Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

725 25 46

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 15.01.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Medizinischer Sachverhalt nicht Entscheide des Kantonsgerichts des hinreichend abgeklärt; Rückweisung an Kantons Basel-Landschaft die Vorinstanz

Rechtsgebiete Unfallversicherung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. Januar 2026 (725 25 46)

Unfallversicherung

Medizinischer Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt; Rückweisung an die Vorinstanz

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen

Regeste

Medizinischer Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt; Rückweisung an die Vorinstanz

Sachverhalt

A. Der 1983 geborene A.____ ist Inhaber und Geschäftsführer der B.____AG in X.____ und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 21. November 2023 verdrehte er sich beim Badmintonspielen das rechte Knie. Die Erstbehandlung erfolgte am 27. November 2023 durch Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin. Am 30. November 2023 wurde in der D.____AG eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Knies durchgeführt. Am 7. Dezember 2023 diagnostizierte pract. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, F.____AG, einen neuen Knorpelschaden am lateralen Tibiakopf mit freiem Gelenkskörper sowie eine Zerrung bzw. Teilverletzung des vorderen Kreuzbands rechts bei Status nach Verdrehtrauma am 4. Mai 2022 mit medialem Meniskusriss und Arthoskopie am 8. Juni 2022 (mediale Meniskus-Hinterhorn-Naht, mediale Teilmeniskektomie, Knorpelglättung). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 21. November 2023 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen rückwirkend per 30. Juni 2024 ein, im Wesentlichen mit der Begründung, die weiterhin geltend gemachten Beschwerden seien spätestens vier Wochen nach dem Ereignis nicht mehr unfallkausal. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 ab.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm aus dem Ereignis vom 21. November 2023 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Eine ergänzende Beschwerdebegründung reichte er am 17. Februar 2025 nach.

C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

D. In seiner Replik vom 5. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest.

E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde auf die Einholung einer Duplik verzichtet und der Fall dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2025 ist demnach einzutreten.

2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 21. November 2023 zu Recht per 30. Juni 2024 eingestellt hat.

3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.

3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2023,8C_305/2022, E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts vom 3. März 2022,8C_600/2021, E. 3.2 und vom 25. März 2020,8C_669/2019, E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018,8C_589/2017, E. 3.2.3 mit Hinweisen).

4.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 mit Hinweis, 135 V 465 E. 4.4 und 4.5, 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen).

5. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008,8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März

6.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Berichte wiedergegeben werden, welche für den Entscheid zentral sind.

6.2 Am 30. November 2023 führte Dr. med. G.____, FMH Radiologie, beim Versicherten eine MRT des rechten Kniegelenks durch. Gemäss ihrer Beurteilung zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Mai 2022 ein neu abgrenzbarer, von der Signalintensität mit einem Knorpel zu vereinbarender freier Gelenkkörper (14 x 2 mm) im medialen femoropatellaren Recessus, teilweise im medialen femoropatellaren Gelenksspalt gelegen, ohne eindeutig korrespondierenden Knorpeldefekt, und ein neu abgrenzbarer drittgradiger, leicht irregulärer Knorpelschaden am anteromedialen Femurkondylus mit reaktivem subkortikalem Knochenmarködem. Zudem bestünden vorbestehende oberflächliche kleine Einrisse retropatellar am First und der medialen Facette. Mutmasslich handle es sich um einen Zustand nach operativem Eingriff bei vormals komplexem Vorderhorn des Innenmeniskus, mit diskreter oberflächlicher Signalstörung des Vorderhorns und leicht abgestumpftem freiem Rand des

Innenmeniskus, jedoch ohne erneuten Meniskusriss und ohne Meniskusfragment. Im Verlauf habe sich der vormalig beschriebene Knorpellappen am zentralen medialen Femurkondylus deutlich homogenisiert, mit nur noch diskreten Signalstörungen und ohne erkennbaren residuellen Riss oder umschriebenes Knorpelfragment. Weiter zeige sich ein leichter suprapatellärer Gelenkerguss, eine gering grössenprogrediente peritendinöse Ganglionzyste der Semimembranosus-Sehne sowie eine grössenprogrediente Baker-Zyste mit mutmasslicher Leckage, differenzialdiagnostisch ein Zustand nach Ruptur. Die Kreuzbänder seien interkondylär intakt.

6.3 Am 7. Dezember 2023 diagnostizierte pract. med. E.____ einen neuen Knorpelschaden am lateralen Tibiakopf mit freiem Gelenkskörper sowie eine Zerrung bzw. Teilverletzung des vorderen Kreuzbands rechts bei Status nach Verdrehtrauma am 4. Mai 2022 mit medialem Meniskusriss und Arthoskopie am 8. Juni 2022 (mediale Meniskus-Hinterhorn-Naht, mediale Teilmeniskektomie, Knorpelglättung). Seines Erachtens sei in der MRT der Knorpelschaden im Bereich des Tibiaplateaus und des medialen Femurkondylus erkennbar, wobei der effektive traumatische Knorpelschaden im lateralen Kompartiment liege. Der alte Meniskusschaden scheine in der MRT intakt bzw. beruhigt. Auffällig sei hingegen eine Verdickung bzw. Ausdünnung im Bereich des vorderen Kreuzbands. Aufgrund der Gesamtsituation sei von einer Verletzung des zentralen Bandapparats mit gewisser Elongation sowie einem Knorpelschaden mit deutlichem Gelenkerguss auszugehen.

6.4 Im Bericht vom 10. Januar 2024 führte pract. med. E.____ aus, es bestehe eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbands. Eine Arthroskopie sei indiziert.

6.5 Am 23. Januar 2024 führte pract. med. E.____ am rechten Knie eine Arthroskopie mit vorderer Kreuzbandplastik in 3AB Technik, eine mediale Meniskusnaht mittels Outside-In-Technik sowie eine Knorpelglättung am lateralen Femurkondylus durch. Dem Operationsbericht vom 23. Januar 2024 ist weiter zu entnehmen, dass wiederholt ein Instabilitätsgefühl sowie ein leichter Resterguss bestanden hätten. Intraoperativ habe sich im patellofemoralen Gelenk eine korbhenkelähnliche Verletzung sowie eine traumatisch bedingte Knorpelschädigung am lateralen Femurkondylus gezeigt. Zentral sei ein proximaler Ausriss des vorderen Kreuzbands mit typischen Vernarbungen am hinteren Kreuzband festgestellt worden, wobei letzteres intakt gewesen sei. Im medialen Kompartiment seien sowohl Knorpel als auch Meniskus unauffällig gewesen, auch lateral hätten sich regelrechte Knorpelverhältnisse gezeigt.

6.6 Die Suva beauftragte das Röntgeninstitut Z.____ mit einer konsiliarischen Beurteilung. Am 10. Juni 2024 hielt Dr. med. H.____, FMH Radiologie, fest, dass die frühere MRT vom 18. Mai 2022 regelrechte ossäre Strukturen und kongruente Gelenkkonturen des rechten Kniegelenks gezeigt habe. Der mediale Meniskus habe einen schräg radiär verlaufenden Riss im Corpus am Übergang zum Vorderhorn mit Umschlagen eines Meniskus Flaps aufgewiesen. Zudem sei ein Knorpelschaden an der medialen Femurkondyle erkennbar gewesen, mit einem flüssigkeitsunterspülten Knorpelfragment von 6 mm

Länge. Der laterale Meniskus habe sich regelmässig dreieckig dargestellt. Die Kreuzbänder seien kontinuierlich abgrenzbar gewesen, die Patella zentriert. Weiter hätten sich eine feine Plica mediopatellaris, oberflächliche Knorpelunregelmässigkeiten an der medialen Facette, ein mässiger Kniegelenkerguss, eine Baker Zyste an typischer Stelle sowie eine geschwollene Bursa präpatellaris gezeigt. Die MRT vom 30. November 2023 zeige regelrechte knöcherne Strukturen des Kniegelenks. An der medialen Femurkondyle fänden sich kleine Knorpelunregelmässigkeiten auf Höhe des zuvor beschriebenen unterspülten Fragments. Der mediale Meniskus sei im Bereich von Corpus bis Vorderhorn revidiert, das verbliebene Meniskusgewebe stelle sich regelmässig dreieckig dar. Beide Kreuzbänder seien unverändert durchgehend intakt abgrenzbar, insbesondere das vordere Kreuzband zeige sich reizlos. Im Recessus suprapatellaris finde sich am Oberrand der medialen Patellafacette ein circa 11 mm grosses Knorpelfragment unklaren Ursprungs. Auf gleicher Höhe zeige die mediale Femurkondyle einen Knorpelschaden, begleitet von einem diskreten subchondralen Spongiosaödem. Zudem bestehe ein ausgeprägter Kniegelenkerguss mit prall gefüllter Baker Zyste.

6.7 Am 14. Juni 2024 hielt Dr. med. univ. I.____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Suva Versicherungsmedizin, fest, dass pract. med. E.____ die vorliegende MRT anders beurteile als der Radiologe. Sowohl in der MRT vom 18. Mai 2022 als auch in jener vom 30. November 2023 stelle sich das vordere Kreuzband jeweils identisch, durchgängig und ohne Signalanhebung dar. Eine Ruptur des vorderen Kreuzbands habe weder durch die initial befundenden Radiologen noch im Rahmen der veranlassten Zweitbeurteilung bestätigt werden können. Auch die intraoperative Dokumentation zeige keine proximale Ruptur oder Teilruptur des vorderen Kreuzbands, wie von pract. med. E.____ behauptet. Auffällig sei zudem, dass das Transplantat bereits vor der Arthroskopie und vor Sicherung der Diagnose einer möglichen Ruptur des vorderen Kreuzbands entnommen worden sei. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben im Operationsbericht zu Schäden an Femurkondylen und Menisci bestehe ebenfalls Erklärungsbedarf bzw. fehlende Nachvollziehbarkeit. Ein in der MRT klar dokumentierter grosser Knorpelflake, dessen Ursprung unklar sei, werde im Operationsbericht nicht erwähnt; es sei daher unklar, ob dieses Knorpelfragment geborgen worden sei. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei ein zusätzlicher struktureller Schaden im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Eine unfallbedingte Indikation für die Durchführung der Ersatzplastik sei nicht erstellt. Unter der administrativen Annahme einer Distorsion des rechten Kniegelenks ohne jegliche Signalalteration des Bandapparats in der neun Tage später durchgeführten MRT sei unter Berücksichtigung der vorgängigen degenerativen Veränderungen von vorübergehenden Beschwerden von ein bis vier Wochen auszugehen.

6.8 Am 25. Juli 2024 hielt pract. med. E.____ fest, Dr. I.____ habe die orthopädische Situation unzutreffend gewürdigt. Beim Versicherten liege eine zweiseitige Verletzungskonstellation vor. Einerseits bestehe eine Meniskusverletzung aus dem Jahr 2022, welche operativ genäht worden sei. Bereits im Zeitpunkt dieses Eingriffs sei bekannt gewesen, dass aufgrund einer älteren Verletzung eine

gewisse Insuffizienz des hinteren Kreuzbands bestanden habe. Im Jahr 2023 habe der Versicherte beim Badmintonspielen ein erneutes Trauma erlitten, welches zu einer Zusatzverletzung des vorderen Kreuzbands geführt habe. Diese sei klinisch gesichert und radiologisch zumindest zu vermuten gewesen. Intraoperativ habe sich die Verletzung eindeutig dargestellt.

6.9 Am 21. Oktober 2024 führte der Dr. med. J.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, aus, pract. med. E.____ gehe von einem neuen medizinischen und juristischen Sachverhalt aus, nämlich von einer alten traumatischen Verletzung des hinteren Kreuzbands, welche sowohl zur Entstehung der Meniskusläsion als auch zu einer Verletzung des vorderen Kreuzbands beigetragen haben soll. Eine solche Verletzung des hinteren Kreuzbands sei jedoch in den der Suva vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Auch würden keine seitlichen Röntgenaufnahmen vorliegen, welche eine Insuffizienz des hinteren Kreuzbands objektivierbar belegen würden. Zudem werde auf die von Dr. I.____ dargelegten medizinischen Befunde nicht eingegangen. Dieser habe festgehalten, dass sich im Vergleich mit den Voraufnahmen (MRI und intraoperative Bilddokumentation) keine frische strukturelle Läsion des vorderen Kreuzbands erkennen lasse. Versicherungsmedizinisch sei auf objektivierbare Befunde abzustellen. Der Argumentation von Dr. I.____ sei nach Sichtung aller Bilder zu folgen.

6.10 Am 7. November 2024 nahm pract. med. E.____ Stellung. Er hielt an seiner Beurteilung fest, wonach sich der Versicherte beim Distorsionstrauma des Kniegelenks vom 21. November 2023 eine Verletzung des vorderen Kreuzbands zugezogen habe. Die Ruptur sei zwar nicht subtotal gewesen, jedoch derart ausgeprägt, dass eine persistente Instabilität des Kniegelenks bestanden habe. Der Versicherte habe neben dieser Instabilität auch Beschwerden angegeben. Aufgrund dessen sei am 23. Oktober 2024 eine Operation durchgeführt worden. Mit der Erstoperation sei eine vordere Kreuzbandersatzplastik vorgenommen worden, da die Stabilität des Kniegelenks nicht gewährleistet gewesen sei. Damit hätten auch zukünftige Verletzungen oder Folgeschäden, insbesondere Knorpel und Meniskusschädigungen, vermieden werden können. In der Folge sei ein Zyklops entstanden. Ein solcher entstehe häufig bei vitalisiertem Gewebe. Es handle sich dabei um einen Folgeschaden und somit um eine Unfallfolge. Diese Zusatzveränderung sei am 1. Oktober 2024 operativ behoben worden.

6.11 Am 12. Dezember 2024 hielt Dr. I.____ fest, pract. med. E.____ widerlege in seinem neuesten Bericht seine Behauptung im Operationsbericht, wonach ein proximaler Ausriss des vorderen Kreuzbands mit typischen Vernarbungen am hinteren Kreuzband bestanden habe. Er gebe nunmehr an, die Ruptur sei nicht einmal subtotal gewesen. Zudem gehe er weder auf seine Beurteilung vom 14. Juni 2024 noch auf jene von Dr. J.____ vom 21. Oktober 2024 ein. Es sei offenbar eine neuerliche Operation notwendig geworden, welche nach Auffassung von pract. med. E.____ als Folge der ersten Operation zu betrachten sei, deren Unfallkausalität bereits verneint worden sei. Unterlagen über diese zweite Operation bzw. Befunde, welche zu diesem Eingriff geführt hätten, lägen nicht vor. Dies sei

jedoch insofern ohne Bedeutung, als bereits die erste Operation als nicht unfallbedingt qualifiziert worden sei.

7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 bei der Beurteilung der Unfallkausalität der rechtsseitigen Kniebeschwerden auf die Einschätzungen der Dres. med. I.____ und J.____ vom 14. Juni 2024, 21. Oktober 2024 und 12. Dezember 2024. Sie gelangte zur Auffassung, dass das Ereignis vom 21. November 2023 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Befunde geführt habe. Spätestens seit dem 30. Juni 2024 sei der Zustand erreicht gewesen, welcher sich auch ohne das Unfallereignis eingestellt hätte. Diese versicherungsinternen Beurteilungen stehen der Einschätzung des behandelnden Facharztes und Operateurs, pract. med. E.____, diametral entgegen. Dieser vertritt die Auffassung, dass das Ereignis vom 21. November 2023 zu einer traumatisch bedingten Knorpelschädigung sowie zu einer behandlungsbedürftigen Zusatzverletzung des vorderen Kreuzbands geführt habe. Sowohl die Dres. med. I.____ und J.____ als auch pract. med. E.____ begründeten ihre Auffassungen für den medizinischen Laien nachvollziehbar, jedoch inhaltlich ganz unterschiedlich. Erstere werteten die Umstände, dass pract. med. E.____ die MRT vom 30. November 2023 anders befundete als der Radiologe, sich in den MRT vom 18. Mai 2022 und vom 30. November 2023 das vordere Kreuzband jeweils identisch, durchgängig und ohne Signalanhebung darstelle, eine Ruptur des vorderen Kreuzbands radiologisch nicht bestätigt worden sei, die intraoperative Dokumentation keine proximale Ruptur oder Teilruptur des vorderen Kreuzbands zeige, die im Operationsbericht vom 23. Januar 2024 beschriebenen Schäden an Femurkondylen und Menisci nicht nachvollziehbar seien und ein in der MRT dokumentierter grosser Knorpelflake im Operationsbericht keine Erwähnung finde als Faktoren gegen ein am 21. November 2023 verursachter zusätzlicher struktureller Schaden und gegen eine Indikation für die Ersatzplastik sowie weitere Eingriffe. Pract. med. E.____ ist demgegenüber dezidiert anderer Meinung. Er hielt an seiner Beurteilung fest, wonach das Ereignis vom 21. November 2023 zu einer traumatisch bedingten Knorpelschädigung und zu einer behandlungsbedürftigen Zusatzverletzung des vorderen Kreuzbands geführt habe. Seine Einschätzung stützte er u. a. auch auf intraoperativ gewonnene Erkenntnisse.

7.2 Gemäss ständiger Praxis ist auf eine versicherungsinterne ärztliche Einschätzung grundsätzlich abzustellen, solange sich keine – auch nur geringen – Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergeben. Bestehen jedoch bereits geringe Zweifel, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen bzw. ein unabhängiges Gutachten einzuholen (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend sind solche Zweifel nicht von der Hand zu weisen. Die Stellungnahme von Dr. I.____ vom 14. Juni 2024 ist zwar ausführlich und er berücksichtigt sowohl die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen als auch die abweichenden Beurteilungen von pract. med. E.____. Indessen vermögen seine Ausführungen für medizinische Laien – und somit auch für das Gericht – nicht in jeder Hinsicht nachvollzogen zu werden, um den Expertenstreit zuverlässig beurteilen zu können. Zwar ist zu

berücksichtigen, dass pract. med. E.____ der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers ist und Ärzte in dieser Position erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen), weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 in fine). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei pract. med. E.____ um einen ausgewiesenen Facharzt handelt, der den Beschwerdeführer über längere Zeit persönlich betreut und die relevanten intraoperativen Befunde eigenhändig erhoben hat. Seiner fachärztlichen Beurteilung ist daher ein gewisses Gewicht beizumessen. Bei dieser widersprüchlichen medizinischen Aktenlage ist der Fall nicht spruchreif. Da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 21. November 2023 anerkannte, muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sein. Die Beweislast liegt bei der Beschwerdegegnerin (BGE 146 V 51 E. 5.1). Bevor sich aber die Beweislastfrage stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2024,8C_401/2023, E. 4 mit Hinweis). Da es in erster Linie Aufgabe des Versicherers ist, von Amtes wegen die erforderlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 368 E. 5; Urteil vom 23. Februar 2023,8C_523/2022, E. 5.4 mit Hinweisen), ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen. Diese wird die Unfallkausalität resp. Teilkausalität der geltend gemachten Kniebeschwerden rechts von einer unabhängigen Ärzteschaft im Rahmen eines externen medizinischen Gutachtens (Art. 44 ATSG) abklären zu lassen haben. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

8.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 21. Mai 2025 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 5 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie der Verfahrensdauer als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden

sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 93.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1'654.50 (5,75 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Dispositiv

Demgemäss wird erkannt :

://:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'654.50 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen