2025.DIJ.9574
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Körperschaft justitia.swiss (Vereinbarung justitia.swiss). Anträge des Regierungsrates und der Kommission
Rubrum
Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die Lesung RRB Nr. 772
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Körperschaft justitia.swiss (Vereinbarung justitia.swiss)
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Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Mehrheit Minderheit
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Körperschaft justitia.swiss (Vereinbarung justitia.swiss)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung (KV)1),
auf Antrag des Regierungsrates,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Art. 1 Beitritt
1) BSG 101.1
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Mehrheit Minderheit Der Kanton Bern tritt der unter der BAG-Nummer [Nummer der BAG] veröffentlichten Vereinbarung vom [Datum] zwischen dem Bund und den Kantonen über die Körperschaft justitia.swiss (Vereinbarung justitia.swiss) bei.
Art. 2 Vertretung
Der Regierungsrat ernennt die zwei Vertreterinnen oder Vertreter in der Versammlung der Körperschaft justitia.swiss gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)2). Mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter ernennt der Regierungsrat auf Vorschlag der Justizverwaltungsleitung.
Art. 3 Änderungen
Von der Versammlung beschlossene Änderungen von Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absatz 6 der Vereinbarung justitia.swiss müssen vom Grossen Rat genehmigt werden.
2) SR 172.023
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Mehrheit Minderheit Von der Versammlung beschlossene Änderungen von Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Vereinbarung justitia.swiss müssen vom Regierungsrat genehmigt werden. Der Regierungsrat hört die Justizverwaltungsleitung vor der Beschlussfassung an und berücksichtigt nach Möglichkeit die Anliegen der Justiz (Art. 6c des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG]3)).
Art. 4 Austritt und Aufhebung
1 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, gemäss Artikel Über den Austritt des Kantons Bern Antrag Regierungsrat I Antrag Regierungsrat I 17 Absatz 1 BEKJ für den Kanton Bern aus der Ver- gemäss Artikel 17 Absatz 1 BEKJ einbarung justitia.swiss auszutreten und den Bei- aus der Vereinbarung justitia.swiss trittsbeschluss aufzuheben. Der Regierungsrat hört befindet der Grosse Rat auf Antrag die Justizverwaltungsleitung vor der Beschlussfas- des Regierungsrats. sung an und berücksichtigt nach Möglichkeit die An- Der Regierungsrat hört die Justizverliegen der Justiz (Art. 6c GSOG). waltungsleitung vor der Antragsstellung an den Grossen Rat an und berücksichtigt nach Möglichkeit die Anliegen der Justiz (Art. 6c GSOG). Beschliesst die Versammlung gemäss Artikel 4 Absatz 6 der Vereinbarung justitia.swiss i.v.m. Artikel 9 Absatz 5 BEKJ die Aufhebung der Vereinbarung, wird der Regierungsrat ermächtigt, den Beitrittsbeschluss des Grossen Rates aufzuheben.
Art. 5 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3) BSG 161.1
Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II Mehrheit Minderheit
Art. 6 Fakultative Volksabstimmung
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Art. 7 (neu) Antrag Regierungsrat I Berichterstattung Die Justizverwaltungsleitung erstattet dem Grossen Rat periodisch Bericht über die Vertretung des Kantons Bern in der Körperschaft justitia.swiss.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 22. April 2026 Bern, 19. Juni 2026 Bern, 12. August 2026
Im Namen des Regierungsrates Im Namen der Kommission Im Namen des Regierungs- Der Präsident: Neuhaus Der Präsident: Grupp rates Der Staatsschreiber: Auer Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer LW: 3490