200 2025 19
200 2025 19
Rubrum
SCHG 200 2025 19
ACT/SHE/SEE
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
Urteil vom 26. Mai 2026
Vorsitzender Verwaltungsrichter Ackermann
Fachrichter Dr. med. Gubler, Fachrichter Fürsprecher Cadotsch
Gerichtsschreiber Schnyder
CSS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 8) in eigener Sache und
als Rechtsnachfolgerin der INTRAS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 1529) und der Arcosana AG (BAG Nr. 1569)
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
2. Aquilana Versicherungen (BAG Nr. 32)
Bruggerstrasse 46, 5401 Baden
3. Sumiswalder Krankenkasse (BAG Nr. 194)
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald
4. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg (BAG Nr. 246)
Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg
5. CONCORDIA
Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG (BAG Nr. 290)
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
6. Atupri Gesundheitsversicherung AG (BAG Nr. 312)
Laupenstrasse 18, 3008 Bern
7. Avenir Assurance Maladie SA (BAG Nr. 343) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der Easy Sana Assurance Maladie SA (BAG Nr. 774)
Groupe Mutuel, Avenir Assurance Maladie, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
8. Krankenkasse Luzerner Hinterland (BAG Nr. 360)
Luzernstrasse 19, 6144 Zell
9. KPT Krankenkasse AG (BAG Nr. 376)
Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern
10. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455)
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
11. Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der Moove Sympany AG (BAG Nr. 57)
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
12. EGK Grundversicherungen AG (BAG Nr. 881)
Birspark 1, 4242 Laufen
13. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK (BAG Nr. 923)
Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich
14. SWICA Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1384)
Römerstrasse 37, 8401 Winterthur
15. Galenos AG (BAG Nr. 1386) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der vivacare AG (BAG Nr. 1570)
Binzmühlestrasse 95, 8050 Zürich
16. rhenusana (BAG Nr. 1401)
Widnauerstrasse 6, 9435 Heerbrugg
17. Mutuel Assurance Maladie SA (BAG Nr. 1479) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der SUPRA-1846 SA (BAG Nr. 62)
Groupe Mutuel, Mutuel Assurances, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
18. Sanitas Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1509) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der Compact Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1575)
Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich
19. Philos Assurance Maladie SA (BAG Nr. 1535)
Group Mutuel, Philos Assurance Maladie, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
20. Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542)
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
21. Visana AG (BAG Nr. 1555)
Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16
22. Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560)
Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG
23. Helsana Versicherungen AG (BAG Nr. 1562) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der Progrès Versicherungen AG (BAG Nr. 994) und der sansan Versicherungen AG (BAG Nr. 1566)
Helsana Versicherungen AG, Postfach 8081 Zürich
24. sana24 AG (BAG Nr. 1568)
Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16
alle vertreten durch den Verein santésuisse, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn und dieser vertreten durch advocat Dr. iur. A.________
Klägerinnen
gegen
B.________ AG
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ und/oder Rechtsanwältin MLaw D.________
Beklagte
betreffend Bundesgerichtsentscheid 9C_166/2022 (SCHG 200 2019 553; Rückweisung an Vorinstanz)
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 17. Februar 2022 verpflichtete das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern (nachfolgend Schiedsgericht) die B.________ AG (nachfolgend Beklagte) 33 klagenden Krankenpflegeversicherern (nachfolgend Klägerinnen) wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots für das Jahr 2017 Fr. 719'451.70 zurückzuerstatten (SCHG 200 2025 19). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 9C_166/2022 vom 9. Dezember 2024 (BGE 151 V 233) teilweise gut, hob das angefochtene kantonale Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.
Nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils wurde das Verfahren im Geschäftsverzeichnis des Schiedsgerichts unter der Verfahrensnummer SCHG 200 2025 19 registriert und fortgesetzt.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2025 legte der neutrale Vorsitzende die wesentlichen Feststellungen und Entscheide aus dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts dar und forderte die Klägerinnen auf, ihre Klage entsprechend den bundesgerichtlichen Anforderungen zu ergänzen; die Beklagte wies er auf ihre Mitwirkungspflicht hin. Zudem sistierte er das Verfahren einstweilen bis Ende Juni 2025 bzw. erklärte in der Folge (vgl. prozessleitende Verfügung vom 1. Juli 2025) das Verfahren bis Ende Oktober 2025 für sistiert.
Mit Klageergänzung vom 18. September 2025 hielten die Klägerinnen an ihrer Klage fest. Weiter beantragten sie, die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und dieses fortzusetzen. Zusammenfassend anerkannten sie bestehende Praxisbesonderheiten in der psychischen Betreuung (delegierte Psychotherapie; Psychosomatische und Psychosoziale Medizin) sowie in der höheren zeitlichen Verfügbarkeit (kürzere Ferienabwesenheit) und gingen nach der Einzelfallprüfung von einer Rückforderungssumme von Fr. 394'719.-- aus (Klageergänzung S. 11 f.).
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2025 hob der neutrale Vorsitzende die Sistierung des Verfahrens auf.
Mit Klageantwort vom 2. Februar 2026 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Rückforderungsklage für das Jahr 2017 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
2. Eventualiter sei im vorliegenden Fall zur Überprüfung der Zahlen der Beklagten die systematische Einzelfallprüfung oder repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung anzuwenden.
3. Subeventuell sei der Durchschnittskostenvergleich kombiniert mit der analytischen Methode durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerinnen.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).
1.2
Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Versicherern und einer Leistungserbringerin – als solche gilt insbesondere auch eine juristische Person in Form einer Aktiengesellschaft (vgl. Art. 36a KVG; BGE 135 V 237) – zu beurteilen, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Die Praxis der Beklagten liegt im Kanton Bern (vgl. <www.zefix.ch>), womit das Schiedsgericht auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG).
Unbestrittenermassen waren bei Klageerhebung am 5. Juli 2019 sämtliche Klägerinnen entweder Mitglied von santésuisse oder wurden für die damaligen Nichtmitglieder entsprechende Prozessvollmachten vorgelegt (Akten der Klägerinnen [act. I] 3 im Verfahren SCHG 200 2019 553; vgl. auch VGE 200 2019 553 E. 1.2) und waren damit allesamt formgerecht vertreten. Die von der Beklagten vorgebrachten diesbezüglichen neuen Ausführungen (Klageantwort S. 9 f. Ziff. 17) überzeugen nicht: Insbesondere hat der Umstand, dass santésuisse nicht mehr Branchenverband der Schweizer Krankenversicherer ist, nicht zur Folge, dass die bis dahin bestehenden Vertretungsverhältnisse ihre Gültigkeit verlieren würden. Gemäss Art. 17 der seit dem 11. März 2025 in Kraft stehenden neuen Statuten von santésuisse (vgl. act. I 3 im Verfahren SCHG 200 2025 19) handelt diese bei gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen von Vertrags- oder Tarifdifferenzen als Vertreterin der Mitglieder und besitzt die notwendigen Vollmachten in Prozess- und Verwaltungsverfahren. Diese Vollmacht gilt insbesondere für Verfahren gemäss Art. 56 KVG (Wirtschaftlichkeit der Leistungen) wie im vorliegenden Fall. Die Vollmachten der Nichtmitglieder wurden nicht widerrufen und haben somit weiterhin Gültigkeit. Sodann ist der Rechtsvertreter von santésuisse ordnungsgemäss bevollmächtigt (Gerichtsdossier im Verfahren SCHG 200 2019 553 pag. 40; Art. 15 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und die Klage entspricht den Formvorschriften (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Auf die Klage ist einzutreten.
1.3
Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Das Gericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Ungunsten der klagenden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 3 Satz 2 VRPG).
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beklagte den Klägerinnen für das Jahr 2017 zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückbezahlen muss und gegebenenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist (vgl. Klage S. 2 f. sowie Klageergänzung S. 1 Ziff. 1 und S. 11 Ziff. 12).
1.4
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) finden gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Der Kanton regelt das Weitere (Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG). Das Klageverfahren richtet sich vorbehältlich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV) nach dem VRPG.
1.5
Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung des Verwaltungsgerichts als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Art. 89 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KVG).
2.
2.1
Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG).
2.2
Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG in der bis am 31. März 2021 gültigen und für das hier streitige Statistikjahr 2017 massgebenden Fassung werden gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 KVG und Art. 58 KVG in der bis zum 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, Sanktionen ergriffen, welche unter anderem die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b), umfassen. Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG).
Obschon die Rückerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG) unter dem Begriff "Sanktionen" (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die zu Art. 56 Abs. 2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach (namentlich) kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wird (BGE 141 V 25 E. 8.4 S. 30).
2.3
Gegenstand der Wirtschaftlichkeitskontrolle ist die Gesamtheit der unter einer Zahlstellenregister (ZSR)-Nummer in Rechnung gestellten und vergüteten Leistungen nach Art. 24 ff. KVG. Bei Gruppenpraxen, die als juristische Person firmieren, gilt die Einrichtung insgesamt (unter einer einzigen ZSR-Nummer) als Leistungserbringer. Das Gebot einer wirtschaftlichen Leistungserbringung ist verletzt, wenn ein Leistungserbringer im Vergleich mit – zu einer Referenzgruppe zusammengefassten – Leistungserbringern gleicher Fachrichtung erheblich mehr verrechnet, ohne dass er kostenwirksame Besonderheiten (Leistungsangebot, Zusammensetzung, Patientenkollektiv etc.) geltend machen könnte. Die vom überprüften Leistungserbringer während einer bestimmten Periode im Durchschnitt pro Patient durch Eigen- oder Drittleistungen ausgelösten Kosten des Krankenversicherers (individueller Fallwert) werden den entsprechenden Kosten der Referenzgruppe (Gruppenfallwert) gegenübergestellt. Die Referenzgruppe muss in ihrer Zusammensetzung dem geprüften Leistungserbringer hinreichend ähnlich sein (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.2 des BGer 9C_166/2022 mit weiteren Hinweisen).
2.4
2.4.1
Nach Art. 56 Abs. 6 KVG legen die Leistungserbringer und Krankenversicherer vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest. Dem gesetzlichen Auftrag folgend vereinbarten die beteiligten Verbände (Tarifverbände) am 20. März 2018 die Screening-Methode. Diese gilt für sämtliche Wirtschaftlichkeitskontrollverfahren ab dem Statistikjahr 2017. Das Screeningverfahren dient erst einmal dazu, Leistungserbringer zu identifizieren, deren auffällige Kostenstruktur auf eine möglicherweise unwirtschaftliche Behandlungsweise hinweist. Auffällige Kosten sind nicht mit unwirtschaftlicher Behandlungsweise gleichzusetzen: Die Tarifpartner halten im Ingress des Vertrags über die Screening-Methode fest, diese finde "Anwendung als erster Schritt der Wirtschaftlichkeitskontrolle". Unmittelbarer Gegenstand der Vereinbarung sei allein die zweistufige Regressionsanalyse, die als "Screening-Methode zur Detektion von Ärzten mit auffälligen Kosten" diene. Weise ein Arzt auffällige Kosten auf, so heisse dies nicht per se, dass er unwirtschaftlich arbeite. Ob dies zutreffe, sei mittels Einzelfallanalyse näher abzuklären (Ziff. 1 und 2 des Vertrags; in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.3 des BGer 9C_166/2022).
2.4.2
2.4.2.1
Die Screening-Methode gestaltet den "ersten Schritt" der Wirtschaftlichkeitskontrolle. Sie besteht in einer zweistufigen Regressionsanalyse, mit der der Fallkostenindex der geprüften Praxis vorläufig bestimmt wird. Die Vereinbarung installiert auf der ersten Stufe die – die Patienten betreffenden – Morbiditätsindikatoren "Alter", "Geschlecht", "pharmazeutische Kostengruppen (Pharmaceutical Cost Groups, PCG)", "Franchisen" und "Spital- oder Pflegeheimaufenthalt im Vorjahr". Auf der zweiten Stufe kommen die auf den Leistungserbringer bezogenen Faktoren "Facharztgruppe" und "Standortkanton" hinzu (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.4.1 des BGer 9C_166/2022).
Die Regressionsanalyse erlaubt es, anerkannte praxisspezifische Effekte zu standardisieren, d.h. die betreffenden Abweichungen auf den Durchschnittswert der betreffenden Vergleichsgruppe zu normieren. Durch eine solche Neutralisierung verhaltensunabhängiger kostenrelevanter Faktoren kann letztlich der Kosteneffekt einer unwirtschaftlichen Behandlung isoliert werden. Anhand von gewichtenden Regressionsparametern resp. -koeffizienten wird bestimmt, in welchem Mass beispielsweise die Morbidität im konkreten Fall kostenwirksam ist. Dabei werden Abweichungen von den Durchschnittskosten der betreffenden Facharztgruppe, die auf im Patientenkollektiv überdurchschnittlich häufig vorkommende, kostenintensive chronische Erkrankungen zurückzuführen sind, erfasst und von Auffälligkeiten abgegrenzt, die einer ineffizienten Behandlungsweise geschuldet sind (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.4.1 des BGer 9C_166/2022 mit Hinweis).
Die vertragliche Festlegung der Methodik und der in der Regressionsanalyse verwendeten Indikatoren und Faktoren dient einer gleichmässigen Identifizierung von Leistungserbringern mit erhöhten Kosten ("Verdachtsfälle"). Eine Einschränkung von Beweismitteln oder -themen ist damit nicht verbunden, zumal die Regressionsanalyse keine abschliessende Feststellung über die Wirtschaftlichkeit hervorbringt. Deswegen stellt sie auch keine Beweismethode dar (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.4.1 des BGer 9C_166/2022 mit Verweis auf die Kritik aus der Lehre).
Die Bestimmung der zum Vergleich heranzuziehenden Indizes erfolgt anhand der Daten der Versicherer, also beiderseits auf statistischer Grundlage (zur Frage des Datenzugangs des kontrollierten Leistungserbringers vgl. BGE 136 V 415 E. 6.3 S. 417; Urteil des BGer 9C_282/2013 vom 31. August 2013 E. 4.2 f.). Das standardisierte Screening erlaubt es, die betreffenden Leistungserbringer frühzeitig auf einen möglichen Verstoss gegen die gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsanforderungen hinzuweisen. Das ist nach Treu und Glauben schon deswegen geboten, weil eine Rückforderung nach Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG kein Verschulden des Leistungserbringers voraussetzt (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.4.1 des BGer 9C_166/2022 mit Hinweisen).
2.4.2.2
Eine Arztpraxis ist nicht schon dann kostenauffällig, wenn sich beim Screening ergibt, dass der Kostenindex der geprüften Praxis den statistischen Mittelwert der Vergleichsgruppe (100 Indexpunkte) überschreitet. Vielmehr ist beim Fallkostenvergleich eine Toleranzmarge von 20 bis 30 Indexpunkten zu veranschlagen und vom Praxisindexwert abzuziehen. Zweck dieser Marge ist es, im Rahmen des Grundsatzes der ärztlichen Behandlungsfreiheit dem individuellen Praxisstil des Leistungserbringers Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Höhe der Toleranzmarge im Einzelfall steht im pflichtgemässen Ermessen der Krankenversicherer resp. des Schiedsgerichts. Für die Ermessensausübung wird beispielsweise massgebend sein, ob der Leistungserbringer auf bestimmte Krankheiten oder besondere Therapieformen spezialisiert ist, die nicht als Praxisbesonderheiten gelten können (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.4.2 des BGer 9C_166/2022 mit Hinweisen).
2.4.3
Als "zweiter Schritt" der Wirtschaftlichkeitskontrolle folgt die Einzelfallprüfung.
2.4.3.1
Die Tarifpartner sehen vor, dass santésuisse und/oder die Versicherer bei Leistungserbringern mit erhöhten Indexwerten unter anderem auf der Basis des Regressionsberichts eine erste interne Einzelfallanalyse durchführen. Der Leistungserbringer erhalte Gelegenheit, seine Sicht darzulegen, d.h. "allfällige im Rahmen der Screening-Methode nicht berücksichtigte Praxisbesonderheiten objektiv und nachvollziehbar aufzuzeigen, welche seine Praxis wesentlich von den Leistungserbringern seines Vergleichskollektivs unterscheiden und darum zu einem erhöhten Regressionsindexwert führen" (vgl. aktualisierte Fassung des Screening-Vertrags vom 1. Februar 2023, Ziff. 2 Abs. 4 f.; in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.5.1 des BGer 9C_166/2022).
2.4.3.2
Die in der Regressionsanalyse ermittelten Indexwerte des kostenstatistisch auffälligen Arztes werden im zweiten Teil der Wirtschaftlichkeitskontrolle also mit den konkreten Verhältnissen abgeglichen. Überdurchschnittliche Kosten können gegebenenfalls durch praxisspezifische Effekte erklärt und der aufgrund eines auffälligen Regressionsindexes entstandene Verdacht unwirtschaftlicher Behandlungsweise in diesem Umfang ausgeräumt werden. Der (um die Toleranzmarge verminderte) Praxisindexwert ist entsprechend dem Kosteneffekt von signifikanten individuellen Eigenschaften der Praxis und des Patientenkollektivs (sog. Praxisbesonderheiten) zu reduzieren. Als Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen sind Merkmale wie beispielsweise sehr viele langjährige und/oder ältere Patienten, eine überdurchschnittliche Zahl von Hausbesuchen, ein sehr hoher Anteil an ausländischen Patienten oder der Umstand, dass keine Notfallpatienten behandelt werden. Ein Praxiseffekt ist – wo möglich – anhand von Praxisdaten und statistischen Vergleichswerten auszuweisen; Besonderheiten, deren Kostenwirksamkeit nicht auf statistischem Weg bezifferbar sind, können auch auf analytischem Weg (anhand ausgewählter Patientendossiers oder Rechnungen) beurteilt werden (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.5.2 des BGer 9C_166/2022).
Der Umstand, dass ein kostenwirksamer Faktor bereits als Morbiditätsvariable im Screening-Modell zum Tragen gekommen ist, schliesst nicht von vornherein aus, dass er zusätzlich als Praxisbesonderheit berücksichtigt wird. Wenn davon auszugehen ist, dass die konkreten Auswirkungen jenes Faktors in der Regressionsanalyse nicht wenigstens annähernd neutralisiert wurden, ist eine individuelle Betrachtung angezeigt. Hinsichtlich einer angemessenen Erfassung der Morbidität ist vor allem auf Angaben des Leistungserbringers über das Vorkommen und die Verteilung von Diagnosen im Patientenkollektiv zurückzugreifen. Entgegen Art. 42 Abs. 3bis KVG fehlen in den Abrechnungsdaten der Krankenversicherer regelmässig diagnostische Informationen. Im Screening-Verfahren muss die Morbidität denn auch indirekt über Indikatoren ("Proxies") wie z.B. die pharmazeutischen Kostengruppen PCG provisorisch erschlossen werden. Die naturgemäss damit verbundenen grossen Ungenauigkeiten können mittels diagnostischer Daten zumindest verringert werden (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.5.2 des BGer 9C_166/2022 mit Hinweisen).
2.4.3.3
Der Leistungserbringer ist zur Mitwirkung verpflichtet. Soweit Praxisbesonderheiten nicht augenscheinlich sind und die Krankenversicherer die Verhältnisse von sich aus abklären, muss er glaubhaft machen, unter welchen Gesichtspunkten eine Einzelfallbetrachtung angezeigt ist und inwiefern die im Rahmen des Screenings erkannte Kostenauffälligkeit auf Praxisbesonderheiten zurückzuführen ist. Die Substantiierungsobliegenheit des Leistungserbringers umfasst die Besonderheit als solche und deren grundsätzliche Auswirkungen auf die Kostenstruktur. Er muss den allfälligen Kosteneffekt aber nicht exakt quantifizieren; dies ist dem Prüfverfahren der Krankenversicherer vorbehalten (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.5.3 des BGer 9C_166/2022 mit Hinweisen).
2.5
Die Wirtschaftlichkeit einer ambulanten ärztlichen Praxistätigkeit und – gegebenenfalls – die Rückforderung beurteilen sich auf unterschiedlicher Grundlage. Für die Frage der Wirtschaftlichkeit ist eine Gesamtbetrachtung aller Kosten massgebend, die vom Verhalten des Arztes abhängig sind. Der Gesamtkostenindex umfasst direkte und veranlasste Kosten pro Erkrankten, also auch solche für verordnete Medikamente, Laborleistungen, Mittel und Gegenstände sowie Physiotherapie. Liegt der Gesamtkostenindex der Praxis (abzüglich Toleranzmarge) über dem Gesamtkostenindex der Referenzgruppe, ist die Frage der wirtschaftlichen Behandlungsweise näher zu prüfen. Rückforderbar sind hingegen nur direkte Kosten pro Patient (einschliesslich der vom betreffenden Arzt abgegebenen Medikamente). Somit kann für die Berechnung einer Rückerstattung nicht unmittelbar auf den im Screening ermittelten (Gesamt-)Kostenindex zurückgegriffen werden. Vom rückerstattungserheblichen Index der direkten Kosten sind ausserdem die Toleranzmarge und zusätzlich die Kosteneffekt von Praxisbesonderheiten abzuziehen (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.6 des BGer 9C_166/2022).
3.
3.1
Die Aktivlegitimation der klagenden Krankenversicherer ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 KVG (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Als Klägerinnen treten vorliegend Krankenkassen auf, die im Jahr 2017 von der Beklagten ausgestellte Rechnungen vergütet und santésuisse zur Aufnahme in die Rechnungsstellerstatistik (RSS) gemeldet haben, was denn auch unbestritten ist. Die in der Klage vom 5. Juli 2019 aufgeführten Klägerinnen bzw. deren BAG-Nummern stimmen teilweise insofern nicht mehr mit den im Rubrum aufgeführten Krankenkassen überein, als seither gewisse Krankenkassen miteinander fusioniert haben (vgl. Rubrum hiervor und <www.zefix.ch>). Ihre Aktivlegitimation als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung im Verfahren betreffend Rückerstattung ist auf die neuen Kassen übergegangen. Soweit unterschiedliche Parteibezeichnungen bloss auf einen Namenswechsel der klagenden Kassen zurückgehen, liegt darin von vornherein kein rechtlich relevanter Parteiwechsel (Urteil des BGer 9C_457/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 5).
Nach der Rechtsprechung ist eine Kollektivklage aller Versicherer, vertreten durch den Krankenkassenverband, zulässig und eine Spezifikation der auf den einzelnen Versicherer entfallenen Beträge nicht erforderlich (in BGE 133 V 37 nicht publ. E. 3.3 des Urteils des EVG K 6/06 vom 9. Oktober 2006).
3.2
Die Passivlegitimation der Beklagten als Leistungserbringerin im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. n bzw. Art. 36a KVG (BGE 135 V 237 E. 4.4 S. 244) ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG. Vorliegend fordern die Klägerinnen von der Beklagten als Leistungserbringerin Vergütungen zurück, von denen sie geltend machen, diese seien zu Unrecht bezahlt worden.
4.
Die einjährige Verwirkungsfirst für die geltend gemachte Rückforderung analog zu Art. 25 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier massgebenden Fassung) ist eingehalten (VGE SCHG 200 2019 553 E. 4, bestätigt durch das Bundesgericht [in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 3.3 des BGer 9C_166/2022]). Da hier Vergütungen für das Jahr 2017 zurückgefordert werden, ist mit der Klageerhebung am 5. Juli 2019 die Fünfjahresfrist ebenfalls eingehalten.
5.
5.1
Im Rückweisungsentscheid 9C_166/2022 hielt das Bundesgericht in E. 6.3 f. fest, santésuisse sei gemäss Screening-Vertrag für beide Teile der Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständig, d.h. sie nehme nach der zweistufigen Regressionsanalyse (vgl. E. 2.4.2 hiervor sowie E. 5.2 ff. hiernach) auch die Einzelfallbeurteilung (vgl. E. 2.4.3 hiervor sowie E. 6 hiernach) vor. Die beim kantonalen Schiedsgericht einzubringende Klage müsse auf den Ergebnissen einer kompletten Einzelfallbeurteilung beruhen, welche nicht – wie vorliegend erfolgt – in das schiedsgerichtliche Verfahren verlagert werden könne. Daher ist zunächst in einem ersten Schritt der Wirtschaftlichkeitsprüfung die zweistufige Regressionsanalyse durchzuführen.
5.2
Festzulegen ist zunächst die Vergleichsgruppe. Diesbezüglich hat das Schiedsgericht bereits in VGE SCHG 200 2019 553 E. 6.2.3 die Vergleichsgruppe auf das Kollektiv der Facharztgruppe Allgemeine Innere Medizin festgelegt, was vom Bundesgericht nicht beanstandet worden ist. Das Bundesgericht hat zudem festgestellt, dass auch bei einer Gruppenpraxis mit mehreren Ärzten (gleicher Fachrichtungen) – wie die Beklagte eine ist (sie betreibt als Aktiengesellschaft eine Gruppenpraxis mit mehreren Ärzten, die alle unter einer ZSR-Nummer mit den Krankenversicherern abrechnet [Klageantwort im Verfahren SCHG 200 2019 553 S. 5 ff. Ziff. 1 ff. sowie Klageantwort im Verfahren SCHG 200 2025 19 S. 31 Ziff. 78]) – ein Durchschnittskostenvergleich durchgeführt werden kann, da die Kosten pro Patient (resp. Behandlungsfall) massgebend sind. Einen Grund, um davon abzuweichen und für jeden bei der Beklagten angestellten Arzt gesonderte Wirtschaftlichkeitskontrollen nach K-Nummern durchzuführen, verneinte das Bundesgericht. Ebensowenig sah es eine Anpassung der Vergleichsgruppe in Form einer Beschränkung auf Gruppenpraxen für angezeigt, zumal angesichts der vielgestaltigen Organisationsmöglichkeiten keine Gewähr für einen präziseren Vergleichsindex besteht (in BGE 151 V 233 nicht publ. E 8.1.3 des BGer 9C_166/2022). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vergleichsgruppe auch Einzelpraxen umfasst. Die entsprechenden gegenteiligen Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 5 f. Ziff. 5) zielen damit ins Leere bzw. handelt es sich nicht um eine Frage der Vergleichsgruppenbildung, sondern gegebenenfalls um eine Praxisbesonderheit, falls erweitere Leistungsangebote, die so nur in einer Gruppenpraxis möglich erscheinen, sich auf das Kostenprofil auswirken (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 8.1.3 des BGer 9C_166/2022; vgl. dazu insbesondere auch E. 6.8 ff. hiernach).
Nicht zu berücksichtigen sind die Patienten mit (delegierter) Psychotherapie; diese sind herauszurechnen (vgl. auch E. 6.2 hiernach sowie bereits Klageergänzung S. 3 f. Ziff. 6): Wie das Bundesgericht diesbezüglich festhielt, ist die Psychotherapie einerseits keine Spezialität im Rahmen ärztlicher Grundversorgung. Sie steht ausserhalb des Leistungsspektrums einer internistischen Praxis und kann daher nicht als Praxisbesonderheit behandelt werden. Andererseits ist es nicht angezeigt, dieses Zusatzangebot über eine spiegelbildlich zusammengesetzte Vergleichsgruppe zusammenzufassen. Vielmehr braucht es für die unter den Titeln der allgemeinmedizinischen Behandlung einerseits und der delegierten Psychotherapie andererseits entstandenen Kosten je eine separate Wirtschaftlichkeitsprüfung (BGE 151 V 233 E. 9.2.2.3 S. 238). Damit laufen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten (vgl. Klageantwort S. 13 ff. Ziff. 27 ff.) ins Leere. Die Beklagte hat zudem immer noch nicht angegeben, um welche Patienten es sich handelt (vgl. diesbezüglich bereits die prozessleitenden Verfügungen vom 22. März und 1. Juni 2021 im Verfahren SCHG 200 2019 553), so dass die Klägerinnen diese Personen aufgrund der eingereichten Rechnungen bestimmen mussten (Klageergänzung S. 3 f. Ziff. 6 sowie Schreiben der Klägerinnen vom 10. März 2025 an die Beklagte [act. I 1 inkl. Beilagen im Verfahren SCHG 200 2025 19), was nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der Klageantwort (S. 25 f. Ziff. 63) erwähnte die Beklagte zwar die Anzahl reiner Psychotherapiepatienten, nicht jedoch deren Namen (Akten der Beklagten [act. IIA] 5 und 12 im Verfahren SCHG 200 2025 19), was es den Klägerinnen verunmöglichte, diese Personen konkret herauszurechnen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (Klageantwort S. 25 f. Ziff. 60 ff.) sind damit nicht zu hören. Die Statistik der E.________ GmbH vom 27. März 2019 (act. IIA 6 im Verfahren SCHG 200 2025 19; vgl. bereits act. IIA 2 im Verfahren SCHG 200 2019 533) ist nach wie vor (vgl. bereits VGE SCHG 200 2019 553 E. 6.4.2 und 6.5) nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, die entsprechenden Patienten zu identifizieren, damit sie herausgerechnet werden könnten, insbesondere ist nicht klar, weshalb und wie die Einteilung in die verschiedenen Kategorien erfolgt ist. Aus dieser Tabelle (Klageantwort S. 12 Ziff. 24 sowie act.
IIA 6/3 im Verfahren SCHG 200 2025 19) ist denn auch nichts ableitbar und deren Zahlen sind nicht mit denjenigen der massgebenden RSS zu vergleichen (Klageantwort S. 12 f. Ziff. 26). Die Beklagte argumentiert hier mit einer nicht vereinbarten Methode, was nicht angeht. So hat das Schiedsgericht mit Urteil SCHG 200 2023 787 vom 8. April 2025 entschieden, dass die "...-Methode" nicht vereinbart und damit im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht anwendbar ist (E. 5.11). Dies hat auch für andere nicht vereinbarte Methoden – wie hier – zu gelten. Dasselbe gilt für die Argumentation der Beklagten (Klageantwort S. 14 ff. Ziff. 30 ff.), wonach die entsprechenden Antworten bereits erteilt worden seien. In diesem Zusammenhang geht das Bundesgericht von "Aufzeichnungen des Leistungserbringers über die gestellten Diagnosen" aus (BGE 151 V 233 E. 9.3.3 S. 243), nicht von eigenen Berechnungen und Statistiken.
5.3
Die Klägerinnen berechneten die streitige Rückforderung unter Zugrundelegung des Vergleichskollektivs der Fachärztegruppe der Allgemeinen Inneren Medizin (E. 5.2 hiervor) sowie – in Übereinstimmung mit der vertraglichen Regelung (act. I 9 Ziff. 3 im Verfahren SCHG 200 2019 553) und der geltenden Rechtsprechung (vgl. Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 677 Rz. 881) – auf Basis der Daten der RSS (vgl. Klageergänzung S. 12). Die grundsätzliche Kritik der Beklagten an der Tauglichkeit der RSS zur Berechnung einer Rückforderung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise (Klageantwort S. 10 Ziff. 19) erweist sich damit als unbegründet. Die Zahlen der RSS (vgl. act. I 5 im Verfahren SCHG 200 2019 553) als Grundlage der Regressionsanalyse sind als solche denn auch nicht zu bezweifeln, da diese auf den von der Beklagten ausgestellten Rechnungen basiert; wenn hier ein Fehler vorliegen sollte, hätte ihn die Beklagte wegen nicht korrekter Abrechnung zu vertreten. Auf die geltend gemachte Differenz zwischen der Anzahl Patienten gemäss RSS und den Praxisdaten (Klageantwort S. 10 Ziff. 20) ist damit nicht weiter einzugehen; in der Klageantwort wird denn auch nicht ausgeführt, was diese von der Beklagten zu vertretende Differenz für Folgen hätte.
5.4
Betreffend PCG ist – entgegen der Auffassung in der Klageantwort (S. 17 f. Ziff. 37 f.) – nicht zu beanstanden, dass die Klägerinnen die 2017 geltende 24er-Liste (act. IB 3 im Verfahren SCHG 200 2019 553) verwendet hat. Es ist schon aus Gleichbehandlungsgründen notwendig, die damals geltende Liste zu verwenden (VGE SCHG 200 2019 553 E. 6.3.2). Zudem hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass, sollten bestimmte PCG, die in der 24er Liste fehlen, im Fall der Beklagten tatsächlich ein erheblich genaueres Bild der Morbidität des Patientenkollektivs vermitteln, die entsprechenden Daten im Rahmen der Einzelfallprüfung erhoben und ausgewertet werden, was voraussetze, dass die Beklagte die in der erweiterten Liste enthaltenen Krankheitsbilder benenne, hinsichtlich derer sich die Morbidität ihrer Patienten von denjenigen einer durchschnittlichen internistischen Praxis relevant unterscheiden sollten (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 8.2.3 des BGer 9C_166/2022; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 21. Januar 2025 im Verfahren SCHG 200 2025 19 mit expliziter Aufforderung der Beklagten zur Mitwirkung). In der Folge forderten die Klägerinnen die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2025 (act. I 1 S. 8 Ziff. 6 lit. b im Verfahren SCHG 200 2025 19) auf, die ihrer Ansicht nach diesbezüglich relevanten Krankheitsbilder resp. Diagnosen zu benennen, worauf die Beklagte am 5. Juni 2025 (act. I 2 S. 5 f. Ziff. 6) mit Verweis auf die Akten verzichtete. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und das Abstellen auf die 24er-PCG-Liste ist so oder anders nicht zu beanstanden.
5.5
Im Rahmen der Überarztung sind die veranlassten Kosten für die Rückforderung als solche unbeachtlich, aber für die Frage massgebend, ob das Wirtschaftlichkeitserfordernis erfüllt ist (in BGE 141 V 25 nicht publ. E. 5.4 des Urteils 9C_535/2014 vom 15. Januar 2015). Bei einem Regressionsindex der totalen Kosten von 154 (act. I 6 im Verfahren SCHG 200 2019 553; Klageergänzung S. 12) überschreitet die Beklagte den Toleranzwert deutlich, unabhängig davon ob dieser auf 120 oder 130 Punkte angesetzt wird. Damit weist die Beklagte auffällige Kosten auf. Ob sie unwirtschaftlich arbeitet, ist in der Folge (E. 6 hiernach) anhand der von den Klägerinnen durchgeführten Einzelfallanalyse (Klageergänzung S. 3 ff. Ziff. 6 ff.) näher abzuklären (vgl. E. 2.4.1 hiervor).
6.
6.1
In einem zweiten Schritt ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, mit welcher Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen ist. Solche sind von der Beklagten geltend zu machen und zu substantiieren (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 6.3 des BGer 9C_166/2022). Diese Einzelfallprüfung ist nicht mit der analytischen Methode gleichzusetzen (BGE 150 V 129 E. 5.2.4 S. 141).
6.2
Soweit die geltend gemachte Praxisbesonderheit "Fähigkeitsausweis delegierte Psychotherapie (FMPP)" betreffend, ergibt sich das Folgende: Psychotherapeutische Behandlungen wären zwar grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (E. 5.2 hiervor sowie BGE 151 V 233 E. 9.4 S. 243), können aber wegen des Verhaltens der Beklagten nicht namentlich und somit nicht korrekt herausgefiltert werden (E. 5.2 hiervor). Auch in der Klageantwort (S. 25 f. Ziff. 60 ff.) oder in den Beilagen werden keine Namen genannt. Wenn die Klägerin deshalb zu Gunsten der Beklagten 149 Patienten sowie Fr. 237'961.-- im Rahmen der Rückforderung nicht berücksichtigte (Klageergänzung S. 3 f. Ziff. 6; vgl. auch act. II 1 S. 1 f. Ziff. 1 sowie S. 9 f. Ziff. 7 im Verfahren SCHG 200 2025 19), ist dies nicht zu beanstanden und gilt deshalb als erstellt.
6.3
Soweit die geltend gemachte (vgl. Klageantwort S. 26 f. Ziff. 64 ff.) Praxisbesonderheit "Psychosomatische und Psychosoziale Medizin" betreffend, bedeutet der Umstand, dass Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mehr als 50 % der psychotherapeutischen Behandlungen in der Praxis der Beklagten durchführt (Klageantwort S. 27 Ziff. 66), nicht, dass insoweit ein Praxisschwerpunkt besteht. Denn es rechnen zusätzlich mehrere andere Ärzte (Klageantwort S. 31 Ziff. 78) unter der gleichen ZSR-Nummer ab. Vielmehr lässt dies darauf schliessen, dass eben gerade kein derartiger Schwerpunkt besteht, sondern dieser Schwerpunkt allein praxisintern vorliegt – was jedoch unbeachtlich ist, da die juristische Person mit allen angestellten Ärzten im Gesamten abrechnungspflichtig ist (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 5.2 des BGer 9C_166/2022). Damit ist den Klägerinnen zu folgen, soweit sie nach Prüfung der vom Bundesgericht erwähnten Voraussetzungen (BGE 151 V 233 E. 9.2.3 S. 240) einen Praxisschwerpunkt "Psychosomatik und Sozialmedizin" verneinen (Klageergänzung S. 4 f. Ziff. 7).
6.4
Soweit die Morbidität betreffend, begründet die Beklagte nicht, weshalb 66 % der Patienten chronisch krank oder multimorbid seien; dies wird allein behauptet (Klageantwort S. 20 ff. Ziff. 43 ff.). Sie ist der durch das Bundesgericht auferlegten Pflicht, die Krankheitsbilder zu benennen "hinsichtlich derer sich die Morbidität ihrer Patienten von derjenigen einer durchschnittlichen internistischen Praxis relevant unterscheiden soll" (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 8.2.3 des BGer 9C_166/2022; vgl. bereits E. 5.4 hiervor), nicht nachgekommen, auch nicht durch die Analyse der E.________ GmbH (vgl. hierzu bereits E. 5.2 hiervor) sowie durch die weiteren eingereichten Unterlagen (Klageantwort S. 20 ff. Ziff. 43 ff.; vgl. auch act. IIA 5 ff. im Verfahren SCHG 200 2025 19). Damit ist nicht erstellt, dass hier eine grössere Anzahl resp. ein grösserer Anteil solcher Patienten gegenüber dem Durchschnitt besteht und wegen der nicht belegten Zahl kann auch kein Vergleich mit einem von den Klägerinnen zu erbringenden Durchschnittswert erfolgen (Klageantwort S. 24 Ziff. 57). So zeigen denn auch die PCG (mit Ausnahme von "Glaukom") mit Werten in der Regel unterhalb oder doch im Bereich der Vergleichsgruppe keine entsprechenden Auffälligkeiten in Richtung eines besonders morbiden Patientenguts (VGE SCHG 200 2019 553 E. 6.3.3 sowie E. 5.4 hiervor und prozessleitende Verfügung vom 21. Januar 2025 im Verfahren SCHG 200 2025 19). Weiter bedeutet das Hinzutreten einer somatischen Diagnose zu einer psychiatrischen Diagnose nicht per se eine Multimorbidität im Sinne einer Praxisbesonderheit (Klageantwort S. 21 Ziff. 46 und 23 Ziff. 54), da somatische Diagnosen auch einfache Krankheiten sein können, die ohne grosse Kosten behandelt werden können. Weiter wird in der Klageantwort (S. 21 Ziff. 47) darauf hingewiesen, dass Patienten mit psychischen Erkrankungen und Schmerzen hohe Fallkosten aufweisen, was jedoch nichts mit einer zur psychiatrischen Diagnose hinzutretenden somatischen Diagnose zu tun haben muss, können Schmerzen doch auch unter psychiatrische Diagnosen fallen. Ebenso bedeutet multimorbid nicht per se "hochkomplex und folglich äussert kostenintensiv" (Klageantwort S. 21 Ziff. 48). Auch kann aus Gründen der Logik nicht von hohen Kosten auf multimorbide Patienten geschlossen werden, wie in der Klageantwort (S. 22 Ziff. 49) ausgeführt wird.
Vielmehr ist zu prüfen, ob diese hohen Kosten nicht etwa auf einer Polypragmasie beruhen. In dieser Hinsicht überzeugt denn auch die Argumentation der Beklagten (Klageantwort S. 22 Ziff. 49) nicht, sie habe im Vergleich zu den übrigen Ärzten im "mediX bern-Netzwerk" eine sehr hohe Anzahl von Grossrisikofällen, da sich derartige Fälle allein aufgrund der Kosten bestimmen, welche hier gerade auf ihre Notwendigkeit zu prüfen sind. Weiter ist der Beklagten nicht zu folgen, soweit sie vorbringt, der Schwerpunkt "Psychosomatik und Psychosoziale Medizin" widerspiegle sich in einer generell erhöhten Morbidität des Patientengutes (Klageantwort S. 27 Ziff. 67). Vielmehr hat die Beklagte nicht nachgewiesen, welche Patienten mit psychischen Problemen welche somatischen Behandlungen erhalten. Dies haben nicht die Klägerinnen zu beweisen, sondern die Beklagte, welche in dieser Hinsicht die Datenhoheit hat (Klageantwort S. 27 Ziff. 68). Dagegen haben die Klägerinnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt (Klageergänzung S. 9 ff. Ziff. 11; act. I 1 im Verfahren SCHG 200 2025 19), dass im vorliegenden Fall weder eine erhöhte Morbidität vorliegt, noch Gründe zur Annahme bestehen, dass die vorhandene Morbidität in der Screeningberechnung nicht adäquat berücksichtigt worden wäre.
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Beklagten (Klageantwort S. 17 ff. Ziff. 37 ff.), wonach der Umstand, dass sie wenig Medikamente verschreibe und Kombipräparate bevorzuge, zur Folge habe, dass fälschlicherweise eine zu tiefe Morbidität angezeigt werde. Entscheidend ist vorliegend nicht die Anzahl abgegebener Präparate, sondern die Kosten; diese (Medikamente direkt und veranlasst) beliefen sich im Jahr 2017 auf total Fr. 914'727.-- (act. I 6/3 im Verfahren SCHG 200 2019 553). Es gehört im Übrigen zur grundlegenden ärztlichen Pflicht, nur so viele Medikamente wie nötig abzugeben und Hospitalisationen zu vermeiden (Klageantwort S. 19 Ziff. 41 f.), so dass es sich nicht um eine Praxisbesonderheit handeln kann. Die Beklagte hat denn auch keine einzige Rechnung und keine einzige Patientengeschichte angeboten, um allenfalls Hochrechnungen durchführen zu können. Damit besteht auch insoweit keine Praxisbesonderheit.
6.5
Weiter macht die Beklagte eine hohe Zahl Patienten mit Migrationshintergrund als Praxisbesonderheit geltend (Klageantwort S. 28 f. Ziff. 69 ff.). Sie gibt die Anzahl ihrer Patienten mit Mitrationshintergrund zwar an (Klageantwort S. 28 Ziff. 70), macht sie jedoch nicht identifizierbar. Die geltend gemachten Mehrkosten bei Personen mit Migrationshintergrund (Klageantwort S. 28 Ziff. 71) sind in keiner Art und Weise belegt, sondern werden allein behauptet. Insoweit ist mit den Klägerinnen (Klageergänzung S. 10) festzuhalten, dass keine Praxisbesonderheit besteht. In diesem Kontext fällt bei der Überprüfung der Frage, ob bei Personen aus der Asylunterkunft Mehrbedarf an Behandlung besteht (Klageantwort S. 29 Ziff. 72), auf, dass die Beklagte auch diese Personen immer noch nicht identifiziert hat, was ihre Aufgabe ist, hat sie doch Besonderheiten zu benennen und zu substantiieren (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 6.3 des BGer 9C_166/2022). Die Betroffenen können deshalb nicht herausgerechnet werden, was auch nicht gestützt auf die Angaben der E.________ GmbH möglich ist (act. IIA 6 im Verfahren SCHG 200 2025 19). Andernfalls hätte das Bundesgericht den entsprechenden Modus der Ableitung mitgeteilt, wenn dies möglich gewesen wäre (vgl. BGE 151 V 233 E. 9.3.3 S. 242). Damit ist auch in Bezug auf Patienten mit Migrationshintergrund im vorliegenden Fall keine Praxisbesonderheit erstellt.
6.6
Soweit die Beklagte Patienten, welche Bezüger einer Invalidenrente sind, als Praxisbesonderheit geltend macht (Klageantwort S. 23 Ziff. 55 und S. 29 Ziff. 75), ist nicht ersichtlich, weshalb diese einen Mehrbedarf verursachen sollten. Insbesondere werden die für die Invalidenversicherung zu erstellenden Berichte von den Organen diese Versicherungszweiges bezahlt. Soweit es sich um multimorbide oder chronisch kranke Patienten handelt, werden sie im Rahmen dieser Gruppe berücksichtigt (vgl. E. 6.4 hiervor). Die geltend gemachte Praxisbesonderheit ist damit nicht gegeben.
6.7
Soweit die Beklagte die hohe Anzahl von Patienten (insbesondere mit Demenz), welche von Angehörigen (Caregiver) betreut würden, als Praxisbesonderheit zu konstruieren versucht (Klageantwort S. 30 Ziff. 76), ist ihr nicht zu folgen. Es leuchtet nicht ein, weshalb Caregiver, die ja nicht krank sind, übermässig Aufwand verursachen sollten. Zudem handelt es sich bei den von diesen Personen übernommenen Betreuungsaufgaben nicht um über das System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzuwickelnde Kosten, während allfällige Spitex-Kosten behandelnder Angehöriger nicht durch die Beklagte abgerechnet und insoweit hier auch nicht berücksichtigt werden.
6.8
Dass es sich bei der Beklagten um eine Gruppenpraxis handelt (vgl. auch E. 5.2 hiervor), ist keine Praxisbesonderheit: Die Beklagte macht in dieser Hinsicht geltend, wegen Vertretungen sei es zu mehr Konsultationen gekommen (Klageantwort S. 31 Ziff. 80). Dies vermag nicht zu überzeugen, denn ohne Vertretung wären diese Patienten von "ihrem" Arzt der gleichen Praxis behandelt worden, d.h. es hätte trotzdem eine Konsultation stattgefunden. Dafür, dass es sich bei besagten Konsultationen um Notfälle "fremder" Patienten gehandelt hätte und dass dies hohe Kosten verursacht hätte, bestehen keine Anzeichen. Damit ist der Argumentation der Beklagten, im Falle einer Einzelpraxis hätten diese Patienten an andere Praxen weiterverwiesen werden müssen und die Kosten wären bei verschiedenen anderen Praxen (als Kostensenker) jeweils unter einem neuen Patienten abgerechnet worden (Klageantwort S. 32 Ziff. 82), nicht zu folgen. Abgesehen davon sind in der massgebenden Vergleichsgruppe (vgl. E. 5.2 hiervor) ebenfalls Gruppenpraxen enthalten. Soweit die geltend gemachten Teamsitzungen betreffend, macht die Beklagte zwar geltend, aufgrund des Behandlungsangebots und der Organisation als Gruppenpraxis bestehe interner Kommunikationsbedarf mit der Notwendigkeit von Teamsitzungen (Klageantwort S. 36 Ziff. 97). Es wird jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht belegt, dass dies höhere Lohnkosten oder administrativen Mehraufwand verursachen würde (in BGE 151 V 233 nicht publ. E. 8.1.3 des BGer 9C_166/2022).
6.9
Die längeren Praxisöffnungszeiten (2017: Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 19.00 Uhr, Freitag von 07.00 bis 18.00 Uhr und Samstagvormittag; Klageantwort S. 32. Ziff. 82) führen zwar zu mehr Patienten. Da hier jedoch die Kosten pro Patient massgebend sind, steigt einzig die Anzahl Patienten, nicht jedoch ohne Weiteres der Durchschnitt der Kosten. Entsprechende Besonderheiten werden nicht erwähnt, sondern als gegeben angenommen (Klageantwort S. 33 Ziff. 85). Es wird nicht einmal behauptet, dass längere Öffnungszeiten resp. das dadurch vorhandene Mehr an Patienten höhere Kosten verursachten. Die Argumentation in der Klageantwort (S. 32 f. Ziff. 82 ff.) läuft deshalb ins Leere. Ebenso sind Notfallpatienten nicht zwingend teurer als "gewöhnliche" Patienten; in der Klageantwort wird denn auch nichts Entsprechendes ausgeführt oder gar belegt. Weiter widerspricht sich die Beklagte, wenn sie ausführt, es sei ihr Konzept, dass die Patienten möglichst von "ihrem" Arzt betreut werden sollten (Klageantwort S. 32 f. Ziff. 84), an anderer Stelle dagegen von vielen internen Stellvertretungen berichtet (Klageantwort S. 31 Ziff. 80). Damit ist in den Praxisöffnungszeiten der Beklagten keine Praxisbesonderheit zu erblicken (vgl. auch Ausführungen der Klägerinnen im Schreiben vom 10. März 2025 an die Beklagte [act. I 1/3 f. Ziff. 5 im Verfahren SCHG 200 2025 19 sowie Klageergänzung S. 7 Ziff. 10 lit. a]).
Das Gleiche gilt auch für den Umstand, dass keine Ferienabwesenheiten geltend gemacht werden (Klageantwort S. 34 f. Ziff. 89 ff.): Ein Mehr an Patienten bedeutet nicht ohne Weiteres auch ein Mehr an Kosten. Vielmehr ist genau so denkbar, dass im hier massgebenden Durchschnitt ein Weniger an Kosten resultiert. Diesbezügliche Mehrkosten werden denn auch nicht behauptet, geschweige denn belegt. Zu Gunsten der Beklagten gilt hier jedoch gestützt auf die Berechnung der Klägerinnen (Klageergänzung S. 7 f. Ziff. 10 lit. b) eine Praxisbesonderheit als erstellt und es werden Fr. 15'081.-- nicht berücksichtigt.
6.10
Die Beschäftigung von Praxisassistenzärzten ist – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageantwort S. 25 Ziff. 94) – keine Praxisbesonderheit. Die Mehrbehandlungen führen zwar (allenfalls) zu mehr Patienten, aber nicht zwingend zu Mehrkosten im Patientendurchschnitt; solche sind weder behauptet noch dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal Assistenzärzte ebenfalls abrechnen können.
6.11
Die geltend gemachten Mehrkosten bei der Sterbebegleitung (Klageantwort S. 36 Ziff. 98) sind bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, da bei einem Umfang von weniger als 1 % (Klageergänzung S. 10 Ziff. 11) von vornherein keine Praxisbesonderheit vorliegen kann. Die behaupteten Mehrkosten bei Patienten im Rollstuhl (Klageantwort S. 36 Ziff. 98) beruhen allein auf den effektiven Zahlen, sagen aber gerade nichts darüber aus, ob die diesen Kosten zu Grunde liegenden ärztlichen Handlungen notwendig gewesen oder Folgen einer Polypragmasie sind. Eine Praxisbesonderheit ist damit auch diesbezüglich nicht dargetan.
6.12
Die Patienten aus betreuten Institutionen sind herauszurechnen (so auch Klageantwort S. 14 Ziff. 30 und S. 30 Ziff. 77). Jedoch fehlen noch immer die entsprechenden Angaben. Diese sind – anders als in der Klageantwort (S. 14 Ziff. 30) mitgeteilt – am 2. Juni 2021 nicht mitgeteilt worden. Vielmehr wurde allein eine Namensliste der Patienten ohne weitere verwertbare Angaben geliefert (vgl. act. IIA 11 im Verfahren SCHG 200 2019 553). Auch in der Beilage 11 zur Klageantwort (act. IIA 11 im Verfahren SCHG 200 2025 19) sind Patienten nicht namentlich oder mit einer für Ausstehende nachvollziehbaren Nummer individualisiert. Aus dieser Analyse lassen sich die Patientendaten nicht ableiten, da dies das Bundesgericht – welches in dieser Hinsicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verneinte (BGE 151 V 233 E. 9.3.3 S. 242) – gemacht resp. den entsprechenden Modus der Ableitung mitgeteilt hätte, wenn dies möglich gewesen wäre. Weiter handelt es sich bei dieser Analyse um eine nicht vereinbarte und damit nicht zulässige Methode (vgl. VGE SCHG 200 2023 787 betreffend "...-Methode"; vgl. bereits E. 5.2 hiervor). Damit wurde in Bezug auf die Patienten aus betreuten Institutionen keine Praxisbesonderheit belegt.
6.13
Eine Praxisbesonderheit betreffend Bildgebung ist gemäss der von den Klägerinnen durchgeführten Einzelfallanalyse (act. I 1/2 inkl. Beilagen im Verfahren SCHG 200 2025 19) nicht erstellt. Die besagte Analyse ergab vielmehr, dass das Kollektiv im Vergleich zur Beklagten im TARMED-Kapitel 39 (Bildgebende Verfahren) häufiger abrechnet (zum Ganzen auch Klageergänzung S. 6 Ziff. 8).
6.14
Die Beklagte wie auch die bei ihr im Jahr 2017 angestellten Ärzte verfügen über keine Bewilligung zur Selbstdispensation (Stellungnahme der Klägerinnen vom 10. März 2025 an die Beklagte [act. I 1/3 Ziff. 4 im Verfahren SCHG 200 2025 19] inkl. Beilage). Daher kann diesbezüglich per se keine Praxisbesonderheit bestehen. Nur der Vollständigkeit halber ist auf den Umstand zu verweisen, wonach jeder Arzt im Vergleichskollektiv berechtigt ist, Medikamente abzugeben resp. zu rezeptieren, wenn dies für den Behandlungszweck erforderlich ist (Klageergänzung S. 6 Ziff. 9).
6.15
Zusammenfassend ergab die von den Klägerinnen durchgeführte Einzelfallanalyse (act. I 1 im Verfahren SCHG 200 2025 19) Praxisbesonderheiten in den Bereichen psychische Betreuung (delegierte Psychotherapie; Psychosomatische und Psychosoziale Medizin) im Umfang von Fr. 237'961.-- und 149 Erkrankten sowie in der höheren zeitlichen Verfügbarkeit (kürzere Ferienabwesenheit) im Umfang von Fr. 15'081.-- (Klageergänzung S. 11).
7.
Schliesslich ist die Rückforderung zu bemessen.
7.1
Die Rückforderung der Kosten für Medikamente, Labor, MiGeL und Physiotherapie bleibt unbewiesen. Denn die Regressions-Indizes dieser Bereiche umfassen nicht nur die direkten, sondern auch die veranlassten Kosten (act. I 6 im Verfahren SCHG 200 2019 553), so dass der Rückforderungsbetrag nicht berechnet werden kann, weil unter Verwendung der allein vorhandenen Indizes die veranlassten Kosten ebenfalls in die Rückforderung einfliessen würden, was nicht zulässig ist (E. 2.5 hiervor). Indizes, welche in den hier zur Debatte stehenden Bereichen einzig die direkten Kosten berücksichtigten, existieren nicht, da die Klägerinnen andernfalls die entsprechenden Zahlen eingereicht hätten.
7.2
Zu prüfen ist weiter die Rückerstattung der Arztkosten.
7.2.1
Unter Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten (vgl. E. 6 hiervor) sind die totalen direkten Kosten von Fr. 2'175'706.-- (act. I 6 im Verfahren SCHG 200 2019 553) um Fr. 253'042.-- (Fr. 237'961 + Fr. 15'081.--; E. 6.15 hiervor) zu reduzieren. Dies führt zu einem Regressionsindex von 151 (154 [Regressionsindex totale Kosten] x Fr. 1'305.11 [Totale Kosten pro Erkranktem; bereinigte Werte nach Einzelfallprüfung] / Fr. 1'329.07 [Totale Kosten pro Erkranktem; Ausgangslage vor Einzelfallprüfung]; Klageergänzung S. 12), welcher für die Rückforderung massgebend ist. Die Berechnung des Index ist nicht zu beanstanden; die Beklagte äussert sich denn auch nicht dazu. In diesem – im Vergleich zur Screening-Methode – tieferen Index sind die ausgewiesenen bzw. anerkannten Praxisbesonderheiten berücksichtigt.
7.2.2
Für die Rückforderung massgebend sind allein die direkten Arztkosten (vgl. E. 2.5 hiervor) in Höhe von Fr. 1'657'867 und nicht wie in der Klageergänzung (S. 12) angenommen die direkten Kosten von Fr. 2'175'706.-- (act. I 6 im Verfahren SCHG 200 2019 553), da der in der Klageergänzung erwähnte Betrag auch veranlasste Kosten enthält, die nicht zurückgefordert werden dürfen (vgl. E. 7.1 hiervor). Die ausgewiesenen bzw. anerkannten Praxisbesonderheiten sind im Index berücksichtigt (vgl. E. 7.2.1 hiervor) und dürfen deshalb nicht nochmals vom Grundbetrag abgezogen werden. Zu Gunsten der Beklagten wird mit dem maximal zulässigen Index von 130 Punkten (vgl. E. 2.4.2.2 hiervor) operiert und die zulässigen Kosten nach folgender Formel berechnet
tatsächliche Kosten x 130
tatsächlicher Index
Die Beklage hätte also den folgenden Betrag bei den direkten Kosten nicht überschreiten dürfen: Fr. 1'657'867.-- x 130 / 151 = Fr. 1'427'302.70.
7.2.3
Es ergibt sich damit ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 230'564.30 (Fr. 1'657'867.-- ./. Fr. 1'427'302.70). Auch hier sind wieder die gesamten direkten Arztkosten Ausgangspunkt der Rechnung, da die Praxisbesonderheiten im zulässigen Betrag – durch die Berücksichtigung des Index – bereits enthalten sind.
8.
Zusammenfasend ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verurteilen, den Klägerinnen für das Statistikjahr 2017 den Betrag von Fr. 230'564.30 zurückzubezahlen. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen.
9.
9.1
Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (Art. 52 VKD). Sie sind nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Klage wird nur teilweise gutgeheissen, wobei die Klägerinnen hinsichtlich des Streitwerts zu ungefähr einem Drittel unterliegen, so dass die Beklagte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'500.-- und die Klägerinnen im Umfang von Fr. 1'500.-- zu tragen haben. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen ihren Anteil von Fr. 3‘500.-- zu ersetzen.
9.2
Die Parteikosten sind ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) von Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz zur Anwendung gelangt.
Die durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ und/oder Rechtsanwältin D.________ vertretene Beklagte hat im Umfang ihres Obsiegens von rund einem Drittel Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Mit Kostennote vom 6. Mai 2025 wird ein Aufwand von 52 Stunden und 20 Minuten geltend gemacht, was unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen als überhöht einzustufen ist. Zudem übersteigt die geltend gemachte Parteientschädigung (Honorar, Auslagen, MWST.) von insgesamt Fr. 14'567.37 den Tarifrahmen von Fr. 11'800.--. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MWST.) auf pauschal Fr. 4'000.-- festgesetzt. Diesen Betrag haben die Klägerinnen der Beklagten zu ersetzen.
Die durch advocat Dr. iur. A.________ vertretenen Klägerinnen haben entsprechend ihres Obsiegens im Umfang von etwa zwei Dritteln Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (BGE 119 V 448 E. 6b S. 456). Dieser teilte dem Schiedsgericht mit E-Mail vom 18. Mai 2026 mit, er mache als Parteientschädigung den gleichen Betrag "ex aequo et bono" wie die gegnerische Rechtsvertretung geltend. Die hiervor zum geltend gemachten Zeitaufwand bzw. Honorar der die Beklagte vertretenden Rechtsvertretung getätigten Ausführungen gelten damit auch in Bezug auf die Parteientschädigung der Klägerinnen. Die Parteientschädigung der Klägerinnen (inkl. Auslagen und MWST.) wird in der Folge auf pauschal Fr. 6'000.-- festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beklagte den Klägerinnen zu ersetzen.
Dispositiv
Demnach entscheidet das Schiedsgericht:
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen für das Jahr 2017 den Betrag von insgesamt Fr. 230'564.30 zurückzuerstatten. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Klägerinnen im Umfang von Fr. 1'500.-- und der Beklagten im Umfang von Fr. 3'500.-- zur Bezahlung auferlegt. Sie werden vollumfänglich den von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen den Betrag von Fr. 3'500.-- zu ersetzen.
Die Beklagte hat den Klägerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWST.) zu bezahlen.
Die Klägerinnen haben der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST.) zu bezahlen.
Zu eröffnen (R):
- Advocat Dr. iur. A.________ z.H. der Klägerinnen
- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ und/oder Rechtsanwältin MLaw
D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Gesundheit
Namens des Schiedsgerichts:
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
9C_166/2022
9C_166/2022
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
Art. 89 KVGart. 89 LAMalart. 89 LAMal
Art. 40 EG KUMVart. 40 LiLAMAMart. 40 EG KUMV
Art. 36a KVGart. 36a LAMalart. 36a LAMal
BGE 135 V 237ATF 135 V 237DTF 135 V 237
Art. 89 KVGart. 89 LAMalart. 89 LAMal
VGE 200
Art. 56 KVGart. 56 LAMalart. 56 LAMal
Art. 15 VRPGart. 15 LPJAart. 15 VRPG
Art. 46 EG KUMVart. 46 LiLAMAMart. 46 EG KUMV
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
BGE 135 V 23ATF 135 V 23DTF 135 V 23
Art. 46 EG KUMVart. 46 LiLAMAMart. 46 EG KUMV
Art. 92 VRPGart. 92 LPJAart. 92 VRPG
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
Art. 89 KVGart. 89 LAMalart. 89 LAMal
Art. 89 KVGart. 89 LAMalart. 89 LAMal
Art. 46 EG KUMVart. 46 LiLAMAMart. 46 EG KUMV
Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG
Art. 32 KVGart. 32 LAMalart. 32 LAMal
Art. 56 KVGart. 56 LAMalart. 56 LAMal
Art. 56 KVGart. 56 LAMalart. 56 LAMal
Art. 59 KVGart. 59 LAMalart. 59 LAMal
Art. 56 KVGart. 56 LAMalart. 56 LAMal
Art. 58 KVGart. 58 LAMalart. 58 LAMal
Art. 89 KVGart. 89 LAMalart. 89 LAMal
Art. 59 KVGart. 59 LAMalart. 59 LAMal
Art. 59 KVGart. 59 LAMalart. 59 LAMal
Art. 59 KVGart. 59 LAMalart. 59 LAMal
Art. 56 KVGart. 56 LAMalart. 56 LAMal
BGE 141 V 25ATF 141 V 25DTF 141 V 25
Art. 24 KVGart. 24 LAMalart. 24 LAMal
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
Art. 56 KVGart. 56 LAMalart. 56 LAMal
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
BGE 136 V 415ATF 136 V 415DTF 136 V 415
9C_282/2013
Art. 59 KVGart. 59 LAMalart. 59 LAMal
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
Art. 42 KVGart. 42 LAMalart. 42 LAMal
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
BGE 151 V 233ATF 151 V 233DTF 151 V 233
9C_166/2022
Art. 56 KVGart. 56 LAMalart. 56 LAMal Art. 59 KVGart. 59 LAMalart. 59 LAMal
9C_457/2009
BGE 133 V 37ATF 133 V 37DTF 133 V 37
EVG K 6/06