910.113
Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
vom 05.11.1997 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 41, 44, 45 und 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 19971 (KLwG),
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung enthält die Ausführungsvorschriften zum KLwG im Bereich der Strukturverbesserungen.
Hinsichtlich der verfahrensmässigen Einzelheiten bei Bodenverbesserungen bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 5. November 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen2 vorbehalten.
2 Nicht rückzahlbare Beiträge
Art.
2 Ordentliche Beiträge
1. Abstufungen
An die beitragsberechtigten Kosten von Strukturverbesserungen können Kantonsbeiträge bis zu folgenden Höchstansätzen ausgerichtet werden:
Nr. | Bodenverbesserungsart und landwirtschaftliche Hochbauten | Höchstansätze ausserhalb des Berggebiets | Berggebiet | |
|---|---|---|---|---|
1. | Gesamtmeliorationen und Landumlegungen | 40% | 40% | |
2. | Rebgüterzusammenlegungen | 40% | – | |
3. | Weganlagen | 35% | 40% | |
4. | Ent- und Bewässerungen | 30% | 35% | |
5. | Wasserversorgungen | 30% | 35% | |
6. | Elektrizitätsversorgungen | – | 35% | |
7. | Transportanlagen | 40% | 40% | |
8. | Sicherung und Wiederherstellung von kulturtechnischen Anlagen | 35% | 40% | |
9. | Pachtlandarrondierungen | 30% | 35% | |
10. | Ökonomiegebäude | 35% | 40% | |
12. | Alpgebäude | – | 40% | |
13. | Gemeinschaftliche Anlagen für die Milchverarbeitung | 35% | 40% | |
14. | Düngeranlagen | 40% | 40% | |
15. | ... | ... | ... | |
16. | Periodische Wiederinstandstellung von Wegen | 40% | 40% | |
17. | Projekte zur regionalen Entwicklung | 40% | 40% | |
18. | Fernmeldeanlagen | 40% | ||
19. | Gemeinschaftliche Anlagen für die Verarbeitung und Lagerung | 35% | 40% | |
20. | Bauten und Einrichtungen für gewerbliche Kleinbetriebe | 35% | 40% | |
21. | Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele | 35% | 40% | |
22. | Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes | 35% | 40% | |
23. | Gemeinschaftliche Initiativen von Produzentinnen und Produzenten | 35% | 40% |
Für Strukturverbesserungen nach Absatz 1 Ziffern 10 bis 14 sowie 19 bis 23 können die Kantonsbeiträge innerhalb der Höchstansätze pauschal oder anteilsmässig ausgerichtet werden.
An in Absatz 1 nicht erwähnte Strukturverbesserungen können in sinngemässer Anwendung der dortigen Höchstansätze Kantonsbeiträge geleistet werden, sofern nicht ausreichende Beiträge oder Darlehen aufgrund anderer Erlasse erhältlich sind.
Werden die Beiträge im Rahmen einer Programmvereinbarung mit dem Bund ausgerichtet, erhöht sich der Höchstansatz nach Absatz 1 um den jeweiligen Bundesanteil.
Art. 3 2. Weitere Beitragsgegenstände
Kantonsbeiträge können in sinngemässer Anwendung der Ansätze nach Artikel 2 Absatz 1 auch gewährt werden für
die Erneuerung von Bodenverbesserungsanlagen,
Vorprojekte sowie
die Grundlagenbeschaffung bei beabsichtigten gemeinschaftlichen Unternehmen.
Art. 4 Ausserordentliche Beiträge
Für dringend notwendige Strukturverbesserungen können im Berggebiet Beiträge über die Ansätze nach Artikel 2 Absätze 1 und 4 hinaus gewährt werden, wenn sich die Massnahmen anderweitig nicht finanzieren lassen.
Die ausserordentlichen Beiträge dürfen zusammen mit den ordentlichen Beiträgen nicht mehr als 50 Prozent der beitragsberechtigen Kosten ausmachen.
Werden die Beiträge im Rahmen einer Programmvereinbarung mit dem Bund gewährt, können die ausserordentlichen und ordentlichen Beiträge zusammen mit dem Bundesanteil bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten ausmachen.
Art. 5 Projektstudien
Die Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) kann Vorhaben wie Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, ökologische Begleitplanungen oder Studien anderer Art durchführen oder in Auftrag geben.
Art. 6 Tragbarkeit
Die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition muss gegeben sein.
…
Art. 7 Nicht beitragsberechtigte Kosten
Für die Berechnung der Beiträge bleiben unberücksichtigt:
Verwaltungskosten;
Zinsaufwand;
einmalige Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen sowie Aufwendungen für den Landerwerb, soweit sie nicht hauptsächlich im Interesse der Umwelt getätigt werden;
Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar;
Kosten für nicht projektgemäss oder nicht fachgemäss ausgeführte Arbeiten und Kosten für Mehrarbeiten, die offensichtlich auf eine unsorgfältige Projektierung oder auf Mängel bei der Bauleitung zurückzuführen sind;
Kosten aus der Mitberücksichtigung von Massnahmen, die nicht durch die Zielsetzung der Artikel 1 und 2 KLwG3 geboten sind;
Kosten für Arbeiten, die über einen einfachen und zweckmässigen Ausbau hinausgehen;
Kosten für Betrieb und laufenden Unterhalt der Anlagen und Bauten sowie für die sich daraus ergebenden Reparaturen und
Kosten von wesentlichen Projektänderungen oder Projekterweiterungen bei Bodenverbesserungen, welche ohne vorgängige Zustimmung der ASP ausgeführt wurden.
Art.
8 Besondere Voraussetzungen für Bodenverbesserungen
1. Wasserversorgungen
Bei Wasserversorgungen, an welche Kantonsbeiträge nach dem Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 19964 (WVG) gewährt werden, richtet sich die maximale Beitragshöhe nach den einschlägigen Bestimmungen des WVG und der zugehörigen Ausführungserlasse.
Art. 9 2. Beiträge anderer Körperschaften
Die Beitragsleistung des Kantons kann davon abhängig gemacht werden, dass auch die Gemeinde oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Beitrag leisten, welcher den ihnen erwachsenden Vorteilen entspricht.
Art. 10 …
Art.
11 Besondere Voraussetzungen für den landwirtschaftlichen Hochbau
1. Nebenerwerbsbetriebe
In der voralpinen Hügelzone und im Berggebiet können Kantonsbeiträge auch zur Unterstützung von direktzahlungsberechtigten Nebenerwerbsbetrieben mit mindestens 0,6 Standardarbeitskraft (SAK) ausgerichtet werden.
Art. 12 2. Persönliche und betriebliche Anforderungen
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über eine geeignete Ausbildung verfügen oder sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen sowie gegebenenfalls ein zukunftsgerichtetes Betriebskonzept vorweisen.
Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen die Voraussetzungen des ökologischen Leistungsnachweises erfüllen.
Art. 13 Verfahren
Beitragsgesuche sind vor Baubeginn oder vor der Anschaffung mit den erforderlichen Unterlagen bei der ASP schriftlich einzureichen.
Die ASP beurteilt die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eintreffens.
Sie gewährt die Beiträge bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der Prioritätenordnung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Rahmen der vorhandenen Budgetmittel.
Sie eröffnet den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die von Bund und Kanton zugesicherten Beiträge schriftlich.
Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger hat binnen 30 Tagen nach Mitteilung der Zusicherung schriftlich zu erklären, dass sie oder er die an die Beitragsleistung geknüpften Bedingungen und Anlagen anerkennt.
An die Kosten von Arbeiten und Werken, die ohne Bewilligung angefangen oder erstellt wurden, werden keine Beiträge gewährt.
Art. 14 Widerruf und Änderung der Zusicherung; Schadenersatz
…
Die ASP kann die Beitragszusicherung widerrufen oder ändern, wenn
die für die Durchführung des Unternehmens festgelegten Fristen ohne hinreichenden Grund nicht eingehalten werden;
das Unternehmen ganz oder teilweise eingestellt oder in seinen wesentlichen Grundlagen abgeändert wird;
das Projekt sonstwie in einer Weise abgeändert wird, die eine Anpassung der Beitragszusicherung rechtfertigt;
die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sich vor der Schlusszahlung wesentlich verändert haben und eine Anpassung des Beitrags zumutbar ist.
Verzichtet die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger ganz oder teilweise auf die Ausführung des Projekts, so kann sie oder er zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden, der dem Gemeinwesen aus dem Verzicht erwachsen ist.
Art.
15 Rückbehalt und Rückforderung von Beiträgen
1. Voraussetzungen und Verfahren
Zugesicherte Kantons- und Bundesbeiträge sind von der ASP in der Regel ganz oder teilweise zurückzubehalten und ausgerichtete Beiträge zurückzufordern, wenn
die zuständige Behörde die Zweckentfremdung oder Zerstückelung bewilligt;
sie aufgrund unwahrer oder täuschender Angaben ausgerichtet wurden;
schwerwiegende Mängel in der Ausführung festgestellt wurden;
die Beitragsvorschriften, die Bedingungen, Auflagen oder besonderen Weisungen nicht eingehalten wurden;
nachträgliche nicht bewilligte Änderungen, die den Voraussetzungen der Kantonsunterstützung zuwiderlaufen, vorgenommen wurden;
die Werk- oder Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Wirkung der unterstützten Verbesserung wesentlich beeinträchtigen;
wesentliche Projektänderungen vorgenommen wurden;
die Beitragszusicherung geändert oder widerrufen wurde;
die Unterhalts- oder Bewirtschaftungspflicht nicht erfüllt wird;
Gründe vorliegen, die nach Bundesrecht zur Rückforderung der Bundesbeiträge berechtigen;
die Wiederaufbaupflicht verletzt wird.
Die oder der Rückerstattungspflichtige haftet für den durch die Widerhandlung entstandenen weiteren Schaden.
Die Berechnung der Rückerstattung von Beiträgen erfolgt in Anlehnung an die bundesrechtlichen Bestimmungen, sofern die kantonalen Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen.
Die ASP teilt die einschlägigen Verfügungen den das Projekt unterstützenden Gemeinden mit.
Art. 16 2. Anmerkung im Grundbuch
Die Rückerstattungspflicht und wichtige, an die Beitragsgewährung geknüpfte Bedingungen und Auflagen sind im Grundbuch anzumerken.
Nach Auflösung der Genossenschaft, nach dem Ausscheiden von einzelnen Beteiligten und nach der Rückerstattung von Beiträgen bleiben jene Anmerkungen bestehen, die der Sicherung nicht erloschener Verpflichtungen dienen.
Art. 17 3. Garantieerklärung
In begründeten Fällen und in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann anstelle der Grundbuchanmerkung eine schriftliche Garantieerklärung für die Rückerstattungen im Sinne der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)5 abgegeben werden.
Art. 18 4. Verjährung
Die Rückerstattungsforderung des Kantons verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald die ASP vom Entstehen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat.
3 Investitionskredite und Betriebshilfe
Art. 19 Vollzugsorgane
Als kantonale Vollzugsbehörde für Investitionskredite und Betriebshilfe nach dem Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft6 (Landwirtschaftsgesetz, LwG) wird die Bernische Stiftung für Agrarkredite (BAK) bezeichnet.
Sie richtet die vorgeschriebenen Meldungen und Gesuche direkt an die zuständigen Bundesstellen.
Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) schliesst mit der BAK einen Leistungsvertrag über die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 sowie deren vollständige Abgeltung im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 KLwG ab.
Der Leistungsvertrag nach Absatz 3 regelt neben der Abgeltung und der Berichterstattung insbesondere die Schnittstellen zum strukturverbesserungsrechtlichen Vollzug durch die ASP und die Haftung der BAK.
Art. 20 Beiträge, Rechnung und Budgetierung
Für die Betriebshilfe nach dem LwG7 können Kantonsbeiträge gewährt werden, sofern und soweit diese eine Voraussetzung der Bundesleistungen darstellen.
Die BAK führt entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften über die von ihr verwalteten Mittel des Bundes und des Kantons gesondert Rechnung.
Sie meldet dem LANAT rechtzeitig die für die Budgetierung erforderlichen Angaben über die kantonalen Anteile an den Aufwendungen für die Betriebshilfe und an den Verlusten.
Art. 21 …
Art. 22 Mitwirkung anderer Stellen
Die kantonalen Verwaltungsstellen sowie die Gemeinden und die Betriebsberatungsstellen erteilen der ASP die zur Beurteilung der Gesuche erforderlichen Auskünfte kostenlos; von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einzureichende Betriebsberatungsgutachten gehen zu deren Lasten.
Für die Bestellung und Änderung von Grundpfandrechten zur Sicherung der Investitionshilfen dürfen keine Abgaben erhoben werden.
Art. 23 Ertragswert
Der nach der Bundesgesetzgebung massgebende Ertragswert entspricht dem für die kantonale Steuerveranlagung massgebenden amtlichen Wert.
4 Datenzugriff und Rechtspflege
Art. 24 Datenzugriff
Die ASP ist für die Beurteilung der Beitragsgesuche berechtigt, mit einem Abrufverfahren auf folgende Datenbanken der Kantonalen Steuerverwaltung zu greifen:
die Flächendaten der amtlichen Bewertung,
die amtlichen Grundstückwerte sowie
das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der einzelnen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
Die ASP ist berechtigt, im Umfang der sich aus der Gesuchsbearbeitung ergebenden Erfordernisse mit einem Abrufverfahren auf die Datenbanken des LANAT zu greifen.
Die Steuerverwaltung und das LANAT beschränken den Zugriff im Abrufverfahren so, dass den abrufenden Stellen sachlich höchstens diejenigen Daten zur Verfügung stehen, die sie zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen.
Art. 25 Rechtspflege
Verfügungen der ASP und der BAK können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion angefochten werden.
Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)8; Artikel 48 KLwG9 bleibt vorbehalten.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Persönliche Anforderungen
Während einer Übergangsfrist bis Ende 2002 werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ohne landwirtschaftliche oder gleichwertige Ausbildung berücksichtigt, wenn sie sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen können.
Art. 27 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 10. März 1964 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Bern, 5. November 1997
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 21. November 1997.
97-113