Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

470 18 225

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Rubrum

Urteilsdatum Gericht 04.09.2018 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Verfahrenseinstellung Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2018 (470 18 225)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Katja Knechtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, Falknerstrasse 8, 4001 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Juni 2018

Regeste

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

A. Mit Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das gegen B.____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Zivilklage verwies die Staatsanwaltschaft auf den Zivilweg. Des Weiteren wurden die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates auferlegt und es wurde verfügt, dass über die Höhe der Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a, b und c StPO nach Rechtskraft der Einstellung in einer separaten Verfügung entschieden wird. Zur Begründung der Einstellungsverfügung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 200 ZGB davon auszugehen sei, dass es sich bei den fraglichen Gegenständen (Loewe-Fernseher sowie Soundsystem der Marke Bang & Olufsen) um Miteigentum der getrennt lebenden Ehegatten - bestehend aus dem Privatkläger und der Beschuldigten - handle, weshalb der Beschuldigten schon aus rechtlichen Gründen kein Bruch fremden Gewahrsams und folglich kein Diebstahl vorgeworfen werden könne. Zudem bestreite die Beschuldigte die betreffenden Vorwürfe. Sie habe anlässlich ihrer Befragung nachvollziehbare und konsistente Aussagen getätigt, welcher ausschliesslich die Aussagen des Anzeigestellers gegenüberstehen würden. Es seien keine objektiven Zeugen vorhanden, welche belastende Aussagen machen könnten. Ein Freispruch vor dem Strafgericht sei angesichts der konkreten Sach- und Beweislage mit Sicherheit zu erwarten, weswegen das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Privatkläger A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Postaufgabe 25. Juni 2018) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer führte insbesondere aus, Art. 200 ZGB stelle keinen Grund für die Verfahrenseinstellung dar, da er belegt habe, dass die fraglichen Gegenstände sich bereits vor der Heirat in seinem Besitz befunden hätten. Zudem seien die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2018 ʺvon A-Z erlogenʺ.

C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 beantragte die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, es sei ihr eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme zu gewähren. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Juli 2018 wurde das Gesuch der Vertreterin der Beschuldigten um Fristerstreckung abgewiesen.

D. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die fraglichen Gegenstände entsprechend den Ausführungen der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers zu dessen Eigengut gehörten und die Begründung der Einstellungsverfügung in diesem Punkt falsch gewesen sei. Es würde aber dabei bleiben, dass es zwar möglich, nicht aber nachgewiesen sei, dass es sich beim Fernseher, der nun in X.____ stehe, um denjenigen des Beschwerdeführers handle. Es seien jedoch keine Beweismittel, um dies näher abzuklären, ersichtlich, weshalb ein Verfahren vor dem Strafgericht klarerweise in einem Freispruch enden würde.

E. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2018 beantragte die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend weniger eine Frage des Eigentums und vielmehr eine Frage des rechtmässigen Besitzes vorläge. Der Beschwerdeführer habe die fraglichen Gegenstände in den ehelichen Haushalt eingebracht und diese Gegenstände bei seinem Auszug anlässlich der Trennung von der Beschuldigten bei ihr zurückgelassen. In der Scheidungsklage vom 2. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer keine Rechtsbegehren bezüglich Herausgabe der fraglichen Gegenstände gestellt, weswegen der Besitz dieser Gegenstände durch die Beschuldigte weiterhin rechtmässig sei. Dass der fragliche Fernseher entsprechend der Aussage der Beschuldigten kaputt gegangen sei und entsorgt werden musste sei mehr als plausibel, da das Fernsehgerät unbestrittenermassen aus dem Jahr 2007 stamme. Des Weiteren sei eine Verschiffung eines grossen Fernsehers nach X.____ viel zu aufwendig und zu teuer. An der Verfahrenseinstellung sei folglich nichts zu bemängeln.

F. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 19. Juli 2018 zu den Stellungnahmen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322

Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Einstellungsverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) sowie wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5).

3.1 Es ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu Recht erfolgt ist, oder ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.

3.2 Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 am Schalter des Polizeihauptpostens in Y.____ Strafanzeige gegen die Beschuldigte. Er machte geltend, die Beschuldigte habe einen Fernseher der Marke Loewe sowie ein Soundsystem der Marke Bang & Olufsen aus dem ehelichen Haus entwendet und anschliessend vermutlich in ihr Heimatland X.____ verschickt. Diese Anzeige vom 11. Januar 2018 erfolgte gestützt auf ein Bild, auf welchem die Beschuldigte der Meinung des Beschwerdeführers nach mit dem fraglichen Fernseher in X.____ zu sehen sei. Gemeinsam mit seinem Versicherungsberater versuchte der Beschwerdeführer, die Beschuldigte dazu zu bringen, genauere Bilder des fraglichen Fernsehers anzufertigen. Die

Beschuldigte sendete dem Beschwerdeführer sowie dem Versicherungsberater anschliessend diese gewünschten Bilder zu. Der Beschwerdeführer gab bei der Polizei an, er sei ganz sicher, dass es sich beim ursprünglich abgebildeten Gerät um seinen Loewe-Fernseher handle, da dieses Gerät nicht gross im Umlauf sei und es anhand des Standfusses und des typischen Punktes in der unteren Rahmenmitte erkannt werden könne. Die von der Beschuldigten nachgereichten Bilder würden jedoch einen Fernseher der Marke Samsung zeigen, welcher an der Wand befestigt sei und keinen Standfuss habe, und nicht dasselbe Gerät wie auf dem ursprünglichen Bild.

In ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2018 bestritt die Beschuldigte sämtliche Vorwürfe. Sie bekräftigte, zu keinem Zeitpunkt elektronische Geräte nach X.____ versendet zu haben. Der Loewe- Fernseher sei kaputtgegangen, weswegen sie diesen entsorgt habe.

3.3 In casu sind der Beschwerdeführer und die Beschuldigte noch verheiratet und befinden sich in einem strittigen Scheidungsverfahren. Ob der betreffende Loewe-Fernseher sowie die Soundanlage der Marke Bang & Olufsen, welche unbestrittenerweise in das Eigengut des Ehemannes und Beschwerdeführers gehören, tatsächlich nach X.____ versendet wurden, ist nicht nachgewiesen. Der Tatverdacht gegen die Beschuldigte konnte sich nicht erhärten, denn es steht Aussage gegen Aussage, und objektive Zeugen, welche belastende Aussagen tätigen können, sind keine vorhanden. Mit Schreiben vom 8. März 2018 hielt die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft überdies fest, dass ihr betreffend Loewe-Fernseher ʺseinerzeitʺ eine Beschädigung mit anschliessender Entsorgung des Gerätes durch die Beschuldigte gemeldet worden sei. Die Aussagen der Beschuldigten in ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2018 erscheinen folglich als konsistent und decken sich mit früher getätigten Aussagen.

Eine Ermittlung, um abzuklären, ob es sich bei dem auf dem ursprünglichen Foto abgebildeten Fernseher tatsächlich um den fraglichen Loewe-Fernseher handelt, würde sich überdies als unverhältnismässig aufwendig erweisen. Zudem wäre - auch falls der Fernseher in X.____ tatsächlich der Loewe-Fernseher des Beschwerdeführers sein sollte - fraglich, ob die Beschuldigte als Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt ein Vermögensdelikt an dem in ihrem Mitgewahrsam bzw. Mitbesitz stehenden Gegenstand begehen kann, zumal noch keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist.

3.4 In der Folge hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die Beschwerde ist in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2018 vollumfänglich abzuweisen.

4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beschuldigten zudem eine pauschale Parteientschädigung von CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 46.20, somit total CHF 646.20, zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten B.____ für deren Vertretungskosten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 646.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Stephan Gass Katja Knechtli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 139 und Art. 146 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 200 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 2, Art. 20, Art. 319, Art. 322, Art. 324, Art. 382, Art. 393, Art. 396, Art. 428 und Art. 429 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.