Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

720 24 387

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 26.03.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Bemessung des Valideneinkommens im Entscheide des Kantonsgerichts des Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 Kantons Basel-Landschaft ATSG.

Rechtsgebiete Invalidenversicherung, Sozialversicherungsrecht (ATSG)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. März 2026 (720 24 387)

Invalidenversicherung

Bemessung des Valideneinkommens im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Andreas

Blattner, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente

A.a Die 1973 geborene A.____ meldete sich erstmals mit Gesuch vom 15. Dezember 2009 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. September 2011 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) das Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b Am 31. März 2014 meldete sich A.____ erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, erwerblichen und haushalterischen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 rückwirkend vom 1. Januar 2015 bis 31. Januar 2016 eine befristete halbe Rente sowie ab 1. Januar 2018 in Anwendung des seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodells der gemischten Methode eine Viertelsrente zu.

A.c Im April 2020 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, nachdem die Versicherte im Oktober 2019 eine neue Stelle angetreten hatte. Die damit einhergehenden Abklärungen der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ergaben zudem, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nunmehr voll erwerbstätig wäre. Mit Mitteilung vom 9. Juli 2021 wurde der Versicherten unverändert eine Viertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 44% zugesprochen.

A.d Im August 2023 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass es beim bisherigen Rentenanspruch bleibe, da bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderungen hätten festgestellt werden können.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung vom 13. November 2024 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 67% zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie den Arbeitsvertrag mit B.____ gekündigt habe. Da das aus dieser Tätigkeit erzielte effektive Einkommen in der Verfügung vom 9. Juli 2021 als Invalideneinkommen eingesetzt worden sei, liege nun ein Revisionsgrund vor. Das Invalideneinkommen sei neu zu bestimmen.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als neu ab 1. August 2023 Anspruch auf eine Rente von 63% einer ganzen Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf 67% einer ganzen Invalidenrente bestehe. Als Begründung führte sie an, dass es der IV-Stelle im Rahmen der Revision von Amtes wegen untergegangen sei, dass die Versicherte ihre Stelle im B.____ Ende November 2022 gekündigt habe. Der Einkommensvergleich müsse somit neu vorgenommen werden. Die Versicherte arbeite seit Dezember 2023 in einem Pensum von 30%. Da es ihr jedoch zumutbar wäre, ein 50%- Pensum auszuüben, werde für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die statistischen Daten abgestellt.

D. Mit Replik vom 6. März 2025 stellte die Versicherte den Antrag, dass die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten sei, ihr ab 1. August 2023 eine Invalidenrente von 64% und ab 1. Januar 2024 von 68% einer Vollrente zu leisten. Ergänzend brachte sie vor, dass sie mit der Ermittlung des Valideneinkommens nicht einverstanden sei, da die IV-Stelle in der Zeit von 2014 bis 2023 das Valideneinkommen lediglich um 1% erhöht habe. Gemäss dem Nominallohnindex Basis 2010 hätten sich die Löhne im Bereich "sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten" von 103.5 auf 110.4 Punkte erhöht. Somit ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 69'888.--.

E. Mit Duplik vom 24. April 2025 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verwendeten Lohndaten an ihrem Antrag gemäss Vernehmlassung fest. Für die Jahre 2023 und 2024 ergäben sich ein Valideneinkommen von Fr. 68'381.-- und somit Invaliditätsgrade von 63% ab 1. August 2023, bzw. von 67%. ab 1. Januar 2024.

Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Regeste

Bemessung des Valideneinkommens im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.

Erwägungen

1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

2.2 Seit dem 1. Januar 2022 wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (vgl. Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69% entspricht

der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 – 50% gelten prozentuale Anteile zwischen 25% und 47.5% (Abs. 4).

2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 117 V 198 E. 3b mit weiteren Hinweisen; RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.).

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine umfassende Anspruchsprüfung unter Einbezug der übrigen Elemente hat namentlich auch dann zu erfolgen, wenn die Revisionstatsache eine Änderung des Invalideneinkommens darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2017,8C_741/2016, E. 4.2).

3.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

4. Aktenkundig und zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat. Ebenfalls unbestritten ist nunmehr, dass mit der Kündigung des Arbeitsvertrags beim B.____ per Dezember 2022 und dem damit verbundenen Wegfall

des effektiv erzielten Invalideneinkommens ein Revisionsgrund vorliegt. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Berechnung des Invaliditätsgrads. Im Zentrum der Beurteilung steht hierbei die Frage, welches Valideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist.

5.1 Aus der Aktenlage lässt sich entnehmen, dass die IV-Stelle zum Zeitpunkt der ursprünglichen Mitteilung vom 9. Juli 2021 den Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung bestimmte. Die Haushaltsabklärung vom 28. Oktober 2020 hatte dazumal ergeben, dass die Versicherte im Gesundheitsfall einem vollschichtigen Arbeitspensum nachgehen würde. Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf das in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin technische Dokumentation bei der C.____ AG erzielte Einkommen im Jahr 2014 von Fr. 65'520.-- ab. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 66'175.--. Das Invalideneinkommen bestimmte sie auf der Grundlage des am 18. Oktober 2019 unterzeichneten Arbeitsvertrags mit dem B.____, wonach die Versicherte für das effektiv ausgeübte Pensum von 50% ein Einkommen von Fr. 37'044.80 erwirtschaftete. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 44%, was einen unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente zur Folge hatte.

5.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berechnete die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 das Valideneinkommen erneut anhand des bei der C.____ AG erzielten Einkommens im Jahr 2014 von Fr. 65'520.--. Ferner wies sie auf eine zu berücksichtigende Teuerung gemäss Tabelle B10.2 "sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten" von 1% hin, was zu einem Einkommen von Fr. 66'175.-- führe. Für das Jahr 2019 führte sie nunmehr eine zu berücksichtigende Nominallohnentwicklung von 0,4% auf. In der Duplik ergänzte sie, dass die Nominallohnentwicklung in der Vernehmlassung nicht vollständig abgebildet gewesen sei. Dies ändere jedoch nichts am errechneten Invaliditätsgrad. Für das Jahr 2019 berücksichtigte sie eine Nominallohnentwicklung von 0,4%, für das Jahr 2020 von 1%, für das Jahr 2021 von 0,2% und für das Jahr 2022 von 1,7%. Für das Jahr 2023 wies sie schliesslich auf eine nicht zu berücksichtigende Teuerung von -0.8% hin. Gestützt darauf errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 68'381.--. Demgegenüber geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass das Valideneinkommen ausgehend von dem im Jahr 2014 erzielten Einkommen von Fr. 65'520.-- für den Zeitraum 2014 bis 2023 gemäss Nominallohnindex Basis 2010 zu berechnen sei. Im Sektor "sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten" hätten sich die Löhne im massgebenden Zeitraum von 103.5 auf

110.4 Indexpunkte erhöht, womit sich ein Valideneinkommen von Fr. 69'888.-- ergebe.

5.3.1 Zwischen den Parteien besteht zunächst zu Recht Einigkeit darüber, dass das Valideneinkommen anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung für das Jahr 2014 zu bestimmen und entsprechend von einem als Ausgangspunkt ermittelten Einkommen von Fr. 65'520.-- auszugehen ist, weil die Versicherte diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Unklar ist, auf welche Tabelle die IV-Stelle ihre Angaben betreffend die

Nominallohnentwicklung stützt, da sie hierzu ausser den Ziffern B10.2 keine näheren Angaben macht. Eine BfS-Tabelle B10.2 ist für den vorliegend massgebenden Zeitraum jedenfalls nicht ersichtlich. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle als Ausgangspunkt von einem um 1% aufindexierten Wert von Fr. 66'175.-- ausgeht und die schrittweise Indexierung erst ab dem Jahr 2019 vornimmt. Für dieses Vorgehen spricht wohl der Umstand, dass in der Verfügung vom 9. Juli 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 66'175.-- veranschlagt wurde, wobei die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 berücksichtigt wurde (vgl. E. 5.1 hiervor). Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich indessen dahingestellt bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.

5.3.2 Vorliegend gelangt der Nominallohnindex Basis 2010, der die Löhne im Zeitraum von 2011 bis 2024 abbildet, zur Anwendung, wie die Beschwerdeführerin korrekt geltend macht. Zu berücksichtigen ist indessen, dass bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren ist. Die seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Indexpunkte betreffen die BfS-Tabelle T1.10, welche die Löhne von Frauen und Männern zusammen enthält. Vorliegend ist somit auf den Lohnindex für Frauen abzustellen. Dieser wird in der BfS-Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, festgehalten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2019,8C_72/2019, E. 4; BGE 129 V 408). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im unbestritten zur Anwendung gelangenden Wirtschaftszweig 77-82 "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" von 0.4% für das Jahr 2016 (=Fr. 68'251.03) und 4,4% für das Jahr 2023 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 71'254.--. Für die Jahre 2015 und 2018 ergeben sich nicht zu berücksichtigende Werte von -0,2% bzw. -0,1%. Gleichermassen verhält es sich für das Jahr 2024 mit einem Wert von -0,3%.

5.3.3 Das von der IV-Stelle aufgrund der LSE 2022 TA1 (Totalwert Frauen) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 54'631.-- (Fr. 4'367.-- x 12 : 40 x 41,7), wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,8% (gemäss dem Totalwert der Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen) sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10% resultiert bei einem noch zumutbaren Pensum von 50% das von der IV-Stelle veranschlagte Invalideneinkommen von Fr. 25'027.--. Für das Jahr 2024 resultiert unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20% ein solches von Fr. 22'246.--. Gegen diese Berechnung ist nichts einzuwenden.

5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert somit ab 1. August 2023 (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV) ein Invaliditätsgrad von 64,87 bzw. gerundet 65% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121) und ab 1. Januar 2024 ein solcher von 68,77 gerundet 69%. Das gleiche Ergebnis zeigt sich – wenngleich mit einem ziffernmässig leicht abweichenden Valideneinkommen von Fr. 71'017.-- –, wenn das Valideneinkommen gestützt auf die massgebende BfS-Tabelle T1.2.10, 2011-2024, mit

einem Nominallohnindex für Frauen im Wirtschaftszweig 77-82, "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen", von 103.7 Punkten im Jahr 2014 und 112.4 Punkten im Jahr 2023 berechnet wird. Diesfalls resultieren Invaliditätsgrade von 64,75 und 68,67% bzw. von gerundet 65% und 69%. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 66'175.-- für das Jahr 2018 eine Indexierung erst ab dem Jahr 2019 vornimmt. Anhand dieser Berechnung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 71'252.--, woraus Invaliditätsgrade von ebenfalls rund 65% und 69% resultieren.

6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. November 2024 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2023 Anspruch auf eine IV-Rente im Umfang von 65% einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 im Umfang von 69% einer ganzen Rente hat.

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 9. Mai 2025 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 45 Minuten sowie Pauschalspesen von 3% geltend gemacht. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Darunter finden sich indessen auch Bemühungen, welche auf den Kontakt des Rechtsvertreters mit der Rechtsschutzversicherung der Versicherten zurückzuführen sind. Dieser Aufwand würde im Falle einer nicht Rechtsschutz versicherten Person nicht anfallen und kann daher nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Bemühungen im Umfang von insgesamt 45 Minuten in Abzug zu bringen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass das Erstellen einer Honorarnote keine zu entschädigende Leistung des Anwalts, sondern Voraussetzung seiner Entschädigung nach Aufwand und anwaltliche Obliegenheit ist. Der hierfür geltend gemachte Aufwand von 15 Minuten ist daher nicht zu berücksichtigen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen

Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'270.15 (11 Stunden und 45 Minuten à Fr. 250.-- und Fr. 87.60 [Spesenpauschale von 3%] zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Dispositiv

Demgemäss wird erkannt:

://:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Basel-Landschaft vom 13. November 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2023 Anspruch auf eine IV-Rente im Umfang von 65% einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 im Umfang von 69% einer ganzen Rente hat.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'270.15 (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.