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Vernehmlassung des Bundes: "Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG)". Stellungnahme des Kantons Bern

2026.DIJ.1613 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 25. März 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2026-dij-1613/de/vernehmlassung-des-bundes-quot-anlage-von-freizugigkeitsgeldern-der-auffangeinrichtung-anderung-des-bvg-quot-stellungnahme-des-kantons-bern

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2026.DIJ.1613

Vernehmlassung des Bundes: "Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG)". Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Per E-Mail an: joseph.steiger@bsv.admin.ch

RRB Nr.: 293/2026 25. März 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 hat uns das Eidgenössische Departement des Innern zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür und nimmt wie folgt Stellung:

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die Vorlage bezweckt die leichte Anpassung und Verlängerung von Artikel 60b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Dieser erlaubt es der Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge, Freizügigkeitsgelder bis zu einem Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anzulegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 103% beträgt und der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank SNB kleiner oder gleich null Prozent ist. Das Gesetz ist neu auf sechs Jahre befristet. Der Regierungsrat begrüsst diese neue Regelung grundsätzlich, stellt jedoch folgenden Antrag dazu:

2. Zu Artikel 60b BVG

2.1 Antrag

Auf eine Befristung von Artikel 60b BVG ist zu verzichten.

i ro

Kanton Bern Canton de Berne

2.2 Begründung

Artikel 60b BVG soll erneut auf sechs Jahre befristet werden, weil nach dieser Zeit besser abschätzbar sei, ob die Negativverzinsungen eine Ausnahme darstellen, oder ob sie häufiger sind (Erläuternder Bericht, S. 12, die letzten zwei Sätze von Ziff. 1.1.3). Aus verwaltungsökonomischer Sicht fragt sich jedoch, ob die erneute Befristung der Regelung wirklich sinnvoll ist. Negativzinsen können auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden und für die Auffangeinrichtung ein Problem darstellen. Eine (nochmalige) Überprüfung in sechs Jahren, ob Negativzinsen eine Ausnahme darstellen oder häufiger auftreten, ist daher nicht notwendig.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler: — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion