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Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.SIDGS.917 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 3. Sept. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2025-sidgs-917/de/vernehmlassung-des-bundes-verordnungsanpassungen-aufgrund-der-ubernahme-des-eu-migrations-und-asylpakts-stellungnahme-des-kantons-bern

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.SIDGS.917

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJ PD

Per E-Mail (in Word & PDF) an: vernehmlassungSBREesem.admin.ch

RRB Nr.: 908/2025 3. September 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat des Kantons Bern begrüsst und unterstützt die Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der Regelungen des EU-Migrations- und Asylpaktes im Grundsatz. Der Pakt beinhaltet verschiedene Massnahmen, die aus operativer Sicht sinnvoll und nachhaltig erscheinen, um den bestehenden Herausforderungen im Migrations- und Asylbereich begegnen zu können. Aufgrund der vorgesehenen Kompetenzverteilung rechnet der Regierungsrat mit einer erheblichen Mehrbelastung der Kantone.

Die im erläuternden Bericht aufgeführten Auswirkungen auf die Kantone erachtet der Regierungsrat als unzureichend und zu wenig detailliert. Unter Punkt 3.4 (Auswirkungen auf Bund und Kantone) des erläuternden Berichts wird auf die Botschaft vom 21. März 2025 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU), 2024/1358 und (EU) 2024/1356 verwiesen. Weiterführende Auswirkungen seien gemäss erläuterndem Bericht keine auszumachen. Die im erläuternden Bericht erwähnte Botschaft enthält jedoch sehr spärliche Angaben zu den finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone. So wird zum Beispiel in der Botschaft unter Punkt 5.7.2 lediglich Folgendes ausgeführt: «Die Einführung des Überprüfungsverfahrens wird finanzielle Auswirkungen auf die Kantone haben, da neue Aufgaben auf sie zukommen werden. L.] Diese Kosten können von den Kantonen derzeit noch nicht beziffert werden».

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung 24.06.20251 Version: 3 1 Dok.-Nr.: 308973 1 Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.917 1/5

Aus Sicht des Regierungsrates des Kantons Bern hat das vorliegende Geschäft weitreichende finanzielle und personelle Konsequenzen für die Kantone. Er erachtet es als unabdingbar, dass die Auswirkungen sorgfältig erarbeitet und schriftlich festgehalten werden. Personeller und finanzieller Mehrbedarf in den Kantonen muss frühzeitig antizipiert und budgetiert werden können.

Der Regierungsrat anerkennt, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine genauen Angaben zu einem möglichen Mengengerüst möglich sind. Er erwartet jedoch, dass das Mengengerüst bei Einführung analysiert und eine politische Diskussion über die Tragung der Kosten geführt wird. Aus Sicht des Regierungsrates ist eine Entschädigung durch den Bund angezeigt, sofern den Kantonen aufgrund der Übernahme der Schengen-Weiterentwicklung zusätzliche Vollzugsaufgaben zufallen. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt deshalb, im Sinne eines Monitorings, das Mengengerüst und die Mehraufwände bei Umsetzung bei den ausführenden Stellen zu erfassen.

2. Anträge

2.1 Anträge in Zusammenhang mit der Übernahme und Umsetzung der Eurodac-Verordnung

2.1.1 Neue Personenkategorien

Zusätzlich zu den bestehenden Kategorien werden neu auch illegal im Schengen-Raum aufhältige Personen, aus Seenot gerettete Personen, Personen in einem Resettlement-Verfahren sowie Personen mit vorübergehender oder gleichwertiger Schutzgewährung im Eurodac erfasst.

2.1.1.1 Ressourcen

Die Datenerfassung wird zusätzliche technische und personelle Ressourcen in Anspruch nehmen. Dieser Aufwand lässt sich aktuell noch nicht abschätzen. Der Regierungsrat beantragt, dass das Mengengerüst ab Umsetzung erhoben und eine Diskussion über die Tragung der Kosten geführt wird.

2.1.1.2 Begründung

Gerade im Hinblick mit dem S-Status (Ukraine) dürfte der Mehraufwand nicht zu unterschätzen sein.

2.1.2 Erfassung des Gesichtsbilds und besondere Regelung für Minderjährige

Neu müssen von allen im Eurodac registrierten Personen ab sechs Jahren (vormals vierzehn Jahren) die Fingerabdrücke sowie das Gesichtsbild abgenommen werden. Weiter wird eine Ausbildung des Personals, das die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild abnimmt, vorgesehen (vgl. Ziffer 3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele des erl. Berichts).

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.06.2025 I Version: 16 I Dok.-Nr.: 527587 J Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.917 2/5

2.1.2.1 Ressourcen und Verantwortlichkeiten

Es ist aktuell schwierig abzuschätzen, wie viele minderjährige Personen zwischen sechs und vierzehn Jahren im Eurodac erfasst werden.

Weiter ist unklar, wer für die vorgesehene Ausbildung des Personals verantwortlich ist. Der Regierungsrat beantragt, zu präzisieren, welche Stellen für die Ausbildung des Personals vorgesehen sind und eine Schätzung zu den daraus resultierenden Mehraufwänden vorzunehmen.

2.1.2.2 Begründung

Abhängig vom zusätzlichen Aufwand müssen die Kantone die personellen Ressourcen im Bereich der erkennungsdienstlichen Erfassung planen.

2.1.3 Bestimmung einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige

Bei der Erfassung in Eurodac der Daten von illegal aufhältigen Personen oder Personen, die beim irregulären Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen wurden, müssen unbegleitete Minderjährige von einer Vertrauensperson begleitet werden. Dies war nach geltender Regelung «nur» für das VVegweisungsverfahren notwendig (Art. 64 Abs. 4 AIG).

Die Vertrauenspersonen für unbegleitete Minderjährige sollen durch die zuständigen kantonalen Behörden bestimmt werden, wobei Polizeiangehörige aufgrund ihrer Aufgabe nicht geeignet sind. Hinzu kommt, dass sich in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen die aufgegriffenen Personen als minderjährig ausgeben, obwohl dies nicht zutreffend ist.

2.1.3.1 Klärung der Zuständigkeit bzw. der Zurverfügungstellung

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass noch zu viele Parameter beim Verfahren zur Bestimmung einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige unklar sind. Das Verfahren zur Verifizierung der Minderjährigkeit muss geregelt und die Zuständigkeit geklärt werden. Weiter ist zu klären, wie sichergestellt wird, dass entsprechende Vertrauenspersonen zeitnah verfügbar sind.

2.1.3.2 Begründung

Bisher war die Zuständigkeit der Vertrauensperson von unbegleiteten Minderjährigen auf die Begleitung im Wegweisungsverfahren beschränkt (Art. 64 Abs. 4 AIG). Neu muss eine solche Vertrauensperson auch bei der Erfassung der EURODAC-Daten dabei sein. Es ist nicht abschätzbar, wie hoch hierfür der Aufwand für die Kantone ist, zumal sich der Aufwand erfahrungsgemäss auf Vorfälle ausserhalb der üblichen Bürozeiten in der Verwaltung konzentrieren wird. Dies wird erhebliche organisatorische Massnahmen brauchen, um den gewünschten Ablauf sicherzustellen.

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.06.2025 I Version: 16 I Dok.-Nr.: 527587 I Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.917 3/5

2.2 Anträge in Zusammenhang mit der Übernahme und Umsetzung der Überprüfungsverordnung

2.2.1 Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle

Die EU-Verordnung sieht vor, dass das Überprüfungsverfahren eine «vorläufige Gesundheitskontrolle» beinhaltet.

Gemäss Ziffer 4.2.2 Umsetzungsfragen des erl. Bericht besteht insbesondere zur Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle noch Klärungsbedarf. Die konkrete Ausgestaltung und Durchführung der Gesundheitskontrolle sind derzeit Gegenstand von Diskussionen in den zuständigen Fachgremien (insbesondere auf EU-Ebene). Zum heutigen Zeitpunkt können dazu auf Verordnungsebene noch keine Ausführungen gemacht werden. Das SEM wird zu einem späteren Zeitpunkt Weisungen zur Umsetzung der vorläufigen Gesundheitskontrollen im Rahmen der Überprüfung erlassen.

2.2.1.1 Einbezug der Kantone

Der Regierungsrat beantragt, dass die Kantone bei der Ausgestaltung der Weisung zwingend einbezogen werden.

2.2.1.2 Begründung

Die Organisation und Durchführung der systematischen medizinischen Kontrollen würde eine Herausforderung für das Gesundheitssystem und die mit dem Überprüfungsverfahren beauftragten kantonalen Behörden darstellen. Die Umsetzbarkeit einer systematischen Durchführung solcher Kontrollen wird infrage gestellt. Dies gilt insbesondere für ein Überprüfungsverfahren im Hoheitsgebiet, da sich die Personen, die in die Schweiz einreisen, mehrheitlich bereits seit Monaten oder gar Jahren in Europa aufhalten. Zudem haben die Betroffenen bereits heute das Recht, einen Arzt zu konsultieren, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert.

Die mit solchen Kontrollen verbundenen Wartezeiten bergen schliesslich die Gefahr einer Bindung von erheblichen Ressourcen vornehmlich bei den Polizeibehörden, da die Patrouillen, die die Personen zu diesen Kontrollen begleiten, während den Stunden, die für die Durchführung der Kontrollen erforderlich sein können, nicht oder nur eingeschränkt einsetzbar sind.

Bei der Ausgestaltung der Weisungen ist deshalb die praktische Umsetzbarkeit im Besonderen zu berücksichtigen. Das SEM kann Weisungen erlassen, welche für die Kantone bindend sind. Die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle hat direkte Auswirkungen auf die Kantone, als ausführende Instanzen. Aus diesem Grund müssen die Kantone bei der Ausgestaltung der Weisungen einbezogen werden.

2.2.2 Umsetzung des Überprüfungsverfahrens

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet der ausländischen Person die Überprüfung mitzuteilen, die ausländische Person auf die Möglichkeit eines Asylverfahrens aufmerksam zu machen und nach Abschluss der Überprüfung, die ausländische Person über das Ergebnis zu informieren (Ziffer 4.3.1 Änderung der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung, Art. 68a des

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.06.2025 I Version: 16 I Dok.-Nr.: 527587 I Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.917 4/5

erl. Berichts). Die Überprüfung muss nach Ablauf der Frist von sieben Tagen an der Schengen- Aussengrenze am Flughafen bzw. innerhalb von drei Tagen im Inland beendet werden

2.2.2.1 Finanzielle und personelle Ressourcen

Der Regierungsrat rechnet damit, dass das Überprüfungsverfahren zu hohem personellem und finanziellem Aufwand führen wird. Er beantragt deutlicher auszuweisen, wer für diese Aufwände aufzukommen hat. Es ist zu klären, durch wen die damit entstandenen Kosten getragen werden.

2.2.2.2 Begründung

Es besteht eine grosse Unsicherheit, mit wie vielen Fällen von «Überprüfungen im Hoheitsgebiet» zu rechnen ist. Eine konsequente Umsetzung durch die anderen Schengen-Staaten würde bedeuten, dass grundsätzlich keine nicht überprüften Personen die Schweiz erreichen würden. Aufgrund von praktischen Erfahrungen der Kantonspolizei Bern geht der Regierungsrat davon aus, dass tatsächlich mit einer sehr grossen Anzahl von Fällen gerechnet werden muss.

3. Abschliessende Bemerkungen

Im Begleitschreiben zur Eröffnung der Vernehmlassung bitten Sie um Angabe von Kontaktpersonen für inhaltliche Rückfragen. Wir lassen Ihnen die Koordinaten dieser Kontaktpersonen auf Verwaltungsebene zukommen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Sicherheitsdirektion

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.06.2025 I Version: 16 I Dok.-Nr.: 527587 I Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.917 5/5