Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 31. März 2026; 100 25 88, 200 25 75)
Rubrum
HAT/AEN/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 13. Juli 2026
Verwaltungsrichter Bürki, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Aellen
vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
und
Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern
betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 31. März 2026; 100 25 88, 200 25 75)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2026, Nrn. 100.2026.140/ 141U, Seite 2
Sachverhalt
A.
Seine Steuererklärung 2011 reichte A.________ am 11. Dezember 2012 ein. In der Folge kam es – im Zusammenhang mit einem gegen seinen Vater wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug eröffneten Strafverfahren, in das eine Gesellschaft verwickelt war, an der auch A.________ beteiligt ist – zu einer Verzögerung der Veranlagungen. Am 28. Dezember 2016 richtete die Steuerverwaltung des Kantons Bern zwecks Unterbrechung der Veranlagungsverjährung für die Steuerjahre 2007-2011 ein Schreiben an den Steuerpflichtigen. Am 24. November 2017 verfasste sie erneut ein solches Schreiben, diesmal betreffend die Steuerjahre 2007-2012. Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2018 nahm die Steuerverwaltung dann die Veranlagung von A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Jahre 2007-2015 vor, wobei der Steuerpflichtige am 17. Dezember 2018 gegen sämtliche Veranlagungsverfügungen erfolglos Einsprache erhob (Entscheide vom 20.5.2019).
Am 12. Juni 2019 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel bezüglich Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer der Jahre 2007, 2008, 2012 und 2015 ab; jene bezüglich Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer der Jahre 2009-2011 sowie 2013 und 2014 hiess sie insoweit teilweise gut, als sie die betreffenden Einspracheentscheide aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückwies.
B.
Am 6. März 2025 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache bezüglich das Steuerjahr 2011 teilweise gut und veranlagte A.________ bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 426'547.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem solchen von Fr. 426'271.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2026, Nrn. 100.2026.140/ 141U, Seite 3
Am 27. März 2025 gelangte A.________ erneut mit Rekurs und Beschwerde an die StRK. Er stellte den Antrag, die Einspracheentscheide betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 seien wegen Eintritts der relativen Veranlagungsverjährung aufzuheben; eventuell seien die Einkünfte aus seinem Haupterwerb auf maximal Fr. 120'000.-- zu reduzieren.
Mit Entscheiden vom 31. März 2026 verneinte die StRK den Verjährungseintritt, hob die Einspracheentscheide aber in teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde auf, reduzierte das Einkommen von A.________ aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 347'897.-- auf Fr. 110'769.-- und wies die Sache zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück.
C.
In einer einzigen Rechtsschrift vom 7. Mai 2026 erhebt A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, die Entscheide der StRK seien «aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Steuerperiode 2011 die relative Verjährung eingetreten» sei.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 hat der Abteilungspräsident i.V. die Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
StRK und Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2026 bzw. Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2026 je auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit E-Mail vom 5. Juni 2026 «mit Blick auf die zutreffende und ausführliche Begründung» der Entscheide der StRK auf Stellungnahme verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2026, Nrn. 100.2026.140/ 141U, Seite 4
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. zum Ganzen etwa BVR 2017 S. 205 E. 1.4; BGE 150 II 34 E. 1.3.4). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung des Verjährungseintritts verlangt (vorne Bst. C). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Dem Anliegen des Beschwerdeführers würde bei Gutheissung des Begehrens um Aufhebung der angefochtenen Entscheide vollständig Rechnung getragen.
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Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. Weiter hat der Beschwerdeführer die uneingeschränkte Aufhebung der angefochtenen Entscheide beantragt und so die gesamte im Dispositiv getroffene Regelung in den Streit gelegt, obschon die Vorinstanz Beschwerde und Rekurs teilweise gutgeheissen hat (vorne Bst. B). Soweit die StRK seinen Anträgen entsprochen hat, ist er durch die angefochtenen Entscheide nicht beschwert und ist auf seine Beschwerden – mangels Rechtsschutzinteresses – nicht einzutreten.
1.3
Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. statt vieler BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Das Recht, die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 162 Abs. 1 StG; Art. 120 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Diese sogenannte relative Veranlagungsverjährung beginnt automatisch am 1. Januar des Folgejahrs zu laufen, wird aber durch jede Amtshandlung der Steuerbehörden unterbrochen, die auf die Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtet ist und der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis
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gebracht wird (Näheres in BGE 150 II 26 E. 3.3-3.5; Beusch/Brunner, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 120 N. 48 ff.). Nach einer derartigen Unterbrechungshandlung beginnt eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen (vgl. Art. 162 Abs. 3 Bst. a StG; Art. 120 Abs. 3 Bst. a DBG). Gleiche Wirkungen zeitigt eine ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige (oder eine mithaftende) Person (Art. 162 Abs. 3 Bst. b StG; Art. 120 Abs. 3 Bst. b DBG). Das Recht, die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer zu veranlagen, verjährt in jedem Fall spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (sog. absolute Veranlagungsverjährung; Art. 162 Abs. 4 StG; Art. 120 Abs. 4 DBG).
3.
Im Zeitpunkt, in dem die Veranlagungsverfügungen vom 4. Dezember 2018 ergingen, waren seit dem Einreichen der Steuererklärung 2011 am 11. Dezember 2012 mehr als fünf Jahre vergangen. Ohne vorgängige Unterbrechungshandlungen seitens der Steuerverwaltung wäre also die relative Veranlagungsverjährung für die Steuern des Jahres 2011 bereits eingetreten gewesen. Entscheidend ist mithin, wie es sich mit den Schreiben vom 28. Dezember 2016 bzw. 24. November 2017 zur Unterbrechung der Verjährung verhält (vgl. vorne Bst. A).
3.1
Während über das Schreiben vom 28. Dezember 2016 (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 187) nichts bekannt ist, haben die Umstände von Versand und Zustellung des Schreibens vom 24. November 2017 (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 188) im vorinstanzlichen Verfahren viel Raum eingenommen. Im Vordergrund stand die Frage, ob die Steuerverwaltung die Zustellung des Schreibens rechtsgenüglich nachzuweisen vermöge, oder ob hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung Beweislosigkeit vorliege und – den allgemeinen Regeln zur Beweislast folgend (vgl. dazu etwa BGE 146 II 6 E. 4.2; BVR 2011 S. 241 E. 4.1) – zu Ungunsten der Steuerverwaltung zu entscheiden sei. Letztere macht insoweit geltend, sie habe dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 24. November 2017 mit eingeschriebener Post zukommen lassen. Sie hat indes keine unterzeichnete Empfangsbestätigung
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zu den Akten genommen und kann auch keinen anderen Beleg beibringen, aus dem sich direkt und ohne weiteres ergeben würde, dass das Schreiben dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen ist. Die Steuerverwaltung hat darum dessen Zustellung mit verschiedenen anderen Dokumenten nachzuweisen versucht.
3.2
Die StRK hat erwogen, Sendungsverfolgungen und Empfangsbestätigungen mit Unterschrift seien auf der Homepage der Post nur während einer beschränkten Zeitspanne abrufbar, sodass die Steuerverwaltung heute keinen «einwandfreien Zustellnachweis» mehr zu erbringen vermöge. Sie habe aber ein Verzeichnis jener Briefe eingereicht, die sie am 24. November 2017 mit eingeschriebener Post versandt habe. Aus diesem sei ersichtlich, dass am betreffenden Tag ein Schreiben an den Beschwerdeführer gegangen sei. Dem zugehörigen Printscreen der Sendungsverfolgung könne entnommen werden, dass eine Sendung mit dem entsprechenden Barcode am 28. November 2017 in der Poststelle B.________ zugestellt worden sei. Die StRK erachtete es daher als erwiesen, dass das Schreiben der Steuerverwaltung vom 24. November 2017 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt worden sei und die relative Verjährungsfrist unterbrochen habe (angefochtene Entscheide E. 3.3.4 ff.). – Der Beschwerdeführer wendet ein, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz vermöge die Steuerverwaltung keinen rechtsgenüglichen Zustellnachweis zu erbringen; ein solcher wäre nur mittels eines «personifizierten» Sendungsnachweises oder eines durch die Poststelle quittierten Eintrags in einem «Postbüechli» möglich. Die Verbindung zwischen dem «Excel-Aufgabenverzeichnis» und dem «Screenshot der Post-Webseite» werde von der Steuerverwaltung selber hergestellt und könne eine Quittung der Schweizerischen Post nicht ersetzen. Die StRK habe fälschlicherweise auf einen rechtsgenüglichen Nachweis des Verjährungsunterbruchs geschlossen.
3.3
Die StRK hat zu Recht erwogen, der Steuerverwaltung sei der Nachweis geglückt, dass das Schreiben vom 24. November 2017 dem Beschwerdeführer am 28. November 2017 tatsächlich zugestellt worden ist: Zwar hat die Steuerverwaltung den von der Post bei eingeschriebenen Sendungen ausgestellten Beleg mit der Unterschrift des Beschwerdeführers nicht mehr beibringen können. Indes ist ein strikter Beweis der ordnungsgemässen Zu-
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stellung mittels Empfangsbestätigung nicht unerlässlich; vielmehr kann der Nachweis der Zustellung einer Briefsendung im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls erbracht werden (wie z.B. aus der späteren Korrespondenz oder dem weiteren Verhalten der Adressaten; E. 2.2.2,2C_430/2009 vom 14.1.2012, in StR 2010 S. 396 E. 2.4). Es liegen genügend Hinweise dafür vor, dass das Schreiben vom 24. November 2017 am Tag seiner Abfassung mit eingeschriebener Post versendet und vier Tage später vom Beschwerdeführer entgegengenommen worden ist. Die Steuerverwaltung hat zum einen ihre interne Verjährungskontrolle für die Veranlagungen des Beschwerdeführers beigebracht, in der der Unterbruch der relativen Veranlagungsverjährung für das Steuerjahr 2011 mittels Schreiben vom 24. November 2017 eingetragen ist (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 184). Weiter hat sie das «Aufgabenverzeichnis» der Sendungen eingereicht, die eingeschrieben oder mit A-Post Plus verschickt worden sind, in dem für den 24. November 2017 unter anderem die Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes mit dem Barcode … an die Postadresse des Beschwerdeführers in C.________ eingetragen ist (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 185). Für die Sendung mit diesem Barcode liegt zudem ein Screenshot der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vor, aus der sich die Zustellung in B.________ – der Beschwerdeführer wohnt in der Einwohnergemeinde B.________, obschon seine Postadresse auf C.________ lautet – am Dienstag 28. November 2017 ergibt. Auch wenn der Screenshot den Empfänger nicht identifiziert, ist zusammen mit den internen Dokumenten der Steuerverwaltung als erwiesen zu betrachten, dass es das Schreiben zur Verjährungsunterbrechung war, das am 28. November 2017 vom Beschwerdeführer in B.________ in Empfang genommen wurde. Im Übrigen kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Entscheide E. 3.3).
3.4
Ein weiteres starkes Indiz für eine ordentliche Zustellung des Schreibens zur Verjährungsunterbrechung stellt – da für den Nachweis der Zustellung die gesamten Umstände zu würdigen sind – das Verhalten des Beschwerdeführers als Adressat der Sendung dar: Im Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat, wäre die relative Veranlagungs-
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verjährung für die Steuern des Jahres 2011 ohne Unterbrechungshandlung der Steuerverwaltung bereits eingetreten gewesen, zumal die Verfügungen vom 4. Dezember 2018 mehr als fünf Jahre nach dem Einreichen der Steuererklärung 2011 ergangen sind (vorne Bst. A). Dennoch hat der Beschwerdeführer keine Verjährungseinrede erhoben, sondern im Gegenteil – mit Blick auf die hängigen Straf- und Zivilprozesse – neben Anpassungen bei den Steuerfaktoren eine Sistierung der Einspracheverfahren beantragt (Vorakten StV [act. 3B] pag. 99 ff.). Im ersten Rechtsgang vor der StRK äusserte sich der Beschwerdeführer ebenfalls nur zu den Steuerfaktoren und zum Sistierungsantrag und machte keine Verjährung geltend (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 34 ff.). Die Frage des Eintritts der relativen Veranlagungsverjährung für die Steuern 2011 wurde erstmals am 28. November 2024 von der Steuerverwaltung aufgeworfen. Diese wies im betreffenden Schreiben auf die bekannten Indizien für die Zustellung des Schreibens zur Verjährungsunterbrechung hin und legte gleichzeitig offen, dass sich in ihren Akten keine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Empfangsbestätigung befindet (Vorakten StV [act. 3B] pag. 59 ff.). Erst als Reaktion hierauf erhob der Beschwerdeführer die Verjährungseinrede (Stellungnahme vom 16.1.2025; Vorakten StV [act. 3B] pag. 80 ff.). Sein Verhalten im Einspracheverfahren und im ersten Rechtsgang vor der StRK spricht mithin klar dagegen, dass ihm das Schreiben zur Verjährungsunterbrechung nicht zugegangen ist, wie er es auch vor Verwaltungsgericht noch behauptet. Träfe dies tatsächlich zu, so hätte er – zumal er von allem Anfang an durch seine Rechtsanwältin vertreten wurde – die Verjährungseinrede früher erhoben und nicht erst im Zeitpunkt, in dem ihm die Beweisschwierigkeiten der Steuerverwaltung bekannt geworden sind. Schliesslich weist der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hin, dass die Steuerverwaltung gut beraten wäre, Zustellungsnachweise für eingeschriebene Postsendungen in den Akten zu sichern. Im vorliegenden Fall hängen die entsprechenden Beweisschwierigkeiten aber direkt mit dem Verhalten des Beschwerdeführers zusammen: Hätte dieser seine Behauptung, das die Verjährung unterbrechende Schreiben nicht erhalten zu
haben, nicht erst Jahre nach dem Versand des Schreibens und dem angeblichen Verjährungseintritt aufgestellt, hätte die Steuerverwaltung den Zustellnachweis noch ohne weiteres auf der Homepage der Post abrufen können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2026, Nrn. 100.2026.140/ 141U, Seite 10
3.5
In Anbetracht der dargelegten Umstände ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die StRK vom rechtzeitigen Unterbruch der relativen Verjährungsfrist ausgegangen ist und – da die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist – den Eintritt der Veranlagungsverjährung für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 verneint hat. Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
4.
Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
Dispositiv
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.07.2026, Nrn. 100.2026.140/ 141U, Seite 11
5.
Zu eröffnen:
Beschwerdeführer
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Steuerrekurskommission des Kantons Bern
Eidgenössische Steuerverwaltung
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.