931.11
Verordnung über die kantonale Bergwerkkommission
vom 25.04.1973 (Stand 01.01.1993)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 1962 über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergwerkgesetz) und Artikel 15 des Dekretes vom 7. September 1967 über die Organisation der Forstdirektion,
auf Antrag der Direktion für Bau, Verkehr und Energie,
beschliesst:
Art. 1 Zusammensetzung
Die technische Fachkommission gemäss Artikel 2 Bergwerkgesetz (kantonale Bergwerkkommission) besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern; bei der Wahl sind Wissenschaft und Technik angemessen zu berücksichtigen.
Der Vorsteher der Direktion für Bau, Verkehr und Energie ist zu den Sitzungen einzuladen.
Art. 2 Wahlen
Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; der Regierungsrat ernennt auch den Präsidenten der Kommission.
Art. 3 Aufgabe
Die Kommission berät die Direktion für Bau, Verkehr und Energie in allen das Bergregal betreffenden Fragen.
Art. 4 Sitzungen
Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren der Direktion für Bau, Verkehr und Energie zusammen.
Art. 5 Sekretariat
Die Geschäftsführung der Kommission wird durch das Direktionssekretariat der Direktion für Bau, Verkehr und Energie besorgt.
Art. 6 Schweigepflicht
Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Personen, die an den Sitzungen teilnehmen, haben über die Verhandlungen und Beschlüsse Stillschweigen zu bewahren.
Art. 7 Sitzungsgeld
Die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission richten sich nach den Bestimmungen über Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1973 in Kraft.
Bern, 25. April 1973
Im Namen des Regierungsrates Der Vizepräsident: Jaberg Der Staatsschreiber: Josi
1973 d 139 | f 160