935.551
Spielapparateverordnung
vom 20.12.1995 (Stand 01.01.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
Gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) und in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 25 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG), Artikel 5 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 6. Oktober 1940,
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:
Art.
1 Spielapparate
Begriff
Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind alle Spielautomaten, Apparate und Einrichtungen, mit welchen nach Leistung einer Benützungsgebühr Unterhaltungs- oder Geschicklichkeitsspiele betrieben werden können.
Nicht als Spielapparate gemäss Absatz 1 gelten:
Musikautomaten;
Video-Clip-Juke-Boxes;
Kegel- und Bowlingbahnen;
Billardtische;
mechanische Tischfussball- und Eishockey-Spiele;
Tischtennis-Tische;
Schiessanlagen für Druckluftwaffen;
Horoskop-, Reaktions-, Kraftmess- und Glücksfisch-Apparate;
Dart-Wurfspiele.
Für Boulespielapparate bleiben die eidgenössischen Vorschriften vorbehalten.
Art.
2 Verbotene Spielapparate und Ausnahmen
a Grundsatz
Das Aufstellen von Automaten und anderen Apparaten, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes Geld oder geldvertretende Gegenstände abgegeben werden, ist verboten.
Art. 3 b Sonderregelung für Kursäle
Das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten in Kursälen richtet sich nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung.
Die Abgabe und Mittelverwendung richten sich nach Artikel 24a HGG und Artikel 19k Absatz 2 und 3.
…
Art. 3a c Sonderregelung für ehemalige Kursäle
Für die ehemaligen Kursäle gilt die Sonderregelung von Artikel 19a bis 19k.
Art. 4 d Warengewinnautomaten
Warengewinnautomaten (konkrete Ware oder eine Warengewinnmarke als Gewinn) sind unter Vorbehalt der Lotteriegesetzgebung zulässig.
Art. 5 e Jetonsapparate
Spielapparate mit geldvertretendem Gewinn in Form von Jetons sind nur erlaubt, wenn die Jetons ausschliesslich zum Bezug von Naturalleistungen vor Ort wie Gratisgetränk, Gratismenu, Gratisspiel und dergleichen oder von Warengutscheinen für ein bestimmtes Detailhandels- oder Dienstleistungsunternehmen berechtigen. Jeglicher Umtausch von gewonnenen Jetons in Bargeld ist untersagt. Der Gewinnwert pro Spiel darf höchstens 50 Franken betragen, ohne Übertragungsmöglichkeit auf ein nächstes Spiel.
Bei nur teilweisem Verbrauch eines Warengutscheins ist sein Restwert darauf auf geeignete Weise festzuhalten und darf nicht in Bargeld ausbezahlt werden.
Die Anzahl aufgestellter Jetonsapparate darf in einem Spielsalon nicht mehr als ein Drittel sämtlicher aufgestellter Spielapparate ausmachen und höchstens zehn betragen. In einem Gastgewerbebetrieb darf höchstens ein Jetonsapparat aufgestellt werden.
Art. 6 Aufstellen von Spielapparaten
Es dürfen nur Spielapparate aufgestellt werden, welche gemäss Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes nicht unter die Bestimmungen des Spielbankengesetzes fallen.
Spielapparate im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur aufgestellt werden
in Spielsalons gestützt auf eine Bewilligung gemäss Artikel 7,
in Gastgewerbebetrieben höchstens ein Jetonsapparat gestützt auf eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7,
in Gastgewerbebetrieben höchstens zwei andere als Jetonsapparate ohne Bewilligung.
Mobile Spielsalons sind verboten.
Vorbehalten bleibt Artikel 3a.
Art. 7 Bewilligungspflicht für Spielsalons und einen Jetonsapparat in einem Gastgewerbebetrieb
Einrichtung und Betrieb eines Spielsalons bedürfen einer Bewilligung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters, ebenso der Betrieb eines Jetonsapparates in einem Gastgewerbebetrieb.
Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Art.
8 Voraussetzungen
1. Einrichtungsbewilligung
Für die Erteilung einer Einrichtungsbewilligung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die als Spielsalon vorgesehenen Räume müssen über eine gute mechanische Lüftung (Zu- und Abluft) verfügen, leicht zugänglich und kontrollierbar und so beschaffen sein, dass für die Nachbarschaft keine übermässigen Einwirkungen entstehen.
Die feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften müssen erfüllt sein. Die entsprechenden Anforderungen werden im Einzelfall von den zuständigen Behörden festgelegt.
Der Spielsalon hat über eigene WC-Anlagen zu verfügen.
Vom Spielsalon darf kein direkter Zugang zu einem alkoholführenden Gastgewerbebetrieb bestehen.
Die einzelnen Spielapparate sind so aufzustellen, dass sich die Spieler gegenseitig nicht stören. Der minimale seitliche Abstand zwischen den einzelnen Apparaten beträgt 60 cm.
Vor der Eröffnung überprüft die Gemeindepolizeibehörde die Einhaltung dieser Voraussetzungen und stellt dem Regierungsstatthalteramt Antrag auf Abnahme.
Die baupolizeilichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich ausreichender Erschliessung, Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Wahrung der Zonenordnung müssen erfüllt sein. Sie werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Das Koordinationsgesetz bleibt vorbehalten.
Art. 9 2. Betriebsbewilligung
Wer einen Spielsalon leiten will bzw. in seinem Gastgewerbebetrieb einen Jetonsapparat betreibt oder betreiben lässt, muss handlungsfähig sein und für eine ordnungsgemässe Betriebsführung Gewähr bieten.
Falls Drittpersonen mit der Aufsicht über den Spielbetrieb betraut werden, haben diese die nämlichen Anforderungen zu erfüllen.
Jetonsapparate müssen so aufgestellt werden, dass eine ununterbrochene Aufsicht durch das Betriebspersonal gewährleistet ist.
Art. 10 Beilagen
Dem Gesuch um eine Einrichtungsbewilligung sind beizulegen
Name und Adresse der gesuchstellenden Person,
genaue Angaben über den geplanten Standort des Spielbetriebes sowie Pläne bezüglich der vorgesehenen Räumlichkeiten und deren Gestaltung,
Zustimmung des Grundeigentümers/der Grundeigentümerin,
Baubewilligungsgesuch.
Dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung sind beizulegen
die genauen Personalien der gesuchstellenden Person sowie allfälliger Drittpersonen, die mit der Aufsicht über den Spielbetrieb betraut werden sollen,
die Einrichtungsbewilligung mit Abnahmeprotokoll oder die bisherige Betriebsbewilligung,
für einen Jetonsapparat in einem Gastgewerbebetrieb anstelle der Einrichtungsbewilligung die Gastgewerbebewilligung oder die bisherige Betriebsbewilligung.
Art. 11 Verfahren
Gesuche sind bei der Gemeindepolizeibehörde einzureichen.
Art. 12 Abklärungen / Mitbericht
Die Gemeindepolizeibehörde leitet die vollständigen Gesuchsunterlagen mit ihrem Mitbericht an das Regierungsstatthalteramt weiter.
Sie kann vorgängig weitere zweckdienliche Abklärungen veranlassen.
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter entscheidet über das Gesuch.
Art. 13 Nachträgliche Änderungen
Werden wesentliche Änderungen an der Einrichtung eines Spielsalons vorgenommen, so ist ein Gesuch um entsprechende Anpassung der Einrichtungsbewilligung einzureichen.
Wechselt der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin, so ist ein Übertragungsgesuch einzureichen. Beim Wechsel einer mit der Aufsicht betrauten Drittperson genügt eine entsprechende Meldung an die Gemeindepolizeibehörde.
Art. 14 Jugendschutz
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Spielsalons und die Benützung von Spielapparaten in Gastgewerbebetrieben untersagt.
Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Betriebsbewilligung bzw. der gastgewerblichen Betriebsbewilligung ist dafür verantwortlich, dass die Altersgrenze eingehalten wird.
In Spielsalons ist das Verbot durch je einen entsprechenden Anschlag beim Eingang und im Innern des Spielsalons an gut sichtbarer Stelle bekanntzumachen.
Art. 15 Bewirtung
In Spielsalons ist die Abgabe und die Konsumation von alkoholischen Getränken untersagt.
In Spielsalons dürfen abgegeben werden
abgepackte Snacks und abgepackte alkoholfreie Getränke ohne zusätzliche Bewilligung,
Snacks und alkoholfreie Getränke in Automaten mit einer Automatenbewilligung,
Speisen und alkoholfreie Getränke mit einer gastgewerblichen Betriebsbewilligung.
Jeder Warenhandel ist untersagt.
Art. 16 Spielzeiten
Die Spielsalons können wie folgt offengehalten werden:
Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages,
an öffentlichen Feiertagen von 13.00 Uhr bis 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages.
An den hohen Festtagen sind Spielsalons geschlossen zu halten.
Die Spielzeit für einen Jetonsapparat in einem Gastgewerbebetrieb richtet sich nach dessen Öffnungszeiten. An den hohen Festtagen gemäss Absatz 2 ist der Betrieb des Jetonsapparates verboten.
Art. 17 Hausrecht, Sicherheit
Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin wahrt das Hausrecht selbst, sorgt für Ruhe und Ordnung und ist für die eigenen und die Handlungen der mit der Aufsicht betrauten Drittpersonen persönlich verantwortlich. Störende Personen sind nötigenfalls zurückzuweisen oder nachträglich wegzuweisen.
Es sind sämtliche Massnahmen zur Vermeidung von Lärmimmissionen in und um den Spielsalon sowie zur Gewährleistung der Sicherheit von Gästen und des Personals zu treffen. Insbesondere sind die Notausgänge stets frei und unverriegelt sowie die Löscheinrichtungen funktionstüchtig zu halten.
Art. 18 Kontrolle
Die polizeiliche Kontrolle über die Spielbetriebe wird unter der Aufsicht des Regierungsstatthalteramtes von den Organen der Kantons- und Gemeindepolizei ausgeübt.
Sie sind befugt, einen Spielbetrieb jederzeit öffnen zu lassen und zu betreten und einzelne verbotene Apparate gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 20. Mai 1928 zu entfernen und sicherzustellen.
Art. 19 Gebührenerhebung durch die Gemeinden
Die Gemeinden sind berechtigt, eine jährliche Gebühr pro aufgestellten Apparat bis zur Höhe der Staatsabgabe gemäss der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung zu erheben.
Art.
19a Sonderregelung für ehemalige Kursäle
1. Grundsatz
In ehemaligen Kursälen können Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 SBG mit Gewinn in Form von Geld gemäss den nachfolgenden Bestimmungen aufgestellt werden.
Ehemalige Kursäle sind Kursäle, die vom Bund keine Spielbankenkonzession erhalten haben und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SBG über eine kantonale Bewilligung zum Betrieb von Geldspielautomaten verfügt haben.
Art. 19b 2. Bewilligung
Das Aufstellen von Geschicklichkeitsspielautomaten in einem ehemaligen Kursaal bedarf einer Bewilligung des Generalsekretariats der Polizei- und Militärdirektion.
Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die auf Grund eines dinglichen oder obligatorischen Rechts über die Räumlichkeiten eines ehemaligen Kursaals verfügen.
Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer muss handlungsfähig sein und Gewähr für einen einwandfreien Spielbetrieb bieten, namentlich eine wirksame Zugangskontrolle und Überwachung des Spielbetriebs gewährleisten können.
Sie oder er kann die Bewilligung einer anderen natürlichen oder juristischen Person zur Verfügung stellen, sofern im Gesuch ausdrücklich darum ersucht wird. Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bleibt in diesem Fall zusammen mit der Betreiberin oder dem Betreiber für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen verantwortlich.
Art. 19c 3. Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben enthalten
Bestätigung, dass die erforderlichen baulichen, organisatorischen und personellen Vorkehren getroffen sind oder bis zur Aufnahme des Spielbetriebs getroffen werden,
Erklärung, dass sich die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer verpflichtet, im Fall der Erteilung der Bewilligung die Abgabe zu entrichten.
Dem Gesuch sind beizulegen
die genauen Angaben zur gesuchstellenden Person sowie allfälliger Personen, denen die Bewilligung zur Verfügung gestellt werden soll,
Angaben über den Standort und Pläne der für den Spielbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten,
eine Beschreibung der Massnahmen nach Artikel 19g,
allfällige benötigte Zustimmungen Dritter zum Spielbetrieb.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 19d 4. Inhalt der Bewilligung
Die Bewilligung regelt insbesondere
die Anzahl der bewilligten Geschicklichkeitsspielautomaten,
die zulässigen Spielzeiten,
die Abgabe,
die Dauer der Bewilligung,
soweit erforderlich weitere Auflagen und Bedingungen.
Art. 19e 5. Widerruf der Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde widerruft die Bewilligung, wenn
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen oder Bedingungen der Bewilligung schwer oder wiederholt verstossen wird,
die Abgabe trotz Mahnung nicht bezahlt wird oder
die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 19f 6. Zulässige Spielautomaten
Die Geschicklichkeitsspielautomaten müssen von der eidgenössischen Spielbankenkommission zugelassen sein.
Der Einsatz pro Spiel darf höchstens fünf Franken betragen.
Der Gewinn pro Spiel darf höchstens das 250fache des Einsatzes betragen.
Geschicklichkeitsspielautomaten dürfen nur untereinander vernetzt werden, wenn das System von der eidgenössischen Spielbankenkommission zugelassen ist.
Art. 19g 7. Spielbetrieb
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber trifft angemessene Massnahmen, mit welchen der sichere Spielbetrieb gewährleistet und sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt wird.
Art. 19h 8. Spielzeiten
Die Geschicklichkeitsspielautomaten dürfen zwischen 9.00 Uhr und 3.00 Uhr des darauf folgenden Tages betrieben werden.
An hohen Festtagen dürfen die Geschicklichkeitsspielautomaten nicht betrieben werden.
Art. 19i 9. Jugendschutz
Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zum Spiellokal verboten.
Das Verbot ist durch einen entsprechenden Anschlag beim Eingang an gut sichtbarer Stelle bekanntzumachen.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist dafür verantwortlich, dass die Altersgrenze eingehalten wird.
Art. 19k 10. Abgaben
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber schuldet dem Kanton eine Abgabe von jährlich 1000 bis 7000 Franken pro Geschicklichkeitsspielautomat mit Gewinn in Form von Geld.
Die Abgabe wird durch das Generalsekretariat der Polizei- und Militärdirektion festgelegt und erhoben.
Es überweist davon
der Standortgemeinde 10 Prozent,
dem Fonds für Suchtprobleme der Gesundheits- und Fürsorgedirektion 2,5 Prozent.
Art. 20 Strafbestimmungen
Unter dem Vorbehalt besonderer Strafbestimmungen werden Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen gemäss Artikel 29 ff. des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe mit Busse bestraft.
Art. 21 Rechtsmittel
Verfügungen der Bewilligungsbehörde können binnen 30 Tagen mit Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 22 Übergangsbestimmung
In Spielsalons und in Gastgewerbebetrieben aufgestellte Jetonsapparate müssen bis zum 31. August 1996 insoweit entfernt werden, als die maximale Anzahl gemäss Artikel 5 Absatz 3 überschritten wird und bei Gastgewerbebetrieben die neu nötige Bewilligung nicht vorliegt.
Art. 23 Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) wird wie folgt geändert:
Art. 24 Aufhebung eines Erlasses
Die Spielapparateverordnung (SpV) vom 30. Mai 1990 wird aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 10.05.2000
Art. T1-1
Bis zur erstmaligen Veranlagung der Bruttospielertragsabgabe durch die Eidgenössische Spielbankenkommission mit anschliessender Erhebung des Kantonsanteils im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 beträgt die jährliche Abgabe für jeden in einem Kursaal aufgestellten Geldspielapparat 7000 Franken.
Sie fliesst zu 60 Prozent in die Staatskasse und zu je 20 Prozent an die Standortgemeinde und den Fonds für Suchtprobleme der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
Die für die Zeit nach dem 1. April 2000 gemäss dieser Bestimmung geleisteten Beträge gelten als Akontozahlungen für den Anteil des Kantons an der Bruttospielertragsabgabe.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 14.11.2018
Art. T2-1
Das Generalsekretariat der Polizei- und Militärdirektion überweist dem Fonds für Suchtprobleme der Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Jahr 2019 zehn Prozent der Abgabe gemäss Artikel 24a HGG und Artikel 19k.
Bern, 20. Dezember 1995
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
96-11