2025.BVD.5288
Schutz- und Nutzungsplanung Vergrösserung Grimselsee
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1331/2025 Datum RR-Sitzung: 3. Dezember 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.5288 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Schutz- und Nutzungsplanung Vergrösserung Grimselsee
Erwägungen
1. Gegenstand
Der Regierungsrat genehmigt die am 31. Oktober 2025 durch die Bau- und Verkehrsdirektion beschlossene Schutz- und Nutzungsplanung für die Vergrösserung des Grimselsees (SNP VG) und beantragt dem Bundesrat deren Genehmigung nach Art. 32 Bst. c GSchG.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Art. 31–33
3. Begründung
Für die Nutzung der Wasserkräfte der Aare von ihrem Ursprung bis Innertkirchen, samt aller ihrer Zuflüsse im Oberhasli bis und mit dem Gadmerwasser wurde der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) am 12. Januar 1962 eine Gesamtkonzession erteilt.
Die KWO ersucht für die Vergrösserung des Grimselsees (Anheben des Stauziels um 23 m durch Erhöhung der beiden Talsperren Spitallamm und Seeuferegg) um eine Anpassung der Wasserkraftkonzession, über die der Grosse Rat voraussichtlich in der Sommersession 2026 beschliessen wird.
Die Schutz- und Nutzungsplanung ist ein Instrument des Gewässerschutzgesetzes, welches in besonderen Fällen erlaubt, die Restwassermengen tiefer als die gesetzlichen Mindestvorgaben anzusetzen. Voraussetzung ist, dass im gleichen Gebiet durch geeignete Massnahmen ein Ausgleich stattfindet. Eine Schutz- und Nutzungsplanung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
Die Vergrösserung des Grimselsees erfordert eine neue Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 GSchG für sechs Wasserfassungen und damit eine Neubeurteilung der Restwassersituation in den unterhalb dieser Wasserfassungen gelegenen Fliessgewässerabschnitten. Im Bestreben für eine Mindestrestwasserregelung gemäss Art. 32 Bst. c GSchG erarbeitete die KWO die SNP VG.
Mit der beiliegenden von der BVD erlassenen SNP VG werden die Mehrnutzungen und die erforderlichen Mehrschutzmassnahmen im Detail festgelegt.
Zum einen kann die KWO die jährliche Minderproduktion, die mit der Umsetzung der gesetzlichen Mindestvorgaben einhergehen würde, um rund 8 GWh (= Jahresverbrauch von ca. 1770 Haushalten) reduzieren. Dafür ist an fünf von sieben betroffenen Restwasserstrecken eine Herabsetzung der Restwassermengen unter die minimalen Mengen gemäss Art. 31–33 GSchG nötig.
Zum anderen kann mit den vorgesehenen Mehrschutzmassnahmen aus gewässerökologischer Sicht ein besseres Ergebnis erzielt werden als bei einer ausschliesslichen Umsetzung der gesetzlichen Mindestvorgaben.
Damit ist gewährleistet, dass die Mehrnutzungen im gleichen Gebiet durch geeignete Massnahmen ausgeglichen werden. Ausserdem wird die KWO, ohne dass eine Rechtspflicht dazu besteht, zusätzlich zu den Mehrschutzmassnahmen auch die Differenz zwischen dem Referenzzustand (Zustand bei Umsetzung der gesetzlichen Mindestvorgaben) und dem Zustand bei natürlichem Abfluss (d. h. ohne die bestehenden Wasserentnahmen) ausgleichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion
Beilage ‒ Schutz- und Nutzungsplanung vom 31. Oktober 2025