Quelle

106.12

Verordnung über das Internet-Amtsblatt

Vom 26.06.2007 (Stand 01.08.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 sowie § 5 des Gesetzes vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) beschliesst:

Art. 1 Internet-Publikationen, Verweildauer

Im Internet-Amtsblatt werden nur die in Absatz 2 aufgezählten Publikationen des gedruckten Amtsblatts veröffentlicht.

Die Verweildauer der Internet-Publikationen beträgt für die

  1. allgemeinen Bekanntmachungen: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,

  2. ausserkantonalen Publikationen: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,

  3. Publikationen der Baugesuche: 3 Monate,

  4. Publikationen der Betreibungs- und Konkursämter: 6 Monate,

  5. Publikationen der Erbschaftsämter: 1 Woche,

  6. Publikationen der Grundbuchämter betreffend Handänderungen: 12 Monate,

  7. Publikationen des Handelsregisteramtes: 12 Monate,

  8. kirchlichen Publikationen: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,

  9. Publikationen der öffentlichen Planauflagen: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,

  10. Publikationen der politischen Rechte: ein laufendes und ein vergangenes Jahr,

  11. Publikationen der Stellen-Ausschreibungen: publizierte Frist,

  12. Publikationen der Submissions-Ausschreibungen: publizierte Frist,

  13. Publikationen der Submissions-Zuschlagsentscheide: 14 Tage.

Art. 2 Landeskanzlei

Die Landeskanzlei ist für die Einrichtung und die Pflege des Internet-Amtsblatts zuständig.

Die Landeskanzlei gestaltet die Internet-Publikationen so, dass eine Indexierung und Archivierung bei Suchmaschinen und Archivdiensten im Internet verhindert wird.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

GS 36.0226