ermächtigungen festgelegte Höchstbetrag besteht aus
einem Grundbetrag von 80.57 Franken multipliziert mit der Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr des entsprechenden Einzugsgebiets,
einem Zusatzbetrag gemäss Soziallastenindex und
einem weiteren Zusatzbetrag, um deutlich höhere Soziallasten auszugleichen.
Die Berechnung der Zusatzbeträge erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formeln B und C.
Der Grundbetrag wird um einen Franken pro Altersjahr gekürzt, für das in einem Einzugsgebiet keine Angebote bereitgestellt werden.
Die GSI kann den Grundbetrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.
Art. 60 …
3.4 Verfahren
Art. 61
Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung sind jeweils bis spätestens am 31. März des der Vierjahresperiode vorangehenden Jahres beim AIS einzureichen.
Gesuche, die nach der Frist gemäss Absatz 1 eingereicht werden, müssen bis spätestens am 31. März des Folgejahres eingereicht werden, und die entsprechende Ermächtigung erfolgt ab dem darauffolgenden Jahresbeginn und lediglich bis zum Ablauf der laufenden, vierjährigen Ermächtigungsperiode.
4 Übergangsbestimmungen
Art.
62 Fristen
1. Bereich familienergänzende Kinderbetreuung
Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung haben die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2013 zu erfüllen.
Die bestehenden Ermächtigungen behalten bis zur Ausstellung einer Ermächtigung gemäss dieser Verordnung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2014, ihre Gültigkeit.
Art. 63 2. Bereich offene Kinder- und Jugendarbeit
Im Jahr 2012 läuft die Frist gemäss Artikel 61 Absatz 1 bis zum 31. Juli.
Die erste vierjährige Ermächtigungsperiode dauert vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016.
Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit haben die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2013 zu erfüllen.
Die bestehenden Ermächtigungen behalten bis zur Ausstellung einer Ermächtigung gemäss dieser Verordnung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2012, ihre Gültigkeit.
5 Schlussbestimmungen
Art. 64 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 4. Mai 2005 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) wird unter Vorbehalt von Absatz 2 aufgehoben (BSG 860.113).
Die Artikel 35 bis 49 treten am 1. August 2012 ausser Kraft.
Art. 65 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die Artikel 9 und 21 bis 32 treten am 1. August 2012 in Kraft.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2016
Art. T1-1
Die Änderung ist bis spätestens am 1. August 2017 umzusetzen.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.02.2017
Art. T2-1
Die Änderungen der Artikel 25 und 29 werden erst ab 1. August 2017 anwendbar.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.02.2018
Art. T3-1
Die Änderungen der Artikel 25 und 29 werden erst ab 1. August 2018 anwendbar.
T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13.02.2019
Art. T4-1 Systemwechsel
Der Wechsel einer Gemeinde zum Betreuungsgutscheinsystem ist definitiv.
Der Wechsel einer Gemeinde zum Betreuungsgutscheinsystem ist ab 1. August 2019 möglich.
Führt eine Gemeinde ein Angebot für Schulkinder ab der 1. Klasse nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, gelten dafür weiterhin die Bestimmungen des Gebührensystems.
Art. T4-2 Aufsicht
Bei einem Wechsel der Gemeinde zum Betreuungsgutscheinsystem verbleiben die bisher nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 1 von ihr beaufsichtigten Kindertagesstätten unter der Aufsicht der Gemeinde.
Art. T4-3 Tarifreglement
Für durch diese Verordnung subventionierte Plätze im Gebührensystem ist Artikel 34x Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.
Art. T4-4 Berechnung Selbstbehalt
Während der Dauer, in der innerhalb des Kantons die familienergänzende Kinderbetreuung über das Gebühren- und das Betreuungsgutscheinsystem erfolgt, wird der Selbstbehalt nach Artikel 41 sowie nach Artikel 43a unter Berücksichtigung der Aufwendungen in beiden Systemen berechnet.
Art. T4-5
Die Änderungen der Artikel 25 und 29 werden erst ab 1. August 2019 anwendbar.
T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 03.02.2020
Art. T5-1
Die Änderung des Artikels 29 wird erst ab 1. August 2020 anwendbar.
Bern, 2. November 2011
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
11-133