Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

200 2025 722

Rubrum

EL 200 2025 722 MAK/SHE/SSM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 17. Juli 2026

Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Schnyder

Gummenweg 41, 2543 Lengnau BE Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722

Sachverhalt

A.

Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Im Juli 2021 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). Nachdem sie der Aufforderung der AKB, diverse Unterlagen einzureichen (vgl. E-Mail vom 10. August 2021 [act. II 5] sowie Schreiben vom 10. September 2021 [act. II 13] und vom 7. Oktober 2021 [act. II 14]) nicht nachgekommen war und ihre Tochter am 19. Oktober 2021 (act. II 15) mitgeteilt hatte, die Mutter verzichte auf eine Weiterbearbeitung des Leistungsgesuch, schloss die AKB das Dossier.

B.

Am 16. März 2022 (act. II 17) meldete sich die Versicherte erneut bei der AKB zum Bezug von EL zu ihrer Hinterlassenenrente der AHV an. Nach getätigten Abklärungen sprach die AKB der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 31) für den Monat Dezember 2023 EL im Umfang von Fr. 595.-- und ab 1. Januar 2024 im Umfang von monatlich Fr. 633.-- zu. Bei den EL-Berechnungen berücksichtigte die AKB bei den Einnahmen ein jeweiliges hypothetisches Verzichtseinkommen für nichtinvalide Witwen von jährlich Fr. 13'400.-- (wovon anrechenbar Fr. 8'266.--). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 34) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 63) ab.

Per Januar 2025 (act. II 44) berechnete die AKB die EL neu. Bei erneuter Anrechnung eines hypothetischen Verzichtseinkommens für nichtinvalide Witwen von jährlich 13'780.-- (wovon anrechenbar Fr. 8'320.--) wurde die monatliche EL auf Fr. 708.-- festgesetzt (act. II 44). Mit Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 53) setzte die AKB den EL-Anspruch der Versicherten ab Februar 2025 auf monatlich Fr. 838.-- fest. Dabei wurde einnahmeseitig

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abermals ein hypothetisches Einkommen für nichtinvalide Witwen von jährlich Fr. 13'780.-- (wovon anrechenbar Fr. 8'320.--) berücksichtigt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 55) wies die AKB mit separatem Einspracheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 62) ab.

C.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Der Entscheid vom 26. September 2025 sei aufzuheben. 2. Die von mir erbrachten Arbeitsbemühungen seien vollumfänglich anzuerkennen und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. 3. Es sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen oder nur ein reduziertes anzurechnen, da aufgrund meiner gesundheitlichen Situation keine Arbeitsfähigkeit gegeben ist. 4. Die Ergänzungsleistungen seien neu zu berechnen. 5. Eventualiter: Rückweisung an die Ausgleichskasse zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur klaren schriftlichen Instruktion allfälliger künftiger Vorgaben (Frist, Anzahl, Abstand etc.)."

Mit Eingabe vom 14. November 2025 (Postaufgabe) leitete die Beschwerdegegnerin eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. November 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin machte darin geltend, nachträglich erfahren zu haben, dass die EL- Zweigstelle (recte: AHV-Zweigstelle) ... im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2025 "offenbar systematisch" Bewerbungsunterlagen, die die Beschwerdeführerin dorthin eingereicht habe, gelöscht und nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet habe. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge:

" 1. Primär: Im Entscheid des Verwaltungsgerichts sei der oben dargelegte neue Aspekt (gelöschte/unterdrückte Bewerbungsunterlagen) mit zu berücksichtigen. Insbesondere sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 26. September 2025 in tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht auf einer unvollständigen Aktenbasis beruht und daher bundesrechtswidrig ist (Art. 42, 43 und 46 ATSG). Unter Würdigung der inzwischen offengelegten Bewerbungsbemühungen der versi-

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cherten Person sei über den Leistungsanspruch neu zu befinden (im Sinne der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben oder zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen). 2. Eventualiter (hilfsweise): Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dieser neue Sachverhalt könne im laufenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, sei sicherzustellen, dass die versicherte Person nicht rechtsschutzlos gestellt wird. In diesem Sinne sei die Ausgleichskasse anzuweisen, bezüglich der gelöschten Bewerbungsunterlagen eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (bzw. das Einspracheverfahren wieder zu eröffnen), damit die materielle Prüfung dieses Aspekts in einem separaten Verfahren nachgeholt werden kann."

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Dezember 2025 (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 7. Januar 2026) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 29. Januar 2026 mitzuteilen, welche der beiden Einspracheentscheide vom 26. September 2025 angefochten sei oder ob beide angefochten seien. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist aufzuzeigen und zu belegen, welche Bewerbungsunterlagen eingereicht und in der Folge von der AHV-Zweigstelle ... gelöscht worden sein sollen, und inwieweit Anhaltspunkte für den geltend gemachten Vorgang bestünden. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, innert gleicher Frist zur E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. November 2025 Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien haltlos und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Postaufgabe) tätigte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zur Beschwerde und beantragte:

" 1. die Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2025 als ausreichend anzuerkennen; 2. Falls es nicht übersichtlich genug ist mir die möglichkeit zu geben noch in Digitaler Form meine Beweise einzureichen zudürfen. 3. den Einspracheentscheid vom 26. September 2025 aufzuheben; 4. auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten;

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5. die gesundheitliche Situation von mir angemessen zu berücksichtigen."

Welcher Einspracheentscheid angefochten sei, wurde nicht erklärt.

Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich bis am 27. April 2026 dazu zu äussern. Weiter wurde festgehalten, dass aus den eingereichten Beilagen (act. IA) nicht nachvollziehbar hervorgehe, welche Arbeitsbemühungen ihrer Ansicht nach in den Akten der Beschwerdegegnerin fehlen würden und daher zu Unrecht nicht berücksichtig worden seien. Der Beschwerdeführerin wurde letztmals Gelegenheit eingeräumt, dies in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise bis am 27. April 2026 aufzuzeigen.

Die prozessleitende Verfügung vom 20. März 2026 wurde von der Beschwerdeführerin bei der Post nicht abgeholt und daher von Letzterer wieder dem Verwaltungsgericht retourniert (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2026 mitgeteilt.

Die Beschwerdeführerin liess sich weder innert Frist noch später vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die

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Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Wie unter A. hiervor dargelegt hat die Beschwerdegegnerin am 26. September 2025 zwei separate Einspracheentscheide erlassen. Ein erster (act. II 63) betraf die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 31) und die Zeitspanne Dezember 2023 bis Januar 2025. Der zweite Einspracheentscheid (act. II 62) betraf die Zeit ab Februar 2025. Die Beschwerdeführerin hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung mitzuteilen, welcher der beiden bzw. ob beide Einspracheentscheide angefochten seien, nicht vernehmen lassen. Daher geht das Verwaltungsgericht vermutungsweise davon aus, dass beide Einspracheentscheide vom 26. September 2026 (act. II 62 f.) angefochten sind. Die betreffenden Verfahren werden vereinigt.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab Dezember 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung auf der Einnahmeseite zu Recht ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen berücksichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3

Verfügungen und Einspracheentscheide über EL entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Urteil des Bundesgerichts [BGer]9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). Die beschwerdeweise allein beanstandete Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen beziffert sich für Dezember 2023 auf Fr. 688.85 (Fr 8'266.-- / 12), für das Jahr 2024 auf Fr. 8'266.-- sowie für das Jahr 2025 auf Fr. 8'320.--

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(31/7 f., 44, 53/7), total Fr. 17'274.85. Im Falle dessen Nichtberücksichtigung resultierte mithin eine um den nämlichen Betrag höhere jährliche EL. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 30‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. abis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf EL, wenn sie eine Witwen- oder Witwerrente der AHV beziehen, solange sie das Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) noch nicht erreicht haben. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

2.2

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- (bis 31. Dezember 2024) bzw. Fr. 1'300.-- (ab 1. Januar 2025) und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- (bis 31. Dezember 2024) bzw. Fr. 1'950.-- (ab. 1. Januar 2025) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 gültigen Fassungen).

2.3

Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo-

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thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist vom 51. bis zum 60. Altersjahr als Erwerbseinkommen mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14b lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

2.3.1

Ein Verzicht wird nur angenommen, wenn jemand freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantworten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL-Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es einer Person trotz hinreichender Bemühungen nicht gelingt, eine Stelle zu finden. Ist es einer Person nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben – beispielsweise, weil sie Betreuungspflichten zu erfüllen hat oder eine tertiäre Ausbildung absolviert – wird ebenfalls auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet (BBl 2016 7538; BGE 150 V 105 E. 6.4.5 S. 116).

2.3.2

Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiterhin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der EL ist das hypothetische Einkommen,

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das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 S. 204).

Bemüht sich die leistungsansprechend Person trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1,

2.3.3

Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des BGer 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteil des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2).

2.4

Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 E. 6.1).

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3.

3.1

Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum (1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2025; vgl. E. 1.2 f. hiervor) kein dem Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen (von 51. bis zum 60. Altersjahr ohne minderjährige Kinder) von Fr. 13'400.-- (für das Jahr 2023 und 2024) sowie Fr. 13'780.-- (für das Jahr 2025; vgl. E. 2.3 hiervor i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in den bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 gültigen Fassungen) entsprechendes Erwerbseinkommen erzielte, weshalb die gesetzliche Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte gemäss Art. 14b ELV besteht. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen bzw. darlegen kann, dass sie objektiv nicht in der Lage war, ihre Erwerbsfähigkeit auszunutzen (vgl. E. 2.3.2 hiervor).

3.2

Soweit den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend, bringt diese vor, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 3). Sie sei seit Jahren sowohl aus somatischen wie auch psychischen Gründen krankgeschrieben (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 2 Ziff. 4). Insbesondere aufgrund ihrer psychischen Verfassung sei es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen:

Zwar ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2. Januar 2020 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sein soll (vgl. Kündigungsschreiben der B.________ AG vom 7. Juni 2021 [act. II 23/9]) und offenbar Taggelder einer Kollektivkrankentaggeldversicherung geflossen sind (act. II 25). Allerdings hat die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) mit Vorbescheid (offensichtlich vom Jahr 2023 [act. II 23]) in Aussicht gestellt, bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Wie dem Vorbescheid zu entnehmen ist, wurden seitens IVB offensichtlich medizinische gutachterliche Abklärungen vorgenommen, welche zum Schluss kamen, der Beschwerdeführerin seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Das dauernde wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis selten 15 kg

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sollte ebenso wie der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus vermieden werden. Es solle sich um eine klar strukturierte Arbeit in einem kleinen Team handeln. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sei von einer Leistungseinschränkung von 20 % auszugehen. Ob inzwischen eine Verfügung der IVB ergangen ist, ist weder den Akten zu entnehmen noch macht die Beschwerdeführerin diesbezügliche Angaben. Es liegen somit keine Beweismittel vor, welche die Annahme der Beschwerdeführerin hinreichend belegen würden, dass sie stärker eingeschränkt wäre als im Vorbescheid festgehalten, und dass ihr eine Erwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen vollständig unzumutbar wäre, weshalb von der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens aus medizinischen Gründen abzusehen wäre. Daran ändert der im Gerichtsverfahren eingereichte Kurz-Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2025 (unpaginierte act. I) nichts, äussert er sich doch weder zum Verlauf der geltend gemachten Einschränkungen noch zu einem Zumutbarkeitsprofil. Schliesslich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in den eingereichten Bewerbungen u.a. als psychisch und körperlich belastbar bzw. "fit" und über eine "hohe Belastbarkeit" und eine gute körperliche Verfassung verfügend beschrieb ("auch körperlich anspruchsvolle Aufgabe erledige ich zuverlässig", vgl. etwa act. II 50/24, 50/28, 50/30, 54/5, 54/17, 57/5, 57/15, 64/16, 76/9, 76/14; vgl. auch unpag. act. IA) und sich mehrheitlich auf hochprozentige Arbeitsstellen bewarb, bei welchen zweifelhaft ist, ob sie dem gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Es stellt sich mithin die Frage, ob es sich um ernstgemeinte Arbeitsbemühungen handelt.

Damit ist eine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschliessende Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit sind von der Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.3.3 und 2.4 hiervor). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bildet daher weder eine Rechtsverletzung noch eine Ermessensüberschreitung oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

3.3

Damit ist zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, welche es verhinderten, dass die Beschwerdeführerin in der hier fraglichen Zeit eine Er-

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werbstätigkeit aufnahm (vgl. E. 2.3.2 hiervor). In den Akten befinden sich keine Hinweise dafür, dass es der Beschwerdeführerin etwa wegen ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Ausbildung, ihren bisherigen Tätigkeiten oder der konkreten Arbeitsmarktlage nicht möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was sie denn auch nicht geltend macht. Vielmehr bringt sie im Wesentlichen vor, das Sozialamt ... habe ihr mitgeteilt, sie habe Anspruch auf EL wenn sie acht bis zehn Bewerbungen pro Monate schreibe. Trotz fehlender Vorgaben durch die Beschwerdegegnerin habe sie dies ab Anfang 2025 gemacht und pünktlich eingereicht. Sie habe dies über mehrere Monate gemacht, ohne dass die Bewerbungen bemängelt worden seien. Sie habe daher darauf vertraut, dass die Bewerbungen den Anforderungen entsprochen hätten. Das nachträgliche Bemängeln dieser durch die Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und Glauben. (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3.2 sowie S. 3 f. Ziff. 4; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 1 f. Ziff. 1 ff.). Sie habe zudem zu keinem Zeitpunkt klare oder schriftliche Instruktionen erhalten, wie die Bewerbungen einzureichen seien oder welche Regeln bzw. Formalitäten und genauen Anforderungen gelten würden (Beschwerde S. 2 Ziff. 3.1 sowie S. 3 Ziff. 4; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 2 f. Ziff. 2 f sowie S. 3 Ziff. 6). Weiter habe sie entgegen den angefochtenen Einspracheentscheiden eine genügende Anzahl Bewerbungen eingereicht (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.3; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 1 Ziff. 2). Nur weil einige Bewerbungen am gleichen Tag erstellt worden seien, dürfe dies kein Grund sein, diese nicht zu akzeptieren (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.4; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 1 f. Ziff. 2 f.). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor (vgl. E-Mail vom 1. November 2025 [in den Gerichtsakten]), die AHV-Zweigstelle ... habe "offenbar" im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2025 "systematisch" Bewerbungsunterlagen gelöscht bzw. nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, ohne sie hierüber zu informieren.

3.3.1

Vorab ist auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. November 2025 (in den Gerichtsakten) einzugehen. Darin bringt diese vor, die AHV- Zweigstelle ... habe im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2025 "offenbar systematisch" Bewerbungsunterlagen gelöscht bzw. nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, ohne sie hierüber zu informieren. Da-

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mit stütze sich die Beschwerdegegnerin auf einen unvollständigen bzw. verfälschten Aktenbestand. Der Beschwerdeführerin ist nicht beizupflichten.

Nach Erhalt der besagten E-Mail vom 1. November 2025 wurde die Beschwerdeführerin seitens Verwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 30. Dezember 2025, welche ihr erst mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2026 zugestellt werden konnte, aufgefordert, bis am 29. Januar 2026 aufzuzeigen und zu belegen, welche Bewerbungsunterlagen eingereicht und in der Folge von der AHV-Zweigstelle ... gelöscht worden sein sollen und inwiefern Anhaltspunkte für den geltend gemachten Vorgang bestünden. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 29. Januar 2026 (Postaufgabe) eine Stellungnahme inkl. Beilagen (act. IA) eingereicht. Darin äussert sie sich jedoch nicht ansatzweise zu den in der E-Mail vom 1. November 2025 erhobenen Vorwürfen, die AHV-Zweigstelle ... habe Bewerbungen vernichtet oder der Beschwerdegegnerin nicht weitergeleitet. Auch aus den mit der Stellungnahme eingereichten Unterlagen (401 unpaginierte Seiten; act. IA) lässt sich nicht schlüssig ableiten, dass die Beschwerdeführerin Bewerbungsnachweise eingereicht hat, die in der Folge unbeachtet geblieben wären. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2026 abermals die Möglichkeit eingeräumt, ihre Behauptungen darzulegen. Die mit eingeschriebener Postsendung versandte Verfügung hat die Beschwerdeführerin auf der Post nicht abgeholt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Auf die deswegen am 7. April 2026 erlassene prozessleitende Verfügung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht reagiert. Sie hat damit im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit erhalten, ihre Einwendungen und Vermutungen zu belegen und davon keinen Gebrauch gemacht.

Aufgrund des Dargelegten ergibt sich daher, dass nicht ansatzweise Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin Bewerbungsnachweise eingereicht hat, welche in der Folge von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben sind, geschweige denn, dass solche von der AHV- Zweigstelle ... gelöscht worden wären. Auch die übrigen Vorbringen in der E-Mail vom 1. November 2025 (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur vollständigen Aktenführung E-Mail) blieben unbewiesen. Die

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Beschwerdeführerin hat damit die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von EL an (act. II 1). Bereits auf dem Anmeldeformular wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Verwitweten unter 60 Jahren bei der EL-Berechnung einnahmeseitig ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen angerechnet wird, wenn sie nicht mit schriftlichen Stellenbewerbungen (und entsprechenden Absagen) nachzuweisen vermögen, dass sie keine zumutbare Arbeit finden können (act. II 1/7 Ziff. 11.1). Anlässlich des Erstverfahrens wurde die Beschwerdeführerin mehrmals erfolglos (vgl. E-Mail vom 10. August 2021 [act. II 5/2] sowie Schreiben vom 10. September 2021 [act. II 5/1] und 7. Oktober 2021 [act. II 14]) aufgefordert, u.a. Unterlagen zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Kündigung einzureichen. In der Folge teilte die Tochter der Beschwerdeführerin mit, ihre Mutter beziehe wieder Krankentaggeld, weshalb auf die Weiterbearbeitung des Leistungsgesuchs verzichtet werde (act. II 15/1). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2021 (act. II 16) das Dossier.

Im März 2023 erfolgte das zweite Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin (act. II 17). Auf dem Anmeldeformular wurde erneut und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass von einer Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens nur abgesehen werden könne, wenn die um Leistung ersuchende Person mit schriftlichen Stellenbewerbungen und entsprechenden Absagen darzulegen vermöge, dass sie keine Arbeit finden könne (act. II 17/5 Ziff. 11.1). Da die Beschwerdeführerin von der AHV-Zweigstelle mehrmals erfolglos aufgefordert worden war, Unterlagen innert drei Monaten nach Einreichung des Leistungsgesuch einzureichen, wurde die EL- Berechnung per Vollständigkeit der Anmeldung im Dezember 2023 vorgenommen (act. II 31/3). In der entsprechenden Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen angerechnet und der Beschwerdeführerin abermals und unmissverständlich mitgeteilt, dass in Zukunft von einer Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens nur abgesehen werden könne, wenn

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sie sich genügend um Arbeitsstellen bemühe. Hierfür müsse sie bei ihrer AHV-Zweigstelle folgende Unterlagen einreichen:

  • Kopien von mindestens acht bis zehn schriftlichen Bewerbungen pro Monat

  • Kopien der Stelleninserate

  • Kopien der erhaltenen Absagen

  • eine Kopie des Lebenslaufs

Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Unterlagen von guter Qualität sein müssten und die Stellen, auf welche sie sich bewerbe, ausgeschrieben sein müssten; mündliche Bewerbungen (telefonische oder persönliche Anfragen vor Ort) würden nicht ausreichen. Erst wenn sie sich mehrere Monate vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht habe, könne geprüft werden, ob der EL-Anspruch ohne Mindesteinkommen berechnet werden könne. Am 7. Juni 2024 (act. II 39) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin abermals umfassend über die Plicht, Arbeitsbemühungen einzureichen sowie über deren erforderliche Qualität und Quantität.

Damit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin (act. II 34/1, 40), sie habe erst durch die Verfügung vom 9. Januar 2024 bzw. das Schreiben vom 7. Juni 2024 über die Möglichkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erfahren, als aktenwidrig. Vielmehr ist aufgrund des Dargelegten erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits frühzeitig, d.h. seit Juni 2021, um den Umstand wusste, dass auf der Einnahmeseite ein Verzichtsvermögen angerechnet wird, wenn sie nicht mit schriftlichen Bewerbungen darzulegen vermag, dass sie keine Stelle finden kann.

3.3.3

Trotz vorgängiger Kenntnis ihrer Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen (vgl. E. 3.4.1), hat die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2024 und einer umfassenden Erläuterung bezüglich Qualität und Quantität der Bewerbungen versucht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die für Januar 2024 auf einem Formular der Arbeitslosenversicherung als Auflistung eingereichten "Arbeitsbemühungen" (act. 34/3 ff.) genügen diesen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2024 [act. II 39] bei welchem die Beschwerdeführerin erneut über die Anforderungen der Arbeitsnachweise detailliert informiert wurde). Auch mit Schreiben vom 20. September 2024

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(act. II 41) und 15. November 2024 (act. II 43) wurde die Beschwerdeführerin abermals detailliert und umfassend über die Qualität und Quantität der zu tätigenden Bewerbungen informiert. Nach Januar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin keine Bewerbungsnachweise mehr ein. Erst im November 2024 legte sie dann eine tabellarische Zusammenfassung der gemachten Bewerbungen im November 2024 (act. II 42) sowie zwei Bewerbungen ohne Stelleninserate und ohne Absagen (47/13 f.) vor. Auch diese genügen offensichtlich den Anforderungen für Bewerbungsnachweise nicht. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die für die Zeit von Dezember 2023 bis Dezember 2024 – soweit überhaupt eingereicht – erfolgten Arbeitsbemühungen den Anforderungen an eine ernsthafte und intensive Arbeitssuche bei weitem nicht genügen (vgl. zum Ganzen auch Einspracheentscheid vom 26. September 2025 [act. II 63/2 Ziff. 2.4]).

Erst nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2024 (act. II 43) erneut detailliert und umfassend die qualitativen und quantitativen Anforderungen an genügende Arbeitsbemühungen darlegte und im Dezember 2024 die EL ab Januar 2025 unter abermaliger Berücksichtigung eines hypothetischen Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen festlegte (act. II 44), reichte die Beschwerdeführerin im Februar 2025 wieder Arbeitsbemühungen (für Januar 2025) ein (act. II 47/1 ff.). Auch diese genügen den erwähnten Anforderungen nicht, zumal mit sechs Bewerbungen die quantitativen Voraussetzungen per se nicht eingehalten und weder Stelleninserate noch Absagen beigelegt wurden. Mit Blick auf das im Vorbescheid der IV (act. II 23) festgehaltene medizinische Zumutbarkeitsprofil ist überdies fraglich, ob es sich um ernstgemeinte Bewerbungen handelt. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2025 (act. II 48) zum wiederholten Mal detailliert und umfassend auf die massgebenden Anforderungen an genügende Arbeitsbemühungen hin. Auch die im März 2025 eingereichten Bewerbungen (act. II 50/4 ff.) erfüllen die besagten Anforderungen nicht. Zwar wurden acht Bewerbungen inkl. Stelleninserat eingereicht. Teilweise sind diese jedoch undatiert und es ist fraglich, ob sie wirklich alle dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Auch fehlen die erforderlichen Absagen. Das Gleiche gilt auch für die nachfolgenden Monate (act. II 54 ff.;), wobei anzumerken ist,

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dass auch für die Monate Juni (3 Bewerbungen; act. II 57) und Juli 2025 (keine Bewerbung) das Mindestmass an monatlichen Bewerbungen nicht erreicht wurde.

Insgesamt ist für den Beurteilungszeitraum von Dezember 2023 bis Dezember 2025 festzuhalten, dass die geforderten Anforderungen an Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen nicht erfüllt sind. Von einer ernsthaften und intensiven Arbeitssuche kann keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Bratungspflicht in umfassender Weise nachgekommen.

3.4

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbracht, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten. Damit ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen zu Recht erfolgt.

3.5

Schliesslich ist die Höhe des berücksichtigten hypothetischen Einkommens zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein Verzichtseinkommen von Fr. 13'400.-- bzw. Fr. 13'780.--, was nicht zu beanstanden ist. Wie dargelegt, ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Das berücksichtigte Einkommen von Fr. 13'400 ist wohlwollend und liegt weit unter dem nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für reine Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 57'433.40 (Fr. 4'591.-- [Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2024, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS]).

3.6

Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin zu Recht en hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 13'400.-- bzw. Fr. 13'780.-- angerechnet. Damit sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 26. September 2025 (act. II 62 f.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

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4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

  • Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.