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Krankenversicherung: Verlängerung des Tarifvertrags betreffend Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische Leistungen zwischen Physioswiss Kantonalverband Bern und den durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025. Verfügung des Regierungsrates

2024.GSI.3031 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 13. Aug. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2024-gsi-3031/de/krankenversicherung-verlangerung-des-tarifvertrags-betreffend-taxpunktwert-fur-ambulante-physiotherapeutische-leistungen-zwischen-physioswiss-kantonalverband-bern-und-den-durch-die-tarifsuisse-ag-vertretenen-versicherer-vom-1-januar-2025-bis-31-dezember-2025-verfugung-des-regierungsrates

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2024.GSI.3031

Krankenversicherung: Verlängerung des Tarifvertrags betreffend Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische Leistungen zwischen Physioswiss Kantonalverband Bern und den durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025. Verfügung des Regierungsrates

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 780/2025 Datum RR-Sitzung: 13. August 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Geschäftsnummer: 2024.GSI.3031 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Krankenversicherung: Verlängerung des Tarifvertrags betreffend Taxpunktwert für ambulante physiotherapeutische Leistungen zwischen Physioswiss Kantonalverband Bern und den durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

Erwägungen

1. Sachverhalt

1.1 Rechtsbegehren der Parteien

1.1.1 Rechtsbegehren Physioswiss

Am 10. Dezember 2024 reichte Physioswiss Kantonalverband Bern, vertreten durch Physioswiss — Schweizer Physiotherapeutenverband, dem Regierungsrat des Kantons Bern ein Gesuch um Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes (nachfolgend TPVV) ab dem 1. Januar 2025 in der Höhe von CHF 1.32 ein.

Aufgrund dringenden Anpassungsbedarfs sowohl in der Tarifstruktur als auch im TPW und fehlender Bereitschaft der tarifsuisse ag an gleichzeitigen Verhandlungen über Struktur und Tarif habe Physioswiss den bestehenden Tarifvertrag fristgerecht mit Wirkung per 31. Dezember 2024 gekündigt. Da die Vorstellungen der Tarifparteien über die Regelung des TPW auf gesamtschweizerischer Ebene eklatant auseinandergelegen seien — dies obwohl Physioswiss als Grundlage ein Kostenmodell mit aktuellen und relevanten Daten vorgelegt habe —, seien die Verhandlungen als gescheitert zu erklären. Verhandlungen über die jeweiligen TPW in den einzelnen Kantonen hätten sich angesichts der gravierenden Differenzen erübrigt. Obwohl die Tarifstruktur und der TPW voneinander unabhängige Aspekte seien, verknüpfe die tarifsuisse ag die Verhandlungen um den Taxpunktwert mit der Tarifstruktur, um eine Tariferhöhung mit nicht haltbaren Argumenten zu verzögern. Eine Hinhaltetaktik sei offensichtlich und eine ernsthafte Verhandlungsbereitschaft sei mitnichten gegeben. Sollte die tarifsuisse ag das Scheitern auf kantonaler Ebene bestreiten, sei dies als Verzögerungstaktik anzusehen und nicht zu akzeptieren. Da der bisherige TPW noch auf dem Kostenmodell des Jahres 1996/1997 basiere, sei eine Aktualisierung der Daten und eine Anpassung des TPW dringend erforderlich. Voraussetzung für eine behördliche Festsetzung sei, dass ein vertragsloser Zustand bestehe bzw. drohe, die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich gescheitert seien oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinbarung zu treffen. Deshalb habe Physioswiss beschlossen, ein Festsetzungsverfahren einzuleiten, um einen vertragslosen Zustand ab dem 1. Januar 2025 zu verhindern. Gemäss Artikel 43 Absatz 4 Satz 2 KVG1 sei bei der Tarifvereinbarung oder Festsetzung durch die zuständige Behörde auf

1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.05.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 307623 I Geschäftsnummer: 2024.051.3031 1/10

eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Zudem habe sich der Tarif nach Artikel 43 Absatz 4bis KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer zu orientieren, welche die tarifierte obligatorische Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen sowie an den Grundsätzen für eine wirtschaftliche Bemessung nach Artikel 59c Absatz 1 KVV2. Die Festsetzungsbehörde könne sich auf das Datenmaterial von Physioswiss für die Überprüfung des festzusetzenden Tarifs auf seine Wirtschaftlichkeit und Billigkeit stützen. Die von der tarifsuisse ag vorgebrachten Einwände seien unbegründet. Im Übrigen sei einer Beschwerde gegen den Festsetzungsentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

1.1.2 Rechtsbegehren tarifsuisse ag

Mit Gesuch vom 17. Dezember 2024 reichte die tarifsuisse ag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) ein Gesuch um Verlängerung des bis Ende 2024 gültigen Tarifvertrags um ein Jahr ein. Physioswiss habe am 24. Juni 2024 sämtliche laufenden kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2024 gekündigt.

Im Gegensatz dazu habe die Association Suisse des Physiothérapeutes Indépendants bzw. in der deutschen Schweiz der Schweizerische Verband Freiberuflicher Physiotherapeuten (nachfolgend ASPI / SVFP) ihre kantonalen Tarifverträge mit identischen Tarifen wie Physioswiss nicht gekündigt. Diese Tarifverträge würden auch im Jahr 2025 weiterlaufen. Parallel zu den Tarifverhandlungen führe die tarifsuisse ag mit Physioswiss gesamtschweizerisch auch Verhandlungen zur Anpassung der Tarifstruktur. In erster Linie sei über die von Physioswiss für die Verhandlungen aufbereiteten Daten und das vorgeschlagene Kostenmodell diskutiert sowie erste Tarifforderungen und -angebote ausgetauscht worden. Da noch Fragen zur Datengrundlage und zur Bewertung der einzelnen Komponenten des Kostenmodells bestünden, habe keine rechtzeitige Einigkeit gefunden werden können. So etwa über den Anteil der produktiven bzw. nicht produktiven Arbeitszeit, was für die Bestimmung des TPW von entscheidender Bedeutung sei, oder über den Effizienzmassstab, welcher den Daten der einzelnen Komponenten des Kostenmodells zugrunde zu legen sei.

Zwischen den Parteien liege auf Ebene der Tarifstruktur mit erfolgter Kündigung und vorgenommenen (und allfällig wieder geplanten) Eingriffen des Bundesrates eine belastete Vergangenheit vor. Wie die bisherigen Verhandlungen jedoch zeigten, seien die Verfahrensparteien Willens, eine einvernehmliche Tariflösung zu finden. Die Verhandlungen seien beidseitig sachlich und konstruktiv geführt worden. Die tarifsuisse ag bestätige, dass für die Verhandlungen eine solide Datengrundlage wie auch ein solides Kostenmodell vorliege, auch wenn diesbezüglich noch diverse Fragen zu klären seien. Mit der beantragten Vertragsverlängerung würde den Parteien Zeit und Gelegenheit gegeben, auf gütlichem Weg und im Sinne des im KVG festgelegten Verhandlungsprimats die noch offenen Fragen hin zu einer Tarifeinigung zu klären. Die tarifsuisse ag erachte die Verhandlungen als nicht abgeschlossen und die Chancen für eine kantonale Tarifeinigung im Jahr 2025 als intakt. Eine Verlängerung würde auch sicherstellen, dass wie bisher für alle Physiotherapeuten kantonal gleiche Tarife gelten und keine tarifliche Ungleichbehandlung entstehen würde.

Die Verlängerung des Tarifs und damit die Beibehaltung des aktuellen Tarifs sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Tarifstruktur revidiert werde — der Bundesrat habe den Verfahrensparteien für die Anpassung der Tarifstruktur eine Frist bis Ende Mai 2025 gesetzt — und per 1. Januar 2026 eine revidierte Tarifstruktur in Kraft trete, sei es auf partnerschaftlicher oder auf behördlicher Basis. Mit der Revision werde voraussichtlich erstmals eine Zeitkomponente in die Tarifstruktur für

2 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.05.20251 Version: 30 I Dok,-Nr.: 2487715 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.3031 2/10

die Abgeltung der von den Physiotherapeuten erbrachten Leistungen eingeführt. Die Auswirkung dieser Anpassung könne erst abgeschätzt werden, wenn die definitive Tarifstruktur feststehe. Eine Verlängerung des bisherigen Tarifvertrages stelle sicher, dass tarifstrukturelle Anpassungen bei der Tarifierung berücksichtigt und folglich effizientere Verhandlungen geführt werden könnten. Ebenso könne verhindert werden, dass ein Festsetzungsverfahren durchgeführt werde, welches zum Zeitpunkt der Einführung der neuen bzw. angepassten Tarifstruktur am 1. Januar 2026 nicht abgeschlossen wäre.

1.2 Provisorische Tarife

Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 bzw. 11. Februar 2025 hat das Gesundheitsamt der GSI als instruierende Behörde3 aufgrund der unterschiedlich hohen Anträge der Parteien zur Festsetzung eines (super)provisorische Tarifs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a VRPG4 ab dem 1. Januar 2025 vorerst einen superprovisorischen TPW für die Vergütung ambulanter physiotherapeutischer Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach KVG in der bisherigen Höhe von CHF 1.03 festgelegt. Nach Anhörung der Parteien hat das Gesundheitsamt der GSI sodann mit Verfügung vom 13. März 2025 den superprovisorischen TPW unverändert in einen provisorischen TPW umgewandelt.

1.3 Rechtliches Gehör der Parteien

Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 hat das Gesundheitsamt der GSI den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den Anträgen der Gegenpartei Stellung zu nehmen.

1.3.1 Rechtliches Gehör Physioswiss

In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2025 lehnte Physioswiss die von der tarifsuisse ag beantragte Verlängerung des Tarifvertrags ab und hielt an seinen Anträgen fest. Das Gesuch der tarifsuisse ag sei abzuweisen und der bisherige Tarifvertrag sei nicht zu verlängern. Eventualiter sei eine Verlängerung bis am 30. Juni 2025 zu befristen, da ansonsten die tarifsuisse ag die Tarifverhandlungen weiter verschleppen würde.

Zudem stelle Physioswiss den Verfahrensantrag, dass die beiden Verfahren betreffend Festsetzung des kantonalen TPW für Physiotherapeutische Leistungen zu vereinigen seien.

Zum Gesuch der tarifsuisse ag vom 17. Dezember 2024 äusserte sich Physioswiss wie folgt: Die Tarifverhandlungen seien definitiv gescheitert. Die tarifsuisse ag sei nicht verhandlungsbereit und wolle einer Tariferhöhung nicht zustimmen, sondern habe sogar eine Tarifsenkung vorgeschlagen. Die vorgelegte Datengrundlage beweise, dass der aktuelle TPW nicht kostendeckend sei und die Revision der Tarifstruktur aufgrund der Kostenneutralität zudem irrelevant sei — deren Verhandlungen im Übrigen mit santésuisse geführt würden. Die tarifsuisse ag spiele insofern eine Verzögerungstaktik und wolle verhindern, dass es vor Anpassung der Tarifstruktur zu einer Erhöhung des TPW komme. Der Zeitplan zur Anpassung könne wohl nicht eingehalten werden und es sei davon auszugehen, dass eine revidierte Tarifstruktur — wenn überhaupt — frühestens per 1. Januar 2027 umgesetzt werde. Bei einer Verlängerung des Tarifvertrags werde für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 bis am 31. Dezember 2026 basierend auf der bisherigen Tarifstruktur ein TPW

3 Art. 27 Abs. 1 VRPG sowie Art. 13 Abs. 2 Ost. f der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.05.2025 I Version: 301 Dok.-Nr.: 2487715 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.3031 3/10

festzulegen sein. Dabei bestehe das erhebliche Risiko, dass das Verfahren betreffend die Tariffestlegung nicht bis zum 1. Januar 2027 abgeschlossen werden könne. Angesichts der Haltung der tarifsuisse ag sei zudem zu erwarten, dass auch unter der neuen Struktur keine Einigung über den TPVV erzielt werden könne. Die Festlegung des bisherigen TPVV als Arbeitstarif wäre eine weitere Verschlechterung der finanziellen Situation und könne die Versorgungssicherheit gefährden. Eine Verlängerung des Tarifvertrags erweise sich deshalb als unzumutbar.

Ebenfalls irrelevant sei ein Verweis auf die vertragliche Situation des ASPI / SVFP. Deren ungekündigter Tarifvertrag und das Argument einer Ungleichbehandlung seien keine für die Verlängerung des Tarifvertrags rechtlich relevante Aspekte. Auch dessen Mitglieder seien in einer prekären finanziellen Lage und zudem seien diese in der Deutschschweiz nur mit einem kleinen Bruchteil vertreten. Wie die tarifsuisse ag selbst festhalte, dürfe eine Vertragsverlängerung nicht lediglich dazu benutzt werden, Zeit zu gewinnen oder vertragslose Zustände zu verhindern. Auch die Kantonsregierung müsse sich auf einen vertretbaren Grund —welcher jedoch nicht vorliege — für die Fortführung der Verhandlungen stützen. Physioswiss habe genügend Datentransparenz geschaffen, entgegen den Ausführungen der tarifsuisse ag liege auch kein Klärungsbedarf vor.

t3.2 Rechtliches Gehör tarifsuisse ag

In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2025 hielt die tarifsuisse ag an ihrem Antrag zur Verlängerung des bisherigen Tarifvertrags um ein Jahr fest, damit die Verhandlungen weitergeführt werden können. Physioswiss habe eine solide Datengrundlage wie auch ein solides Kostenmodell vorgelegt. Die einzelnen Daten des Kostenmodells müssten jedoch noch plausibilisiert werden, was noch nicht erfolgt sei, da Physioswiss nicht bereit gewesen sei, die dafür erforderliche Transparenz zu schaffen. Physioswiss sei zudem im Besitz weiterer Daten und Unterlagen, so dass bei Weiterführung der immer noch erfolgsversprechenden Verhandlungen eine belastbare Datengrundlage geschaffen werden könne. Wie aus einigen Beilagen zum Festsetzungsgesuch vom 10. Dezember 2024 zu entnehmen sei, besitze Physioswiss zusätzliche relevante Informationen, die der Plausibilisierung dienen würden. Die Parteien hätten sich zudem in ihren Positionen bereits deutlich angenähert, so dass intakte Chancen bestünden, dass bei Weiterführung ein Verhandlungsergebnis erzielt werden könne. Völlig unerwartet habe Physioswiss die tarifsuisse ag mit Schreiben vom 26. November 2024 aufgefordert, ein finales Tarifangebot zu unterbreiten. Ohne plausibilisierte Daten sei die tarifsuisse ag nicht in der Lage gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Die tarifsuisse ag benötige zusätzliche, nicht aggregierte Daten. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Artikel 59c Absatz 2 KVV sei eine Plausibilisierung rechtens, insbesondere auch, da die im Kostenmodell verwendeten Daten auf sehr kleinen Stichproben beruhten. Ebenso sei es legitim, bei der Herleitung als auch bei der Bewertung der Tarifangebote auf das im stationären Bereich angewandte Benchnnarking abzustellen und sich am 25. Perzentil zu orientieren.

Die tarifsuisse ag teile die Meinung, dass eine neue bzw. revidierte Tarifstruktur kostenneutral einzuführen sei. Ändere sich dabei die Taxpunktmenge, sei es jedoch offensichtlich, dass sich auch der TPW ändern müsse. Die jetzigen Verhandlungen hätten folglich auf der jetzt gültigen Tarifstruktur zu erfolgen. Die tarifsuisse ag verschliesse sich somit nicht den Tarifverhandlungen und akzeptiere auch ein Verhandlungsergebnis ohne Berücksichtigung der neuen Tarifstruktur. Physioswiss habe die Verhandlungen ohne nachvollziehbaren Grund einseitig abgebrochen und einseitig für gescheitert erklärt. Ohne ersichtlichen Grund seien die zur Plausibilisierung erforderlichen Daten und Informationen vorenthalten worden, obwohl die Leistungserbringer von Gesetzes wegen zur Transparenz angehalten seien. Die tarifsuisse ag sei deshalb bis heute nicht in der Lage gewesen, ein auf validierten Daten basierendes Tarifangebot zu unterbreiten.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.05.2025 I Version: 30 I Dok.-Nr.: 2487715 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.3031 4/10

Da eine deutliche Annäherung der Tarifpositionen stattgefunden habe, bestünden gute Aussichten für eine Tarifeinigung, weshalb der bisherige Tarifvertrag um ein Jahr ab dem 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 zu verlängern sei. Mit einer Vertragsverlängerung verleihe die Festsetzungsbehörde der Tarifpartnerschaft den Vorrang bzw. zwinge die Tarifpartner, ernsthaft unter gegenseitiger Einräumung der notwendigen Daten ein Verhandlungsresultat zu erzielen.

Auf das Gesuch von Physioswiss um Eröffnung eines Verfahrens zur Festsetzung des Tarifs ab 1. Januar 2025 sei deshalb nicht einzutreten. Sollte wider Erwarten auf das Gesuch von Physioswiss eingetreten werden, sei eventualiter ab dem 1. Januar 2025 ein Tarif von CHF 1.03 festzusetzen. Dazu habe die Festsetzungsbehörde jedoch die notwendigen Untersuchungsmassnahmen — mit Verweis auf die Rechtsprechung und Artikel 47b KVG sowie Artikel 59f KVV — zu ergreifen, da die bisher vorliegenden Daten von Physioswiss in Bezug auf Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit ungenügend seien5.

Zudem stellt die tarifsuisse ag folgende Verfahrensanträge: — Die Verfahren zwischen der tarifsuisse ag und Physioswiss betreffend die Verlängerung des Tarifvertrages und die Festsetzung des Tarifes ab dem 1. Januar 2025 seien zu vereinigen. — Die Verfahren seien mit den hängigen Verfahren zwischen Physioswiss und den Einkaufsgemeinschaften HSK und CSS Versicherung AG betreffend Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen ab dem 1. Januar 2025 zu vereinigen. — Die Festsetzungsbehörde habe die für die Vertragsverlängerung notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. — Soweit die Festsetzungsbehörde materiell auf das Festsetzungsgesuch von Physioswiss eintritt, habe sie die Physioswiss eingereichten Daten und Unterlagen auf ihre Eignung, Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Tariffestsetzung zu prüfen und die erforderlichen zusätzlichen Daten und Unterlagen von Physioswiss einzufordern. — Sollte die Festsetzungsbehörde zum Ergebnis gelangen, dass die Datengrundlage für die Tariffestsetzung genügt und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, sei der tarifsuisse ag eine Nachfrist zur substantiierten Stellungnahme auf das Festsetzungsgesuch von Physioswiss vom 10. Dezember 2024 zu gewähren. — Die Festsetzungsbehörde habe der tarifsuisse ag im Rahmen des rechtlichen Gehörs generell sämtliche beigezogenen Daten, Unterlagen und Informationen bzw. von Physioswiss ins Recht gelegten Beweismittel in elektronischer Form zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzustellen — Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die tarifsuisse ag das Recht vorbehalte, ihre Rechtsbegehren nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen anzupassen.

1.4 Absicht zur Vertragsverlängerung

Das Gesundheitsamt der GSI stellt fest, dass sich die Parteien hinsichtlich Festsetzungsantrag nicht einig sind. Ebenfalls ist aus den Anträgen zu entnehmen, dass die Ansichten über die gegenseitige Verhandlungsbereitschaft, über das Scheitern der Verhandlungen und folglich über die Voraussetzungen für eine Vertragsverlängerung unterschiedlich sind. Nach Abwägung der Argumente und der Ausgangslage u.a. auch im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Vertragsverlängerung mit anderen Einkaufsgemeinschaften6 teilte das Gesundheitsamt der GSI den Verhandlungsparteien am 25. März 2025 mit, dass es beabsichtigt, beim Regierungsrat zu beantragen, den zwischen den Tarifparteien am 5. März 2018 abgeschlossenen Tarifvertrag mit ei-

6 Vgl. RRB Ni. 482/2025 vom 14. Mai 2025, abrufbar unter https://www.mbesch/de/start/beschluesse/suche/geschaeftsde-

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.05.2025 I Version: 30 I Dok.-Nr.: 24877151 Geschäftsnummer: 2024.GSI.3031 5/10

nem TPVV in der Höhe von CHF 1.03, welcher vom Regierungsrat am 29. August 2018 mit Beschluss Nr. 891/2018 genehmigt wurde, im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 KVG um ein Jahr zu verlängern.

Zur angekündigten Vertragsverlängerung äusserte sich Physioswiss mit Schreiben vom 7. April 2025 dahingehend, dass eine Vertragsverlängerung mit Verweis auf die bisherigen Anträge und Begründungen in der Eingabe vom 27. Februar 2025 abgelehnt werde, zumal die Vertragsverhandlungen definitiv gescheitert seien. Wenn überhaupt, dürfe eine Verlängerung nur um sechs Monate erfolgen, da anderenfalls die tarifsuisse ag die an sich nicht zielführenden Vertragsverhandlungen verschleppen würde.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in der nachfolgenden Begründung eingegangen.

2. Begründung

2.1 Zuständigkeit

Die Vertragsparteien konnten sich noch nicht auf einen Tarif für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einigen. Sie haben dies dem Regierungsrat mitgeteilt. Physioswiss beantragt eine Festsetzung eines kantonalen TPVV in der Höhe von CHF 1.32 und die tarifsuisse ag aufgrund ihrer Ansicht nach noch laufender Verhandlungen eine Fortschreibung des bisherigen TPW. Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat für die Regelung des Tarifs zuständig ist.

Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Artikel 47 Absatz 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Artikel 47 Absatz 3 KVG).

Vorliegend geht es um die Bestimmung eines TPVV für ambulante physiotherapeutische Leistungen der Mitglieder von Physioswiss Kantonalverband Bern. Der Regierungsrat ist daher für die Regelung des Tarifs zuständig.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Wie vorstehend ausgeführt, kann die Kantonsregierung nach Artikel 47 Absatz 3 KVG den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern, wenn sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf dessen Erneuerung einigen können.

Der Bundesrat hält in seiner Botschaft vom 6. November 19917 fest, dass die Möglichkeit zur Verlängerung eines Tarifvertrags dazu dient, den Tarifpartnern eine zusätzliche Chance zur autonomen Lösung ihres Konflikts einzuräumen. Der Regierungsrat verfügt in der Frage, ob ein neuer Tarif festzusetzen oder ein gekündigter Tarifvertrag zu verlängern ist, über ein weites

Botschaft über die Revision der Krankenversicherung, BBI 1992 I 181

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Auswahlermessen. Eine Vertragsverlängerung kann auch gegen den Willen einer Vertragspartei, die eine hoheitliche Tariffestsetzung verlangt, vertretbar sein.8

2.3 Beurteilung

Der Regierungsrat stellt fest, dass sich die Tarifpartner über noch laufende oder definitiv gescheiterte Verhandlungen nicht einig sind. Ihre Ausführungen sind teilweise widersprüchlich. So führte Physioswiss in seinem Antrag vom 10. Dezember 2024 aus, dass die Vorstellung der Tarifparteien über die Regelung des TPW auf gesamtschweizerischer Ebene eklatant auseinander gelegen seien, so dass die Verhandlungen als gescheitert erklärt worden seien. Angesichts dieser gravierenden Differenzen hätten sich folglich Verhandlungen über die jeweiligen TPW in den einzelnen Kantonen erübrigt. Gleichzeitig warf der Verband der tarifsuisse ag vor, dass sie die Verhandlungen über die Tarifstruktur und den TPW verknüpfte, eine Tariferhöhung mit nicht haltbaren Argumenten verzögerte und keine ernsthafte Verhandlungsbereitschaft zeigte. Dies trotz vorgelegtem Kostenmodell mit aktuellen und relevanten Daten und dringendem Anpassungsbedarf. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2025 führte Physioswiss sodann aus, dass die Tarifverhandlungen über eine Tariferhöhung definitiv gescheitert seien und deshalb eine Festsetzung beantragt werde. Für eine Fortführung der Verhandlungen müsse sich die Kantonsregierung auf einen vertretbaren Grund — welcher jedoch nicht vorliege — stützen. Physioswiss habe genügend Datentransparenz geschaffen und entgegen den Ausführungen der tarifsuisse ag liege auch kein Klärungsbedarf vor.

Die tarifsuisse ag führte in ihrem Antrag vom 17. Dezember 2024 hingegen aus, dass Parallelverhandlungen über den kantonalen TPW und über Anpassung der Tarifstruktur laufen würden. In Erstgenannten sei über die von Physioswiss für die Verhandlungen aufbereiteten Daten und das vorgeschlagene Kostenmodell diskutiert sowie erste Tarifforderungen und -angebote ausgetauscht worden. Aufgrund von Fragen zur soliden Datengrundlage und zur Bewertung der einzelnen Komponenten des ebenfalls soliden Kostenmodells hätten sich die beiden Parteien in beidseitig sachlich und konstruktiv geführten Verhandlungen nicht rechtzeitig einigen können. Sie sei jedoch Willens, eine einvernehmliche Tariflösung zu finden und erachte die Verhandlungen als nicht abgeschlossen. Die Chancen für eine kantonale Tarifeinigung im Jahr 2025 aufgrund bereits deutlich angenäherter Positionen sei intakt. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2025 ergänzte die tarifsuisse ag, dass Physioswiss ohne ersichtlichen Grund die zur Plausibilisierung notwendige Datentransparenz nicht offengelegt habe und deshalb ein Tarifangebot basierend auf validierten Daten noch nicht möglich gewesen sei. Mit der beantragten Vertragsverlängerung verleihe die Festsetzungsbehörde der Tarifpartnerschaft im Sinne des im KVG festgelegten Verhandlungsprimats den Vorrang bzw. zwinge die Tarifpartner, ernsthaft unter gegenseitiger Einräumung der notwendigen Daten, auf gütlichem Weg unter Klärung der offenen Fragen ein Verhandlungsresultat zu erzielen.

In Abwägung der teilweise kontroversen Aussagen ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die Parteien in noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen über den TPW sind. Aufgrund der Ausgangslage u.a. auch im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Vertragsverlängerung mit anderen Einkaufsgemeinschaften9 liegt seines Erachtens eine Einigung über den kantonalen TPW für das Jahr 2025 und gegebenenfalls darüber hinaus durchaus im Bereich des Möglichen.

Die tarifsuisse ag beantragte eine Vertragsverlängerung um ein Jahr. Physioswiss erwägt in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2025, dass wenn überhaupt, dürfe eine Verlängerung nur um

SBVR-XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, E Rz. 11591. 9 Vgl. RRB Nr. 482/2025 vom 14. Mai 2025, abrufbar unter https://www.rr.be.ch/de/start/beschluesse/suche/geschaeftsde-

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 07.05.2025 1 Version: 301 Dok.-Nr.: 2487715 1 Geschäftsnummer: 2024.GSI.3031 7/10

sechs Monate erfolgen, anderenfalls würde die tarifsuisse ag die — infolge des Scheiterns an sich nicht zielführende — Vertragsverhandlungen über Gebühr verschleppen.

Artikel 47 Absatz 3 KVG bestimmt, dass die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern kann, wenn sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen können. Eine halbjährige Vertragsverlängerung ist nicht vorgesehen. Sie entspricht auch nicht gängiger Praxis. Die Kantonsregierung verfügt über ein weites Auswahlermessen, ob sie bei gegebenen Voraussetzungen eine Verlängerung anordnen will oder nicht. Kein Ermessen besteht hingegen bei der Dauer der Verlängerung. Im Einklang mit dem klaren Wortlaut von Artikel 47 Absatz 3 KVG und um den Tarifpartnern im Rahmen des im KVG vorgesehenen Verhandlungsprimats genügend Zeit für eine einvernehmliche Einigung einzuräumen, verlängert der Regierungsrat die zuvor genannte Vereinbarung daher um ein Jahr, d.h. vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025.

Der Regierungsrat folgt deshalb dem Antrag der tarifsuisse ag, den zwischen den Tarifparteien am 5. März 2018 abgeschlossene Tarifvertrag mit einem TPW in der Höhe von CHF 1.03, welcher von ihm am 29. August 2018 mit Beschluss Nr. 891/2018 genehmigt wurde, im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 KVG um ein Jahr zu verlängern.

Die Möglichkeit zu einer Einigung setzt voraus, dass die beiden Parteien die Verhandlungen über den kantonalen TPW partnerschaftlich und losgelöst von denjenigen zur Anpassung der Tarifstrukturl° weiterführen. Der Regierungsrat fordert die Tarifparteien deshalb auf, dem Verhandlungsweg — auch aus verfahrensökonomischer Sicht — eine Chance zu geben und Klärungsbedarf partnerschaftlich mit Gewährung der dazu notwendige Datentransparenz zu lösen. Wie beide Tarifparteien richtigerweise ausführen, ist auch bei einer Tarifvereinbarung auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Strukturll der Tarife zu achten. Die Tarife haben sich zudem an der Entschädigung jener Leistungserbringer zu orientieren, welche die tarifierte obligatorische Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen12. Der Regierungsrat weist an dieser Stelle darauf hin, dass eine betriebswirtschaftliche Bemessung folglich nicht mit einer vollständigen Kostendeckung gleichzusetzen ist, jedoch die Leistung adäquat finanzieren und die Versorgung sicherstellen muss. Die bereits vorliegende solide Datengrundlage und das Kostenmodell sind im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung mit den dazu notwendigen Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu plausibilisieren.

Aufgrund des Entscheids zur hoheitlichen Vertragsverlängerung um ein Jahr erübrigt es sich vorliegend, den Antrag der Physioswiss um Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts in der Höhe von CHF 1.32 ab dem 1. Januar 2025 zu prüfen, da mit der Verlängerung aus den genannten Gründen nur ein bestehender Vertrag um ein Jahr weitergeführt und nicht ein neuer Tarif festgesetzt werden kann. Dasselbe gilt für die Verfahrensanträge der tarifsuisse ag, die sich auf die eventuelle Festsetzung eines TPW beziehen. Sollten weitere Verhandlungen der Parteien betreffend den Tarif 2025 scheitern, so wäre der gestellte Antrag — und allfällige weitere Anträge und Verfahrensanträge — in einem dannzumaligen Festsetzungsverfahren zu behandeln.

Der Verfahrensantrag von Physioswiss, einer allfälligen Beschwerde gegen den Festsetzungsentscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist aufgrund des Entscheids zur Vertragsverlängerung gegenstandslos.

10 Die von den Tarifpartnern Physioswiss, Hplus und Prioswiss eingereichte Fristenerstreckung um ein Jahr zur Eingabe einer überarbeiteten Tarifstruktur wurde gutgeheissen, es kann somit bis März 2026 über die neue Tarifstruktur, welche nun frühstens ab 1.1.2027 in Kraft treten wird, weiterverhandelt werden. Die neue Tarifstruktur kommt also frühestens ab 2027. " Artikel 43 Absatz 4 KVG in Verbindung mit den Grundsätzen für eine wirtschaftliche Bemessung nach Artikel 59c Absatz 1 KVV ''Artikel 43 Absatz 4bis KVG

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung 07.05.2025 I Version: 30 I Dok.-Nr.: 2487715 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.3031 8/10

Ebenfalls gegenstandslos ist der Verfahrensantrag der tarifsuisse ag, die Verfahren zwischen der tarifsuisse ag und Physioswiss betreffend die Verlängerung des Tarifvertrages respektive die Festsetzung des Tarifes ab dem 1. Januar 2025 seien zu vereinigen, da das Gesundheitsamt als instruierende Behörde die beiden Anträge der Parteien von Beginn weg in demselben Verfahren behandelte und Verfahrensgegenstand immer nur die Bestimmung eines TPW ab dem 1. Januar 2025 bildete, sei dies mittels Festsetzung oder Verlängerung.

Des Weiteren erübrigt sich der Verfahrensantrag von Physioswiss vom 27. Februar 2025 und von der tarifsuisse ag vom 14. März 2025, dass das vorliegende Verfahren und dasjenige der anderen Einkaufsgemeinschaften betreffend Festsetzung des kantonalen TPW für Physiotherapeutische Leitungen zu vereinigen seien. Wie bereits erwähnt ist die Vertragsverlängerung mit den anderen Einkaufsgemeinschaften mit Regierungsratsbeschluss Nr. 482/2025 vom 14. Mai 2025 bereits in Rechtskraft getreten.

2.4 Preisüberwachung

Nach Artikel 57c Absatz 3 KVV wendet die zuständige Behörde die Absätze 1 und 2 von Artikel 59c KVV (Tarifgestaltungsgrundsätze, Überprüfung und Anpassung der Tarife) bei Tariffestsetzungen nach den Artikeln 43 Absatz 5, 47 oder 48 KVG sinngemäss an. Im Gegensatz zur regierungsrätlichen Festsetzung eines neuen Tarifs ist im Rahmen eines Regierungsratsbeschlusses, welcher die Geltungsdauer eines bestehenden oder abgelaufenen Tarifvertrags in Anwendung von Artikel 47 Absatz 3 KVG verlängert, nicht (erneut) zu prüfen, ob der Tarif nach Artikel 46 Absatz 4 KVG mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Vorgängig zu diesem Beschluss muss daher die Preisüberwachung nicht erneut im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 PüG13 angehört werden.14

3. Dispositiv

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

Dispositiv

verfügt:

1. Das Gesuch von physiobern, Kantonalverband Bern des Schweizer Physiotherapie Verbandes, vertreten durch den Schweizer Physiotherapie-Verband physioswiss um Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes ab dem 1. Januar 2025 in der Höhe von CHF 1.32 wird abgewiesen.

2. Die Geltungsdauer des Tarifvertrags vom 5. März 2018 betreffend Taxpunktwert-Vergütung von Physiotherapie-Leistungen zwischen physiobern, Kantonalverband Bern des Schweizer Physiotherapie Verbandes, vertreten durch den Schweizer Physiotherapie-Verband physioswiss, und den durch die tarifsuisse ag15 vertretenen Versicherer, wird vom 1. Januar 2025 bis am 31. Dezember 2025 verlängert.

Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) 14 Meyer, a.a.O., E Rz 1160 und RKUV 4/2002, 294 i'Vertritt Aquilana Versicherungen, Einsiedler Krankenkasse, Sumiswalder Krankenkasse, Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, CONCORDIA Schweizerische Kranken- u. Unfallversicherung AG, Atupri Gesundheitsversicherung AG, Avenir Assurance Maladie SA, Krankenkasse Luzerner Hinterland, ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Vivao Sympany AG, Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Cassa da malsauns LUMNEZI- ANA, KLuG Krankenversicherung, EGK Grundversicherungen AG, sanavals Gesundheitskasse, Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, sodalis gesundheitsgruppe, vita surselva, Verein Krankenkasse Visperterminen, Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société cooperative, Stiftung Krankenkasse VVädenswil, Krankenkasse Birchmeier, SVVICA Krankenversicherung AG, Galenos AG, rhenusana, Mutuel Assurance Maladie SA, AMB Assurance SA, Philos Assurance Maladie SA, Assura-Basis SA, Visana AG, Agrisano Krankenkasse AG, sana24 AG, vivacare AG, Gemeinsame Einrichtung KVG

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.05.2025 I Version: 301 Dok.-Nr.: 2487715 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.3031 9/10

3. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs werden im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.

4. Diese Verfügung wird Physioswiss und der tarifsuisse ag eröffnet.

a Im Namen des Regierungsrates

,

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.05.2025 I Version: 30 I Dok.-Nr.: 2487715 I Geschäftsnummer: 2024.GSI.3031 10/10