Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

ZK 2013 114

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Rubrum

ZK 13 114+139, publiziert Mai 2013

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 26. März 2013

Besetzung

Oberrichter Bähler (Referent), Oberrichter Messer und Oberrichter Kiener

Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro

Verfahrensbeteiligte

X

Kläger/Berufungskläger

gegen

Y

und

Z

beide vertreten durch Rechtsanwalt A

Beklagte/Berufungsbeklagte

Gegenstand

Anfechtung Kündigung Miete, Schadenersatz

Regeste:

Art. 59 Abs. 1 ZPO; Art. 198 ZPO

– Wenn sich ohne aufwändige Abklärungen ergibt, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 198 ZPO handelt, hat die Schlichtungsbehörde einen Nicht­ein­tretens­entscheid zu fällen, wobei die klagende Partei zunächst auf die Problematik hingewiesen werden sollte. Andernfalls ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen und der Entscheid über die Voraussetzungen und Folgen von Art. 198 ZPO dem Gericht zu überlassen.“

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Schlichtungsbehörde trat auf ein Schlichtungsgesuch des Klägers/Berufungsklägers nicht ein, weil die Rechtsbegehren 1 und 2 Gegenstand von vor Bundesgericht hängigen Verfahren seien und das Rechtsbegehren 3 die Rückerstattung von Gerichts- und Partei­kosten betreffe, welche Bestandteile der betreffenden Sachurteile bildeten. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger/Berufungskläger Berufung.

Erwägungen

(...)

III.

(…)

2.

Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Schlichtungsbehörde befugt oder verpflichtet ist, Prozessvoraussetzungen zu prüfen und bei deren Fehlen einen Nichteintretensentscheid zu fällen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. In der Literatur und der kantonalen Rechtsprechung bestehen verschiedene Auffassungen (siehe die Übersicht bei Boris Müller, Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch Schlichtungsbehörden, in: AJP 2013 S. 75).

Die Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern (ZAK) hat am 26. Januar 2012 bezüglich der in Art. 198 ZPO vom Schlichtungsverfahren ausgenommenen Materien folgende Praxis festgelegt: „Wenn sich ohne aufwändige Abklärungen ergibt, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 198 ZPO handelt, hat die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wobei die klagende Partei zunächst auf die Problematik hingewiesen werden sollte. Andernfalls ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen und der Entscheid über die Voraussetzungen und Folgen von Art. 198 ZPO dem Gericht zu überlassen.“

Die ZAK geht somit anders als die Obergerichte Zürich und Aargau davon aus, dass die Schlichtungsbehörde ein Gericht im Sinne von Art. 59 ZPO ist und Nichteintretensentscheide fällen kann, was auch der Auffassung von Boris Müller und weiterer von ihm zitierter Autoren entspricht.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

ZK 13 114 ZK 13 139

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59 und Art. 198 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in