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Beitrag an die Stiftung Bernisches Historisches Museum – Gesamterneuerung; Kantonsbeitrag an die Realisierung. Verpflichtungskredit 2027–2032. Objektkredit

2025.BKD.2671 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 11. Feb. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2025-bkd-2671/de/beitrag-an-die-stiftung-bernisches-historisches-museum-gesamterneuerung-kantonsbeitrag-an-die-realisierung-verpflichtungskredit-2027-2032-objektkredit

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.BKD.2671

Beitrag an die Stiftung Bernisches Historisches Museum – Gesamterneuerung; Kantonsbeitrag an die Realisierung. Verpflichtungskredit 2027–2032. Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 130/2026 Datum RR-Sitzung: 11. Februar 2026 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2025.BKD.2671 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag an die Stiftung Bernisches Historisches Museum – Gesamterneuerung; Kantonsbeitrag an die Realisierung, Verpflichtungskredit 2027-2032. Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Für das Museumsgebäude am Helvetiaplatz besteht ein dringender Sanierungsbedarf. Das 1894 errichtete Gebäude wurde seit seiner Eröffnung nie einer gesamthaften Sanierung unterzogen. Für die Stiftungsträger des Bernischen Historischen Museums – Kanton Bern, Stadt Bern, Burgergemeinde Bern – ist unbestritten, dass das 130-jährige Gebäude saniert werden muss.

Das Bernische Historische Museum nimmt eine überregionale Rolle in der Kulturpflege und Bildung ein. Es bewahrt bedeutende Kulturgüter, ermöglicht der Bevölkerung den Zugang zu historischem Erbe und regt eine zeitgemässe und kritische Auseinandersetzung damit an. Diese gesellschaftlich zentrale Funktion soll durch eine umfassende Gesamterneuerung des Museums gestärkt werden. Die 20 bis 40 Jahre alten Ausstellungen werden komplett ausgeräumt, was Platz schafft für eine museale Neuausrichtung des Bernischen Historischen Museums. Es geht also um mehr als ein reines Sanierungsprojekt.

Im Vergleich zu den Gründerjahrzehnten verfügt das Bernische Historische Museum heute über 10-mal mehr Besuchende. Diese Entwicklung beeinträchtigt die Personensicherheit und die Aufenthaltsqualität. Neben dem genannten Sanierungsbedarf ist dies ein weiterer relevanter Schwerpunkt, welcher eine umfassende Gesamterneuerung notwendig macht.

Basierend auf den Ergebnissen der intensiven Planung der Projektierungsphase zeigt sich, dass das maximale Kostenziel von CHF 120 Mio. eingehalten werden kann. Dabei legt das Bernische Historische Museum grossen Wert auf eine Sanierung, die rücksichtsvoll mit der historisch wertvollen Bausubstanz umgeht.

Die Neuausrichtung soll nicht nur die kulturelle Wirkung des Museums stärken, sondern auch dessen wirtschaftliche Basis langfristig sichern. Durch die Erhöhung der Attraktivität für Besucherinnen und Besucher aus dem In- und Ausland können die Einnahmen nachhaltig gesteigert werden. Gleichzeitig lassen sich im Rahmen der Gesamterneuerung Betriebs- und Unterhaltskosten trotz Erweiterung der Publikumsflächen auf nach wie vor moderatem Niveau halten.

Ökonomisch und ökologisch nachhaltig wirken sich der Wechsel in der Energieversorgung von fossilen Brennstoffen auf Erdwärme und ein auf Effizienz ausgerichtetes Gebäudetechnikkonzept aus. Der barrierefreie und inklusive Zugang fördert die soziale Nachhaltigkeit. Als ausserschulischer Lernort und Ort des lebenslangen Lernens kann das gesamterneuerte Bernische

Historische Museum seine kulturellen Potentiale bei der nachhaltigen Förderung des sozialen Zusammenhalts, der kulturellen Teilhabe und der Integration optimal aktivieren.

Grosser Wert wird auf die Anschlussfähigkeit an das im Aufbau befindliche Museumsquartier Bern gelegt. Durch die Entfernung der Barackenbauten im Süden des Altbaus wird Platz geschaffen für einen grossen gemeinschaftlich genutzten Museumsgarten, der durch einen neuen südseitigen Eingang und mittels öffentlicher Durchwegung mit dem bestehenden Nordeingang verbunden wird. Die öffentlichen Bereiche innerhalb des Bernischen Historischen Museums schaffen für das Publikum auch ausserhalb der Museumsöffnungszeiten vom Helvetiaplatz aus eine direkte Verbindung ins zukünftige grüne Zentrum des Museumsquartiers.

Die Planungsleistungen wurden durch die Bauherrin Stiftung Bernisches Historisches Museum im April 2023 im Rahmen eines selektiven Studienauftrags offen ausgeschrieben. Für die darauffolgende Projektierungsphase (Vorprojekt sowie Bauprojekt inkl. Baueingabe) haben seine drei Träger einen Projektierungskredit von insgesamt CHF 7.5 Mio., das heisst CHF 2.5 Mio. pro Träger, genehmigt. Dieser Projektierungskredit (RRB 1141/2023) ist im nun beantragten Realisierungskredit enthalten. Das Vorprojekt wurde vom Stiftungsrat des Bernischen Historischen Museums am 12. Juni 2025 genehmigt. Es bildet zusammen mit der Kostenschätzung von CHF 120 Mio. die Grundlage für das Kreditgesuch.

Für die über die Grundausstattung hinausgehende museale Einrichtung wird das Bernische Historische Museum zusätzlich Drittmittel einwerben.

Mit dem beantragten Investitionsbeitrag aus Staatsmitteln des Kantons Bern von CHF 30 Mio. sowie einem Lotteriefondsbeitrag aus Geldspielmitteln in der Höhe von CHF 10 Mio. soll mit den analogen Beiträgen der beiden anderen Trägerschaften Stadt Bern und Burgergemeinde Bern die Gesamterneuerung des Bernischen Historischen Museums im Umfang von CHF 120 Mio. finanziert werden.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Art. 62 Abs. 1 Bst. c und Art. 76 Abs. 1 Bst. e der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) ‒ Art. 2 Abs. 1 Bst. c, Art. 4, Art. 5 Abs. 2 Bst. b, Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Bst. d, Art. 13, Art. 14 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 des Kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG; BSG 423.11) ‒ Art. 125 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ‒ Art. 26, Art. 27, Art. 30 Abs. 1, Art. 32, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. a, Art. 48, Art. 56 Abs. 2 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) ‒ Art. 31, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 37, Art. 42 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und 4, Art. 90 Abs. 1 Bst. a und b der kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) ‒ Art. 22, Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 26, Art. 27, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 32 und Art. 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Art. 27 und Art. 34 Abs. 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Einmalige, neue Ausgabe (Art. 27, Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 FHG)

4. Massgebende Kreditsumme

Gesamtkosten inkl. MWST (gemäss Kostenschätzung) CHF 120'000’000 Kostenanteil Stadt Bern 1/3 CHF 40'000’000 Kostenanteil Burgergemeinde Bern 1/3 CHF 40'000’000

Kostenanteil Kanton Bern 1/3 und massgebende Kreditsumme gemäss Art. 34 Abs. 2 FHaV CHF 40'000’000

Kantonsbeitrag aus ordentlichen Staatsmitteln CHF 30’000’000 abzgl. bereits bewilligter Projektierungskredit (RRB 1141/2023) CHF - 2'500’000 Kantonsbeitrag aus ordentlichen Staatsmitteln an die Realisierung CHF 27'500’000

Beitrag aus dem Lotteriefonds, Drittmittelfinanzierung CHF 10'000’000

Zu bewilligende Kreditsumme CHF 37'500’000

5. Beitrag Lotteriefonds

Der Beitrag des Lotteriefonds richtet sich an die öffentlich zugänglichen Teile des Projekts. Anrechenbar sind die Kosten der Gebäude und Anlagen bzw. der fest installierten baulichen Massnahmen, die direkt dem Zweck des Zuwendungsbereichs dienen. Vorbereitungs- und Honorarkosten können anteilmässig berücksichtigt werden. Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten, Reservepositionen, Küchen- und Betriebseinrichtungen sind nicht anrechenbar. Nicht beitragsberechtigt sind die Räume für Gastronomie, Shop, Verwaltung, Hausdienst, Lagerräume und Konservierungsateliers.

6. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

6.1 Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr Staatsmittel

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit für die Jahre 2027 bis 2032, der voraussichtlich mit den folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird: Rechnungsjahre 2027 bis 2032 Profitcenter 4487010001 Kulturförderung Innenauftrag 484100010001 Kulturförderung Museen und bildende Kunst Konto 565000000 Eigene Investitionsbeiträge an private Unternehmungen

Voraussichtliche Zahlungen: 2027 CHF 3’700’000 2028 CHF 7’330’000 2029 CHF 9’330'000 2030 CHF 2’170’000 2031 CHF 2’170’000 2032 CHF 2’800’000 Total CHF 27’500’000

Der Kantonsbeitrag ist im Aufgaben- und Finanzplan 2027-2029 und in der Gesamtkantonalen Investitionsplanung enthalten.

Die ergänzenden Angaben zu den Investitionen befinden sich unter Ziffer 5.5 des Vortrags.

6.2 Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr Lotteriefonds

À fonds perdu-Beitrag zulasten des Lotteriefonds in Form eines Objektkredits von insgesamt maximal CHF 10 Mio., gestützt auf die am 26. Juni 2025 und 11. September 2025 eingereichten Unterlagen. Als Grundlage dient die Kostenschätzung der externen Bauleitung vom 20. Mai 2025. Die Gesamtkosten für die Gesamterneuerung des Bernischen Historischen Museums betragen CHF 120 Mio. inkl. MWST, von denen rund CHF 43.6 Mio. für den Lotteriefonds als anrechenbar gelten.

Die Auszahlungen erfolgen voraussichtlich ab dem Jahr 2029. Konto 4600-4460010401-209100101 / Kultur

Im Lotteriefonds sind für die Gewährung des Maximalbeitrages ausreichend Mittel vorhanden und eingeplant.

7. Bedingungen

7.1 Bedingungen Staatsmittel

a) Der Kantonsbeitrag wird unter dem Vorbehalt bewilligt, dass sich die Burgergemeinde Bern und die Stadt Bern je mit CHF 37.5 Mio. an der Finanzierung des Realisierungskredites beteiligen. b) Der Beitrag stellt eine Obergrenze dar. Zusätzliche Kosten, einschliesslich derjenigen, die auf die Teuerung zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt. c) Der Beitrag wird in Tranchen ausbezahlt. d) Im Falle von Minderkosten wird der Beitrag proportional gekürzt. e) Das Vorhaben muss die Vorgaben des Kantonalen Energiegesetzes berücksichtigen. f) Es ist das öffentliche Beschaffungsrecht zu berücksichtigen. g) Um sicherzustellen, dass das Kostendach eingehalten werden kann, und für die Einrichtung zeitgemässer und attraktiver Ausstellungen ist Fundraising zu betreiben. Dieses soll sich auch an die umliegenden Gemeinden, zugewandte Institutionen und den Förderverein des Bernischen Historischen Museums richten.

7.2 Bedingungen Lotteriefonds

a) Die Subventionszusicherung wird in Abweichung zu Art. 43 KGSV auf 10 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Es ist keine Verlängerung möglich. b) Neue Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds an jegliche baulichen Vorhaben des Bernischen Historischen Museums sind erst zehn Jahre nach Rechtskraft des letzten Beitrags wieder möglich. c) Der öffentliche Zugang ist uneingeschränkt oder zu marktüblichen Preisen zu gewähren. d) Der Beitrag wird nach Vorliegen der Schlussabrechnung ausbezahlt. Diese ist analog der eingereichten Kostenzusammenstellung zu strukturieren. e) Spätere Kostenüberschreitungen, auch teuerungsbedingte, können nicht berücksichtigt werden. f) Wenn die Schlussabrechnung gegenüber dem Kostenvoranschlag Minderkosten aufweist und dadurch der Grundsatz der Subsidiarität nicht mehr eingehalten wird, wird der Lotteriefondsbeitrag anteilsmässig gekürzt. g) Teilzahlungen sind auf Antrag, auf Basis von Rechnungen und unter Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung im Rahmen des Baufortschrittes bis zu einer maximalen Höhe von 80 Prozent des verfügten Beitrages möglich. h) Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden. i) Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während mindestens zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt. j) Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. k) Auf die Unterstützung durch den Lotteriefonds des Kantons Bern ist mindestens im Eingangsbereich mit einer Tafel (Format mind. A3) sowie online auf der Website und auf den üblichen Druckerzeugnissen hinzuweisen (Vorlagen www.be.ch/logosfonds).

8. Begründung

Das 130-jährige Gebäude wurde in seiner Geschichte noch nie einer Gesamtsanierung unterzogen. Deshalb ist der Sanierungsbedarf unbestritten. Mit dem beantragten Kredit soll die Gesamterneuerung finanziert werden. Dafür ist die Stiftung Bernisches Historisches Museum als Bauherrin auf finanzielle Unterstützung durch den Kanton Bern und aus dem Lotteriefonds angewiesen.

9. Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Sicherheitsdirektion