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Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO). Stellungnahme des Kantons Bern

2025.FINFV.488 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 10. Sept. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2025-finfv-488/de/vernehmlassung-des-bundes-teilrevision-des-versicherungsaufsichtsgesetzes-vag-und-der-aufsichtsverordnung-avo-stellungnahme-des-kantons-bern

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.FINFV.488

Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO). Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.chkr

vernehmlassungenesif.admin.ch

Eidgenössisches Finanzdepartement Frau Bundespräsidentin Karin Keller-Suter Bundesgasse 3 3003 Bern

vernehmlassungen@sif.admin.ch

RRB Nr.: 935/2025 10. September 2025 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO): Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 laden Sie die Kantonsregierungen zur Vernehmlassung betreffend die Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) und der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) ein. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit, sich zum Geschäft äussern zu können und nimmt dazu wie folgt Stellung:

Die Behebung des im Zuge der letzten VAG-Revision unbeabsichtigt entstandenen Wettbewerbsnachteils für Schweizer Rückversicherer ist aus ökonomischer Sicht sehr zu begrüssen.

In diesem Zusammenhang unterstützt der Regierungsrat auch ausdrücklich den gewählten Lösungsansatz, wonach künftig alle Arten der Rückversicherungsvermittlung von der Aufsicht ausgenommen werden. Die fragliche Ausnahmeregelung erscheint zielführend und sachgerecht, zumal es in diesem Teilbereich generell keines expliziten Schutzes der Kundinnen und Kunden bedarf. Des Weiteren werden dadurch keine neuen Ungleichbehandlungen zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern (auch nicht zwischen solchen mit Sitz in der Schweiz und jenen, die im Ausland ansässigen sind) geschaffen. Ausserdem ermöglicht es die genannte Lösung den Schweizer Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern auch weiterhin im internationalen Geschäft tätig zu sein.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.07.20251 Version: 2 I Dok.-Nr.: 309472 I Geschäftsnummer: 2025.FINFV.488 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

Ebenso stimmt der Regierungsrat den weiteren Anpassungen in der Vorlage vorbehaltlos zu.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

at. Ai Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.07.2025 I Version: 7 I Dok.-Nr.: 99116657 I Geschäftsnummer: 2025.FINFV.488 2/2