943.511.1
Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts
vom 15.12.2004 (Stand 01.04.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)1,
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:
1 Zuständigkeiten
Art. 1 Kantonspolizei
Der Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörigen Verordnungen obliegt der Kantonspolizei.
Für die Prüfung der Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG kann die Kantonspolizei die erforderlichen Auskünfte bei den Gemeinden sowie den kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden einholen, namentlich bei den kommunalen Sozialbehörden sowie den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
Die Kantonspolizei ist die kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 31b des WG2.
…
Art. 2 …
2 Beschlagnahmungen
Art. 3
Die Kantonspolizei ist befugt, Gegenstände gemäss Artikel 31 WG3 zu beschlagnahmen.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind zentral aufzubewahren und zu registrieren.
Beschlagnahmte Gegenstände sind nach den gesetzlichen Vorschriften freihändig zu verwerten, sofern sie nicht der rechtmässigen Besitzerin bzw. dem rechtmässigen Besitzer zurückgegeben werden müssen. Der Erlös fällt der Staatskasse zu, wenn der Besitz der Waffe unrechtmässig gewesen ist.
3 Verfahren
Art. 4 Rechtspflege
Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)4.
Art. 5 Gebühren
Es gelten die Gebührenansätze nach Artikel 55 WV.
Bei abgelehnten Gesuchen wird jene Gebühr erhoben, die für die nachgesuchte Bewilligung berechnet wird.
Besondere Aufwendungen und Auflagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
…
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6 Hängige Verfahren
Beim Amt für Migration und Personenstand hängige Verfahren werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Kantonspolizei weiterbehandelt und beurteilt.
Bei den Regierungsstatthalterämtern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren werden durch sie abgeschlossen. Die Akten und beschlagnahmten Waffen von abgeschlossenen Verfahren sind geordnet der Kantonspolizei zu übergeben.
Art. 7 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 28. April 1999 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1) wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Bern, 15. Dezember 2004
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
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