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Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz, Abtretung der Grundstücke im Einzugsgebiet der «Brienzer Wildbäche» an die Standortgemeinden. Vertragsgenehmigung

2025.BVD.7593 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 22. Apr. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2025-bvd-7593/de/brienz-schwanden-bei-brienz-und-hofstetten-bei-brienz-abtretung-der-grundstucke-im-einzugsgebiet-der-brienzer-wildbache-an-die-standortgemeinden-vertragsgenehmigung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.BVD.7593

Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz, Abtretung der Grundstücke im Einzugsgebiet der «Brienzer Wildbäche» an die Standortgemeinden. Vertragsgenehmigung

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 360/2026 Datum RR-Sitzung: 22. April 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.7593 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz, Abtretung der Grundstücke im Einzugsgebiet der «Brienzer Wildbäche» an die Standortgemeinden, Vertragsgenehmigung

Erwägungen

1. Gegenstand

Das Schutzprojekt «Brienzer Wildbäche», das Aufforstungen und Rutschverbauungen in den Wildbach-Einzugsgebieten beinhaltet, ist heute das einzige, bei dem die Projektträgerschaft beim Kanton Bern und nicht bei einer sicherheitsverantwortlichen Stelle liegt. Dies ist historisch begründet jedoch mit den heutigen gesetzlichen Grundlagen nicht mehr vereinbar, weshalb das Projekt nicht länger unter der Trägerschaft des Kantons Bern geführt werden kann. Die Projektträgerschaft ist deshalb per 1. Januar 2027 unter Aufsicht der Abteilung für Naturgefahren des Kantons Bern zwingend auf die Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz zu übertragen.

Mit der Übertragung der Projektträgerschaft wird auch das Eigentum an den 13 betroffenen Grundstücken im Einzugsgebiet der Brienzer Wildbäche zu einem symbolischen Preis von CHF 1 pro Parzelle an die Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz übertragen.

Die Grundstücke befinden sich im Verwaltungsvermögen. Sie sind gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. b FHG in das Finanzvermögen zu überführen.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0), Art. 50 ‒ Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1), Art. 89 Abs. 3 ‒ Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG, BSG 921.11), Art. 30 ‒ Kantonale Waldverordnung vom 29.10.1997 (KWaV, BSG. 921.111), Art. 41 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG, BSG 620.0), Art. 70 Abs. 1 lit. b

3. Einnahmesumme, Buchwerte und Konten

Die Buchwerte der zu übertragenden Grundstücke betragen:

Brienz Nr. 209 CHF 146 000 Brienz Nr. 767 CHF 0 Brienz Nr. 2299 CHF 417

Schwanden bei Brienz Nr. 5 CHF 1 Schwanden bei Brienz Nr. 264 CHF 1 303

Schwanden bei Brienz Nr. 382 CHF 61 276 Schwanden bei Brienz Nr. 385 CHF 19 864 Schwanden bei Brienz Nr. 400 CHF 2 358 956

Hofstetten bei Brienz Nr. 40 CHF 830 Hofstetten bei Brienz Nr. 51 CHF 178 414 Hofstetten bei Brienz Nr. 67 CHF 148 477 Hofstetten bei Brienz Nr. 1025 CHF 224 816 Hofstetten bei Brienz Nr. 770 CHF 0 Total CHF 3 140 354

Der Buchwert der zu übertragenden Objekte beträgt per 1. Januar 2027 CHF 3 140 354.

Die Investitionseinnahme im Betrag von CHF 3 140 354 wird über die Konten 60000000 «Übertragung von Grundstücken in das Finanzvermögen», CHF 48 221, 60500000 «Übertragung von Waldungen in das Finanzvermögen», 2 947 655 und 604000000 «Übertragung von Hochbauten in das Finanzvermögen», CHF 144 478 verbucht. Die Parzellen werden im Finanzvermögen zu je 1 CHF bilanziert.

Die Verbuchung des aus der Veräusserung resultierenden Verlust auf Finanzanlagen des Finanzvermögens von CHF 3 140 341 erfolgt über das Konto 341100000 «Realisierte Verluste aus der Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens».

4. Vertragsgenehmigung

Der Regierungsrat genehmigt die mittels öffentlicher Urkunde vom 15. Januar 2026 erfolgte Abtretung von insgesamt 13 Grundstücken im Einzugsgebiet der «Brienzer Wildbäche» an die Gemeinden Brienz, Hofstetten bei Brienz und Schwanden bei Brienz zu einem symbolischen Preis von CHF 1 pro Grundstück. Abgegeben werden folgende Grundstücke:

‒ an die Einwohnergemeinde Brienz: ‒ Brienz Grundbuchblatt Nr. 209 ‒ Brienz Grundbuchblatt Nr. 767 ‒ Brienz Grundbuchblatt Nr. 2299

‒ an die Einwohnergemeinde Schwanden bei Brienz: ‒ Schwanden bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 5 ‒ Schwanden bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 264 ‒ Schwanden bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 382 ‒ Schwanden bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 385 ‒ Schwanden bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 400

‒ an die Einwohnergemeinde Hofstetten bei Brienz: ‒ Hofstetten bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 40 ‒ Hofstetten bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 51 ‒ Hofstetten bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 67 ‒ Hofstetten bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 1025 ‒ Hofstetten bei Brienz Grundbuchblatt Nr. 770 (selbständiges und dauerndes Baurecht).

Auf den Grundstücken befinden sich mehrere Gebäude wie Schutzunterkünfte, Waldhütten und ein Werkhof, der für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Schutzprojekt von der Abteilung für Naturgefahren benutzt wurde. Nach der Übertragung der Projektträgerschaft auf die drei Sandortgemeinden wird der Werkhof vom Kanton nicht mehr benötigt, ebenso wenig die anderen Gebäude. Sie sollen deshalb zusammen mit den Grundstücken in das Eigentum der drei Gemeinden übergehen. Die einzelnen Gebäude, lassen sich den Grundstückbeschreibungen (Ziffer II. des Abtretungsvertrages) entnehmen.

5. Begründung

Die «Brienzer Wildbäche» gehören geografisch zum östlichen Berner Oberland und liegen auf den Gemeindegebieten von Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz. Der Name ist ein Oberbegriff für sechs Wildbäche mit ihren Einzugsgebieten in den steilen Hangflanken der Südhänge zwischen dem Brienzersee (564 m.ü.M.) und dem Brienzergrat (Brienzer Rothorn 2350 m.ü.M.)

Aufgrund von verheerenden Naturkatastrophen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge bundesrechtlich geregelt. Damit war nicht nur der Grundstein für die Oberaufsicht, sondern auch für den Einsatz öffentlicher Gelder gelegt. Nach den immensen Schäden der «Lammbachkatastrophe» von 1896 wären die lokalen Gemeinden trotz hoher Bundesbeiträge nicht in der Lage gewesen, umfassende Schutzmassnahmen wasserbaulicher und forstlicher Art allein zu realisieren und zu finanzieren, so dass in der Folge der Kanton Bern grosse Teile der oberen Einzugsgebiete von fünf der sechs «Brienzer Wildbäche» aufgekauft und die Bauherrschaft über die forstlichen Projekte übernommen hat.

Im November 2021 hat eine Dienststellenprüfung der Abteilung Naturgefahren (NGA; WEU-AWN) durch die Finanzkontrolle stattgefunden. Als eine von vierzehn Massnahmen, empfahl die Finanzkontrolle: «… die Verantwortung am Projekt Brienzer Wildbäche künftig resp. spätestens ab 2023 durch die zuständigen Gemeinden Brienz, Schwanden und Hofstetten wahrnehmen zu lassen. Dabei ist die Weiterführung resp. Erhaltung im nötigen Umfang durch die NGA zu überwachen». Das bedeutet, dass die Projektträgerschaft an die Gemeinden Brienz, Hofstetten bei Brienz und Schwanden bei Brienz übertragen werden muss.

Das Einzugsgebiet der Brienzer Wildbäche erstreckt sich auf eine Fläche von rund 656 ha, verteilt auf 13 Grundstücke. Darauf befinden sich zahlreiche Schutzbauten wie Trockensteinmauern, Lawinenverbauungen, Dreisteinböcke, Begehungswege sowie Bauten und Schutzhütten für die Arbeiter.

Mit der Übertragung der Projektträgerschaft, die auch das Eigentum an den Schutzbauten umfasst, von der Abteilung Naturgefahren (Kanton Bern) an die Gemeinden stellt sich zwangsläufig die Frage des Werkeigentums. Der Grundeigentümer ist gleichzeitig auch Werkeigentümer (Akzessionsprinzip), es sei denn, es besteht eine anderslautende vertragliche Regelung. Würde einzig die Projektträgerschaft auf die Gemeinden übertragen, müssten mit den Gemeinden zur Regelung des Werkeigentums aufwändige und komplexe vertragliche Regelungen getroffen und im Zusammenhang mit den Schutzbauten entsprechende Rechte unentgeltlich eingeräumt werden. Zudem müsste der Kanton Bern als Grundeigentümer auch künftig in sämtliche Bauprojekte der Gemeinden involviert werden, was zu einem erheblichen und letztlich unnötigen Koordinationsaufwand zwischen Gemeinden und Kanton führen würde.

Aus diesem Grund ist eine Eigentumsübertragung sachlich und aus Sicht des Kantons Bern die sinnvollste und im historischen Kontext richtige Lösung. Denn damit ist künftig das Grundeigentum und das Werkeigentum bei den Standortgemeinden in einer Hand (wie bisher beim Kanton), was deshalb sinnvoll ist, weil die Grundstücke vom Kanton einzig zur Realisierung des Schutzprojekts erworben wurden und die Grundstücksnutzung untrennbar mit dem Projekt verbunden ist. Eine anderweitige Nutzung der Grundstücke durch den Kanton ist nicht möglich.

6. Finanzielles

Die 13 Grundstücke werden den Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz zu einem symbolischen Wert von CHF 1 pro Grundstück übertragen.

Bei den 13 Grundstücken handelt es sich um Wald, Gerinne- und Alpflächen ausserhalb der Bauzone. Die Grundstücke dienen ausschliesslich dem Schutzprojekt. Eine weitergehende Nutzung der Grundstücke ist einerseits aufgrund gesetzlicher Vorgaben und andererseits wegen der Bodenbeschaffenheit und der Topografie nicht möglich. Die Kosten für die Bewirtschaftung übersteigen die Erträge. Deshalb ist der Verkehrswert negativ. Die Bewirtschaftung der Flächen wird in Zukunft hauptsächlich durch den Unterhalt/ Betrieb der Schutzbauten bestimmt. Unterhaltspflichtig sind ab dem 1. Januar 2027 die Schwellenkorporationen und die Gemeinden.

Die Projektkosten belaufen sich heute auf jährlich rund CHF 500 000. Dabei tragen der Bund 35 %, die Gemeinden 19 % und der Kanton 46 % der Kosten. Nach der Übertragung der Projektträgerschaft (unabhängig von der Übertragung des Grundeigentums) werden künftig immer noch zwei Drittel der bisher durch den Kanton getragenen Kosten beim Kanton anfallen. Die restlichen Projektkosten werden neu von den Gemeinden getragen werden müssen. Folglich werden bei den Gemeinden mit der Übernahme der Projektträgerschaft zusätzliche Kosten anfallen. Mit nennenswerten Erträgen können die Gemeinden dagegen, auch wenn ihnen das Eigentum an den Grundstücken übertragen wird, nicht rechnen.

Bisher wurden die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Schutzprojekt durch das AWN selbst ausgeführt. Mit der Übertragung der Projektträgerschaft liegt die Verantwortlichkeit für die Schutzmassnahmen neu bei den Gemeinden. Werden die Grundstücke nicht an die Gemeinden übertragen, gibt es mit dem Kanton Bern als Grundeigentümer einen zusätzlichen Akteur bei der Umsetzung der Schutzmassnahmen. Durch die notwendige Koordination zwischen den Akteuren (Gemeinden = Projektträger und Werkeigentümer, Kanton Bern AGG = Grundeigentümer und AWN = Aufsichtsbehörde) würden Mehraufwände und höhere Verwaltungskosten entstehen, die mit der gleichzeitigen Übertragung des Grundeigentums vermieden werden können. Diesen Aufwänden und Kosten steht letztlich kein dauerhafter Nutzen des Kantons aus den Grundstücken gegenüber.

Mit dem Grundeigentum sind auch Kosten wie der Unterhalt und Betrieb von Gebäuden sowie Gebühren für Wasserversorgungs- und Strassengenossenschaften verbunden, die künftig ebenfalls von den Gemeinden getragen werden müssen und vom Kanton nicht mit Beiträgen unterstützt werden, weshalb diese Kosten auf Seiten des Kantons eingespart werden können.

Grundsätzlich ist bei einem Verkauf für die Festsetzung des Kaufpreises ein externes Gutachten über den Marktwert einzuholen. Da vorliegend aber wegen des Schutzzweckes ausschliesslich die Standortgemeinden als neue Eigentümer in Frage kommen und der Verkehrswert negativ ist, stellt sich die Frage nach einem Marktwert nicht. Die Gemeinden haben in den Gesprächen mitgeteilt, dass sie infolge der ihnen zufallenden Mehrkosten nur bereit sind, die Grundstücke zu übernehmen, falls die Handänderung zu einem symbolischen Preis vollzogen wird. Auf eine externe Bewertung der Grundstücke wurde deshalb verzichtet.

Der Kanton Bern führt die Grundstücke aktuell mit einem Buchwert von rund CHF 3 Mio. in den Büchern. Mit Blick auf eine mögliche Eigentumsübertragung an die Gemeinden wurde der Übertragungswert anhand der Bodendeckung basierend auf den HRM2/IPSAS-Werten ermittelt, er beläuft sich auf rund CHF 4 Mio. Nach Rücksprache mit der Steuerverwaltung, Amtliche Bewertung, ist der erwähnte Übertragungswert aufgrund der Lage und der Nutzbarkeit der Grundstücke zu hoch. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Grundstücke nach Bodenbedeckung den Wert der verschiedenen Gebäude nicht umfasst und diese Werte bei Bedarf ermittelt werden müssten. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation soll im vorliegenden Fall die Abschreibung des Buchwerts und nicht der theoretischen Marktwerte vorgenommen werden.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Beilagen ‒ Abtretungsurkunde