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Rubrum
Urteilsdatum Gericht 11.04.2017 Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Verfahrenseinstellung Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsgebiete Strafprozessrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. April 2017 (470 17 3)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____, Privatkläger
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 28. Dezember 2016)
Regeste
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.____ betreffend die Straftatbestände der mehrfachen Veruntreuung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen üblen Nachrede und der unbefugten Aufnahme von Gesprächen verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil von B.____, begangen am 23. oder 24. Februar 2011, mit Datum vom 28. Dezember 2016 Folgendes:
"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.
2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils bestehend aus
- Kosten Staatsanwaltschaft CHF 200.00
- Gebühr Einstellungsverfügung (inkl. Porto) CHF 200.00
in der Höhe von insgesamt CHF 400.00
gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten der beschuldigten Person.
4. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
5. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Rahmen des restlichen Verfahrens entschieden."
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung betreffend Veruntreuung zum Nachteil von B.____ teilweise aufzuheben, und es seien der beschuldigten Person in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 3 keine Kosten aufzuerlegen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Ziff. 3). Ausserdem sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 4). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde begehrt, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 1), gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin oder des Beschuldigten (recte: des Privatklägers) sei ihr das Replikrecht einzuräumen (Ziff. 2), und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den gleichentags erhobenen Beschwerden gegen die separaten Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2016 betreffend Unterlassung der Buchführung und Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil der C.____ AG, betreffend Sachentziehung zum Nachteil von D.____ sowie betreffend Sachentziehung und Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil von E.____ zu vereinigen (Ziff. 3).
C. In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2017 begehrte die Staatsanwaltschaft Folgendes: Der Verfahrensantrag auf Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren sei gutzuheissen (Ziff. 1), der Antrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sei abzuweisen (Ziff. 2), und der Eventualantrag auf Ergänzung der Untersuchung sei abzuweisen (Ziff. 3).
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2017 wurde festgestellt, dass der Privatkläger auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme verzichtete.
E. Mit Datum vom 6. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre replizierende Stellungnahme ein, in welcher sie die Gutheissung der bereits in ihrer Beschwerde vorgebrachten Anträge begehrte.
F. Schliesslich reichte auch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ihre duplizierende Stellungnahme ein und verwies dabei auf ihre Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017.
Erwägungen
1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches
Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschuldigten werde vorgeworfen, F.____ veranlasst zu haben, am 23. oder 24. Februar 2011 insgesamt 720 G.____aktien ihres Mannes B.____ in das Depot der Beschwerdeführerin zu übertragen, und diese dann für eigene Zwecke verwendet zu haben. F.____ habe der Beschuldigten die Aktien wohl aus Unachtsamkeit unbewusst übertragen. Dies zum einen, weil sie von der Beschuldigten über den Inhalt des zu unterschreibenden Dokumentes getäuscht worden sei, zum anderen, weil sie von dieser auch dazu gedrängt worden sei. Aus dem Übertragungsauftrag selbst gehe keine besondere Pflicht hervor, vielmehr werde als Grund des Übertrags "Rückzahlung Darlehen" angegeben. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die hier in Frage stehenden Aktien der Beschuldigten mit der besonderen Verpflichtung übertragen worden seien, diese dem Treugeber wieder zurückzugeben oder sie an einen Dritten weiterzuleiten, weshalb der Tatbestand der Veruntreuung von vornherein ausscheide. Weitere Straftatbestände seien nicht ersichtlich. So habe die Beschuldigte F.____ zwar über den Inhalt des von ihr unterschriebenen Auftrages zur Aktienübertragung getäuscht, allerdings könne offensichtlich nicht von einer arglistigen Täuschung, wie sie der Tatbestand des Betruges verlange, gesprochen werden. Nicht nur sei der von F.____ unterschriebene Übertragungsauftrag sehr kurz und leicht verständlich gehalten, dieser gebe als Grund der Überweisung auch gut sichtbar die Rückzahlung eines Darlehens an. Ausserdem sei F.____ vom Bankbeamten unmittelbar vor der Unterzeichnung mehrmals gefragt worden, ob sie sicher sei, dass sie unterschreiben wolle. Infolgedessen scheide der Tatbestand des Betruges mangels Arglist ebenfalls aus. Dennoch sei F.____ aus zivilrechtlicher Sicht von der Beschuldigten im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht worden, was ein in zivilrechtlicher Hinsicht schuldhaftes Verhalten darstelle. Die Beschuldigte habe somit die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihr die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen seien. Ergänzend dazu legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort dar, bei der Beschwerdeführerin habe zwar eine
mittelschwere Abhängigkeit von Opioiden bestanden, diese habe aber keine Konsequenz auf die Schuldfähigkeit gehabt. Des Weiteren sei festzustellen, dass für die zivilrechtliche Täuschung nach Art. 28 OR die Arglist und die Opfermitverantwortung keine Rolle spielten, diese müsse lediglich absichtlich erfolgt sein, wobei in casu offensichtlich eine durch die Beschuldigte absichtlich verübte Täuschung vorliege.
2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht, sie habe keineswegs rechtswidrig und schuldhaft das Verfahren bewirkt. So könne keine Rede davon sein, dass sie F.____ im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht habe. Die Staatsanwaltschaft gehe selbst davon aus, der von F.____ unterschriebene Übertragungsauftrag sei sehr kurz und leicht verständlich gehalten
gewesen und habe als Grund der Überweisung gut sichtbar die Rückzahlung eines Darlehens angegeben. Ausserdem sei F.____ vom Bankbeamten unmittelbar vor der Unterzeichnung mehrmals gefragt worden, ob sie sicher sei, dass sie unterschreiben wolle. Bereits ausgehend von diesen Feststellungen sei eine Täuschungshandlung nach Art. 28 OR zu verneinen. Es sei nicht ersichtlich, wie F.____ unter diesen Umständen habe getäuscht werden sollen. Die Beschwerdeführerin habe weder falsche Tatsachen vorgespiegelt noch solche pflichtwidrig verschwiegen, was aber Voraussetzung einer Täuschung nach Art. 28 OR sei. Damit entfalle eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit und eine Kostenauflage komme nicht in Betracht. Zudem sei zu beachten, dass sie im fraglichen Zeitraum schwer opiatabhängig gewesen sei, weshalb sie deshalb zumindest subjektiv kein zivilrechtliches Verschulden treffe, soweit sie nicht sogar gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache jedenfalls aufgrund der nicht erfolgten Berücksichtigung der Erkrankung zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei aufgrund der Teilrechtskraft der nur im Kostenpunkt angefochtenen Einstellungsverfügung die Kognition der Vorinstanz bei der Neubeurteilung auf den angefochtenen Teil beschränkt sei. In ihrer replizierenden Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin aus, die Staatsanwaltschaft begründe das zivilrechtliche Verschulden mit einem Gutachten, welches von der Hypothese ausgehe, die vorgeworfenen Straftaten seien tatsächlich begangen worden, obwohl die sachverhaltsmässige und strafrechtliche Würdigung allein dem Strafgericht obliege. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass bei einem kurzen, leicht verständlichen und gut sichtbar den Überweisungsgrund angebenden Übertragungsauftrag nicht ersichtlich sei, inwiefern F.____ getäuscht worden sei.
3.1 Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin die Verfahrenseinstellung selbst nicht gerügt, bemängelt wird hingegen, dass sie gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zur Übernahme der auf den eingestellten Verfahrensteil anfallenden Kosten verpflichtet worden ist. Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO unverändert bestätigt. Demnach ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK stellt es hingegen dar, in der Begründung des Entscheids, mit dem eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein
strafrechtliches Verschulden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 29, N 34 und N 37 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen).
3.2 Ist ein Vertragsabschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 OR). Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen. Tatsachenverschweigung stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Ausserdem muss die Täuschung absichtlich erfolgen, d.h. der Täuschende muss die Unrichtigkeit des Sachverhalts kennen. Durch die Täuschung muss auf Seiten des Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten werden. Sodann muss die Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein (INGEBORG SCHWENZER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 3 ff. zu Art. 28 OR, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wird von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zur Begründung, weshalb im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Betrugs keine arglistige Täuschung vorgelegen habe, ausgeführt, der von F.____ unterschriebene Übertragungsauftrag sei sehr kurz und leicht verständlich gehalten gewesen und habe als Grund der Überweisung gut sichtbar die Rückzahlung eines Darlehens angegeben. Ausserdem sei F.____ vom Bankbeamten unmittelbar vor der Unterzeichnung mehrmals gefragt worden, ob sie sicher sei, dass sie unterschreiben wolle, was sie aber nicht davon abgehalten habe, den Auftrag zu unterzeichnen. Im Zusammenhang mit dem ebenfalls nicht anwendbaren Tatbestand der Veruntreuung legt die Staatsanwaltschaft dar, F.____ habe die Aktien der Beschwerdeführerin wohl aus Unachtsamkeit unbewusst übertragen, weil sie von dieser über den Inhalt des zu unterschreibenden Dokumentes getäuscht und von ihr auch dazu gedrängt worden sei. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft jedoch nicht substantiiert, worin das nach Art. 28 Abs. 1 OR vorausgesetzte täuschende Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aktienübertragung konkret bestanden haben soll, erscheint der Täuschungsvorwurf per se als widersprüchlich. Indem der Beschuldigten zugute gehalten wird, dass erstens der Übertragungsauftrag sehr kurz und leicht verständlich gehalten gewesen sei, und zudem zweitens F.____ vom Bankbeamten unmittelbar vor der Unterzeichnung mehrmals gefragt worden sei, ob sie tatsächlich unterschreiben wolle, listet die Staatsanwaltschaft faktisch nur Umstände auf, welche im Resultat gegen eine Täuschung sprechen. Insofern sind für das Kantonsgericht keine Argumente ersichtlich, welche auf ein in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verpöntes Verhalten der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Dies gilt umso mehr, als nach Lehre und Praxis lediglich klare Verstösse gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen vermögen.
Gemäss diesen Erwägungen ist in Gutheissung der Beschwerde der Beschuldigten vom 9. Januar 2017 Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2016 dahingehend abzuändern, als die Kosten des eingestellten Verfahrensteils in der Höhe von insgesamt CHF 400.-- gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates gehen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates. Ausserdem wird zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dieter Gysin, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 540.-- (inklusive Auslagen und CHF 40.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 28. Dezember 2016 dahingehend abgeändert, als die Kosten des eingestellten Verfahrensteils in der Höhe von insgesamt CHF 400.-- gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates gehen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates.
3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dieter Gysin, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 540.-- (inklusive Auslagen und CHF 40.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Pascal Neumann