916.141.1
Gesetz über den Rebbau
vom 13.09.1995 (Stand 01.01.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über den Rebbau1, auf die Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1971 über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse2 (Weinstatut) sowie auf Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Produktionsregionen
Das Rebgebiet wird in die Produktionsregionen Bielersee und Thunersee unterteilt.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Produktionsregionen bezeichnen.
Art. 2 Einteilung
Die Produktionsregion Bielersee umfasst die einheitlichen Weinproduktionsgebiete
linkes Bielerseeufer mit den Rebbaugemeinden La Neuveville, Ligerz, Twann, Tüscherz-Alfermée sowie Biel und
Jolimont mit den Rebbaugemeinden Erlach, Tschugg, Gampelen und Ins.
Die Produktionsregion Thunersee bildet ein einheitliches Weinbauproduktionsgebiet mit den Rebbaugemeinden Spiez, Oberhofen und Sigriswil (Merligen).
Art. 3 Ursprungsbezeichnung
Der Regierungsrat regelt die Anwendung von Ursprungsbezeichnungen durch Verordnung.
Art. 4 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Die Berufsorganisationen können durch Reglement Vorschriften über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und deren Anwendung erlassen.
Die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde bleibt vorbehalten.
Art. 5 Beratung
Der Kanton unterhält einen Beratungsdienst für Rebbau.
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Erfüllung der Beratungsaufgaben Dritte beiziehen.
Leistungsauftrag und Höhe der Abgeltungen an beigezogene Dritte werden vertraglich festgelegt.
Art. 6 Kantonales Rebsorten Richtsortiment
Soweit das Bundesrecht die Kantone zum Erlass eines Rebsorten-Richtsortimentes (Sortenverzeichnis) verpflichtet, gilt das eidgenössische Richtsortiment.
Die Berufsorganisationen können in diesem Fall
im Einvernehmen mit den zuständigen Forschungsanstalten weitere Sorten und Veredelungsunterlagen ins Sortenverzeichnis aufnehmen,
das erweiterte Sortenverzeichnis im gegenseitigen Einvernehmen für sämtliche Produktionsregionen gültig erklären und
zu Versuchszwecken durch Verfügung die Pflanzung von Rebsorten oder Veredelungsunterlagen bewilligen, die nicht im Sortenverzeichnis enthalten sind.
Art. 7 Anpflanzungs- und Bewirtschaftungspflicht
Die innerhalb der Rebbauzone gelegenen Grundstücke müssen bepflanzt und bewirtschaftet werden.
Die Gemeinden können bei Missachtung dieser Pflicht nach vorgängiger Mahnung gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder, falls ein Pachtvertrag besteht, gegenüber der Pächterin oder dem Pächter die kostenfällige Ersatzvornahme verfügen.
Sie können diese Pflicht ganz oder für zusammenhängende Teile der Rebbauzone durch Reglement aufheben sowie einzelfallweise Ausnahmen verfügen.
Art. 8 Flächeninventar
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt ein Inventar der rebbestockten Flächen.
Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu liefern, insbesondere auch über Änderungen der Sorten und des Ausmasses der bewirtschafteten Fläche.
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist berechtigt, bei den Grundbuchämtern Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Rebbauzone einzuholen und die Grundstücksdaten der zuständigen Stelle der Finanzdirektion zu verwenden.
Art. 9 Mindestzuckergehalt
Die Berufsorganisationen bestimmen die Mindestzuckergehalte im Rahmen der bundesrechtlichen Grundsätze.
Art. 10 Ertragsbegrenzung
Die Berufsorganisationen legen den zulässigen Höchstertrag pro Quadratmeter für Traubengut fest, welches der Herstellung von Weinen der Kategorie 1 dient.
Sie können eine Höchstgrenze für die übrigen Kategorien festlegen.
Bei der Berechnung der Erntemenge ist auf die gesamte rebbestockte Fläche abzustellen, die der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter je Sorte zur Verfügung steht.
Art. 11 Qualitätsbezahlung
Die Berufsorganisationen können für die Bezahlung des Traubengutes nach Qualität eine Preisskala erlassen.
Die Verbindlichkeit der Preisskala richtet sich nach den Bundesvorschriften.
2 Kontrolle und Weinlesedeklaration
Art. 12 Selbstkontrolle
Die Weinproduzentinnen und Weinproduzenten sind verpflichtet, den natürlichen Zuckergehalt des von ihnen verarbeiteten Traubengutes zu messen und auf dem Kontrollblatt festzuhalten.
Das Kontrollblatt enthält zudem Angaben namentlich über
die Menge oder das Volumen,
die Gemeinde und die Lage der Herkunftsparzelle,
die Sorte,
die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter und
die Traubenkäuferin oder den Traubenkäufer.
Art. 13 Amtliche Kontrolle
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt eine stichprobenweise Überprüfung der ausgefüllten Kontrollblätter sowie der Einhaltung der Kontrollvorschriften durch.
Die Kontrollorgane verfügen nebst ihrem Zutrittsrecht über die Berechtigung, im Rebberg und im Keller Muster zu erheben.
Anerkennt die Traubenverkäuferin oder der Traubenverkäufer bei der Vornahme der Messung den von der Käuferin oder vom Käufer ermittelten Wert nicht, haben die Parteien Anspruch auf eine amtliche Kontrolle.
Art. 14 Deklassierung
Traubengut, Traubensaft, Sauser oder Wein wird deklassiert, wenn Kontrollvorschriften erheblich verletzt werden oder die Entnahme von Mustern vereitelt wird.
Art. 15 Weinlesedeklaration
Die Weinlesedeklaration wird von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgrund der Kontrollblätter erstellt.
3 Beiträge
Art. 16 Abgeltungen
Den Berufsorganisationen werden die Aufwendungen abgegolten, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen entstehen.
Die Abgeltungen dürfen den Betrag von jährlich insgesamt 23'600 Franken nicht überschreiten.
Art. 17 Finanzhilfen
Der Kanton kann den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Interesse des Landschaftschutzes für die Bewirtschaftung von namentlich in Waldesnähe gelegenen, schlecht erschlossenen und rationell nicht bewirtschaftbaren Parzellen Finanzhilfen bis zum Höchstbetrag von jährlich insgesamt 200'000 Franken gewähren.
Der Beitrag beträgt höchstens 50 Franken pro Are.
Art. 18 Beiträge der Bewirtschafter
Die Berufsorganisationen können von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von 5.90 Franken je Are erheben.
Der Regierungsrat kann die Berufsorganisationen durch Verordnung ermächtigen, zusätzlich jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von einem Franken je Hektoliter verwerteten Traubengutes zu erheben.
Die Berufsorganisationen verwenden die Beiträge für Informations- und Propagandazwecke.
Art. 19 Teuerung
Der Regierungsrat passt die Höchstsätze für die Beiträge nach Artikel 16, 17 und 18 periodisch der Teuerung an.
4 Aufsicht
Art. 20 Bezeichnung der Organisationen
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeichnet die für die jeweilige Produktionsregion zuständigen Berufsorganisationen, denen nach diesem Gesetz Aufgaben zukommen.
Sie tritt beim Fehlen geeigneter Berufsorganisationen an deren Stelle.
Art. 21 Mitteilungspflicht
Die Berufsorganisationen teilen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Beschlüsse rechtsetzenden Inhalts (Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Bst. a und b, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11) mit, welche sie gestützt auf dieses Gesetz erlassen.
Die Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung erfolgt in der Form eines Verweises.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung bezüglich Publikationsorgan und Zeitpunkt des Inkrafttretens eine von der Publikationsgesetzgebung abweichende Regelung treffen.
Art. 22 Einschreiten der Behörde
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schreitet als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein, wenn die rechtsetzenden Beschlüsse der Berufsorganisationen offensichtlich rechtswidrig oder auf eine gegen die Statuten oder zwingende privatrechtliche Vorschriften über die Körperschaften verstossende Weise zustande gekommen sind.
Sie erlässt nach erfolgloser Mahnung oder in Fällen zeitlicher Dringlichkeit die erforderlichen Anordnungen.
5 Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 23 Vollzug
Soweit der Vollzug nicht den Berufsorganisationen oder den Gemeinden übertragen ist, obliegt er der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Berufsorganisationen die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Er kann die Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Kontrolle und das Flächeninventar der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.
Er kann den Berufsorganisationen Aufgaben übertragen, die den Kantonen im Rahmen einer Änderung der Bundesgesetzgebung zugewiesen werden.
Art. 25 Beschwerde
Gestützt auf die Gesetzgebung über den Rebbau erlassene Verfügungen können nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG4) angefochten werden.
Art. 26 Widerhandlungen
Mit Busse von 100 bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer
ohne Bewilligung eine Pflanzung oder Erneuerung mit im Sortenverzeichnis nicht enthaltenen Rebsorten vornimmt,
falsche Angaben über die rebbestockte Fläche liefert,
sich trotz Mahnung weigert, die für die Führung des Flächeninventars notwendigen Angaben zu machen,
die Kontrollvorschriften missachtet,
den Kontrollorganen das Recht zur Entnahme von Mustern verwehrt oder
die Kontrollblätter nicht fristgerecht einreicht.
In besonders leichten Fällen kann die Richterin oder der Richter von Strafe Umgang nehmen.
Art. 27 Strafverfahren
Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
Art. 28 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Hängige Verfahren
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden erledigt.
Für die Beurteilung gilt dieses Gesetz, falls es für die betroffene Person günstiger ist.
Art. 30 Bisherige Regelung
Bis zum Erlass eines Reglementes über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen durch die Berufsorganisationen gilt die bisherige Regelung.
Art. 31 Auflösung des Fonds
Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Mittel des aufgelösten Rebfonds durch Beschluss.
Art. 32 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Gesetz vom 9. November 1983 über den Rebbau,
Dekret vom 11. Dezember 1985 über den kantonalen Rebfonds.
Art. 33 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 13. September 1995
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Emmenegger Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 1445 vom 29. Mai 1996: Inkraftsetzung auf den 1. August 1996
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