Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

720 25 103

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 05.03.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Aufenthalt in einer Institution Entscheide des Kantonsgerichts des (Tagesstätte): Die Reduktion des Kantons Basel-Landschaft Assistenzbeitrags gestützt auf Rz. 4017 KSAB erfolgte zu Recht.

Rechtsgebiete Invalidenversicherung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 5. März 2026 (720 25 103)

Invalidenversicherung

Aufenthalt in einer Institution (Tagesstätte): Die Reduktion des Assistenzbeitrags gestützt auf Rz. 4017 KSAB erfolgte zu Recht.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin

Parteien A.____, vertreten durch B.____, Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Assistenzbeitrag

Regeste

Aufenthalt in einer Institution (Tagesstätte): Die Reduktion des Assistenzbeitrags gestützt auf Rz. 4017 KSAB erfolgte zu Recht.

Sachverhalt

A. Die 2004 geborene A.____ leidet seit der Geburt an einem Herzfehler. Die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) sprach ihr aufgrund dessen verschiedene Leistungen zu. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads und ein Intensivpflegezuschlag zugesprochen, welche in der Folge erhöht wurden. Mit Verfügung vom 18. August 2015 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. März 2015 erstmals einen Assistenzbeitrag zu. Dieser wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2024 ab 1. August 2023 auf jährlich maximal Fr. 68'583.35 erhöht. Am 30. September 2024 teilte A.____ der IV-Stelle mit, sie besuche seit dem 5. August 2024 die Tagesbetreuung der C.____ (fortan: Tagesstätte), woraufhin die IV-Stelle den Assistenzbeitrag nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2025 auf jährlich maximal Fr. 60'637.50 reduzierte. Dies mit der Begründung, durch den Aufenthalt der Versicherten in einer Institution reduziere sich der Assistenzbedarf. Auszugehen sei von einem wöchentlichen Aufenthalt der Versicherten in der Tagesstätte von 4.5 Tagen. Eine Anrechnung der Ferien sei nur dann vorzunehmen, wenn die besuchte Tagesstätte während mehr als fünf Wochen pro Jahr geschlossen sei, was auf die von ihr besuchte Tagesstätte nicht zutreffe.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Stephan Müller, Procap Schweiz, mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ein Assistenzbeitrag unter Berücksichtigung einer Reduktion auf Grund eines Aufenthalts in einer Institution von 3.7 Tagen pro Woche zuzusprechen.

C. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 7. März 2025 ist demnach einzutreten.

2.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (lit. c). Gemäss Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden. Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistung benötigte Zeit. Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961).

2.2 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV). Sie benutzt zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) erläutert (gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2025).

2.3 Gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter IVG, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Art. 42ter Abs. 3 (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG (lit. b) und dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (lit. c), entspricht. Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert (Art. 42sexies Abs. 2 IVG).

2.4 Randziffer 4017 des KSAB sieht vor, dass der Hilfebedarf bei einem Aufenthalt in einer Institution (Heim, Werkstätte, Tagesstätte oder Eingliederungsstätte, Sonderschule) reduziert wird. Die Reduktion beträgt 10 % oder 20 % pro in der Institution verbrachtem ganzen Tag bzw. die Hälfte davon pro halben Tag (für die Definition von halben Tage, vgl. Rz. 4099) pro Woche und ist vom Bereich und Institutionstyp abhängig. Die Anwesenheitstage pro Woche in einer Sonderschule werden umgerechnet, um den Ferien Rechnung zu tragen. Bei Wohnheimen, Eingliederungsstätten, Tagesstätten und Werkstätten findet die Umrechnung nur dann statt, wenn die Institution mehr als fünf Wochen pro Jahr wegen Ferien geschlossen ist.

2.5 Die Verwaltungsweisungen, zu denen das KSAB zählt, sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4).

3.1 Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG, zumal sie eine Hilflosenentschädigung bezieht, zu Hause lebt und volljährig ist.

3.2 Unbestritten ist ferner, dass der regelmässige Aufenthalt der Beschwerdeführerin tagsüber in der Tagesstätte im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG einen entsprechenden Abzug rechtfertigt. Der nach Art. 39e Abs. 4 IVV vorgesehene Abzug von 10 % für jeden in einer Institution verbrachten Tag wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bemängelt.

3.3 Von der Beschwerdeführerin im Weiteren nicht bemängelt wird der von der IV-Stelle eingeholte Abklärungsbericht Assistenzbeitrag FAKT2 vom 4. November 2024, der auf der telefonischen Abklärung vom 28. Oktober 2024 basiert. Demnach besuche die Beschwerdeführerin keine Sonderschule mehr, sondern seit dem 5. August 2024 an 4.5 Tagen pro Woche die Tagesstätte. Letztere sei während drei Wochen pro Jahr aufgrund von Ferien geschlossen. Der Abklärungsbericht vom 4. November 2024 erfüllt die Voraussetzungen für den Beweiswert solcher Berichte (BGE 140 V 543 E. 3.2.1). Ausweislich der Akten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die ermittelten Angaben zu beanstanden wären, weshalb auf den Abklärungsbericht vom 4. November 2024 abgestellt werden kann.

3.4 Die Beschwerdeführerin anerkennt schliesslich auch, dass im Sinne der Beschränkung des Assistenzbeitrags auf regelmässig und nicht nur punktuell anfallenden Hilfebedarf eine Anrechnung gemäss Randziffer 4017 des KSAB erst dann erfolgt, wenn eine Tagesstätte wegen Ferien mehr als fünf Wochen pro Jahr geschlossen ist. Sie beruft sich jedoch darauf, dass gemäss Betreuungsvertrag mit der Tagesstätte eine Anwesenheitspflicht von jährlich lediglich 43 Wochen bestehe und sie daher neun Wochen pro Jahr Ferien beziehe. Da es für die Anrechnung an den Assistenzbeitrag keinen Unterschied machen könne, ob zwangsweise oder freiwillig mehr als fünf Wochen Ferien pro Jahr bezogen werden, müsse vorliegend eine entsprechende Anrechnung der neunwöchigen Ferien vorgenommen werden. Andernfalls liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Streitig und zu prüfen ist vorliegend somit die Höhe des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag, wobei namentlich zu klären ist, ob die von der IV-Stelle vorgenommene Reduktion des Assistenzbeitrags zu Recht erfolgte.

4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Tagesstätte unbestrittenermassen während lediglich drei Wochen pro Jahr wegen Betriebsferien geschlossen bleibt. Bei der Tagesstätte handelt es sich sodann nicht um eine Sonderschule, sodass die Betriebsferien bei der Berechnung des Assistenzbeitrags nur berücksichtigt werden, wenn sie länger als fünf Wochen dauern, was bei der Tagesstätte nicht der Fall ist. In BGE 140 V 543 hat das Bundesgericht festgehalten, nach dem klaren Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 2 IVG sei der Aufenthalt in einer Institution beim Zeitbedarf für den Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen. Zudem liege es gemäss Art. 42sexies Abs. 4 IVG in der Kompetenz des Bundesrats, zeitliche Höchstgrenzen für die Abgeltung der Assistenz festzulegen. In diese Bestimmung habe der Gesetzgeber auch die Regelungskompetenz für den fraglichen pauschalen Abzug eingeschlossen. Diese Regelungskompetenz wäre von vorneherein hinfällig gewesen, wenn jeweils die individuelle Situation unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Ferienabwesenheiten, der Feiertage und der durchschnittlichen Krankheitstage massgeblich wäre. Über die Art und Weise der Umsetzung durch den Bundesrat gebe es keine gesetzliche Vorgabe. Hinzu komme, dass der Assistenzbeitrag lediglich für regelmässig, nicht aber für punktuell anfallenden Hilfebedarf ausgerichtet werde. Ferner würden Praktikabilität und Rechtssicherheit für eine pauschale Kürzung des anrechenbaren Zeitbedarfs sprechen in dem Sinn, als ein prozentualer Abzug auf der Grundlage des regelmässigen Aufenthalts in einer Institution vorzunehmen sei. Somit sei diese Regelung nicht gesetzeswidrig, geschweige denn willkürlich (BGE 140 V 543 E. 3.5.4).

4.2 Die Beschwerdeführerin sieht die geltend gemachte Ungleichbehandlung insbesondere darin begründet, dass ihre neunwöchigen Ferien bei der Berechnung des Assistenzbeitrags nicht berücksichtigt werden. Demgegenüber würden die Ferien bei einer anderen Person aus dem einzigen Grund, dass deren Institut während mehr als fünf Wochen jährlich geschlossen ist, Berücksichtigung finden.

4.2.1 Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tagesstätte nicht um eine Schule handelt. Dass die neunwöchigen Schulferien, die der Beschwerdeführerin während des Besuchs der Sonderschule vor dem 5. August 2024 bei der Berechnung des Assistenzbeitrags angerechnet wurden, steht einerseits im Einklang mit Rz. 4017 KSAB. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Schulen grundsätzlich anders strukturiert sind, namentlich mit generell längeren Ferien- und Schliessungszeiten. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Ferienanrechnung ist damit sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar.

4.2.2 Sodann liegt es in der Kompetenz jeder Institution, ihre Betriebsferien individuell zu gestalten und festzulegen. Die Grenze von fünf Wochen jährlich gemäss Rz. 4017 KSAB, die nur bei Überschreitung zu einer Berücksichtigung bei der Bemessung des Assistenzbeitrags führt, ist keineswegs willkürlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch grundsätzlich anerkannt. Sie macht lediglich geltend, die freiwillige Überschreitung dieser Grenze sei gleich zu behandeln wie die betrieblich vorgegebene

Überschreitung. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. So bieten Institutionen mit nur geringen, unter fünf Wochen liegenden Schliessungszeiten eine praktisch durchgehende Betreuung und damit ein umfassendes Leistungsangebot sowie eine durchgehende Leistungsbereitschaft an. Dies im Unterschied zu Institutionen mit längeren Schliessungszeiten, deren Leistungsangebot und -bereitschaft entsprechend reduziert sind. Vorliegend steht der Betreuungsplatz mit den entsprechenden Betreuungspersonen in der Tagesstätte während fast der vollen Länge der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen neunwöchigen Ferien nutzbar bereit. Die Kosten fallen unabhängig von der tatsächlichen Nutzung an, während bei einer längeren Schliessung das tatsächliche Leistungsangebot und die Leistungsbereitschaft der Institution reduziert sind sowie entsprechend auch geringere Kosten anfallen. Die beschränkte Berücksichtigung der Ferien beim Assistenzbeitrag ist somit koordinationsrechtlich begründet. Es soll keine Doppelabgeltung von Assistenz erfolgen, die bereits durch den bereitstehenden Platz in der Institution abgegolten wird. Im vorliegenden Fall ist die Tagesstätte während der Ferien der Beschwerdeführerin grösstenteils – namentlich während sechs Wochen – betriebsbereit, indem die Betreuungspersonen anwesend sind und die Tagesstätte die vertraglich vereinbarte Leistung bereit zu erbringen ist, wobei die Beschwerdeführerin sich indes individuell gegen die Inanspruchnahme entscheidet, wenn sie neun Wochen in den Ferien weilt. Dies ist koordinationsrechtlich mit betrieblich erzwungenen Ferien nicht vergleichbar, weil die institutionsseitige Leistungsbereitschaft weiterhin vorliegt und auch strukturell sowie platzmässig bereitgehalten wird. Damit liegen zwei unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen vor, was eine Ungleichbehandlung ausschliesst, da eine solche voraussetzt, dass Gleiches ungleich behandelt wird (BGE 138 I 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2022,5A_427/2022, E. 3.1). Würde man freiwillige Ferienabwesenheiten wie institutionelle Schliesszeiten behandeln, könnte eine versicherte Person den Assistenzbeitrag selbständig erhöhen, indem sie trotz bestehendem Institutionsarrangement, -angebot und -platz ihre Ferienabwesenheit maximal ausbauen könnte. Damit würde der Abzugstatbestand von

Art. 42sexies Abs. 2 IVG mit dem Ziel der Vermeidung von einer Doppelabgeltung in sein Gegenteil verkehrt, womit gerade bei teilstationären Settings Fehlanreize gesetzt würden. Die Systematik des KSAB setzt bewusst standardisierte Wochenparameter und Schwellenwerte wie die 5-Wochen-Regel ein, um die massgebliche Regelmässigkeit zu unterstreichen und damit die Leistungsfestsetzung praktikabel sowie kontrollierbar zu halten. Individuelle Ferienwünsche sind demgegenüber kurzfristig variabel, schwer objektivierbar und würden faktisch zu einem taggenauen Abzugsmechanismus führen, was das Gesetz so nicht verlangt.

4.2.3 Hinzu kommt, dass die Tagesstätte vorliegend eine Mindestanwesenheit von 43 Wochen pro Jahr verlangt, was zeigt, dass das Institutionsarrangement grundsätzlich auf Anwesenheit ausgerichtet ist. Die restlichen neun Wochen des Jahres sind keine institutionell erzwungene Schliesszeit, sondern eine individuelle Disposition, welche aber keinen Anspruch darauf begründet, dass die IV-Stelle die vorgenommene Reduktion des Assistenzbeitrags rückgängig zu machen hätte. Freiwillige

Ferienwochen sind nicht als strukturelle Änderung des teilstationären Settings, sondern lediglich als temporäre Nichtinanspruchnahme zu qualifizieren. Die Umrechnungspraxis gemäss KSAB knüpft nicht an das Kriterium der Freiwilligkeit bzw. des Zwangs der Abwesenheit, sondern an den objektiven Umstand, dass eine Institution ihre Leistungen während längerer, mehr als fünf Wochen dauernder Schliessung gar nicht erbringen kann. Bei lediglich dreiwöchigen Betriebsferien greift die Umrechnung demgegenüber nicht. Mit anderen Worten kann die Beschwerdeführerin somit aus der freiwilligen neunwöchigen Feriendauer keinen Anspruch auf eine geringere Kürzung bzw. einen höheren Assistenzbeitrag ableiten. Im Übrigen verwies die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 zu Recht darauf, dass Reisen und Ferien als individueller Punkt im FAKT2 vom 4. November 2024 vorgesehen sowie vorliegend bei der Höhe des Assistenzbeitrags berücksichtigt worden sind.

4.2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass im Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Reduktion des Assistenzbeitrags gestützt auf Rz. 4017 KSAB vorzunehmen, weder eine unzulässige Ungleichbehandlung noch Willkür zu erblicken ist. Ferner besteht vorliegend kein Anlass, von den Weisungen des KSAB abzuweichen.

4.3 Was schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin angeht, mit der Reduktion des Assistenzbeitrags würden ihr Ferien verunmöglicht, womit ihr verfassungsmässiger Anspruch auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und auf Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verletzt, so verkennt sie, dass Freiheitsrechte in erster Linie Abwehrrechte sind, die den Staat zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich/Genf 2024, Rz. 198, 245 und 247). Nur ausnahmsweise und punktuell geben sie verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. In der Regel kann aus ihnen kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden. Namentlich liegt keine Verletzung von Freiheitsrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 138 I 225 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann daher aus den von ihr angerufenen Freiheitsrechten für die vorliegende Streitigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.4 Nach dem Ausgeführten ist die Reduktion des Assistenzbeitrags nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen

Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Dem Prozessausgang entsprechend wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv

Demgemäss wird erkannt :

://:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.