2026.DIJ.2327
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Eidg. Departement des Innern (EDI) Bundesamt für Kultur
Per E-Mail an: isos@bak.admin.ch
RRB Nr.: 508/2026 13. Mai 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit, zu den eingangs erwähnten Verordnungsänderungen Stellung nehmen zu können. Mit der Vorlage werden die im Rahmen des sog. «Runden Tisch ISOS» gemeinsam von Vertretungen der öffentlichen Hand, des Bausektors und der Zivilgesellschaft erarbeiteten Lösungsansätze für eine vereinfachte, vollzugsfreundlichere ISOS-Anwendung umgesetzt und konkretisiert. Gleichzeitig werden Anliegen aus verschiedenen parlamentarischen Vorstössen aufgenommen.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat unterstützt die angestrebte Vereinfachung der ISOS-Anwendung und die dadurch erzielte Straffung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren. Er begrüsst es insbesondere, dass mit der klareren Regelung des Ermessensspielraums von Kanton und Gemeinden bei der Anwendung des ISOS und der Präzisierung der ISOS-Erhaltungsziele Planungs- und Baubewilligungsverfahren vereinfacht und Rechtssicherheit geschaffen wird. In diesem Sinn stimmt der Regierungsrat der Vorlage zu und unterbreitet Ihnen nachstehend seine Detailbemerkungen und Anträge.
Kanton Bern Canton de Berne
2. Detailbemerkungen und Anträge
2.1 Art. 9 Abs. 4 Bst. a E-VISOS
Eine einfachere und offenere Definition der Erhaltungsziele ist zu begrüssen, ob dies mit der vorliegenden Neuformulierung in Buchstabe a, wonach «Erhalten der Freifläche» neu auch bedeute, «die Beschaffenheit als Kulturland oder als Freiraum» zu erhalten, geglückt ist, erscheint aber fraglich. U.E. ist das Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland eher unter «Erhaltung der Substanz» zu subsumieren.
Wir regen an, die vorliegende Neudefinition zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
2.2 Art. 10 Abs. 1bis E-VISOS
Die Konkretisierung des Begriffs «(Erfüllung einer) Bundesaufgabe» und die Anknüpfung an die konkreten Auswirkungen auf den Ortsbildschutz sind grundsätzlich zu begrüssen. Die vorliegende Regelung ist aber aufgrund der doppelt negativ formulierten Voraussetzungen nicht nur schwer verständlich, sondern auch in zweifacher Hinsicht zu restriktiv formuliert: erstens indem verlangt wird, dass die Auswirkungen auf das Ortsbild keine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sind, und zweitens dadurch, dass das mit der Bewilligung zu beurteilende Element keine Auswirkungen auf das Ortsbild haben darf. Die zweifach vorausgesetzte Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Ortsbild geht u.E. zu weit. Es muss genügen, dass mit der Bewilligung des zu beurteilenden Elements als solcher keine Auswirkungen auf Ortsbild verbunden sind. Der im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene neue Absatz 1bis E-VISOS dürfte in der Praxis nur schwer anwendbar sein. Für eine einheitliche und rechtssichere Anwendung sind die Voraussetzungen und zulässigen Eingriffe in der Verordnung selber zu definieren.
Antrag: Artikel 10 Absatz Ibis E-VISOS ist klarer zu formulieren bzw. zu präzisieren. Die zulässigen Eingriffe sind abschliessend und nachvollziehbar zu regeln.
2.3 Art. 11 Abs. 3 E-VISOS
Es wird begrüsst, dass mit dem neuen Absatz 3 entsprechend der geltenden Rechtspraxis festgehalten wird, dass bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben von den ISOS- Erhaltungszielen abgewichen werden kann, wenn aufgrund einer einfachen, offenen planerischen Interessenabwägung gemäss Artikel 3 RPV andere Interessen, die keine nationale Bedeutung aufweisen, überwiegen. Damit werden der Ermessensspielraum der Planungsbehörden und die Gemeindeautonomie gewahrt. Wir schlagen jedoch vor, im neuen Absatz 3 «andere Interessen» durch «öffentliche Interessen» zu ersetzen.
Wir stimmen der Anpassung grundsätzlich zu. Wir regen jedoch einerseits an, die Wendung «ab Bauabnahme» in Absatz 2 zu überprüfen, zumal (jedenfalls im Kanton Bern) nicht in jedem Fall eine eigentliche Bauabnahme stattfindet und somit gegebenenfalls die Einreichung des entsprechenden Formulars für die Selbstdeklaration der Baukontrolle massgeblich sein dürfte.
Kanton Bern Canton de Berne
Andererseits beantragen wir, in Artikel 32b E-VISOS ausdrücklich zu regeln, dass Neu- und Ersatzbauten nicht als Kulturdenkmäler im Sinn von Artikel 18a Absatz 3 RPG gelten, was sich sonst nur aus den Erläuterungen (S. 9/11) ableiten lässt.
2.5 Konkretisierung «wesentliche Beeinträchtigung» (neuer Art. 32bbis RPV)
Artikel 32b RPV legt zwar fest, was als Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung im Sinn von Artikel 18a Absatz 3 PRG gilt, regelt aber nicht, wann von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, was den Vollzug erschwert und den Zubau von Solaranlagen blockiert.
Antrag: Um die Rechts- und Planungssicherheit zu stärken, sind die Voraussetzungen festzulegen, welche Solaranlagen auf bestehenden Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung erfüllen müssen, damit sie solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen, wie dies Artikel 18a Absatz 3 PRV verlangt. Die betreffende Regelung (neuer Art. 32bbis RPV) könnte sinngemäss wie folgt lauten: <d Solaranlagen auf oder an bestehenden Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bewirken keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn von Artikel 18a Absatz 3 RPG, wenn sie a) genügend angepasst sind (Art. 32a und Art. 32abis analog), b) erhöhten Gestaltungsanforderungen entsprechen, indem Anordnung, Form und Farbgebung die charakteristischen und die Schutzwürdigkeit begründenden Merkmale des Kulturdenkmals grösstmöglich schonen, und die Anlagen ohne Schädigung des Kulturdenkmals zurückgebaut werden können, wenn die Schutzziele dies erfordern, und c) so auf oder am Kulturdenkmal oder in seiner Nachbarschaft angebracht sind, dass sie von öffentlich zugänglichen Standorten nur in geringem Mass einsehbar oder gemäss Buchstabe b gestaltet sind. 2 Bei einer umfassenden Dachsanierung mit Ersatz der historischen Bausubstanz stellt die Installation einer neuen flächenbündigen Solaranlage keine wesentliche Beeinträchtigung dar. 3 Ist ein Gebäude ausschliesslich aufgrund seines Situationswertes geschützt, bewirkt eine Solaranlage keine wesentliche Beeinträchtigung.»
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
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