Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Mai 2025; 100 24 259, 200 24 180)
Rubrum
HAT/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2026
Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Corazza
Beschwerdeführende
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
und
Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern
betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Mai 2025; 100 24 259, 200 24 180)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2026, Nrn. 100.2025.183/ 184U, Seite 2
Sachverhalt
A.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ für das Steuerjahr 2018 – unter Aufrechnung eines Wertschriftenertrags von Fr. 4'748.-- – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'554.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie Fr. 79'460.-- bei der direkten Bundessteuer (Einspracheentscheide vom 6.6.2024).
B.
Hiergegen gelangten die Steuerpflichtigen an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die Rekurs und Beschwerde am 6. Mai 2025 abwies, soweit sie darauf eintrat.
C.
In einer einzigen Rechtsschrift vom 5. Juni 2025 erheben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, die Entscheide der StRK vom 6. Mai 2025 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Zudem stellen sie folgenden Antrag (Rechtsbegehren 5):
«Der Rechtsdienst der StV (GB R+K) bzw. der FIN (R+G) sei zu instruieren, dass die von der Sachbearbeiterin …, vorgenommene Ausscheidung der von der C.________ GmbH bezahlten Unternehmenssteuern als ‹Privatanteil› von Amtes wegen als ungesetzlich anzugehen sei. Wenn die Gesellschaft aufgrund der Verlustsituation nicht einsprachebefugt war (Art. 65 Abs. 1 lit. b et c VRPG), wäre eine aufsichtsrechtliche Behandlung trotzdem angezeigt gewesen, um die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns sicherzustellen.»
Am 11. Juni 2025 hat der Abteilungspräsident i.V. die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
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Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerden, während die Steuerverwaltung mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen soweit auf sie einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Eingabe vom 15. September 2025 haben sich A.________ und B.________ erneut zur Sache geäussert. Dabei haben sie ihre Rechtsbegehren bestätigt und zudem zwei weitere Anträge gestellt: Zum einen sei zu prüfen, wie dafür gesorgt werden könne, dass die Steuerverwaltung «nicht mehr zehn Veranlagungen künstlich zurückbehält». Zum andern sei zu prüfen, wie dafür gesorgt werden könne, dass die Steuerverwaltung «die unitas materiae wahre».
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).
1.2
Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Zwar beantragen die Beschwerdeführenden förmlich die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Entscheide und fechten so an sich auch das teilweise Nichteintre-
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ten der StRK auf Rekurs und Beschwerde an. Indes äussern sie sich in ihren Ausführungen ausschliesslich zur abschlägigen materiellen Beurteilung und nehmen zur partiellen Nichtanhandnahme ihrer Rechtsmittel durch die Vorinstanz keine Stellung. Werden ihre Rechtsbegehren im Licht der Beschwerdebegründung gelesen (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3), ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide so zu verstehen, dass vor Verwaltungsgericht nicht auch das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz beanstandet wird. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.3
Die Beschwerdeführenden stellen unter anderem einen (schwer verständlichen) Antrag, wonach Steuerverwaltung und Finanzdirektion eine Anweisung zu erteilen sei (Rechtsbegehren 5; vorne Bst. C). Sie begründen diesen Antrag indes mit keinem Wort, obschon jedes Rechtsbegehren begründet werden muss, wenn mehrere Begehren gestellt werden (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 26). Auf die Beschwerden ist daher insoweit nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Weiter haben die Beschwerdeführenden in ihrer Replik zwei zusätzliche Anträge gestellt (vorne Bst. C), die verspätet sind: Gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben Anträge innert Frist gestellt werden. Da die beiden zusätzlichen Anträge nicht in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden bzw. erst nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist in der Replik gestellt worden sind, ist nicht auf sie einzutreten (vgl. VGE 2022/298 vom 1.11.2024 E. 1.3; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17 f.).
1.4
Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kan-
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tonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
1.5
In beiden Verfahren beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
1.6
Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist (alleinige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C.________ GmbH mit Sitz an der Wohnadresse der Beschwerdeführenden. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Forschung, Lehre und Gesundheitswesen, vorab die wissenschaftliche Informationsvermittlung, die Entwicklung und der Betrieb von geeigneten Internetdiensten. Vor Verwaltungsgericht ist strittig, ob den Beschwerdeführenden im Einkommen Aufwendungen von insgesamt Fr. 4'748.-- als geldwerte Leistung aufzurechnen sind, die in der Buchhaltung der C.________ GmbH als Betriebsaufwand ausgewiesen werden.
2.1
Der Besteuerung als Einkommen unterliegen unter anderem geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Zu diesen zählen die sog. verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. geldwerten Leistungen (zur Terminologie BGer 9C_621/2022 vom 27.2.2023 E. 5.1), also Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (Näheres in BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1; VGE 2025/226/227 vom 13.5.2026 E. 4.1.1; vgl. Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 20 DBG N. 46 ff.).
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2.2
Die streitige Aufrechnung betrifft namentlich Aufwendungen für Fachliteratur, Telekommunikation und Computer-Hardware und -Software, die in der Buchhaltung der C.________ GmbH als «übriger Betriebsaufwand» ausgewiesen wurden. Die StRK ist zum Schluss gekommen, dass es sich dabei um private Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführenden handle, die von der Gesellschaft getragen worden seien. Sie hat erwogen, die C.________ GmbH sei bereits 2008 gegründet worden und habe seither weder Gewinn noch Umsatz erzielt; es fehlten überhaupt jegliche Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen beträfen spätere Steuerjahre und seien für die Veranlagungen des Jahres 2018 nicht aussagekräftig. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die C.________ GmbH «ökonomisch nicht eigenständig lebensfähig» sei. Mangels Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft sei die von den Beschwerdeführenden als Grundlagenarbeit bezeichnete Tätigkeit für die C.________ GmbH als Liebhaberei zu qualifizieren, die nicht auf Erzielung eines Erwerbseinkommens gerichtet sei. Damit fehle es an der geschäftsmässigen Begründetheit des fraglichen Betriebsaufwands; dieser sei von der C.________ GmbH getragen worden, obschon die Auslagen der Lebenshaltung der Beschwerdeführenden zuzurechnen seien. Die Aufrechnung durch die Steuerverwaltung sei daher gerechtfertigt. Angesichts der geringen Bedeutung des Betrags dränge sich eine reformatio in peius in Bezug auf die Fr. 500.-- für «Hosting», welche im Einspracheverfahren fälschlicherweise als geschäftsmässig begründet anerkannt worden seien, nicht auf (angefochtene Entscheide E. 7).
2.3
Vor Verwaltungsgericht berufen sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung auf Einschränkungen, die sich für die C.________ GmbH im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die … und … sowie für die … ergeben und letztlich dazu geführt hätten, dass sie Ende 2016 bzw. 2018 eine Neuausrichtung der Gesellschaft beschlossen hätten (Beschwerden S. 3-7). Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Aufwendungen für den Betrieb der C.________ GmbH stets weitgehend selber getragen zu haben, nämlich jene für die Nutzung des «Einliegerstudios» im Wohnhaus der Beschwerdeführenden, für Heizung, Wasser, Abwasser, Strom und Reinigung sowie «die recht hohen Kosten für das …». Zudem beanstanden sie, dass bei der C.________
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GmbH wegen steuerlicher Korrekturen des Geschäftsergebnisses jeweils eine «Verlustsituation» entstanden sei, die eine Einspracheerhebung gegen die Veranlagung der Gesellschaft verhindert habe (fehlendes schutzwürdiges Interesse; Beschwerden S. 8-12). In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die StRK verneine zu Unrecht die Gewinnstrebigkeit der C.________ GmbH. Fehlender Gewinn allein, lasse nicht auf Liebhaberei schliessen, komme es doch auch auf die Absicht zur Gewinnerzielung an. Hier habe der Beschwerdeführer «während mehr als zehn Jahren auf ein akademisches Gehalt verzichtet», um die nötigen «Forschungs- und Entwicklungs-Aufgaben» für die Gesellschaft zu erfüllen; dies entspreche einer «zielgerichteten Investition» im Wert von 3 bzw. 3,25 Mio. Franken. Es hätten denn auch Verträge mit dem «Weltkonzern ...» und dem «Weltkonzern …» geschlossen werden können. Die Rechtsprechung gebe keine fixe Frist vor, innert der Gewinne zu erwirtschaften seien; massgebend seien die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Hier sei zu berücksichtigen, dass «eine Gewinnausweisung vor Ende 2020 eventuell einen gravierenden Rechtsstreit mit der … ausgelöst» hätte. Bei anhaltendem wirtschaftlichem Misserfolg müssten auch die auf die massgeblichen Steuerperiode folgenden Jahre berücksichtigt werden; zudem sei bei der Beschwerdeführerin 2020 eine Krebserkrankung aufgetreten, die nach wie vor der Behandlung bedürfe (Beschwerden S. 16 ff.; Replik S. 6 ff.).
2.4
Die C.________ GmbH hat ihren Sitz an der Wohnadresse der Beschwerdeführenden und diese werden von der Gesellschaft nicht entlöhnt. Damit lässt sich auf die C.________ GmbH bzw. die Tätigkeit der Beschwerdeführenden für diese die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei anwenden.
2.4.1
Diesbezüglich ist zunächst zu betonen, dass die Qualifizierung einer Tätigkeit als Liebhaberei bzw. Hobby eine rein steuerrechtliche ist und weder über die Qualität der Arbeit noch über deren Ernsthaftigkeit etwas aussagt (vgl. VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 E. 3.1 [bestätigt durch 2016/120/121 vom 31.8.2017, in StE 2018 B 23.1 Nr. 89 E. 2.4). Massgebendes Kriterium zur Abgrenzung einer Erwerbstätigkeit von Liebhaberei ist die Ausrichtung der Ersteren auf Gewinnerzielung. Die erforderliche Gewinn-
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strebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit des Vorgehens (objektives Element) und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person (subjektives Element) zusammen (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.2, 138 II 251 E. 4.3.3).
2.4.2
Auch wenn die betriebliche Leistungserstellung nur geringfügige oder gar keine Gewinne hervorbringt, weil das Vorhaben misslingt oder das Geschäftsmodell eine längere Anlaufzeit bedingt (Start-up), kann eine Erwerbstätigkeit vorliegen, zumal es namentlich in der Anfangsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu Verlusten kommen kann. Die Veranlagungspraxis ist deshalb zurückhaltend und verneint die Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit nicht leichthin. Abgesehen von Aktivitäten, die von vornherein offensichtlich ungeeignet sind, einen Gewinn zu generieren, wird die Anerkennung als selbständige Erwerbstätigkeit in der Regel erst dann verweigert, wenn aufgrund der Beobachtung einer Tätigkeit über mehrere Geschäftsjahre hinweg deutlich wird, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist (BGer 2C_495/2019 vom 19.6.2020 E. 2.2.2). Führt eine selbständige Erwerbstätigkeit aber auf Dauer zu keinen Gewinnen (sog. Dauerverlustbetrieb), kann dies auf fehlende Gewinnstrebigkeit hinweisen (BGE 115 V 161
2.4.3
Der Zeitraum, innert dem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich indes nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen Zehnjahresfrist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend E. 2.2.3). Erst wenn sich gestützt auf deren Beurteilung der Schluss aufdrängt, dass die Tätigkeit überwiegend aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird, entfällt die Gewinnstrebigkeit. Diesfalls handelt es sich beim angeblich geschäftsmässig begründeten Aufwand dieser Tätigkeit (vgl. Art. 32 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG) in Wahrheit um privaten Aufwand, der nicht abzugsfähig ist (Art. 39 Bst. a StG bzw. Art. 34 Bst. a DBG;
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2.5
Nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast tragen die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen. Hinsichtlich steueraufhebender oder steuermindernder Tatsachen haben indessen die Steuerpflichtigen die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (vgl. statt vieler BGE 143 II 661 E. 7.2, 140 II 248 E. 3.5; BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2010 S. 59 E. 3.4). Dementsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist in einem konkreten Fall aber streitig, ob eine bestimmte verlustbringende Betätigung überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hierfür die steuerpflichtige Person beweispflichtig (VGE 2021/47/48 vom 22.9.2021 E. 3.4 [bestätigt durch BGer 2C_864/2021 vom 7.7.2022, in StE 2023 A 24.24.41 Nr. 9], 2016/6/7 vom 7.2.2018 E. 3.2, 2016/120/121 vom 31.8.2017, in StE 2018 B 23.1 Nr. 89 E. 2.7).
3.
Die StRK hat die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der C.________ GmbH einlässlich geprüft und schlüssig dargelegt, weshalb es der Gesellschaft, für die offenbar beide Beschwerdeführenden unentgeltlich tätig sind, an Gewinnstrebigkeit mangelt. Diesen Erwägungen setzen die Beschwerdeführenden nichts Stichhaltiges entgegen; vielmehr bestätigen sie selber implizit, dass sie mit der C.________ GmbH – jedenfalls bis Ende 2020, und mithin auch in der hier interessierenden Steuerperiode 2018 – gar keine Gewinne erzielen wollten, um Rechtsstreitigkeiten mit Dritten zu vermeiden. Weiter verlangen sie zwar die Mitberücksichtigung der Geschäftsjahre nach 2018, vermögen aber auch in dieser Zeitspanne – und letztlich bis heute – keine eigentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darzutun. Die C.________ GmbH scheint seit ihrer Gründung vor knapp 18 Jahren nie aktiv geworden zu sein und deshalb weder Gewinn noch Umsatz erzielt zu haben. Dies obschon offenbar seit mehreren Jahren Verträge bestehen, die eine Zusammenarbeit mit (mindestens einem) namhaften …unternehmen erlauben würden (vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 57 ff.). Selbst wenn auf die unbelegten Behauptungen der Beschwerdeführenden abgestellt und davon ausgegangen wird, dass die Gründung der Unternehmung in einem schwie-
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rigen rechtlichen Umfeld erfolgte und diese dann nach bereits längerer Aufbauphase einer «Neuausrichtung» bedurfte, liegt hier offensichtlich ein Dauerverlustbetrieb im Sinn der Rechtsprechung vor (vorne E. 2.4.2). Wird über derart lange Dauer – zehn Jahre bzw. knapp 18 Jahre, wenn im Sinn der Beschwerdeführenden die Zeit nach 2018 mitberücksichtigt wird – gar keine eigentliche Geschäftstätigkeit entwickelt und keinerlei Umsatz gemacht, erscheint eine Gewinnerzielung nicht realistisch; dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden offenbar selber vorerst gar keinen Gewinn erzielen wollten. Bei diesen Gegebenheiten ist die Gewinnstrebigkeit der C.________ GmbH mit der Vorinstanz zu verneinen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden für ihre Arbeit zugunsten der Gesellschaft offenbar auf jegliche Entlöhnung verzichtet und zusätzlich Kosten selber getragen haben, die ihrer Auffassung nach von der C.________ GmbH hätten übernommen werden müssen; dies spricht im Gegenteil zusätzlich gegen eine Gewinneignung der Gesellschaft. Gleiches gilt für die bedauerliche Erkrankung der Beschwerdeführerin. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Entscheide E. 7). – Da es sich bei der Geschäftstätigkeit einer Unternehmung, gleich wie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um ein Dauerverhältnis handelt, ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in jeder Veranlagungsperiode neu zu beurteilen (BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Sollte die C.________ GmbH also künftig eine Geschäftstätigkeit entwickeln und am Markt auftreten, wäre ihre Situation im Hinblick auf die Frage der Gewinnstrebigkeit neu zu beurteilen.
4.
Fehlt es der C.________ GmbH an Gewinnstrebigkeit, so stellen ihre Auslagen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand im Sinn von Art. 90 StG bzw. Art. 59 DBG dar (Näheres zum Begriff etwa in BGE 143 II 8 E. 3 und VGE 2024/75/76 vom 3.6.2025 E. 2.2) und hat sie mit den Auslagen für Fachliteratur, Telekommunikation sowie Computer-Hardware und -Software private Kosten der Beschwerdeführenden übernommen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb (zumindest) im Umfang von insgesamt Fr. 4'748.-- eine geldwerte Leistung als Ertrag aus ihrer Beteiligung an der C.________
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GmbH zugekommen, die im Einkommen der Beschwerdeführenden aufzurechnen ist (vorne E. 2.1). Damit halten die angefochtenen Entscheide der Rechtskontrolle stand und die Beschwerden erweisen sich als unbegründet; sie sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3).
5.
Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
Dispositiv
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
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5.
Zu eröffnen:
Beschwerdeführende
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Steuerrekurskommission des Kantons Bern
Eidgenössische Steuerverwaltung
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.