2024.DIJ.1436
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 734/2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur enn/ähnten Vorlage Stellung nehmen zu können. Der Regierungsrat möchte dazu die nachfolgenden Bemerkungen anbringen.
Antrag
Das Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen sei erst am 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen.
Begründung
Erwägungen
1. Das Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen hat u.a. Art. 38abis des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) abgeändert. Dies hat zur Folge, dass die Kantone ihre Steuergesetzgebung daran anpassen müssen. Weiter teilen wir Ihre Auffassung, dass sinnvollen/veise auch die kantonalen Ven/valtungsrechtspflegegesetze an das Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen angepasst werden sollten. Auch wir erachten es als wichtig, dass aus Gründen einer einheitlichen Rechtsordnung die kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetze die gleichen Regelungen zum Zustellungszeitpunkt enthalten wie das Bundesrecht.
Kanton Bern Canton de Berne
2. Sie sehen eine Inkraftsetzung des Gesetzes bereits per 1. Januar 2028 vor. Wir erachten die bis dahin verbleibende Umsetzungszeit als zu kurz. In der Botschaft zur Einführung des neuen Art. 38abis StHG wurde ausgeführt, der Bundesrat werde bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone nehmen (BBI 2025 565 S. 28). Nach Art. 72 Abs. 1 StHG lässt der Bund den Kantonen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung, wobei unklar ist, ab welchem Zeitpunkt die Umsetzungsfrist berechnet wird.
Im Kanton Bern ist aktuell keine Gesetzesrevision in Arbeit, die eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) an den neuen Art. 38abis StHG per 1. Januar 2008 ermöglichen würde. Die nächste Revision des StG ist erst für 2029 vorgesehen. Allerdings ist es für die Rechtsanwendung letztlich unerheblich, ob der Kanton Bern sein Steuergesetz rechtzeitig an den neuen Art. 38abis StHG anpassen kann. Denn gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht (vorübergehend) widerspricht. Das gilt auch für den neuen Art. 38abis StHG, falls der Kanton aufgrund einer zu kurzen Umsetzungsfrist sein Steuergesetz nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens, sondern erst später anpassen könnte.
3. Zur Anpassung der kantonalen Verwaltungsrechtspflegebestimmungen in den übrigen Bereichen ist Folgendes festzuhalten:
Auch die Anpassung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ven/valtungsrechtspflege (VRPG) ist nicht per 1. Januar 2028 möglich. Gegenwärtig ist zwar eine Revision des VRPG im Gange, welche die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zum Ziel hat. Vorgesehen ist, im Rahmen dieser Revision auch die Fristen nach den Grundsätzen anzupassen, wie sie das Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen im Bundesrecht eingeführt hat. Mit dem Inkrafttreten des revidierten VRPG ist jedoch nicht vor 2030 zu rechnen. Damit dürfte es sich nicht vermeiden lassen, dass im Kanton Bern für den Bereich des Steuerrechts einerseits und für die übrige kantonale Ven/valtungsrechtspflege andererseits vorübergehend abweichenden Grundsätze gelten. Durch eine Inkraftsetzung des Bundesgesetzes erst per 1. Januar 2029 könnte diese Übergangszeit aber zumindest verkürzt werden.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
PierpeAlain Schnegg Christoph Auer R^ierungspräsident Staatsschreiber
Kanton Bern Canton de Berne
Verteiler — Justizverwaltungsleitung — Finanzdirektion