Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

05/04/2026 04:17:08

Urteilsdatum Gericht 25.09.2018 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Nichtanhandnahme des Verfahrens Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. September 2018 (470 18 245)

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung

Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann

Parteien

A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

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Gegenstand

Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Juli 2018

In Erwägung, dass

• A.____ mit Einschreiben vom 21. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zwei Strafanträge gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Diebstahls, Verleumdung, Drohung, Irreführung der Rechtspflege und Betrugs (Anzeige 1) sowie wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Betrugs (Anzeige 2) eingereicht hat;

• die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2018 das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat;

• A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen zwei mit "Einsprache" betitelte Eingaben jeweils vom 16. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht hat, welche diese zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, weitergeleitet hat;

• die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Stellungnahme vom 16. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt hat;

• die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO);

• die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

• zur Erhebung der Beschwerde jede Partei legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);

• gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden können;

• die Funktion der Beschwerdeinstanz die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts wahrnimmt (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO);

• die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist, der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei zu verpflichten, das jeweilige Verfahren an die Hand zu nehmen, und im Weiteren an die formellen Voraussetzungen bei

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Laieneingaben keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist;

• der Beschwerdeführer betreffend die "Anzeige 1" geltend macht, dass seine Mutter durch die Steuerabteilung der Gemeinde B.____ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen genötigt worden sei, seine Steuerrechnung zu bezahlen, ihm dadurch Rechte verweigert worden seien, die verantwortliche Person wohl bloss Befehle anderer ausgeführt habe, die ihre Macht missbrauchen würden, dieser Machtmissbrauch sinngemäss ferner darin zum Ausdruck komme, dass Teile seiner Korrespondenz verschwinde und die Steuerbehörden seine Mutter falsch veranlagen würden, Hauptursache dieser und weiterer Vorkommnisse allerdings unter anderem der Rechtspopulismus in der Schweiz sei, worauf er eine Reihe anderer, kursorisch ausgeführter, vorliegend indes nicht relevanter Ereignisse zurückführt;

• der Beschwerdeführer betreffend die "Anzeige 2" im Übrigen geltend macht, dass er am 10. Dezember 2009 eine Brasilianerin geheiratet habe, welche er in die Schweiz habe mitnehmen wollen, was ihm durch eine Mitarbeiterin des Sozialamts B.____ mit den Worten verweigert worden sei, dass dies keine gute Idee sei und er seine Ehefrau da belassen solle, wo sie sich befinde;

• der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz substantiiert darzulegen vermag, inwiefern konkret ein straftatbestandsmässiges Handeln einer der involvierten Personen oder der Gemeinde B.____ vorliegt, zumal die Aufforderung einer Behörde, eine Steuerrechnung zu bezahlen, offensichtlich keine Nötigung darstellt, ein Amtsmissbrauch in diesem Zusammenhang klar zu verneinen ist, die Verweigerung von Sozialhilfe keinen Straftatbestand erfüllt und die übrigen Behauptungen mangels Beweisen förmlich aus der Luft gegriffen erscheinen;

• die Beschwerde daher klarerweise abzuweisen ist;

• die jeweiligen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nach dem Gesagten zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen sind;

• ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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Regeste

Nichtanhandnahme des Verfahrens

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Gerichtsschreiber i.V. Dieter Eglin Michael Schmassmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 20, Art. 310, Art. 382, Art. 393, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.