Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

720 25 157

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 05.02.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Revision einer IV-Rente; Frage nach der Entscheide des Kantonsgerichts des hypothetische Erwerbstätigkeit im Kantons Basel-Landschaft Gesundheitsfall nach der Geburt des zweiten Kindes; Eine anspruchserhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ist vorliegend zu verneinen.

Rechtsgebiete Invalidenversicherung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 5. Februar 2026 (720 25 157)

Invalidenversicherung

Revision einer IV-Rente; Frage nach der hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nach der Geburt des zweiten Kindes; Eine anspruchserhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ist vorliegend zu verneinen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle,

Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente

A.a Die 1987 geborene A.____ wurde erstmals im November 2002 durch ihre Eltern unter Hinweis auf eine Lernschwäche bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Daraufhin gewährte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) berufliche Massnahmen und erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Logistikpraktikerin mit Eidgenössischem Berufsattest. Die beruflichen Massnahmen wurden per August 2005 abgeschlossen, weil im 2. Lernjahr keine behinderungsbedingten Mehrkosten mehr angefallen waren. Mit Mitteilung vom 21. November 2005 verneinte die IV-Stelle in der Folge eine (weitere) Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung ab August 2005. In der Folge absolvierte die Versicherte auch den Lehrgang zur Logistikerin mit Eidgenössischem Fachausweis.

A.b Am 26. Juli 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an, wobei sie im entsprechenden Gesuch auf psychische Beeinträchtigungen hinwies. Nach Abklärung der erwerblichen, gesundheitlichen und haushälterischen Verhältnisse sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. Mai 2021 in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (80% Erwerb / 20% Haushalt) rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2019 eine befristete Viertelsrente sowie ab 1. Juni 2020 eine ganze Rente zu.

A.c Im Februar 2024 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens reduzierte sie mit Verfügung vom 11. April 2025 die ganze Rente per Ende Mai 2025 auf 60% einer ganzen Rente. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Abklärungen im Rahmen des Revisionsverfahrens ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht relevant verändert habe, weshalb weiterhin von einer aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Abklärungen vor Ort hätten jedoch ergeben, dass die Versicherte nach der Geburt des zweiten Kindes bei voller Gesundheit anders als bisher noch in einem 60%-Pensum einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Der Erwerbsanteil werde neu mit 60% bemessen und der Tätigkeitsbereich Haushalt/Erziehung der beiden Kinder werde entsprechend auf 40% beziffert.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2025, vertreten durch Raffaella Biaggi, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung vom 11. April 2025 sei

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer (recte: die Beschwerdeführerin) auch für die Zeit ab Juni 2025 eine ganze Invalidenrente zu zahlen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf 62% festzusetzen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das Vorliegen eines Revisionsgrunds bestritten werde. Vielmehr wäre sie im Gesundheitsfall nach wie vor zu 80% erwerbstätig.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Regeste

Revision einer IV-Rente; Frage nach der hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nach der Geburt des zweiten Kindes; Eine anspruchserhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ist vorliegend zu verneinen.

Erwägungen

1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2023,9C_484/2022, E. 2). Trifft dies zu, erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter des Rentenbezügers bzw. der -bezügerin gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).

2.2 Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen WEIV bleibt für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die – wie die Beschwerdeführerin – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 3. Oktober 2000 ändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2023,9C_499/2022, E. 4.1). Wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im Invaliditätsgrad von mindestens 5%), werden nach Rz. 9201 KSIR laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt.

2.3 Gemäss Randziffer 9102 KSIR gilt in Revisionsfällen Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen

Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung anzuwenden. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023,8C_658/2022, E. 3.2 und vom 8. Februar

3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende Dezember 2021 geltenden Fassung). Gemäss den ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 – 50% gelten prozentuale Anteile zwischen 25% und 47.5% (Abs. 4).

3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente unter anderem revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 117 V 198 E. 3b mit weiteren Hinweisen; RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: Schaffhauser/Schlauri

[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.). Es obliegt dem Versicherungsträger, eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21). Hintergrund bildet der Umstand, dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die Verwaltung verpflichtet, von Amtes wegen Gründe für und gegen das Vorliegen oder Fehlen eines Sachumstands heranzuziehen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.2). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts mit Blick auf eine revisionsweise Änderung einer zuvor zugesprochenen Versicherungsleistung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 129 V 177 E. 3.1), bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013,8C_481/2013, E. 2.4 mit Hinweisen).

4.2 Gemäss BGE 147 V 124 E. 7 besteht mit dem Berechnungsmodell der gemischten Methode nach aArt. 27 bis IVV kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2021,9C_122/2020, E. 3.3.1). Das Bundesgericht qualifizierte die mit Inkrafttreten der per 1. Januar 2018 neu eingefügten Abs. 2 bis 4 des aArt. 27 bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2024,8C_543/2023, E. 2.4 mit Hinweisen).

4.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Wie eingangs erwähnt, sprach die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Mai 2021 der Versicherten unter anderem rückwirkend ab 1. Juni 2020 eine ganze Rente zu. Nach Vornahme weiterer Abklärungen im Rahmen des im Februar 2024 eingeleiteten Revisionsverfahrens gelangte sie zur Auffassung, dass bei einem Invaliditätsgrad von zuletzt neu 60% nunmehr Anspruch auf 60% einer ganzen Rente resultiere. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Mai 2021 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. April 2025.

5.1 Aktenkundig und zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert hat. In medizinischer Hinsicht besteht bei der Versicherten seit

März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. etwa die RAD-Beurteilung vom 19. Januar 2021, IV-act. 130, und den Bericht des Ambulatoriums der Klinik B.____ vom 8. Mai 2024, IV-act. 164). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund ausgewiesen ist. Im Zentrum der Beurteilung steht hierbei die Statusfrage.

5.2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht vom 8. August 2023,8C_713/2022, E. 4.2). Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen). Massgebend ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation.

5.2.2 Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2022,8C_669/2021).

5.3.1 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Oktober 2019, welcher Grundlage für die ursprüngliche Rentenverfügung vom 21. Mai 2021 bildete, lässt sich zur Frage nach der Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen entnehmen, dass die Versicherte trotz der Geburt ihrer Tochter ein Vollpensum ausgeübt habe, da ihr Ehemann nicht gearbeitet und sich auch nicht um eine Anstellung bemüht habe. Aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt sei die Versicherte mit ihrer Tochter ins Frauenhaus geflüchtet und im Mai 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Seither lebe sie getrennt von ihrem Ehemann. Sie habe sich immer wieder um eine Anstellung bemüht und sich bei diversen Arbeitgebern beworben. Schliesslich habe sie unabhängig von der Höhe des Pensums die Stelle annehmen müssen, die ihr geboten worden sei, um ihr Einkommen zu sichern. Die Versicherte sei darauf angewiesen, zu arbeiten, da sie das Familienbudget sicherstellen müsse. Auf die Zahlung der Alimente ihres getrennt lebenden Ehemannes könne sie sich nicht verlassen. Ferner wurde im

Abklärungsbericht zu den finanziellen Verhältnissen festgehalten, dass die Lebensunterhaltsberechnung ergebe, dass die Versicherte mindestens Fr. 4'300.-- netto erwirtschaften müsste, damit sie den Lebensunterhalt selbstständig stemmen könnte. Aus finanziellen Gründen müsste sie daher bei guter Gesundheit mit einem 100%-Pensum tätig sein, ohne auf Leistungen des Sozialamts angewiesen zu sein. Allerdings würde die Versicherte bei guter Gesundheit ein Arbeitspensum von 80% ausüben und hätte erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Tochter etwas älter sei, ihr Arbeitspensum auf 100% erhöht.

5.3.2 Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung nahm die IV-Stelle in der Verfügung vom 21. Mai 2021 eine Statusaufteilung mit den Anteilen Erwerb (80%) und Haushalt (20%) vor. Aufgrund der medizinisch ausgewiesenen vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seit März 2020, ergab sich im Erwerbsbereich demnach ein Invaliditätsgrad von 100% ab diesem Zeitpunkt. Im Haushaltsbereich wurden keine Einschränkungen festgestellt. Damit resultierte ein gewichteter Invaliditätsgrad von 80%, was zuletzt ab 1. Juni 2020 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führte.

5.4.1 Anlässlich des im Februar 2024 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle am 27. Januar 2025 eine aktuelle Haushaltsabklärung. Im Abklärungsbericht vom 6. Februar 2025 findet sich im Rahmen der Frage, in welchem Ausmass die Versicherte ohne gesundheitliche Probleme erwerbstätig sein würde, bei der Bemerkung "wie bisher" sowohl bei "Ja" als auch bei "Nein" ein Kreuz. Bei der Auswahl "anderes Erwerbspensum" wurde ein "Nein" angekreuzt und bei der Bemerkung "heutiges Erwerbspensum" wurden 24 Stunden pro Woche bzw. 60% angegeben. Hierzu wurde festgehalten, dass die Versicherte bei guter Gesundheit gemäss ihren Angaben in ihrer derzeitigen familiären Situation weiterhin in einem 60%-Arbeitspensum berufstätig wäre. Der Partner würde sich während der Abwesenheit der versicherten Person um die Betreuung der Kinder sowie um den gemeinsamen Haushalt kümmern. In ihrer Freizeit würde die versicherte Person ihren Partner bei der Haushaltsführung und Kindererziehung unterstützen. Die Frage, seit wann die Versicherte ein anderes Pensum ausüben würde, wurde mit "seit jeher" beantwortet.

5.4.2 Dem Fragbogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit ist zunächst zu entnehmen, dass die Versicherte seit Juni 2024 24 Stunden pro Woche bei der Genossenschaft C.____ (geschützter Arbeitsplatz) tätig ist. Ferner ist ersichtlich, dass auch der Partner der Versicherten eine IV-Rente bezieht. Unter der Frage "Wie viele Stunden würden Sie ohne gesundheitliche Einschränkungen beruflich tätig sein?" wurden 24 Stunden pro Woche bzw. 60% angegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versicherte bei vollständiger Gesundheit in ihrer derzeitigen familiären Situation weiterhin in einem 60%-Pensum berufstätig sei. Die Betreuung der beiden Töchter sowie die Verrichtung des gemeinsamen Haushalts würden durch den Partner der Versicherten erfolgen. In ihrer Freizeit würde sich die Versicherte an der Haushaltsführung und bei der Kindererziehung beteiligen. Diese Angaben bestätigte die Versicherte am 30. Januar 2025 mit ihrer Unterschrift.

6.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass die Versicherte gemäss den erfolgten Abklärungen vor Ort nach der Geburt ihres zweiten Kindes bei voller Gesundheit anders als bisher noch in einem 60%-Pensum einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies habe eine veränderte Bemessungsgrundlage zur Folge. Der Erwerbsanteil werde neu mit 60% bemessen und der Tätigkeitsbereich Haushalt/Erziehung der beiden Kinder werde entsprechend mit 40% beziffert. Änderungen im Status (Änderungen des Pensums aufgrund veränderter Familienverhältnisse) würden einen Revisionsgrund darstellen. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass 2024 zwar ihr zweites Kind zur Welt gekommen sei. Die Umstände rund um das erste Kind, das zu diesem Zeitpunkt 11 Jahre alt gewesen sei, hätten sich aber nicht geändert. Sie trage die Verantwortung für deren Auskommen und nach wie vor auch einen grossen Teil der Verantwortung für das aktuelle Einkommen. Deshalb würde sie heute weiterhin zu 80% arbeiten. Dies entspreche auch ihren Angaben im Haushaltsabklärungsbericht, wo die Frage nach einem anderen Erwerbspensum mit "Nein" beantwortet worden sei. Hierbei handle es sich um die einzige klare Angabe im entsprechenden Bericht. Die Abklärungsperson habe ein Durcheinander gemacht, was sich durch die beiden Kreuze "Ja" und "Nein" beim Punkt "wie bisher" geradezu ausweisen würde. Ferner sei auch der Punkt "heutiges Erwerbspensum" mit der Bezeichnung 24 Stunden, was einem 60%-Pensum entsprechen soll, unklar und verwirrlich. Die Widersprüche im Abklärungsbericht würden sich nicht klären und ausmerzen lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin klar bestätigt habe, dass sie wie bisher arbeiten würde, sei davon auszugehen, dass sie nach wie vor zu 80% erwerbstätig wäre, was auch angesichts der finanziellen Situation plausibel sei.

6.2 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 bekräftigt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin selbst von einem auf 60% reduzierten Pensum im Gesundheitsfall ausgegangen sei, was klar aus den Akten hervorgehe. Die Versicherte habe die Angaben, wonach sie im Gesundheitsfall ein Pensum von 60% ausüben würde, im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit schriftlich unterzeichnet. Damit habe sie bestätigt, dass der Inhalt korrekt und verstanden worden sei. Dieser Aussage der ersten Stunde komme rechtsprechungsgemäss besonders hohen Beweiswert zu. Beim Umstand, dass bei der Frage wie bisher sowohl Ja als auch Nein geantwortet worden sei, handle es sich offensichtlich um ein Versehen der Abklärungsperson bei der Nachbearbeitung des Abklärungsgesprächs. Ferner habe die Versicherte nun die Betreuungspflicht für zwei Kinder, was ebenfalls für das reduzierte Pensum von 60% sprechen würde.

6.3.1 Zunächst gilt es in formeller Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Angaben im Haushaltsbericht zum Erwerbspensum im Gesundheitsfall vom 6. Februar 2025 in der Tat nicht verständlich sind (vgl. E.

5.4.1 hiervor), nachdem die Frage, ob die Versicherte "wie bisher" tätig sein würde, zum einen sowohl mit "Ja" als auch mit "Nein" beantwortet wurde und insbesondere die Frage nach einem "anderen Erwerbspensum" zum anderen verneint wurde. Ferner kann nicht darüber hinweggesehen werden.

Hinzu kommt, dass zur Frage nach den Gründen, weshalb das Arbeitspensum heute anders wäre, lediglich angegeben wurde, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit weiterhin in einem 60%- Arbeitspensum berufstätig. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Versicherte aktuell einem 60%- Pensum in einem geschützten Rahmen nachgeht. Im Fragebogen zur Erwerbstätigkeit wird sodann explizit das zurzeit im Rahmen einer geschützten Tätigkeit ausgeübte Pensum von 24 Stunden pro Woche genannt und mit einem 60%-Pensum beziffert. Vor diesem Hintergrund deutet vieles darauf hin, dass die Abklärungsperson als Ausgangspunkt für die Frage nach der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall von dieser aktuell ausgeübten Tätigkeit bzw. von einem Pensum von 60% und nicht dem ursprünglich im Rahmen der Verfügung vom 21. Mai 2021 für den hypothetischen Gesundheitsfall angegebenen Pensum von 80% ausgegangen ist.

6.3.2 Diese Annahme wird durch den Umstand gestützt, dass sich im Abklärungsbericht keinerlei Erklärung findet, weshalb gegenüber der damaligen Abklärung vom Oktober 2019 eine Reduktion des Pensums angenommen wurde. Es kann sodann nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Versicherte im Rahmen der Haushaltsabklärung weder zur Erwerbsbiografie befragt noch näher darauf eingegangen wurde. Es bleibt unklar, inwieweit die Abklärungsperson die Versicherte über die Aussagekraft der entsprechenden Angaben in Kenntnis setzte. Es fehlt aber auch in ganz grundsätzlicher Hinsicht an einer für die Beantwortung der Statusfrage vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl. E. 5.2.1 und E. 5.2.2 hiervor). Damit erweist sich der Abklärungsbericht als unklar und unvollständig und damit hinsichtlich der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall als nicht beweiskräftig. Letztlich fehlt es auch an einer für die Berücksichtigung eines hypothetischen Pensums von 60% hinreichend klaren Aussage der Versicherten. Vor diesem Hintergrund kann auch der Unterzeichnung des Fragebogens zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit keine Beweiskraft beigemessen werden.

6.4 Nachdem die leistungszusprechende Verfügung vom 21. Mai 2021 in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen Erwerb (80%) und Haushalt (20%) im damaligen Zeitpunkt unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ist im Kontext der zu berücksichtigenden Aspekte namentlich auch die Frage von Relevanz, ob seit diesem Zeitpunkt wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind (vgl. E. 4.2 hiervor).

6.4.1 In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse bzw. den beruflichen Werdegang (vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung) lässt sich dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) entnehmen, dass die Versicherte vor der Geburt ihres ersten Kindes (2013) im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 52'000.--, im Jahr 2010 ein solches von Fr. 52'520.--, im Jahr 2011 Fr. 53'307.-- und im Jahr 2012 Fr. 40'455.-- erzielte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Versicherte zu diesem Zeitpunkt ausgebildete Logistikerin (EFZ) war, entsprechen die im IK vor der Geburt ihres ersten Kindes (2013) aufgeführten Einkommen einem 100%-Pensum. Ein einem 100%-Pensum entsprechendes Einkommen

lässt sich dem IK-Auszug auch für die Zeit nach der Geburt entnehmen (2013 Fr. 57'761.--, 2014 Fr. 59'319.--, 2015 Fr. 58'424.-- etc.). Nach einer beruflichen Neuorientierung war die Versicherte im Jahr 2017 zwar nur noch zu 50% als Hauswartin tätig. Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Versicherte gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) vom 22. Februar 2021 (IVact. 133) bereits ab 16. Oktober 2017 zu 50% in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Der Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2019 bestätigte in diesem Sinne denn auch, dass die Versicherte trotz der Geburt ihrer Tochter ein Vollpensum ausgeübt habe (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Ferner wurde im damaligen Abklärungsbericht darauf hingewiesen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall in finanzieller Hinsicht eine vollschichtige Tätigkeit hätte ausüben müssen. Das letztlich angenommene hypothetische Pensum von 80% wurde mit den Betreuungspflichten gegenüber der 2013 geborenen Tochter begründet.

6.4.2 Zwischenzeitlich ist die zweite Tochter der Versicherten im Jahr 2024 geboren. Ferner gilt es hinsichtlich der sozialen Situation zu berücksichtigen, dass die Versicherte nun mit ihrem Partner und Vater der zweiten Tochter zusammenwohnt. Diese Lebensgemeinschaft hatte im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom Oktober 2019 noch nicht bestanden. Die monatliche IV-Rente des Lebenspartners der Versicherten beträgt Fr. 2'177.--, was in finanzieller Hinsicht eine gewisse Hilfestellung darbieten mag. Dem Abklärungsbericht vom 6. Februar 2025 fehlt es jedenfalls auch an einer Auseinandersetzung mit den finanziellen Verhältnissen im Hinblick auf die Frage nach der Notwendigkeit der Ausübung eines entsprechenden Erwerbspensums, wie dies bereits anlässlich der Abklärung im Oktober 2019 vorgenommen wurde. Berechnet man den Grundbedarf der Lebensgemeinschaft anhand der vorhandenen Angaben indessen nur ansatzweise, so ergibt sich unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'700.-- für ein Paar mit Kindern, von Fr. 400.-- für ein Kind im Alter bis zu 10 Jahren, von Fr. 600.-- für ein solches über 10 Jahre sowie des aufgeführten Mietzins von Fr. 1'904.-- und der Krankenkassenprämien für die Versicherte und die Kinder von Fr. 812.--, ein monatlicher Grundbedarf von circa Fr. 5'400.--. Hierbei sind die laufenden Steuern sowie die Krankenkassenprämien des Lebenspartners der Versicherten noch nicht berücksichtigt. Mit Blick auf die im Verfügungszeitpunkt neuesten Lohntabellen (vgl. etwa die Tabelle TA1, Sektor Verkehr und Lagerei, Frauen, Kompetenzniveau 1, der LSE 2022) würde eine Tätigkeit von 60% unter Berücksichtigung des aufgeführten Renteneinkommens des Lebenspartners der Versicherten in der Höhe von Fr. 2'177.-- nicht ausreichen, um den existenzrechtlichen Grundbedarf zu sichern. Eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt lässt sich jedenfalls nicht erkennen und wurde seitens der Beschwerdegegnerin – wie erwähnt – auch nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass der Partner der Versicherten, welcher eine IV-Rente bezieht, in tatsächlicher Hinsicht eine Hilfestellung in Bezug auf die Kinderbetreuung darbieten würde.

6.5 Bei einer gesamthaften Würdigung der erwerblichen, finanziellen und sozialen Verhältnisse kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit

Verfügung vom 21. Mai 2021 gewisse Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen auszumachen sind, die Anlass für eine Revision gaben. So etwa die Geburt des zweiten Kindes der Versicherten oder der Umstand, dass die Versicherte nun neu mit ihrem Partner zusammenwohnt. Insgesamt sind objektiv aber keine derart wesentlichen Änderungen ersichtlich, die nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen würden, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit auf 60% reduziert hätte. Die Beschwerdegegnerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass irgendeine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen allein, wie vorliegend die Geburt des zweiten Kindes, noch keinen tauglichen Revisionsgrund darstellen kann. Wie dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), obliegt es dem Versicherungsträger, eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will. Vorliegend ist es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne einer wesentlichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse nachzuweisen. Somit bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand und damit bei einem Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.2 und E. 4.1 hiervor). Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 11. April 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, mit der Folge, dass die bisherigen Rentenleistungen weiterhin an die Beschwerdeführerin auszurichten sind.

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 19. Mai 2025 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen von Fr. 35.50 geltend gemacht. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'065.25 (7 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 35.50 zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Dispositiv

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 11. April 2025 wird aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'065.25 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.