Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

200 2026 183

Rubrum

ALV 200 2026 183 KOJ/FRJ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2026

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026, ALV 200 2026 183

Sachverhalt

A.

Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand ab dem 1. März 2025 als … und … in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. II] 126; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. IIA] 68 f.). Nachdem er dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Juni 2025 per 31. Juli 2025 gekündigt hatte (act. II 125, act. IIA 68 f.), schloss er mit der C.________ AG (Arbeitgeberin) einen auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsvertrag als … bei der Einsatzfirma D.________ AG mit Stellenantritt per 4. August 2025 ab (act. II 145 ff.). Die Arbeitgeberin kündigte dieses Arbeitsverhältnis am 3. September 2025 per 5. September 2025 (act. II 144, act. IIA 95 f.). Am 6. September 2025 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 14. Oktober 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. September 2025 (act. II 153 f., act. IIA 91 ff.). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 stellte ihn das RAV wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von sieben Tagen ab dem 15. September 2025 in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 122 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 103 ff.) hiess das AVA, Recht und Dienste, mit Entscheid vom 24. Februar 2026 teilweise gut und reduzierte die Sanktion auf sechs Einstelltage; im Übrigen wies es die Einsprache ab (act. II 27 ff.).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. März 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2026 sei aufzuheben und die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Einstellung weiter zu reduzieren.

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Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. April 2026 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem die Sanktion von sechs auf fünf Einstelltage zu reduzieren sei.

Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2026 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben mitzuteilen, ob er mit dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag einverstanden sei. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 20. April 2026 an seinem Hauptbegehren fest (Rechtsbegehren Ziff. 1) und beantragte die vollständige Aufhebung der Sanktion.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

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rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2026 (act. II 27 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung im Umfang von sechs Tagen ab dem 15. September 2025.

1.3

Bei einer Einstelldauer von sechs Tagen (act. II 31) und einem Taggeld von Fr. 198.40 (act. IIA 15, 21, 24 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-

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beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. in BGE 152 V 60 nicht publ. E. 3.1 des Urteils des Bundesgerichts [BGer]8C_753/2024 vom 1. September 2025, BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2

Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] C 210/04 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2.3).

2.3

Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a).

In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen.

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Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des BGer 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2).

2.4

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4.

wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

3.

3.1

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung beim RAV bzw. der Antragsstellung sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG mit Schreiben vom 25. Juni 2025 per 31. Juli 2025 kündigte (act. II 125, act. IIA 68 f.) und ab dem 4. August 2025 ein auf höchstens drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG einging (act. II 145 ff.). Der Beschwerdeführer war demnach ab dem Zeitpunkt der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses am 25. Juni 2025 durchgehend von Arbeitslosig-

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keit bedroht und damit zur Stellensuche verpflichtet (E. 2.2 hiervor). Da das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG von Beginn an auf höchstens drei Monate befristet war (act. II 145), bestand diese Pflicht auch während dessen Dauer fort (E. 2.2 hiervor).

3.2

Für den im Streit stehenden Zeitraum zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 25. Juni 2025 und dem Beginn des Leistungsanspruchs am 15. September 2025 (act. II 129 [Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug], Beschwerdeantwort S. 2 Art. 1 f.) reichte der Beschwerdeführer zunächst mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vom 7. Oktober 2025 (act. II 134 f.) fünf Nachweise über schriftliche Arbeitsbemühungen ein, davon vier für den Monat Juli (einen vom 30. Juli und drei vom 31. Juli 2025) und einen für den Monat August (1. August 2025, vgl. auch act. I 16). Im Einspracheverfahren legte der Beschwerdeführer sodann zwölf weitere Nachweise vor. Davon betreffen fünf den Monat Juli (26. Juli [act. II 111], 27. Juli [act. II 109], 27. Juli [act. II 110], 28. Juli [act. II 112] und 28. Juli [act. II 113]), fünf den Monat August (4. August [act. II 114], 5. August [act. II 115], 5. August [act. II 116], 11. August [act. II 117] und 12. August [act. II 118]) und zwei den Monat September 2025 (beide vom 15. September [act. II 119 f.]). Der Bewerbungsnachweis vom 4. August 2024 (act. II 114) wurde indessen bereits im Formular vom 7. Oktober 2025 erwähnt (vgl. act. II 134 [E.________ AG]) und ist deshalb nicht erneut zu berücksichtigen. Die Nachweise vom 15. September 2025 betreffen sodann die Zeit ab Beginn des Leistungsbezugs und sind daher vorliegend ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Im Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer schliesslich insgesamt 18 Nachweise vor (act. I 5 ff.), wobei es sich lediglich bei den Nachweisen vom 11. Juli (act. I 5), 11. August (act. I 20) und 18. August 2025 (act. I 22) um neue, bislang nicht eingereichte Nachweise handelt. Für den vorliegend massgebenden Zeitraum liegen somit insgesamt 17 (zehn für den Monat Juli und sieben für den Monat August) Nachweise über Arbeitsbemühungen vor.

Zu beachten ist ferner, dass dem Beschwerdeführer vom 28. Mai bis zum 30. Juni 2025 und vom 3. bis zum 14. September 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. I 23 f., act. II 53 f.), womit er in diesen

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Zeiträumen unbestrittenermassen von der Pflicht zur Stellensuche befreit war (vgl. zutreffend Beschwerdeantwort S. 3). Massgebend für die Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen war somit ein Zeitraum von rund zwei Monaten (1. Juli bis und mit 2. September 2025). Gemessen an den nach der von der Rechtsprechung grundsätzlich verlangten zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (E. 2.3 hiervor) erweisen sich die 17 Arbeitsbemühungen somit als knapp ungenügend. Zudem fällt ins Gewicht, dass sich unter den 17 eingereichten Nachweisen nicht ausschliesslich Bewerbungen auf konkrete Stellen befinden. Vier Nachweise betreffen Spontanbewerbungen (act. II 111, 117, 134 [30. und 31. Juli]) und eine weitere Arbeitsbemühung erschöpft sich im Nachweis eines auf der Website www…..com eingerichteten Job-Abonnements (act. II 115). Solche Vorkehrungen sind zwar sinnvoll, vermögen aber Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen nicht zu ersetzen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass ihm der RAV-Personalberater persönlich mitgeteilt haben soll, dass er für den genannten Zeitraum einzig fünf Arbeitsbemühungen nachweisen müsse (Beschwerde S. 2 f., act. I 26 f.), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Erstgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personalberater fand unbestrittenermassen erst nach dem vorliegend massgebenden Zeitraum statt (vgl. act. II 155 [erste Einladung für den 24. September 2025], act. II 149 [zweite Einladung für den 7. Oktober 2025], act. II 30 [Einspracheentscheid S. 3]). Es ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese Aussage zu einem früheren Zeitpunkt ergangen sein soll. Eine solche Auskunft könnte für den hier interessierenden Zeitraum somit von vornherein keinen Vertrauensschutz begründen (E. 2.4 hiervor [Ziff. 5]).

3.3

Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsbemühungen mithin als ungenügend. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht (E. 2.1 hiervor).

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4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von sechs Einstelltagen.

4.1

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, E. 3.3).

4.2

Das ursprünglich verfügte Einstellmass von sieben Einstelltagen (act. II 122) wurde im angefochtenen Einspracheentscheid auf sechs Einstelltage reduziert (act. II 31). Im Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdegegner nunmehr unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen eine weitere Herabsetzung der Sanktion auf fünf Einstelltage (Beschwerdeantwort S. 3). Eine Sanktion von fünf Einstelltagen liegt an der Grenze zwischen dem unteren und mittleren Bereich des leichten Verschuldens (E. 4.1 hiervor) und knapp unterhalb des im Einstellraster des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgesehenen Sanktionsrahmens (bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von zwei Monaten) von sechs bis acht Einstelltagen (vgl. Ziff. D79/1.A 2 der Weisung des SECO betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der lediglich knapp ungenügenden Anzahl

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Arbeitsbemühungen (E. 3.2 hiervor), sowie des der Verwaltung bei der Festsetzung der Sanktion zustehenden Ermessens (E. 4.1 hiervor), ist die vom Beschwerdegegner beantragte Reduktion der Sanktion auf fünf Einstelltage nicht zu beanstanden. Dem Antrag des Beschwerdegegners ist demnach zu folgen und die Sanktion auf fünf Einstelltage herabzusetzen. Für eine weitergehende Reduktion oder eine Aufhebung der Sanktion (Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2026) besteht demgegenüber kein Raum.

5.

Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2026 (act. II 27 ff.) dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf fünf Tage zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2

Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47,

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Dispositiv

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 24. Februar 2026 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs auf fünf Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

  • Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

  • Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.