735 25 458
Rubrum
Urteilsdatum Gericht 09.04.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Die geltend gemachte Beitragsforderung Entscheide des Kantonsgerichts des besteht zu Recht. Der Klägerin ist Kantons Basel-Landschaft definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Rechtsgebiete Berufliche Vorsorge
Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. April 2026 (735 25 458)
Berufliche Vorsorge
Die geltend gemachte Beitragsforderung besteht zu Recht. Der Klägerin ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Felicia Käslin Parteien A.____ Stiftung, Klägerin gegen B.____ AG, Beklagte Betreff Beiträge
Regeste
Die geltend gemachte Beitragsforderung besteht zu Recht. Der Klägerin ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Sachverhalt
A. Mit Anschlussvertrag vom 11. Mai 2023 / 19. Mai 2023 schloss sich die B.____ AG per 1. Juli 2023 der A.____ Stiftung (A.____) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Aufgrund von nach erfolgter Mahnung vom 27. Februar 2025 ausstehenden Beiträgen kündigte die A.____ dieses Anschlussverhältnis mit Schreiben vom 17. Juli 2025 per 31. August 2025. Gemäss der Schlussabrechnung vom 15. August 2025 belief sich der Beitragsausstand auf Fr. 11'637.70. Nachdem die B.____ AG den vorgenannten Betrag innert der ihr eingeräumten Zahlungsfrist nicht bezahlte, leitete die A.____ die Betreibung ein. Am 20. Oktober 2025 wurde der B.____ AG der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. C.____ der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2025 zugestellt. Die in Betreibung gesetzte Forderung setzte sich nebst der Beitragsforderung von Fr. 11'637.70 aus dem Verzugszins von 5 % seit 16. September 2025 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zusammen. Weiter wurden Betreibungskosten von insgesamt Fr. 104.-- erhoben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die B.____ AG noch gleichentags Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 reichte die A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ AG ein. Darin beantragte sie, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 11'637.70 nebst 5 % Zins seit 16. September 2025 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Zusätzlich sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. C.____) zu beseitigen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
C. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 setzte das Kantonsgericht in der Folge eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 2. März 2026 zur Einreichung einer Klageantwort an. Gleichzeitig wies es die Beklagte darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem die Beklagte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde die Angelegenheit am 13. März 2026 dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte
Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das Kantonsgericht sowohl sachlich als auch örtlich zur Beurteilung der Klage vom 9. Dezember 2025 zuständig. Auf die Klage ist demnach einzutreten.
1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall unterschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung diese Streitwertgrenze. Die Beurteilung der Klage fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts.
2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Dazu gehört im Klageverfahren über die Beiträge der beruflichen Vorsorge namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften der Parteien jeweils enthalten sein müssen. Es ist demnach einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der Beklagten, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Umfang die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben nicht substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008,9C_314/2008, E. 3.2; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).
3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte der Klägerin per 1. Juli 2023 angeschlossen hat und dass dieser Anschluss von der Klägerin mittels Kündigung vom 17. Juli 2025 per 31. August 2025 wegen Beitragsausständen schliesslich wieder aufgelöst worden ist (Klagebeilagen 2 und 14).
3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Gemäss den von der Klägerin ins Recht gelegten Unterlagen (Anschlussvertrag, Vorsorgereglemente, Kostenreglement, Beitragsrechnungen, Mahnschreiben vom 27. Februar 2025, Schreiben betreffend Gewährung einer Zahlungsfristverlängerung vom 27. März 2025, Schlussabrechnung vom 15. August 2025, Auszug Beitragskonto vom 8. Dezember 2025) belief sich die offene BVG-Beitragsforderung auf Fr. 10'537.70
(= Fr. 11'637.70 abzüglich Fr. 200.-- [zweimal Mahngebühren von je Fr. 100.--], Fr. 200.-- [Gebühr für die Verlängerung der Zahlungsfrist], Fr. 700.-- [Auflösungskosten]; vgl. dazu E. 3.3 hiernach) und die Zinsbelastung per 31. Dezember 2024 auf Fr. 91.65. Damit hat die Klägerin ihre Beitragsforderung im Sinne des soeben Dargelegten (vgl. E. 2 hiervor) hinreichend belegt. Demgegenüber hat die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz wiederholter Aufforderung durch das Kantonsgericht keine Klageantwort eingereicht. Bei dieser Ausgangslage besteht für das Gericht kein Anlass, den Kontoauszug oder die Rechnungen der Klägerin auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Denn das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Gericht zusätzliche Abklärungen nur vornimmt oder veranlasst und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008,9C_314/2008, E. 3.1 f. m.w.H.; BGE 119 V 347 E. 1a, 117 V 282 E. 4a, 110 V 54 E. 4a). Solche Anhaltspunkte sind hier keine ersichtlich. Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, aus welchen Gründen die Beklagte ihre Beitragsausstände nicht bezahlt hat. Auch aus dem Rechtsvorschlag vom 20. Oktober 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, da dieser ohne Begründung erhoben worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass die rechtsgenüglich substantiierten Beitragsschulden von der Klägerin korrekt berechnet worden sind, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung zu bezahlen.
3.3 Die in der Gesamtforderung geltend gemachten Gebühren von insgesamt Fr. 1'100.-- (zweimal Mahngebühren von je Fr. 100.--, Gebühr für die Verlängerung der Zahlungsfrist von Fr. 200.--, Auflösungskosten von Fr. 700.--) und die zusätzlich eingeklagte Bearbeitungsgebühr [recte: Gebühr für das Betreibungsbegehren] von Fr. 600.-- stützen sich auf Ziffern 5 und 7 des Kostenreglements der Klägerin. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags vom 11. Mai 2023 / 19. Mai 2023 anerkannte die Beklagte auch das darin aufgeführte Kostenreglement. Ziffer 5 des Kostenreglements sieht vor, dass bei Mahnungen Fr. 100.--, für die Verlängerung der Zahlungsfrist Fr. 200.-- und für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag von Fr. 10'000 bis unter 50'000.-- Fr. 600.-- geschuldet sind. Gemäss Ziffer 7 des Kostenreglements sind für die teilweise oder vollständige Anschlussvertragsauflösung Fr. 700.-- geschuldet. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte (Mahn-)Gebühren zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. November 2024, 735 24 90, E. 3.4 m.w.H.). Bei den in der Gesamtforderung ausgewiesenen Gebühren von Fr. 1'100.-- und der zusätzlich eingeklagten Gebühr für das Betreibungsbegehren von Fr. 600.--, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in
ihrer Höhe bestritten werden, kann angesichts der eingeklagten Höhe der Gesamtforderung nicht von übermässig hohen Gebühren gesprochen werden.
3.4 Die Klägerin hat ihre Beitragsforderung mit 5 % verzinst und fordert einen Betrag von Fr. 91.65 für das Jahr 2024. Weiter hat sie beantragt, es sei ihr ein zusätzlicher Verzugszins ab 16. September 2025 im Umfang von 5 % auf die geltend gemachten Ausstände auszurichten. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG berufen. Diese Bestimmung ermächtigt die A.____, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge marktkonforme Verzugszinsen zu verlangen. Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts, welches in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. August 2024, 735 23 365, E. 3.4.1 m.w.H.). Der in Rechnung gestellte Zins von Fr. 91.65 ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie der anschliessend 16. September 2025 geschuldete Verzugszins von 5 %. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Zinsforderung der Klägerin für die Zeit bis Ende Dezember 2024 im Umfang von Fr. 91.65 einen Teil ihrer klageweise geltend gemachten Gesamtforderung von Fr. 11'637.70 bildet. Diese Zinsen können jedoch nicht doppelt geltend gemacht werden, zumal sonst ein unzulässiger Zinseszins erhoben würde (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. April 2025, 735 24 389, E. 3.4). Des Weiteren bezieht sich der Verzugszins gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig auf die geschuldeten Beiträge, nicht jedoch darüber hinaus auch auf geschuldete Gebühren wie jene, vorliegend in der Gesamtforderung enthaltenen, von Fr. 1'100.-- (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020,9C_180/2019, E. 3.2.1). Ein Verzugszins von 5 % ist somit einzig auf den Betrag von Fr. 10'446.05 (Fr. 11'637.70 abzüglich Fr. 1'100.-- [Gebühren] und Fr. 91.65 [Zins]) geschuldet.
3.5 Zu prüfen bleibt, ab wann die Verzugszinsen auf den Betrag von Fr. 10'446.05 geschuldet sind. Der Schuldner einer fälligen Verbindlichkeit gerät grundsätzlich durch Mahnung in Verzug (Art. 102 OR). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch meist nach Reglement oder einer separaten Vereinbarung (MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar BVG, Hürzeler/ Stauffer [Hrsg.], Basel 2020, Art. 66 Rz. 17 f.). Vorliegend ergibt sich aus Ziffer 4 des Anschlussvertrags der Klägerin, dass die Beiträge 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig sind. Die Schlussrechnung datiert vom 15. August 2025. Die auf den Ausstand geltend gemachte Zinspflicht ab 16. September 2025 ist somit unter Berücksichtigung des Reglements nicht zu beanstanden.
3.6 Zusammenfassend ist die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 12'237.70 (inkl. Verzugszinsen für die Zeit bis Ende Dezember 2024 im Umfang von Fr. 91.65 und Gebühren von Fr. 1'700.--) sowie Verzugszins von
5 % seit 16. September 2025 auf Fr. 10'446.05 (Fr. 11'637.70 abzüglich Fr. 1'100.-- [Gebühren] und Fr.
91.65 [Zins]) an die Klägerin zu bezahlen.
4.1 Die Klägerin beantragt schliesslich, es sei der in der Betreibung Nr. C.____ der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2025 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der geltend gemachten Forderungen zu beseitigen.
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2019,9C_491/2019, E. 2.2 und vom 31. März 2010,9C_193/2010, E. 1). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Dabei hat das Dispositiv des Urteils genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 128 III 39 E. 2 = Pra 91 [2002] Nr. 111, 119 V 329 E. 2 b = Pra 83 Nr.
4.3 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachten Forderungen zu Recht, weshalb sowohl die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags als auch für die Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang der teilweisen Gutheissung der vorliegenden Klage (vgl. E. 3.6 hiervor) erfüllt sind. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 20. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. C.____ der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2025 im Umfang der geltend gemachten Forderung von Fr. 12'237.70 (inkl. Verzugszinsen für die Zeit bis Ende Dezember 2024 im Umfang von Fr. 91.65 und Gebühren von Fr. 1'700.--) sowie Verzugszins von 5 % seit 16. September 2025 auf Fr. 10'446.05 (Fr. 11'637.70 abzüglich Fr. 1'100.-- [Gebühren] und Fr. 91.65 [Zins]) zu beseitigen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar SchKG, Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage Basel 2021, Art. 68 Rz. 16). Vorliegend sind durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. C.____ vom 9. Oktober 2025 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.-- angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten zu bezahlen.
5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Die Klägerin hat in ihrer Klage beantragt, es sei die Klage unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten gutzuheissen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten des Beklagten zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Dieses hält in § 21 Abs. 4 Satz 1 VPO fest, dass in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende Beschwerde führende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Die genannte Bestimmung schränkt somit auch in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten einen Anspruch auf eine Parteientschädigung ausdrücklich auf die versicherte Person ein, weshalb die obsiegende Vorsorgeeinrichtung – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b) – keine Parteientschädigung beanspruchen kann.
Dispositiv
Demgemäss wird e r k a n n t :
://:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Forderung im Umfang von Fr. 12'237.70 sowie Verzugszins von 5 % seit 16. September 2025 auf Fr. 10'446.05 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.____ der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2025 wird teilweise aufgehoben und der Klägerin wird die definitive Rechtsöffnung für die Forderung im Umfang von Fr. 12'237.70 sowie Verzugszins von 5 % seit 16. September 2025 auf Fr. 10'446.05 erteilt.
3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. C.____ der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2025 von Fr. 104.-- zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.