871.111
Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung
vom 11.05.1994 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 44 Absätze 3 und 4 sowie auf Artikel 46 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994(FFG),
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Bereiche Feuerschutz, Kaminfegerwesen, Feuerwehr und Löschwasserversorgung.
2 Feuerschutz
2.1 Baulicher Feuerschutz
Art. 2 Anforderungen an den Feuerschutz
Bauten und Anlagen im Kanton Bern sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist.
Die anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik hält in jedem Fall ein, wer die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen folgender Fachorganisationen und -verbände umsetzt:
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF),
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA),
Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH),
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI),
Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI),
Schweizerische Kamin- und Abgasanlagenvereinigung (SKAV),
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW),
Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen (SES),
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS),
Gebäudeversicherung Bern (GVB).
…
Art. 3 Prüfnachweis
Die Bauherrin oder der Bauherr kann verpflichtet werden, Materialien und technische Einrichtungen zu verwenden, deren feuerschutztechnische Qualität durch eine Prüfung oder ein Gutachten von anerkannten Fachstellen nachgewiesen wurde.
Die GVB kann verlangen, dass solche Materialien und technische Einrichtungen mit einem Prüfzeichen versehen werden.
2.2 Feuerschutzauflagen und Kontrollen im Bewilligungsverfahren
Art. 4 Feuerschutzauflagen
Die GVB setzt die Feuerschutzauflagen und Bedingungen folgender Gebäudekategorien fest:
Industrie- und Gewerbebauten,
Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe, einschliesslich Spitäler, Alters- und Pflegeheime,
Gebäude, in denen sich vorübergehend oder ständig viele Menschen aufhalten, wie beispielsweise Geschäfte mit über 1200 m² Verkaufsfläche, Schulanlagen, grössere Bürobauten, Theater, Kinos und Tanzbetriebe,
Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von feuergefährlichen Stoffen und Waren,
Hochhäuser und
Einstellhallen für mehr als 50 Fahrzeuge.
Bei allen anderen Gebäuden ist die Gemeinde hiefür zuständig.
Die Feuerschutzauflagen und Bedingungen werden im Baubewilligungsverfahren oder, wo ein Plan- oder Anlagegenehmigungsverfahren nach dem Gesetz vom 4. November 1992 über Arbeit, Betriebe und Anlagen durchgeführt werden muss, im Rahmen dieses Verfahrens festgelegt.
Art. 5 Baukontrollen
Während den Bauarbeiten führt die zuständige Behörde Kontrollen insbesondere in jenen Objektbereichen durch, die nach Fertigstellung des Bauvorhabens nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand überprüft werden können.
Art. 6 Abnahmekontrollen
Nach Vollendung der Bauarbeiten ist der zuständigen Behörde von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer zu bestätigen, dass die feuerschutztechnischen Auflagen erfüllt sind.
Die zuständige Behörde führt insbesondere bei Objekten mit erheblicher Personengefährdung sowie bei bedeutenden Bauvorhaben Abnahmekontrollen durch.
Art. 7 Festgestellte Mängel
Stellt die zuständige Behörde anlässlich der Bau- oder Abnahmekontrolle Feuerschutzmängel fest, ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer unverzüglich schriftlich aufzufordern, diese zu beheben.
Zur Behebung der Mängel sind angemessene Fristen einzuräumen.
Es sind Sofortmassnahmen anzuordnen, wenn die durch den Mangel verursachte Feuer- oder Explosionsgefahr besonders gross ist.
Art. 8 Nachkontrollen
Die zuständige Behörde kann nach der Mängelbehebung eine Nachkontrolle durchführen.
2.3 Periodische Feuerschutzkontrollen (Feuerschau)
Art. 9 Zuständigkeiten
Die GVB führt periodische Feuerschutzkontrollen in Gebäuden mit besonderer Personengefährdung, wie in Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben, Tanzbetrieben, Kinos, Theatern, Spitälern, Heimen und Gebäuden mit grosser Personenbelegung durch.
Sie führt im Weiteren periodische Feuerschutzkontrollen in Gebäuden mit gewerblicher Mischnutzung und in Hochhäusern durch.
Alle übrigen Gebäude fallen unter die Eigenkontrolle.
Die Gemeinden und private Fachfirmen oder -organisationen können von der GVB in besonderen Fällen mit Feuerschutzkontrollen beauftragt werden.
Art. 10 Durchführung der Kontrollen
Alle der periodischen Feuerschutzkontrolle unterstehenden Gebäude sind nach den von der GVB festgelegten Kontrollintervallen zu kontrollieren.
Der Kontrolltermin ist der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer rechtzeitig mitzuteilen.
Werden anlässlich der Feuerschutzkontrollen Mängel festgestellt, ist gemäss Artikel 7 und 8 vorzugehen.
Art.
11 Eigenkontrolle
1. Allgemeines
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind für Funktion, Wirksamkeit und Unterhalt der Feuerschutzmassnahmen verantwortlich. Zu deren Umsetzung erstellt die GVB insbesondere für risikoarme Nutzungen Arbeitshilfen.
Festgestellte Mängel sind ohne Verzug zu beheben.
Die Feuerschutzkontrollen von Feuerungs- und Rauchgasabzugsanlagen im Rahmen ihrer Reinigung bleiben vorbehalten.
Art. 12 2. Aufsicht
Für die feuerschutztechnische Aufsicht über die der Eigenkontrolle zugeordneten Gebäude sind zuständig:
die GVB für Gebäude nach Artikel 4 Absatz 1,
die Gemeinden für alle übrigen Objekte.
Die Aufsicht besteht namentlich darin, erhebliche Feuerschutzmängel durch die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer beheben zu lassen (Art. 39 und 40 FFG).
2.4 Feueraufsicht der Gemeinden
Art. 13
Die Gemeinden wählen zur Erfüllung ihrer Feuerschutzaufgaben eine oder mehrere Feueraufseherinnen bzw. einen oder mehrere Feueraufseher und gewährleisten ihre Stellvertretung.
Als Feueraufseherin bzw. als Feueraufseher können nur Personen gewählt werden, welche die von der GVB festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die Wahl der Feueraufseherin bzw. des Feueraufsehers ist der GVB mitzuteilen.
3 Kaminfegerwesen
3.1 Voraussetzungen für die Ausübung des Kaminfegermeisterberufs
Art. 14 Patentpflicht
Für die Ausübung des Berufs einer Kaminfegermeisterin bzw. eines Kaminfegermeisters ist ein Patent erforderlich.
Das Patent wird von der GVB erteilt.
Art. 15 Patentierungsverfahren
Die Bewerberin oder der Bewerber um ein Kaminfegermeisterpatent hat ein schriftliches Gesuch mit folgenden Unterlagen an die GVB zu richten:
Zeugnis über die bestandene Kaminfegerlehrabschlussprüfung,
Ausweis über die bestandene eidgenössische Meisterprüfung,
Strafregisterauszug.
Die GVB kann weitere gleichwertige Zeugnisse und Ausweise anerkennen.
3.2 Kaminfegerkreise
Art. 16 Kreiseinteilung
Der Regierungsrat hat bei der Kaminfegerkreiseinteilung darauf zu achten, dass die zu verrichtende Arbeit auf die verschiedenen Kreise möglichst gleichmässig verteilt wird.
Grössere Gemeinden können in mehrere Kaminfegerkreise eingeteilt werden.
Die Volkswirtschaftsdirektion ist ermächtigt, kleinere Kreisänderungen vorzunehmen.
3.3 Wahl der Kreisinhaberin bzw. des Kreisinhabers
Art. 17 Wahl
Die GVB schreibt die Neubesetzung eines Kaminfegerkreises öffentlich aus.
Sie wählt im Anschluss an die öffentliche Ausschreibung und nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden für jeden Kaminfegerkreis je eine patentierte Kaminfegermeisterin zur Kreisinhaberin oder einen patentierten Kaminfegermeister zum Kreisinhaber.
…
Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren; die Kreisinhaberin bzw. der Kreisinhaber ist nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden wiederwählbar, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie bzw. er das 65. Altersjahr zurückgelegt hat.
Art. 18 Wohnsitz
Die Ernennung zur Kreisinhaberin bzw. zum Kreisinhaber beinhaltet grundsätzlich die Wohnsitzpflicht im Kreisgebiet.
Die Wahlbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten.
Art. 19 Vorzeitiger Rücktritt
Will eine Kreisinhaberin oder ein Kreisinhaber vorzeitig zurücktreten, hat sie oder er dies der GVB wenigstens neun Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
Art. 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Kreiskaminfegermeisterin bzw. der Kreiskaminfegermeister darf nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen, die die Kaminfegerlehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden haben.
Die Kreiskaminfegermeisterin bzw. der Kreiskaminfegermeister ist für die beruflichen Verrichtungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrlinge nach den Bestimmungen des Obligationenrechts verantwortlich.
3.4 Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 21 Reinigungsturnus
Die Kaminfegermeisterin bzw. der Kaminfegermeister hat die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen in ihrem bzw. seinem Kreis nach den in den Erläuterungen KFE 2 (Anhang 2) festgelegten Russfristen zu reinigen.
Art. 22 Reinigungsanzeige
Der Zeitpunkt der Kontrolle oder Reinigung ist den Betroffenen rechtzeitig, in der Regel jedoch mindestens drei Tage vorher, in geeigneter Weise anzukündigen.
Ist der Zugang zum betroffenen Gebäude am angekündigten Termin nicht möglich, so ist die zuständige Kaminfegermeisterin oder der zuständige Kaminfegermeister mindestens 24 Stunden vor der Kontrolle oder Reinigung zu benachrichtigen. Nicht eingehaltene Termine können in Rechnung gestellt werden.
Art. 23 Mängel
Nicht fristgerecht behobene Mängel, die die Kaminfegermeisterin bzw. der Kaminfegermeister im Rahmen der Reinigung gerügt hat, sind der Feueraufseherin bzw. dem Feueraufseher der Gemeinde zu melden.
Die Feueraufseherin bzw. der Feueraufseher hat für die Mängelbehebung nach Artikel 7 und 8 zu sorgen.
Art. 24 Vorgehen bei Anständen
Bei berechtigten Beanstandungen der Berufsausübung oder der Rechnungsstellung kann die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer im Einvernehmen mit der Stammkaminfegermeisterin oder dem Stammkaminfegermeister die Inhaberin oder den Inhaber eines anderen Kreises beauftragen.
Im Streitfall entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter nach Rücksprache mit der GVB über die Zulässigkeit des Wechsels.
Die neu beauftragte Kaminfegermeisterin oder der neu beauftragte Kaminfegermeister ist verpflichtet
den Auftrag unter gleichzeitiger Meldung an das zuständige Regierungsstatthalteramt und an die GVB, zu übernehmen,
die entsprechenden Feuerungsanlagen bis zum Widerruf des Auftrags gemäss den geltenden Reinigungsfristen zu reinigen,
der zuständigen Stammkaminfegermeisterin oder dem zuständigen Stammkaminfegermeister jede ausgeführte Reinigung zu melden.
Für die Führung der administrativen Reinigungskontrolle bleibt die Stammkaminfegermeisterin bzw. der Stammkaminfegermeister verantwortlich.
Art. 25 Reinigungs- und Mängelkontrollen
Jede Kaminfegermeisterin bzw. jeder Kaminfegermeister führt
eine Reinigungskontrolle über alle Feuerungseinrichtungen und Rauchabzugsanlagen und
je Gemeinde eine Kontrolle über festgestellte Mängel.
Die GVB erlässt Weisungen zur Qualitätssicherung und kontrolliert deren Umsetzung.
…
3.5 Leistungsvereinbarung
Art. 25a Abschluss, Inhalt
Die Volkswirtschaftsdirektion schliesst mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 41 FFG sowie deren Abgeltung ab.
4 Feuerwehren
Art. 26 Einsatzgebiet
Eine oder mehrere Gemeinden bilden eine Feuerwehrorganisation.
Art. 27 Organisation
Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr legen die Organisation der Feuerwehr unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Gefahrenpotenzials im Einvernehmen mit der Kreisfeuerwehrinspektorin oder dem -inspektor fest.
Sie setzen insbesondere den Bestand und die Gliederung fest und umschreiben die Pflichten der Feuerwehrangehörigen.
Art. 28 Aufsichtsorgane
Die Gemeinden setzen die zur Aufsicht über die Feuerwehr notwendigen Organe ein.
Diesen Organen können auch andere Aufgaben zugewiesen werden.
Art. 29 Weisungen
Die GVB erlässt unter angemessener Berücksichtigung der Richtlinien der Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens Weisungen über
Feuerwehrkategorien und -stufen,
Gliederung, Gradzuteilung und Uniformierung,
Ernennung der Kader und Fachleute,
Ausrüstung,
Ausbildung,
Alarmierung der Feuerwehren,
Übungstätigkeit,
Führung,
Inspektionen und Überprüfungen,
Entschädigungen und
Feuerwehr-Inspektorinnen bzw. Feuerwehr-Inspektoren, -Instruktorinnen bzw. Instruktoren und Fachexpertinnen bzw. Fachexperten.
Sie kann bei Missachtung dieser Weisungen ihre Beiträge an die Feuerwehrorganisationen kürzen oder verweigern.
Sie erlässt zusammen mit dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär Weisungen über die Zusammenarbeit der Feuerwehr mit dem Zivilschutz.
Art. 30 Kursverpflichtung
Die Feuerwehrorganisationen sind verpflichtet, zur Ausbildung vorgesehene Feuerwehrangehörige in die entsprechenden Kurse zu delegieren.
Die Entschädigung der Kursteilnehmerinnen bzw. der Kursteilnehmer ist Sache der Feuerwehrorganisationen.
Art. 31 Übungen, Entschuldigungsgründe
Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.
Entschuldigungsgesuche sind beim Feuerwehrkommando einzureichen.
Als Entschuldigungsgründe gelten
Krankheit,
schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie,
Schwangerschaft,
begründete Ortsabwesenheit und
weitere wichtige Gründe gemäss Feuerwehrreglement.
Art. 32 Versicherung
Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr haben alle aktiven Feuerwehrdienst leistenden Personen gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht zu versichern.
Sie entscheiden nach Ermessen über die Versicherung gegen Krankheit und Unfall und deren Folgen ausserhalb des Anwendungsbereichs der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung.
Art. 33 Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant
Die Trägerinnen und Träger der Feuerwehr ernennen für jede Feuerwehrorganisation eine Kommandantin oder einen Kommandanten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
Vor der Ernennung ist die Zustimmung der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters einzuholen.
Betriebsfeuerwehren ernennen ebenfalls eine Kommandantin oder einen Kommandanten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Ernennung unterliegt der Genehmigung durch die Kreisfeuerwehrinspektorin oder den Kreisfeuerwehrinspektor.
Wechsel der Kommandantin oder des Kommandanten sind der GVB spätestens 90 Tage im Voraus mitzuteilen.
Art. 34 Kommandorecht
Der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkommandanten steht unter Einräumung der Delegationsbefugnis das ausschliessliche Kommando in Feuerwehrbelangen auf dem Schadenplatz zu.
Art. 35 Kommando während der Schadenbekämpfung
Grundsätzlich steht das Kommando in Feuerwehrbelangen der örtlich zuständigen Feuerwehrorganisation zu.
Das Kommandorecht kann delegiert werden.
Kommt ein Sonderstützpunkt im Sinne von Artikel 17 FFG zum Einsatz, so übernimmt dessen Einsatzleiterin oder dessen Einsatzleiter beim Eintreffen auf dem Schadenplatz das Kommando in Feuerwehrbelangen.
Steht eine Betriebsfeuerwehr im Ersteinsatz, kann die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der örtlich zuständigen Feuerwehrorganisation beim Eintreffen auf dem Schadenplatz das Kommando in Feuerwehrbelangen übernehmen.
Art. 36 Bericht
Nach jedem Ernstfalleinsatz hat die Einsatzleitung den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten.
Art. 37 Nachbarschaftshilfe
Nachbarfeuerwehren sind aufzubieten, wenn eine erfolgreiche Schadenbekämpfung durch die zuständige Feuerwehrorganisation nicht mehr gewährleistet ist.
Art. 38 Entschädigung
Bei nachbarlicher Hilfeleistung können die Kosten zurückgefordert werden für
die Entschädigung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen,
den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten sowie
das verwendete Verbrauchsmaterial.
Die GVB erlässt für die Entschädigungen Richtlinien.
Für die Betriebskosten der Sonderstützpunkte leistet der Kanton volle Abgeltung nach pauschalisierten Ansätzen.
4a Einsatz der Feuerwehr auf Verkehrswegen
Art. 38a
Die GVB leitet und koordiniert die Ausbildung der Einsatzorganisationen der Feuerwehr für Unfälle auf Strassen, Bahnanlagen, Schiffen und in Tunneln; sie koordiniert auch deren Ausrüstung und Einsatzbereitschaft.
Sie leitet die in diesem Bereich ausgeschütteten Bundesbeiträge sowie Beiträge Dritter an die Trägerinnen und Träger der betroffenen Sonderstützpunkte weiter.
Sie verfügt allfällige Rückforderungen der Kosten für Einsätze der Sonderstützpunkte im Sinne von Absatz 1 und der diese unterstützenden Ortsfeuerwehren.
Die Volkswirtschaftsdirektion schliesst mit der GVB eine Leistungsvereinbarung über die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 bis 3 sowie deren Abgeltung ab.
5 Löschwasserversorgung
Art. 39 Löschschutz im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung
Im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit Hydranten sicherzustellen. Die Löschreserven, die Betriebsdrücke, die Leistung und die Dotation der Hydranten richten sich nach dem Brandrisiko in den einzelnen Siedlungsgebieten.
Mehrkosten gegenüber dem zonen- oder siedlungskonformen Hydrantenlöschschutz, die durch die Mehrdimensionierung der Löschreserven, Sprinkleranlagen oder zusätzliche Hydranten entstehen, tragen die Verursachenden. Dies gilt auch für die Erneuerungskosten.
Art.
40 Ausserhalb des Versorgungsgebietes
1. Sicherstellung
Ausserhalb des Versorgungsgebietes der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit gut erhaltenen und stets betriebsbereiten Anlagen sicherzustellen durch
die Mehrdimensionierung der Trink- und Brauchwasserversorgung auf die Bedürfnisse des Hydrantenlöschschutzes,
die Erstellung von netzunabhängigen Löschwassereinrichtungen,
…
Die Gemeinde bestimmt im Einzelfall die zu treffenden Massnahmen nach Rücksprache mit der zuständigen Feuerwehrorganisation und dem Amt für Wasser und Abfall.
Art. 41 2. Kostentragung
In den Fällen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b trägt die Einwohnergemeinde die Mehrkosten (Bst. a) oder die Erstellungskosten (Bst. b).
Die Kosten für Löschposten im Gebäudeinnern tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
6 Aufsicht und Schlussbestimmungen
Art. 42 Aufsicht
Für die Aufsicht über die Feuerwehren und die Löschwasserversorgung sind den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern Kreisfeuerwehrinspektorinnen und Kreisfeuerwehrinspektoren sowie Fachexpertinnen und Fachexperten beigeordnet.
Die Kreisfeuerwehrinspektorinnen und Kreisfeuerwehrinspektoren, die Fachexpertinnen und Fachexperten sowie die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren werden von der GVB ernannt.
Die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor wird auf Vorschlag der GVB von der Volkswirtschaftsdirektion ernannt.
Sie oder er übt mit dem ihr oder ihm unterstellten Feuerwehrinspektorat die mittelbare Aufsicht der GVB über die Feuerwehren aus.
Art. 43 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Feuerpolizeiverordnung vom 16. August 1987,
Kaminfegerverordnung vom 2. Juni 1976 und
Stützpunktverordnung vom 2. März 1977.
Art. 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem FWG in Kraft.
A1 …
A2 …
A3 …
Bern, 11. Mai 1994
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der Staatsschreiber: Nuspliger
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