Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Einheitliche Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer. Stellungnahme des Kantons Bern

2026.GSI.579 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 10. Juni 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2026-gsi-579/de/vernehmlassung-des-bundes-anderung-des-bundesgesetz-uber-die-unfallversicherung-uvg-einheitliche-leistungserbringung-fur-vergewaltigungsopfer-stellungnahme-des-kantons-bern

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2026.GSI.579

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Einheitliche Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Bundesamt für Gesundheit

per E-Mail an:

  • aufsicht@bag.admin.ch

  • GEVER@bag.admin.ch

RRB Nr.: 644/2026 10. Juni 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Einheitliche Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die Neuregelung stellt sicher, dass gesundheitliche Folgen von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung auch bei Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers, beispielsweise aufgrund chemischer Unterwerfung, gedeckt sind. Sie schafft dringend notwendige Klarheit und verbessert den Schutz von Betroffenen sexueller Gewalt im Unfallversicherungsrecht erheblich. Die heutige Rechtslage führt dazu, dass Betroffene in einer ohnehin belastenden Situation zusätzliche rechtliche und administrative Hürden überwinden müssen.

Ziel der Revision muss es sein, dass sich Betroffene in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zusätzlich rechtfertigen oder komplexe juristische Kriterien erfüllen müssen, um Zugang zu medizinischer Versorgung und Versicherungsleistungen zu erhalten. Die vorgesehene Regelung trägt diesem Anliegen Rechnung und stärkt sowohl den Opferschutz als auch die Rechtssicherheit. Die Rechtssicherheit stellt ein sehr zentraler Punkt dar, denn in der Praxis zeigt sich, dass die Erfahrungen mit der Unfallversicherung bislang sehr unterschiedlich waren. Je nach Versicherung wurden Behandlungskosten übernommen, in anderen Fällen jedoch ganz oder teilweise abgelehnt oder gekürzt — insbesondere dann, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren. Gerade bei sexuellen Übergriffen ist jedoch bekannt, dass Täterinnen und Täter gezielt Substanzen einsetzen oder Situationen ausnutzen, in denen Betroffene unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen. Leistungskürzungen in solchen Konstellationen erscheinen deshalb problematisch.

Mit der Revision weiterhin ungelöst bleibt die Finanzierung und Organisation der forensischen Untersuchungen nach sexueller Gewalt, sofern die Spurensicherung nicht durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Die heutige Praxis ist kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet,

Kanton Bern Canton de Berne

was zu Rechtsungleichheiten und administrativen Schwierigkeiten führt. Im Kanton Bern beispielsweise verbleiben die Kosten häufig beim Inselspital, weil das Verrechnungsverfahren in der Praxis als zu kompliziert und aufwendig beurteilt wird. Diese Situation ist weder für die betroffenen Institutionen noch für die Opfer zufriedenstellend. Eine schweizweit einheitliche, klare und unbürokratische Finanzierung der forensischen Untersuchungen wäre deshalb dringend angezeigt.

Auch für die Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit ist die Kostenfrage von zentraler Bedeutung. Es muss möglich sein, transparent kommunizieren zu können, welche Unterstützung Betroffene erhalten und welche Leistungen übernommen werden. Wenn gleichzeitig auf finanzielle Hürden oder Unsicherheiten bei der Kostenübernahme hingewiesen werden muss, kann dies abschreckend wirken und das Vertrauen in bestehende Hilfsangebote beeinträchtigen. Dies erschwert die Präventionsarbeit zusätzlich, da Betroffene möglicherweise aus Angst vor finanziellen Folgen oder administrativen Schwierigkeiten darauf verzichten, frühzeitig medizinische Hilfe oder Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

In Bezug auf die Leistungen der Opferhilfe wirkt sich die Vorlage auf den Kanton insofern aus, als diese subsidiär gegenüber Ansprüchen nach UVG sind. Die beabsichtigte Änderung des UVG dürfte daher tendenziell zu einer Entlastung der Opferhilfe führen.

Insgesamt wird die vorgeschlagene Änderung von Artikel 6 UVG ausdrücklich begrüsst. Sie stellt einen wichtigen Schritt dar, um Betroffene sexueller Gewalt besser zu schützen, bestehende Versorgungslücken zu schliessen und die bislang uneinheitliche Praxis der Versicherungen zu harmonisieren.

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Bemerkungen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierüngsrates

P|erfe Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber