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Klage vom 10. März 2026

200 2026 178 · Verwaltungsgericht Bern

Vom 4. Aug. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/verwaltungsgericht/200-2026-178/de/klage-vom-10-marz-2026

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Verwaltungsgericht Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Klage vom 10. März 2026

Rubrum

BV 200 2026 178 SCI/FRJ/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. August 2026

Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Frésard

Klägerin

gegen

Sammelstiftung Sammelstiftung Symova Beundenfeldstrasse 5, 3013 Bern Beklagte

betreffend Klage vom 10. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2026, BV 200 2026 178

Sachverhalt

A.

Die im März 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) ist bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Sammelstiftung Sammelstiftung Symova (Symova bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsorge versichert (Klagebeilagen [act. I] 1, 4 f.; Klageantwortbeilagen [act. II] 149). Mit Formular "Antrag auf Kapitalbezug bei (Teil-)Pensionierung", datiert vom 10. April 2025, beantragte die Versicherte bei der Symova im Rahmen ihrer Teilpensionierung im Umfang von 40 % per 30. Juni 2025 den Bezug ihrer Altersleistung in Kapitalform. Dabei kreuzte sie die Variante "maximal möglicher Betrag (100 % des Altersguthabens)" an (act. II 146 ff.). Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 bestätigte die Symova die Teilpensionierung per 1. Juli 2025 sowie die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags in der Höhe von Fr. 53'345.95 (act. II 150).

Mit Schreiben vom 26. November 2025 (act. II 158) teilte die Symova der Versicherten mit, sie habe von deren Arbeitgeberin die Mitteilung erhalten, dass die Versicherte per 1. Juli 2025 (recte: 31. Dezember 2025 [vgl. act. I 4, act. II 159]) teilpensioniert werde, und stellte ihr gleichzeitig das Pensionierungsformular zu. Dieses ging am 7. Januar 2026 – von der Versicherten ausgefüllt und unterzeichnet – bei der Symova ein (act. II 160 ff.). Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 bestätigte die Symova die (weitere) Teilpensionierung per 1. Januar 2026 (im Umfang von 20 %) sowie die Ausrichtung einer Altersrente von monatlich Fr. 120.45 ab dem 1. Januar 2026 (act. II 164 f.). Daraufhin machte die Versicherte geltend, sie habe bereits mit dem ersten Formular vom 10. April 2025 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie anstelle einer Altersrente einen Kapitalbezug wünsche, und forderte die Symova zur Auszahlung des entsprechenden Kapitalbetrags auf. Die Symova lehnte dies ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kapitalbezug für den zweiten Pensionierungsschritt per 1. Januar 2026 nicht fristgerecht beantragt worden sei (act. I 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2026, BV 200 2026 178

B.

Mit Eingabe vom 10. März 2026 (Postaufgabe: 13. März 2026) erhob A.________ Klage gegen die Symova und stellte folgende Anträge:

1. Festzustellen, dass die Beklagte ihre Informationspflicht verletzt hat. 2. Die Beklagte zu verpflichten, den Kapitalanteil von Fr. 29’377.-- als Kapitalleistung auszuzahlen. 3. Eventualiter: Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Beurteilung. 4. Die Beklagte zu verpflichten, sämtliche Versandnachweise, Kopien der Wahlunterlagen und internen Dokumente vorzulegen.

Mit Klageantwort vom 30. April 2026 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

1.1

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zur Beurteilung der mit Klage vom 10. März 2026 geltend gemachten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern (vgl. www.zefix.ch). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte Klage (Art. 32 VRPG) ist somit einzutreten.

1.2

Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2026, BV 200 2026 178

der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Auszahlung des Alterskapitals im Betrag von Fr. 29’377.-- anstelle einer Altersrente im Rahmen des zweiten Pensionierungsschritts per 1. Januar 2026 (Rechtsbegehren Ziff. 2). Unbestritten, vollzogen und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Kapitalbezug im Zusammenhang mit dem ersten Pensionierungsschritt per 1. Juli 2025.

Soweit die Klägerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Beklagte ihre Informationspflicht verletzt habe (Rechtsbegehren Ziff. 1), fehlt es an einem Feststellungsinteresse, da diese Frage bereits im Rahmen des Begehrens um Ausrichtung des Alterskapitals beurteilt werden muss (vgl. E. 4.3 hiernach). Mangels eines (eigenständigen) Feststellungsinteresses ist daher insoweit auf die Klage nicht einzutreten (vgl. hierzu BGE 128 V 41 E. 3a S. 48; Urteil des Bundesgerichts [BGer]9C_938/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3.2). Nicht einzutreten ist ferner auf das Eventualbegehren, die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Beklagte zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Eine Rückweisung ist im Klageverfahren – anders als im Beschwerdeverfahren – sachlogisch ausgeschlossen (vgl. MARKUS MÜL- LER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 92 N. 2). Der Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4, wonach die Beklagte zur Vorlage sämtlicher Versandnachweise, Kopien der Wahlunterlagen und interner Dokumente zu verpflichten sei, stellt schliesslich einen Beweisantrag dar (vgl. E. 4.4 hiernach).

1.3

Ausgehend vom Antrag der Klägerin, es sei ihr der Kapitalbetrag von Fr. 29’377.-- auszuzahlen (Antrag Ziff. 2), liegt der Streitwert unter Fr. 30’000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2026, BV 200 2026 178

2.

2.1

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1).

2.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG entspricht das Referenzalter der beruflichen Vorsorge dem Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG kann die versicherte Person die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. Der Teilbezug der Altersleistung richtet sich nach Art. 13a BVG.

2.3

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: (a) die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können; (b) die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG).

2.4

Ziff. 25 "Kapitalbezug" des Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sieht u.a. folgende Regelung vor (act. II 29): Die versicherte Person kann anstelle der vollen Altersrente oder eines Teils davon einen Kapitalbezug in der Höhe des vorhandenen reglementarischen Altersguthabens verlangen. Ein allfälliger Teil-Kapitalbezug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2026, BV 200 2026 178

erfolgt anteilsmässig zulasten des BVG-Altersguthabens und des überobligatorischen Altersguthabens. Die mitversicherten Hinterlassenenleistungen sind im Kapitalbezug eingeschlossen und die spätere Leistungspflicht bei Tod des Rentenbezügers entfällt im Ausmass des Kapitalbezugs. Die versicherte Person hat der Geschäftsstelle eine entsprechende Erklärung spätestens zwei Monate vor Entstehung des Anspruches schriftlich und vom allfälligen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner mitunterzeichnet einzureichen (Abs. 1).

Das Reglement in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung enthält eine – abgesehen von einer rein redaktionellen Neugestaltung durch Aufteilung in mehrere Absätze – gleichlautende Bestimmung (act. II 78).

3.

3.1

Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).

3.2

Die Klägerin ist aufgrund ihrer Anstellung bei der B.________ AG bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (vgl. act. I 4 f.). Damit hat sie Anspruch auf Prüfung der Leistungen der Beklagten, womit die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten unbestrittenermassen gegeben sind.

4.

4.1

Art. 37 Abs. 4 BVG räumt den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit ein, einen Kapitalbezug des Altersguthabens vorzusehen, der das gesetzliche Minimum übersteigt, und hierfür eine Frist für dessen Geltendmachung festzulegen (E. 2.3 hiervor). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in Ziff. 25 ihres Vorsorgereglements Gebrauch gemacht. Demnach kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2026, BV 200 2026 178

die versicherte Person anstelle der Altersrente einen Kapitalbezug in der Höhe des vorhandenen reglementarischen Altersguthabens verlangen, wobei der Kapitalbezug spätestens zwei Monate vor der Entstehung des Anspruchs schriftlich bei der Beklagten zu beantragen ist (E. 2.4 hiervor). Bei dieser Frist handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis. Sie dient der Vorsorgeeinrichtung als Schutzvorschrift, unter anderem zur Sicherstellung der Berechenbarkeit, und schützt diese – und damit des Kollektiv der Versicherten – vor Antiselektion durch einzelne Versicherte (Urteil des BGer

4.2

Aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beklagte der Klägerin nach einer telefonischen Besprechung am 17. März 2025 das Formular "Antrag auf Kapitalbezug bei (Teil-)Pensionierung" zustellte (act. II 139 ff.). Die Klägerin füllte dieses am 10. April 2025 aus und retournierte es anschliessend unterzeichnet an die Beklagte. Darin gab sie an, sich voraussichtlich per 30. Juni 2025 im Umfang von 40 % teilpensionieren zu lassen. Zudem kreuzte sie sowohl unter der Rubrik "4. Gewünschte Auszahlung Alterskapital Vollpensionierung" als auch unter der Rubrik "5. Gewünschte Auszahlung Alterskapital Teilpensionierung" die Variante 1 ("maximal möglicher Betrag [100 % des Altersguthabens"]) an (act. II 146 ff.). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beklagte der Klägerin nach Auszahlung des Kapitalbetrags im Zusammenhang mit der Teilpensionierung per 1. Juli 2025 (act. II 150) am 4. Juli 2025 – im Anschluss an eine weitere telefonische Besprechung – den Vorsorgeausweis per 1. Juli 2025 sowie ein weiteres (leeres) Formular für einen künftigen Kapitalbezug ("Antrag auf Kapitalbezug bei (Teil-)Pensionierung") zustellte (act. II 151 ff.).

Mit Schreiben vom 26. November 2025 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe von deren Arbeitgeberin die Mitteilung erhalten, dass die Klägerin per 1. Juli 2025 (recte: 31. Dezember 2025 [vgl. act. I 4, act. II 159]) teilpensioniert werde, und stellte ihr das Formular "Pensionierung" zur Vervollständigung und Rücksendung zu (vgl. act. II 158 ff.). Nachdem die Beklagte der Klägerin am 17. Dezember 2025 ein Erinnerungsschreiben (unter Angabe des richtigen Pensionierungsdatums [31. Dezember 2025]) zugestellt hatte (act. II 159), ging das von der Klägerin auf den 29. Dezember

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2025 datierte, ausgefüllte und unterzeichnete Formular am 7. Januar 2026 bei der Beklagten ein (act. II 160 ff.). Daraufhin bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Januar 2026 die (weitere) Teilpensionierung per 1. Januar 2026 sowie die deswegen ab dem 1. Januar 2026 auszurichtende Altersrente (act. II 164 f.).

4.3

Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie im Zusammenhang mit dem zweiten Pensionierungsschritt kein Antragsformular für den Kapitalbezug eingereicht hat. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, mit der Einreichung des ersten Formulars vom 10. April 2025 den Kapitalbezug auch für sämtliche weiteren Pensionierungsschritte rechtswirksam beantragt zu haben. Zudem macht sie geltend, die Unterlagen für den zweiten Pensionierungsschritt erst im November 2025 erhalten zu haben, und bringt pauschal vor, es seien ihr unvollständige Unterlagen zugestellt worden und die Beklagte habe ihre Informationspflicht verletzt (Klage S. 3 ff., act. I 7).

Dem kann nicht gefolgt werden: Im Formular "Antrag auf Kapitalbezug bei (Teil-)Pensionierung" wird in Ziff. 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anhang 2 (des Formulars) zu beachten sei. Im Anhang 1 des Formulars wird unter den hervorgehobenen Titeln "Frist zur Einreichung des Antrags" und "Antrag bei mehreren Teilpensionierungsschritten" darauf hingewiesen, dass der Antrag für den Kapitalbezug spätestens zwei Monate vor Entstehung des Anspruchs bei der Beklagten einzureichen ist und bei mehreren Teilpensionierungsschritten für jeden einzelnen Teilpensionierungsschritt ein neuer, fristgerechter Antrag eingereicht werden muss (act. II 144). In Anhang 2 wird ebenfalls auf dieses Vorgehen hingewiesen (act. II 145). Im Rahmen des anlässlich des ersten Teilpensionierungsschritts eingereichten Formulars vom 10. April 2025 war die Klägerin damit unmissverständlich über das Vorgehen bei Teilpensionierungen mit Kapitalbezug und über das damit einhergehende Fristerfordernis informiert worden. Vor diesem Hintergrund konnte sie das erste Antragsformular nach Treu und Glauben auch nicht dahingehend verstehen, dass damit zugleich sämtliche künftigen Teilpensionierungsschritte erfasst würden. Daran ändert auch nichts, dass das Formular die Variante "maximal möglicher Betrag (100 % des Altersguthabens)" vorsah, bezieht sich diese Variante im Zusammenhang einer Teilpensionierung doch offensichtlich auf das (in jenem Schritt) beziehbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2026, BV 200 2026 178

Altersguthaben (vgl. hierzu auch Variante 2: "… % des beziehbaren Altersguthabens" [act. II 147]).

Selbst wenn, wie die Klägerin geltend macht, die erwähnten Anhänge dem ihr zugestellten Formular nicht beigelegen hätten, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen: Das Antragsformular verweist im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug bei Teilpensionierung ausdrücklich auf die in Anhang 2 enthaltenen ergänzenden Informationen (act. II 147 [Ziff. 5]). Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass bei einer Teilpensionierung mit Kapitalbezug weitere Erläuterungen massgeblich sind und sie hätte ein angeblich unvollständiges Formular bei der Beklagten abmahnen müssen. Abgesehen davon, dass Antrag und Anhänge als einheitliches Dokument elektronisch verfügbar sind (https://www.symova.ch > Versicherte > Pensionierung) und ihr damit jederzeit zur Verfügung standen.

Damit ist nicht entscheidend, ob die Klägerin das gemäss aktenkundigem Begleitschreiben am 4. Juli 2025 von der Beklagten für den zweiten Bezug versandte Antragsformular (vgl. act. II 151 ff.) tatsächlich erhalten hat, was sie sinngemäss verneint (Klage S. 3). Auch diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass das Antragsformular und die Anhänge als einheitliches elektronisches Dokument jederzeit auf der Homepage der Beklagten abgerufen werden können. Zudem geht aus den Unterlagen hervor, dass nicht nur der Zustellung des Formulars zum Kapitalbezug am 17. März, sondern auch der Zustellung vom 4. Juli 2025 eine telefonische Besprechung vorausgegangen war (act. II 139, 151); die Zustellung des anlässlich des Telefongesprächs vom 4. Juli 2025 verlangten Leistungsausweises (vgl. Klageantwort Rz. 13) war dabei ausdrücklich mit dem Verweis auf das ebenfalls beigelegte Formular für den Kapitalbezug verbunden. Dass die Klägerin die Postsendung mit dem Leistungsausweis nicht erhalten hätte, hat sie gegenüber der Beklagten unbestritten zeitnah nicht geltend gemacht, weshalb die Vermutung besteht, dass sie auch das im Begleitschreiben miterwähnte Formular erhalten hat.

Nichts zu ihren Gunsten ableiten vermag die Klägerin schliesslich aus dem Umstand, dass ihre Arbeitgeberin die offenbar bereits am 17. Juni 2025 vereinbarte Reduktion des Arbeitspensums um 20 % (act. I 4) per 31. Dezember 2025 (erst) im November 2025 der Beklagten meldete (act. II 158).

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Das Vorsorgeverhältnis besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten. Folglich obliegt es der Klägerin, ihre Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung reglementskonform resp. fristgerecht geltend zu machen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2017 1025 vom 22. Februar 2018 E. 3.4)

4.4

Es bestehen keine Anzeichen für das Bestehen weiterer Unterlagen und solche macht die Klägerin auch nicht geltend. Damit sind von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die beantragte Edition weiterer Unterlagen der Beklagen (Rechtsbegehren Ziff. 4) weder möglich noch geboten ist und in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261 f., 124 V 90 E. 4b E. 4).

4.5

Mangels fristgerechten Antrags hat die Beklagte die Auszahlung des Kapitalguthabens im Rahmen des zweiten Pensionierungsschritts per 1. Januar 2026 zu Recht abgelehnt und die Ausrichtung einer Altersrente bestätigt. Die Klage erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143

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Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

  • Sammelstiftung Symova

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.