901.41
Gesetz über die Beteiligung an der Messepark Bern AG
vom 26.04.2005 (Stand 01.12.2005)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz bildet die Grundlage für eine Beteiligung des Kantons an der Messepark Bern AG.
Die Beteiligung hat zum Zweck, Betrieb, Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der Infrastruktur des Messeplatzes Bern zu unterstützen.
Art. 2 Beteiligung des Kantons
Der Kanton verfügt kapital- und stimmenmässig über eine Beteiligung von höchstens 16 Prozent.
Über die Beteiligung und über ihre Erhöhung im Rahmen von Absatz 1 entscheidet die für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde.
Der Regierungsrat kann die Beteiligung jederzeit ganz oder teilweise veräussern.
Art. 3 Zweckänderung
Der Regierungsrat überprüft die Beteiligung, wenn die Gesellschaft ihren Zweck ändert.
Art. 4 Vertretung
Eine allfällige Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 707 des Obligationenrechts2.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zu vier Millionen Franken des Investitionsbeitrags gemäss Grossratsbeschluss Nr. 2363 vom 8. Oktober 1997 in Aktienkapital umzuwandeln und die Auflagen und Bedingungen festzulegen.
Der Beschluss des Regierungsrates ersetzt den Grossratsbeschluss Nr. 2363 vom 17. November 1997.
Der Regierungsrat kann zusätzlich bestehende Darlehen Dritter bis zu einem Betrag von 250'000 Franken übernehmen und in Aktienkapital umwandeln.
Art. 6 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 26. April 2005
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Dätwyler Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 3006 vom 19. Oktober 2005: Inkraftsetzung auf den 1. Dezember 2005
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