2025.GSI.2675
2025.GSI.2675
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi
Referenz: 2025.GSI.2675 / tsa, job
Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2026
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin
gegen
B. Vorinstanz
betreffend Herausgabe Behandlungsdokumentation/Akteneinsicht
(Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2025)
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2675
Sachverhalt
1. Mit E-Mail vom 1. April 2025 ersuchte A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die B. (nachfolgend: Vorinstanz) um eine vollständige Kopie ihrer medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt bei der Vorinstanz vom 26. August bis 15. September 2021. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der Aufzeichnungen und Notizen aus den Gesprächen mit Prof. Dr. med. C. , welche nach ihrer Entlassung stattgefunden hätten.'
2. Am 9. April 2025 händigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die vollständige Krankengeschichte ihres stationären Aufenthalts vom 26. August bis zum 15. September 2021 aus.2
3. Am 27. August 2025 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Austrittsbericht betreffend den Aufenthalt vom 26. August bis zum 15. September 2021 heraus.3 Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass zu den ambulanten Sitzungen bei Prof. Dr. med. C. keine Unterlagen vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz per E-Mail vom 27. August 2025 darum, ihr mitzuteilen, weshalb diese Unterlagen nicht verfügbar seien, wo diese ambulante Dokumentation archiviert worden sei oder archiviert werden sollte und wer für die Ven/vahrung dieser Unterlagen verantwortlich sei.4
4. Mit E-Mail vom 28. August 2025 verlangte die Beschwerdeführerin erneut die Herausgabe ihrer vollständige Patientenakte, einschliesslich der Unterlagen betreffend die ambulanten Sitzungen bei Prof. Dr. med. C. . Sollten diese Unterlagen fehlen, sei ihr schriftlich mitzuteilen, warum sie nicht vorhanden seien. Zudem sei ihr eine Kopie des Zugriffsprotokolls herauszugeben.5
5. Mit Schreiben vom 1. September 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass in den Systemen und Archiven keine Unterlagen zu ambulanten Behandlungen auffindbar seien. Entsprechend könnten keine Dokumente herausgegeben werden.®
6. Mit E-Mail vom 4. September 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. med. C. ,wo die Unterlagen betreffend ihre ambulante Behandlung bei ihm archiviert seien.7
7. Mit E-Mail vom 5. September 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Datenschutzaufsichtssteile des Kantons Bern (DSA).8 Mit Schreiben vom 29. September 2025 teilte die
1 E-Mail vom 1. April 2025 (Vorakten, Register 3) 2 Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2026; Feststellungsverfügung vom 27. Oktober 2025 3 Empfangsbestätigung vom 27. August 2025 (Vorakten, Register 3) 4 E-Mail vom 27. August 2025 (Vorakten, Register 3) 5 E-Mail vom 28. August 2025 (Vorakten, Register 3) 6 Schreiben vom 1. September 2025 (Vorakten, Register 3) 7 E-Mail vom 4. September 2025 (Beilage zum Schreiben vom 4. Dezember 2025) 8 E-Mail und Schreiben vom 5. September 2025 (Vorakten, Register 3)
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2675
DSA der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit der Vorinstanz Rücksprache genommen habe und diese ihr versichert habe, dass die Beschwerdeführerin sämtliche bei der Vorinstanz vorhandenen Akten erhalten habe und dass bei der Vorinstanz keine ambulante Behandlung stattgefunden habe.9
8. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 hat die Vorinstanz festgestellt, dass keine Patientendokumentation zur ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. med. C. im Jahr 2021 bei der Vorinstanz vorhanden sind.
9. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 5. November 2025 bei der Gesundheits-. Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie Folgendes:
1. Eine Überprüfung und Herausgabe aller Unterlagen über meine ambulante Behandlung bei Prof. Dr.
C.___, vereinbart über seine Sekretärin D.___ (nicht stationäre Besuche). 2. Eine Liste oder ein Protokoll, wer Zugang zu meinen medizinischen Unterlagen hatte — sowohl während meines stationären Aufenthalts als auch zu den ambulanten Behandlungen. 3. Alle geprüften und beglaubigten Unterlagen bitte per Einschreiben oder persönliche Abholung zusenden (nicht elektronisch).
10. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI Ieitet,io forderte die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2025 auf, Unterlagen, welche eine ambulante Behandlung bei Prof. Dr. med. C. belegen, einzureichen.
11. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin diverse Mailkorrespondenzen und Screenshots von getätigten Telefonaten mit dem Sekretariat von Prof. Dr. med. C. ein.
12. Die Rechtsabteilung holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.
13. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden En/vägungen eingegangen.
9 Schreiben der DSA vom 29. September 2025 (Vorakten, Register 3) 10 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2675
Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 26 KDSGH und Art. 46 GesGi2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPGi3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. November 2025 zuständig.
1.2 Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.14 Mit Rechtsbegehren Nr. 2 beantragt die Beschwerdeführerin eine Liste oder ein Protokoll über die Personen, die Zugang zu ihren medizinischen Unterlagen hatten. Mit Beilage 7 der Beschwerdevemehmlassung vom 9. Januar 2026 hat die Vorinstanz ein Zugriffsprotokoll eingereicht, welches der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Dadurch ist das rechtserhebliche Interesse am Rechtsbegehren Nr. 2 dahingefallen und dieses ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefühnjng befugt (Art. 65 VRPG).
1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.
11 Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) 12 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Michael Pflüger, in Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 65 N. 8
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2675
2. Streitgegenstand
2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2025 mit welcher sie feststellt, dass keine Patientendokumentation zur ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. med. C.im Jahr 2021 bei der Vorinstanz vorhanden ist.i5 Die Feststellungsverfügung zeichnet sich durch ihre Subsidiarität gegenüber der rechtsgestaltenden Verfügung aus. Kann die Partei ihr (schutzwürdiges) Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren, muss sie, sofern ihr daraus keine unzumutbaren Nachteile en/vachsen, ein solches und nicht ein auf Feststellung gerichtetes Begehren stellen.16 Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Herausgabe ihrer vollständigen Patientenakte, einschliesslich der Unterlagen betreffend die ambulanten Sitzungen bei Prof. Dr. med. C.. Sie stellte damit ein Leistungsbegehren. Die Vorinstanz hätte eine ablehnende oder gutheissende Leistungsverfügung erlassen müssen. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass keine Patientendokumentation zur ambulanten Behandlung durch Prof. Dr. med. C.im Jahr 2021 vorhanden seien, welche herausgegeben werden können. Trotz der Wortwahl im Dispositiv ist damit aufgrund der Begründung ohne Weiteres klar, dass die Vorinstanz das Gesuch abweisen wollte, jedoch hierfür nicht die juristisch korrekte Formulierung ven/vendet hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in eine ablehnende Verfügung umzudeuten.
2.2 Streitgegenstand und damit zu prüfen ist folglich die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch um Herausgabe der Patientendokumentation betreffend die ambulante Behandlung durch Prof. Dr. med. C. im Jahr 2021 zu Recht abgelehnt hat.
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Dokumentationspflicht
Die Dokumentationspflicht der Medizinalpersonen leitet sich aus der allgemeinen Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 40 Bst. a MedBGi7 ab.i8 Auf kantonaler Ebene präzisiert das GesG, dass Gesundheitsfachpersonen die Pflicht haben, über die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordneten Therapieformen sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 GesG). Die Behandlungsdokumentation ist unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen so lange au^ubewahren, als sie für
15 Verfügung vom 27. Oktober 2025 16 Markus Müller, in Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 49 N. 73 17 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 18 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 14. Oktober 2009, Art. 26, S. 8
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2675
die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse ist, mindestens aber während zwanzig Jahren (Art. 26 Abs. 2 GesG und Art. 6 Abs. 1 PatVi9).
3.2 Einsicht in die Behandlungsdokumentation
3.3 Die Einsichtnahme durch Patientinnen und Patienten sowie die Herausgabe der Behandlungsdokumentation richten sich nach Art. 39a GesG (Art. 5 Abs. 3 PatV). Gemäss Art. 39a Abs. 1 GesG hat die Fachperson den Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Die Patientinnen und Patienten können ausserdem die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verlangen. Das Einsichts- und Herausgaberecht gilt nicht für persönliche Aufzeichnungen der Fachperson, die nicht Bestandteil der eigentlichen Behandlungsdokumentation sind oder für Daten betreffend Drittpersonen, wenn deren schützenswerte Interessen vorgehen (Art. 39a Abs. 3 Bst. a und b GesG).
3.4 Für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Behörden gilt zudem das KDSG (Art. 4 Abs. 1 KDSG). Behörden im Sinn des KDSG sind Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden mit ihren Mitarbeitern, Organe von Körperschaften und Anstalten sowie Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind und Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten (Art. 2 Abs. 6 KDSG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 KDSG kann jede Person von der Verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und üben/viegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen (Art. 21 Abs. 4 KDSG). Für den Datenschutz ist jene Behörde verantwortlich, die die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt (Art. 8 Abs. 1 KDSG).
3.4.1 Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des GesG sind nicht abschliessend zu verstehen. Das KDSG findet im Gesundheitsrecht ebenfalls Anwendung und kann ergänzend zu Art. 39a GesG beigezogen werden.20
4. Argumente der Verfahrensbeteiligten
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie vom 26. August bis zum 15. September 2021 stationär behandelt worden sei. Nach ihrer Entlassung seien einige Folgesitzungen mit Prof. Dr. med. C. vereinbart worden, um zu überprüfen, wie die Anpassung an ihr neues Leben in Bern funktioniere. Später seien diese Folgesitzungen und ihr Fall abgeschlossen worden, da keine weitere Behandlung notwendig gewesen sei.21 Sie sei persönlich von Prof. Dr. med. C.in
19 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten der Gesundheitsfachpersonen vom 23. Oktober 2002 (Patientenrechtsverordnung, PatV; BSG 811.011) 20 BVR 2012 S. 481, E. 5.2 21 E-Maii vom 1. April 2025 (Vorakten, Register 3), E-Mail vom 4. September 2025 (Beilage zum Schreiben vom 4. Dezember 2025).
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2675
seiner Privatpraxis, die sich im gleichen Gebäude wie das B.^-Archiv befinde, behandelt worden. Die Termine seien jeweils über die Sekretärin von Prof. Dr. med. C.vereinbart worden. Sie habe Nachweise (Screenshots) von mehreren Anrufen bei Prof. Dr. med. C. Sekretariat im Jahr 2021, welche die Kommunikation und Terminvereinbarung für ambulante Behandlungen bestätigen würden. Die genauen Daten der ambulanten Sitzungen wisse sie nicht mehr, da diese mehrere Jahre her seien. Sie habe Unterlagen zu ihrem stationären Aufenthalt erhalten, jedoch keine zu den ambulanten Terminen.22
4.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2025 vor, dass die auffindbaren Akten der Beschwerdeführerin am 9. April 2025 zugestellt worden seien. Nach eingehender interner und technischer Abklärung seien in den Systemen und Archiven keine weiteren Unterlagen auffindbar. Es sei somit keine Patientendokumentation zur ambulanten Behandlung im Jahr 2021 vorhanden und entsprechend könnten keine Dokumente herausgegeben werden. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2026 hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass weder in physischer noch in digitaler Forni Unterlagen im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung vorhanden seien. Im Klinikinfomnationssystem befinde sich nur ein Fall. Es handle sich dabei um den stationären Fall, für welchen die Beschwerdeführerin die vollständigen Unterlagen erhalten habe. Es sei kein weiterer, insbesondere kein ambulanter Fall im Klinikinformationssystem eröffnet worden. Es sei auch nur der stationäre Fall vom 26. August bis 15. September 2021 fakturiert worden. Weitere Rechnungen seien keine vorhanden. Es fänden sich somit keine Hinweise auf einen ambulanten Fall in den Systemen und Archiven der Vorinstanz.
5. Würdigung
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der behandelnde Arzt verpflichtet war, Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren (Art. 26 Abs. 1 GesG). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 39a Abs. 1 GesG und Art. 21 Abs. 1 KDSG einen Anspruch auf Herausgaben der Behandlungsdokumentation hat. Damit ist vorliegend einzig darüber zu urteilen, ob die Vorinstanz dem Gesuch auf Herausgabe der Behandlungsdokumentation vollständig nachgekommen ist.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es nach der stationären Behandlung noch ambulante Behandlungen durch Prof. Dr. med. C.gegeben habe. Als Beweise legt sie drei Screenshots von Anrufen beim Sekretariat von Prof. Dr. med. C. ins Recht. Diese Anrufnachweise würden belegen, dass sie die Nummer von Prof. Dr. med. C. Praxis hatte und im Jahr 2021 dort angerufen habe, um einen Termin zu vereinbaren. Auf dem ersten Screenshot ist ersichtlich, dass es einen Anruf am 21. März und 15 Anrufe am 24. März gegeben hat. Nicht ersichtlich ist, aus welchem Jahr die
22 Beschwerde vom 5. November 2025 und Schreiben vom 4. Dezember 2025
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2675
Anrufe stammen. Auf dem zweiten und dritten Screenshot sind sodann die einzelnen Anrufe und die jeweilige Anrufdauer ersichtlich. Zudem ist neben dem Datum der Wochentag ersichtlich. So gab es einen Anruf am «Friday, March 21» und mehrere Anrufe am «Monday, March 24» 23 lm Jahr 2021, in dem die ambulante Behandlung angeblich stattgefunden hat, war der 21. März ein Sonntag und der 24. März ein Mittwoch. Die Anrufe können demnach nicht aus dem Jahr 2021 stammen. Zudem hat die stationäre Behandlung vom 26. August bis zum 15. September 2021 stattgefunden. Da die ambulante Behandlung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Anschluss stattgefunden haben müsste, wäre eine Terminvereinbarung im März 2021, also vor der stationären Behandlung, ohnehin nicht nachvollziehbar. Seit dem Jahr 2021 war nur im Jahr 2025 der 21. März ein Freitag und der 24. März ein Montag. Demnach ist erwiesen, dass die ins Recht gelegten Anrufnachweise aus dem Jahr 2025 stammen müssen und damit keine Terminvereinbarung im Jahr 2021 belegen können. Zudem dauerte der längste Anruf 0 Minuten und 21 Sekunden. Ein Telefongespräch von 21 Sekunden erscheint zu kurz für eine Terminvereinbarung. Weitere Nachweise für ambulante Behandlungstermine wie beispielsweise Rechnungen legt die Beschwerdeführerin nicht ins Recht.
5.3 Die Vorinstanz legt glaubhaft dar, dass sich im Kliniksystem nur der stationäre Fall befindet und auch nur die stationäre Behandlung in Rechnung gestellt wurde. Mangels Nachweise über die angebliche ambulante Behandlung ist davon auszugehen, dass bei der Vorinstanz keine weitere Behandlungsdokumentation betreffend eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vorliegt. Demzufolge hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe der Behandlungsdokumentation betreffend die ambulante Behandlung zu Recht abgewiesen.
6. Ergebnis
Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch um Herausgabe der Behandlungsdokumentation betreffend eine ambulante Behandlung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde vom 5. November 2025 ist abzuweisen.
7. Kosten
7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in VenNaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV24). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist die
23 Screenshots von Telefonanrufen (Beilage zur Eingabe vom 4. Dezember 2025) 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.2675
Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegend. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 200.00, sind folglich der Beschwerdeführerin, au^ueriegen.
72 Es sind keine Parteikosten angefallen und somit keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Dispositiv
III. Entscheid
1. Die Beschwerde vom 5. November 2025 wird abgewiesen.
2. Das Rechtsbegehren Nr. 2 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides.
4. Parteikosten sind keine angefallen.