Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

200 2025 529

Rubrum

ALV 200 2025 529 KNB/SHE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Juli 2026

Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 5. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

A.

Der 1986 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich nach arbeitgeberseitiger Kündigung seines letzten Arbeitsverhältnisses am 25. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 1. Oktober 2024 (Dossier der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [act. II] 162 ff.). In der Folge wurden ab Oktober 2024 Taggeldleistungen an den Versicherten ausgerichtet (act. II 84, 81, 74, 60, 57, 53, 44) und eine Arbeitsmarktliche Massnahme (AMM; "..."; Dossier des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst [heute Rechte und Dienst; nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner; act. IIA] 121 ff.) vom 17. bis zum 21. März 2025 durchgeführt. Mit E-Mail vom 22. April 2025 (act. IIA 109) reichte der Versicherte das "Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern ..." (act. IIA 99 ff.) ein. Dieses wies das AVA mit Verfügung vom 25. April 2025 (act. IIA 94 ff.) ab. Die Verfügung blieb unangefochten. In der Folge klärte das AVA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab (act. IIA 53 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 45 ff.) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit seine Anspruchsberechtigung auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 1. Mai 2025. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 37 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom 5. August 2025 (act. IIA 24 ff.) ab.

B.

Mit Eingabe vom 29. August 2025 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (act. IIA 24 ff.). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern über den 30. April 2025 hinaus.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 14. Oktober 2025) reichte der Beschwerdegegner am 21. Oktober 2025 eine Stellungnahme des RAV-Beraters vom 20. Oktober 2025 ein und tätigte weitere Ausführungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2025 stellte der Instruktionsrichter die Beschwerdeantwort samt Ergänzung vom 21. Oktober 2025 (inkl. Beilage) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (act. IIA 24 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2025 und dabei einzig die Frage der Vermittlungsfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210

2.2

2.2.1

Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

beitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120

2.2.2

Ein wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzunehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 15,8C_56/2019 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_494/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 E. 2.2).

2.2.3

Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Denn diesfalls sind die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

Bei anderweitigen Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung handelt es sich beispielsweise um Auslandreisen, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung sowie Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 210 E. 5.2 S. 214).

2.2.4

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326 E. 1a S. 327; SVR 2025 ALV Nr. 20 S. 68,

Nimmt die versicherte Person während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine arbeitgeberähnliche Stellung auf oder ist sie unfreiwillig aus dem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden, ohne sich jedoch umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden, sondern hat durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht (vgl. SVR 2009 ALV Nr. 11 S. 37,8C_81/2009 E. 3.4), kann der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG abgelehnt werden. Hingegen ist darin ein gewichtiges Indiz für eine fehlende Vermittlungsbereitschaft zu erblicken; entscheidend ist, ob die versicherte Person bereit und in der Lage war, einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen, oder ob der Status des Selbstständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen wurde, was dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegenstehen würde. Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass ein Arbeitsloser sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsieht. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt in einem derartigen Fall aber nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken (SVR 2021 ALV Nr. 16 S. 58 E. 2.3 und E. 4.2; ARV 2010 S. 140 E. 3.3 und 3.4.2, 2009 S. 338 E. 4.3, 2008 S. 313 E. 3.3).

Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

ben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (SVR 2025 ALV Nr. 20 S. 68,

2.2.5

Eine versicherte Person welche durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht vorwiegend in Erfüllung der Schadenminderungspflicht ihre Arbeitslosigkeit beenden will, sondern ohnehin den Entschluss gefasst hat, sich mit einem Statuswechsel beruflich zu verändern, gilt grundsätzlich nicht als vermittlungsfähig (Rz. B229 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6; vgl. auch ARV 1995 S. 52).

3.

3.1

Vorab ist auf die im folgenden Verfahren nicht Gegenstand bildende Verfügung vom 25. April 2025 (act. IIA 94 ff.) hinzuweisen. Darin wies der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 (act. IIA 109 ff.) um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. Der Beschwerdegegner stellte dabei fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2025 intensiv mit der Planung und Vorbereitung seines Unternehmens beschäftigt habe und er nur noch wenige Arbeiten erledigen müsse, damit er seine selbstständige Erwerbstätigkeit ab 1. Mai 2025 aufnehmen könne. Die noch anstehenden Planungsarbeiten bedürften bis zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit resp. arbeitgeberähnlichen Tätigkeit ab 1. Mai 2025 zu wenig Zeitaufwand, um Planungstaggelder zusprechen zu können. Der Beschwerdeführer stehe mit seinem Unternehmen kurz vor dem Übertritt in die Startphase. Diese werde nicht mittels Taggeldern der Arbeitslosenversicherung "subventioniert" (act. IIA 95). Eine fehlende oder ungenügende Auslastung zu Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit gehöre zum unternehmerischen Risiko und könne nicht auf die Arbeitslosenversicherung "abgewälzt" werden (act. IIA 96). Die Verfügung blieb unangefochten, womit der Beschwerdeführer de facto den Entscheid wie auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

die entsprechende Begründung akzeptierte. So oder anders decken sich die diesbezüglichen Feststellungen – wie nachfolgend insbesondere in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit dargelegt – auch mit den übrigen Akten.

3.2

Soweit den Entschluss zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. Unternehmensgründung betreffend, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

Gemäss dem Verlaufsprotokoll (act. II 8 ff., Eintrag vom 11. Oktober 2024 [act. IIA 13 ff.]) gab der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Beratungsgesprächs beim RAV am 11. Oktober 2024 (vgl. auch act. IIA 211) an, er möchte sich analog zum Tätigkeitsgebiet seines letzten Arbeitgebers in der Visum-Branche selbstständig machen; er verfüge über ein entsprechendes "gutes Netzwerk". Weiter ist dem besagten Protokolleintrag zu entnehmen, dass anlässlich des Erstgesprächs die Absolvierung einer AMM (fünftägiger Kurs "...") besprochen und ihm ein entsprechendes Informationsblatt ausgehändigt wurde. Diese Feststellungen decken sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Eingliederungsvereinbarung vom 11. Oktober 2024 (act. II 185 f.). Auch gab dieser in der E-Mail vom 30. Oktober 2024 (act. IIA 160 f.) an seinen Personalberater beim RAV selbst an, dass er beim Erstgespräch bei einem anderen Personalberater bereits angesprochen habe, über eine selbstständige Tätigkeit nachzudenken und diesbezüglich bereits erste Recherchen angestellt habe. Ihm sei ein fünftägiger Kurs zur Selbstständigkeit und Existenzgründung empfohlen worden, an welchem er grosses Interesse hätte (vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2025 [act. IIA 28], in der Beschwerdeantwort [S. 1 f.], in den ergänzenden Ausführungen des Beschwerdegegners vom 21. Oktober 2025 [in den Gerichtsakten] sowie auch in der Stellungnahme des RAV-Beraters vom 20. Oktober 2025 [in den Gerichtsakten]).

In der Folge organisierte das RAV für den Beschwerdeführer die besagte AMM für die Zeit vom 6. bis zum 10. Januar 2025 (vgl. Schreiben an die Durchführungsstelle der AMM [act. IIA 151 f.] sowie an den Beschwerdeführer [act. IIA] 146 ff.). Erst kurz vor Weihnachten (23. Dezember 2024; act. IIA 142) sagte der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der AMM anfangs Januar 2025 mit der Begründung ab, er wolle sein "berufliches Dos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

sier optimal" vorbereiten, um sich in der zwei Wochen nach der geplanten AMM stattfindenden "…messe" seinen ehemaligen Geschäftspartnern "persönlich vorzustellen". Ebenso sehe er die Messe als einmalige Möglichkeit, um mit potentiellen Geschäftspartnern ins Gespräch zu kommen und herauszufinden, ob die Firmen bereit wären, ihren aktuellen "..." durch seine geplante "..." zu ersetzen, falls er sich selbstständig mache. Die geplante AMM habe aber für ihn weiterhin grosse Relevanz, weshalb er anfrage, ob es möglich sei, an dieser zu einem späteren Zeitpunkt teilzunehmen. Sein Gesuch wurde am 23. Dezember 2024 telefonisch abgewiesen und das RAV hielt an einer Teilnahme des Beschwerdeführers fest (vgl. Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 23. Dezember 2024 [act. IIA 12]). Am 4. Januar 2025 (act. II 138 f.) teilte dieser per E-Mail mit, an der zwei Tage später startenden AMM infolge einer "starken Erkältung" nicht teilnehmen zu können. Er habe sich sehr auf die AMM gefreut und sehe diese als wichtigen Schritt in seiner beruflichen Weiterentwicklung. Er erkundigte sich, ob und wann es möglich sei, den Kurs nachzuholen. Er sei weiterhin motiviert und freue sich darauf, die Inhalte nachzuholen. Der Beschwerdeführer reichte trotz Aufforderung des Beschwerdegegners (act. IIA 138), für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis zum 10. Januar 2025 (act. IIA 120) ein Arztzeugnis einzureichen (act. IIA 130; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 17. Januar 2025 [act. II 11]), kein solches ein.

Aufgrund des Dargelegten ist das erstmals beschwerdeweise bekundete Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte im Herbst/Winter 2024 erhebliche Zweifel an einer selbstständigen Tätigkeit bekundet und sei nicht bereit gewesen, die besagte AMM zu absolvieren (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 1), widerlegt. Ebenfalls kann entgegen seinem Vorbringen (Beschwerde S. 2 Ziff. 5) nicht davon ausgegangen werden, dass er vom RAV-Berater zur AMM "gedrängt" wurde.

3.3

Den in E. 3.2 hiervor thematisierte Kurs im Rahmen einer AMM absolvierte der Beschwerdeführer vom 17. bis 21. März 2025 (act. IIA 121 ff.). Die anlässlich der AMM von der Durchführungsstelle (vgl. AMM-Schlussbericht vom 21. März 2025 [act. IIA 113]) wie auch alsdann anlässlich des Gesprächs vom 25. März 2025 mit dem RAV-Berater (vgl. Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 25. März 2025 [act. IIA 11]) empfohlene Teilnahme am "4-Wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

chenkurs" (wohl der Kurs "..."; vgl. <https://....ch/) wurde vom Beschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt, er habe bereits einen Businessplan erstellt (vgl. Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 25. März 2025 [act. IIA 11]).

Am 22. April 2025 (act. IIA 109) reicht der Beschwerdeführer dem RAV ein "Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern ..." (act. IIA 99 ff.) ein. Gemäss den darin von ihm gemachten Angaben begann der Beschwerdeführer die Planungsphase für sein Unternehmen spätestens im Januar 2025 und befasste sich seither intensiv mit der Konzeption seines Geschäftsmodells, der Marktanalyse und den notwendigen Vorbereitungen für die Unternehmensgründung (act. IIA 101 Ziff. 10); als geplanter Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit gab er den 1. Mai 2025 an (act. IIA 101 Ziff. 11). Dies entgegen seinen späteren, nach Ablehnung des Gesuchs und der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Mai 2025, in der Beschwerde vom 29. August 2025 gemachten Aussagen, wonach er sich erst nach dem Besuch der AMM bzw. dem entsprechenden Feedback der Durchführungsstelle im März 2025 ernsthaft mit Prüfung der Selbstständigkeit befasst habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Auch gab er im Gesuch vom 22. April 2025 an, seine Homepage befinde sich in der finalen Phase der Fertigstellung und werde voraussichtlich in den nächsten zwei bis drei Wochen "online gehen" (act. IIA 102 Ziff. 12). Weiter gab der Beschwerdeführer am 22. April 2025 u.a. an, er habe bereits die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse in der Unternehmungsgründung und -führung erworben (act. IIA 106 Ziff. 6), einen detaillierten Businessplan erstellt, alle notwendigen Schritte für die Unternehmensregistrierung vorbereitet, sei mit potentiellen Partnern und Kunden in Kontakt getreten und habe ein Netzwerk von Kontakten in die Branche aufgebaut, eine Marktstrategie entwickelt, Flyer erstellt und solche bereits an Ferienmessen verteilt (act. IIA 107 Ziff. 7).

Aufgrund des hiervor Dargelegten ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen (vgl. auch die Feststellungen in der unangefochten gebliebenen und nicht das vorliegende Verfahren betreffenden Verfügung vom 25. April 2025 [act. IIA 94] bezüglich Ablehnung von Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit), dass der Beschwerdeführer bereits ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

Oktober 2024 über die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachdachte, er sich ab Januar 2025 intensiv mit der Planung und Vorbereitung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit beschäftigte und im Zeitpunkt des Gesuchs um Ausrichtung von Planungstaggeldern am 22. April 2025 nur noch wenige Arbeiten erledigt werden mussten, damit er seine selbstständige Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2025 aufnehmen konnte. Er stand ab Mitte April 2025 mit seiner Unternehmung kurz vor der Startphase (vgl. auch bereits E. 3.1 hiervor). Nicht abzustellen ist auf die nach der Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung von Planungstaggeldern im April 2025 und anlässlich der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit am 17. Juni 2025 von ihm getätigten Ausführungen, wonach er erstmals im Januar 2025 mitgeteilt habe, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit für ihn in Frage kommen könnte, woraufhin er von seinem RAV-Berater zur AMM im März 2025 angemeldet worden sei (vgl. diesbezüglich die bereits unter E. 3.2. hiervor getätigten Feststellungen) und erst nach Absolvieren des diesbezüglichen Kurses die Idee einer Selbstständigkeit Ende März/Anfangs April 2025 konkreter geworden sei (act. IIA 53 f.; vgl. diesbezüglich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 7. Juli 2025 [act. IIA 37]). Diese Aussagen erscheinen – bewusst oder unbewusst – von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) bzw. widersprechen offensichtlich den initialen und bis dahin gemachten Angaben. Gleich verhält es sich mit den im Juni 2025 getätigten Angaben, er beschäftige sich an zwei bis drei Abenden pro Woche jeweils zwei bis vier Stunden sowie zusätzlich mehrere Stunden am Wochenende mit den Vorbereitungsarbeiten für die selbstständige Tätigkeit (act. IIA 54). Noch im Mai 2025 gab der Beschwerdeführer an, Montags bis Freitags jeweils von

08.00

Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Montag und Freitag jeweils von 13.00 bis 17.30 Uhr selbstständigerwerbend zu sein (act. IIA 78 Ziff. 10), was eher mit den spätestens im Juni 2025 im Internet beworbenen Öffnungszeiten von Monat bis Freitag jeweils von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr (act. IIA 57) im Einklang steht.

3.4

Im Anschluss an die unangefochten gebliebene Verfügung vom 25. April 2025 (act. IIA 94 ff.) wurde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers überprüft. Anlässlich dieser Abklärung gab dieser am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

22. Mai 2025 – im Gegensatz zum Gesuch vom April 2025 um Ausrichtung von Planungstaggeldern, wonach er den Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf den 1. Mai 2025 plante (act. IIA 101 Ziff. 11) – nunmehr an, der Beginn der selbstständigen Tätigkeit sei auf den 1. Juli 2025 vorgesehen. Weiter gab er – wie bereits unter E. 3.3. hiervor dargelegt – an, die selbstständige Tätigkeit von Montag bis Freitag jeweils von 08.00 Uhr bis

12.00

Uhr und am Montag und Freitag zusätzlich von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr auszuüben. Von Dienstag bis Mittwoch zwischen 13.00 Uhr und 17:30 Uhr sei er bereit und in der Lage, daneben einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. IIA 78 Ziff. 10 f.). Mit dem Vorbringen, die GmbH sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet bzw. noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen und er hätte keine Kundenaufträge erhalten (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025 [act. II 59]), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr bot er bereits zu diesem Zeitpunkt im Internet seine Dienstleitungen mit Angabe einer Beschreibung der Tätigkeit, einer Telefonnummer sowie von Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 17.30 Uhr; act. IIA 57) bzw. mittels einer Homepage an (act. IIA 53). Dass die Home- 17. Juni 2025 [act. IIA 53]), ändert daran nichts. Ebenfalls nichts zu ändern vermögen die von ihm im Einspracheverfahren am 7. Juli 2025 gemachten – unbedeutenden bzw. teils aktenwidrigen – Ausführungen, wonach sich sein Internetauftritt weiterhin in der Testphase befinde, die angegebene Telefonnummer nicht aktiviert sei, er keinerlei Werbung betrieben habe, keine Angebote erstellt seien, und noch keine Verträge abgeschlossen oder Kunden betreut worden seien; ebenso wenig seien Rechnungen gestellt oder Einnahmen erzielt worden (act. IIA 38). Wie der Beschwerdeführer selbst im April 2025 (act. IIA 99 ff.) und Juni 2025 (act. IIA 53 ff.) mitteilte, waren die Arbeiten des Webdesigners zum damaligen Zeitpunkt bereits abgeschlossen, und die hierfür noch anfallenden Aufgaben wurden von ihm persönlich durchgeführt. Weiter überzeugt sein Vorbringen nicht, die auf der Homepage angegebene Telefonnummer sei am 19. Juni 2025 nicht aktiv gewesen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 7), zumal kein plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb er mit einer nicht-aktivierten Telefonnummer im Internet Werbung machen sollte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

Damit ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. bereits Stellungnahme vom 17. Mai 2025 [act. IIA 53 f.]) – im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf die gesamten Umstände davon auszugehen, dass er im hier zu beurteilenden Zeitpunkt ab Mai 2025 dem Arbeitsmarkt nicht mehr, geschweige denn "uneingeschränkt" zur Verfügung stand und somit ab dann keine Vermittlungsfähigkeit mehr bestand. Vielmehr ist mit den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners bereits in der Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. IIA 45 ff.) – an deren Stelle der hier angefochtene Einspracheentscheid trat – davon auszugehen, dass die Vorbereitungsarbeiten für die selbstständige Tätigkeit Ende April 2025 mehrheitlich abgeschlossen waren und der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2025 umfassende Dienstleistungen im Bereich ... auf einer professionellen Homepage anbietet. Aufgrund der im Internet beworbenen Öffnungszeiten ist davon auszugehen, dass es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit handelt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hab im hier massgebenden Zeitraum kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt (vgl. etwa act. IIA 37 sowie Beschwerde S. 3 Ziff. 8), ist mit den vom Beschwerdegegner getätigten zutreffenden Ausführungen (vgl. etwa Beschwerdeantwort S. 4) erstellt, dass sich das Unternehmen des Beschwerdeführers ab Mai 2025 in der Aufbauphase befand und es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist, die in dieser Zeit auftretenden Unternehmerrisiken abzudecken. Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keine Leistungen verrechnete, keine Aufträge ausführte, keine Rechnungen stellte, sich bei der AHV-Ausgleichskasse noch nicht angemeldet hatte (act. IIA 37), ändert nichts am Umstand, dass er ab 1. Mai 2025 nicht mehr vermittlungsfähig war. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2025 zutreffend festhält, ist es in der Startphase eines Unternehmens üblich bzw. nicht unüblich, kein oder nur ein geringes Einkommen zu erzielen (act. IIA 29; vgl. diesbezüglich auch Beschwerdeantwort S. 4). So oder anders ist die in der Beschwerde von Ende August 2025 erneut getätigte Aussage, er hätte bis "heute" kein Einkommen erzielt, fraglich, zumal Anfangs Januar 2026 mehrere teilweise älter als vier Monate alte "google-Rezessionen" von Kunden

im Internet publiziert waren (letzte Internet-Konsultation am 6. Januar 2026).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

Abschliessend hält der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2025 zutreffend fest (act. IIA 29), dass die GmbH des Beschwerdeführers gemäss Handelsregisterauszug (vgl. 2025 gegründet wurde (Statuten-Datum). Zusammen mit den bereits bei Einreichung des Gesuchs um Ausrichtung von Planungstaggeldern am 22. April 2025 (act. IIA 99) angegebenen und bereits vorgenommenen Arbeiten inkl. Nennung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit per 1. Mai 2025 durch den Beschwerdeführer selbst sowie der Angabe, die vor der definitiven Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch zu erledigenden Planungs- und Vorbereitungshandlungen würden in den nächsten 10-14 Tagen noch erledigt werden (act. IIA 107 Ziff. 8), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer spätestens am 1. Mai 2025 in der Startphase seines Unternehmens befand. Ebenso ist dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits einen Statuswechsel vollzogen hatte und bereits viel früher den Entschluss gefasst hatte, sich mit diesem Statuswechsel beruflich zu verändern (vgl. hierzu auch E. 2.2.5 hiervor), womit er spätestens ab dem 1. Mai 2025 nicht mehr als vermittlungsfähig gilt und ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr besteht. Sein Vorbringen, er hätte zu diesem Zeitpunkt weiterhin uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und er habe mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit noch nicht begonnen, erweist sich damit als widerlegt. Irrelevant in Bezug auf die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist dabei seine Aussage, er hätte gegenüber dem RAV wie auch der Arbeitslosenkasse stets seien Pflichten erfüllt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 8).

3.5

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine nicht korrekte Behandlung seitens des RAV-Beraters rügt (vgl. etwa Beschwerde S. 3 Ziff. 8), ist eine solche gestützt auf das bereits hiervor Ausgeführte nicht erstellt. Zudem hat die Empfehlung zur Absolvierung der AMM bzw. ein geäusserter Wunsch, sich selbstständig machen zu wollen und diesbezügliche erste Abklärungen noch nicht zur Folge, dass eine versicherte Person ihre Vermittlungsfähigkeit und damit ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gefährdet. Der Personalberater des RAV konnte vor der Einrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

chung des Gesuchs um Planungstaggelder noch nicht wissen, inwieweit die Vorarbeiten des Beschwerdeführers zur Selbstständigkeit bereits fortgeschritten waren (vgl. insbesondere auch Ausführungen des Beschwerdegegners vom 21. Oktober 2025 [in den Gerichtsakten]). In den Akten des Beschwerdegegners, insbesondere dem Verlaufsprotokoll (act. IIA 8 ff.) sind sämtliche wesentlichen Schritte des RAV-Beraters dokumentiert. Insbesondere die diesbezüglichen Aufzeichnungen über die Beratungsgespräche zeigen auf, dass der RAV-Berater den Beschwerdeführer in genügender Weise bezüglich Wiedereingliederung beraten hat, namentlich auch, welche konkreten Schritte vorzunehmen waren. Es war nicht seine Aufgabe, den Beschwerdeführer über die Konsequenzen eines Übertritts von der unselbstständigen in eine selbstständige Tätigkeit zu beraten. Wie der RAV-Berater in der E-Mail vom 20. Oktober 2025 (in den Gerichtsakten) korrekt wiedergab, wird die Vermittlungsfähigkeit durch den Rechtsdienst des Beschwerdegegners geprüft (vgl. Art 85 Abs 1 lit. d AVIG). Aufgrund der am 22. April 2025 bereits fortgeschrittenen bzw. beinahe abgeschlossenen Arbeiten in Bezug auf die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit musste dem Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass er nicht vollzeitlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen kann. Wie der Beschwerdegegner weiter zutreffend ausführt, ist es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer mit der entsprechenden Information gegen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit entschieden hätte, zumal er bereits von Anfang an die Absicht kund tat, sich selbstständig machen zu wollen und im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Ausrichtung von Planungstaggeldern die Arbeiten bereits derart fortgeschritten waren, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht weiterverfolgt hätte. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer allenfalls ein anderes Datum für die Aufnahme angegeben hätte, um seinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden. Dieses Vorgehen hätte im Hinblick auf die restlichen Angaben im Gesuch jedoch zu keinem anderen Ergebnis geführt und hätte letztlich einzig dazu gedient,

die Startphase der Selbstständigkeit mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung überbrücken zu können, was missbräuchlich gewesen wäre. So

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

oder anders war die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens ab 1. Mai 2025 nicht mehr gegeben.

3.6

Aufgrund des Dargelegten ist zusammenfassend erstellt, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung spätestens mit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Mai 2025 nicht mehr gegeben war. Selbst wenn im Übrigen von einem späteren Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ausgegangen würde, war so oder anders bereits per 1. Mai 2025 die Planungsphase der selbstständigen Erwerbstätigkeit dermassen vorangeschritten, dass überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber den Beschwerdeführer in Kenntnis der Umstände für die noch zur Verfügung gestandene (kurze) Zeit nicht angestellt hätte (vgl. E.

2.2.3

hiervor). Der Beschwerdeführer konnte spätestens ab 1. Mai 2025 seine Arbeitskraft als Unselbstständigerwerbender nicht mehr so einsetzen, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Vielmehr hatte er seinen Status vom Arbeitnehmer zum Selbstständigerwerbenden mit dem Ziel der dauernden wirtschaftlichen und unternehmerischen Unabhängigkeit bereits vor dem 1. Mai 2025 geändert (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Damit ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung spätestens ab 1. Mai 2025 nicht mehr gegeben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (act. IIA 24 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

  • Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

  • Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2026, ALV 200 2025 529

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.