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Kantonales Statistikgesetz

107 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bl/sgs/107/de/kantonales-statistikgesetz

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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107

Kantonales Statistikgesetz

Vom 21.02.2008 (Stand 01.01.2013)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841, beschliesst:2

Footnotes

  1. [1] GS 29.276, SGS 100
  2. [2] Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 24. April 2008.

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik des Kantons (kurz: Statistische Erhebungen).

Art. 2 Zweck

Die Statistischen Erhebungen dienen der Gewinnung empirischer, repräsentativer und kohärenter Informationen über die Entwicklung des Kantons.

Sie liefern der Öffentlichkeit, den kantonalen und kommunalen Behörden, der Politik, der Wirtschaft, den Sozialpartnern, der Wissenschaft sowie den Medien statistische Informationen über Bevölkerung, Gesellschaft, Wirtschaft, Raum und Umwelt.

Die statistischen Informationen dienen dem Kanton als Entscheidungsgrundlagen.

Art. 3 Anwendbares Datenschutzrecht

Die Statistischen Erhebungen unterstehen dem kantonalen Informations- und Datenschutzgesetz3.

Statistische Tätigkeiten für den Bund unterstehen zusätzlich dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19924 sowie dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.

Bei der Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen sowie mit weiteren in- oder ausländischen Institutionen ist sicherzustellen, dass der Datenschutz nach basellandschaftlichem Standard gewährleistet ist.

Footnotes

  1. [3] GS 37.1165, SGS 162
  2. [4] SR 431.01
  3. [5] SR 235.1

Art. 4 Spezielle Datenschutzvorschriften

Personen kantonaler, kommunaler oder interkommunaler Verwaltungsstellen, die mit Statistischen Erhebungen befasst sind, haben alle dabei wahrgenommenen Daten über einzelne natürliche oder juristische Personen geheim zu halten.

Daten, welche die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen oder Rückschlüsse auf deren Verhältnisse ermöglichen, dürfen niemandem zugänglich gemacht werden. Vorbehalten bleiben § 17 Absatz 1 Satz 1 sowie § 17a.

Daten sind gegen jede missbräuchliche Einsicht, Veränderung oder Vernichtung durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu schützen.

Die Quelldaten gemäss § 10 sowie dasjenige Erhebungsmaterial, welches die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen oder Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulässt, sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Art. 5 Datenschutzkonzept

Für jede Statistische Erhebung ist ein Datenschutzkonzept zu erstellen.

Art. 6 Statistikregister

Der Kanton kann für die Statistischen Erhebungen Register über natürliche und juristische Personen aufbauen und führen (Statistikregister).

Art. 7 Verwaltungsstellen

Die Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden dürfen auf die Statistikregister zugreifen, sofern sie dessen Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Verwaltungsauftrags benötigen.

Der Zugriff bedarf der Bewilligung des Regierungsrats.

2 Statistische Erhebungen

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Zuständigkeit

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die durchzuführenden Statistischen Erhebungen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Der Landrat bestimmt durch Dekret diejenigen durchzuführenden Statistischen Erhebungen, bei denen die Datenbeschaffung durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen mit Auskunftspflicht erfolgt.

Bei interkantonalen und internationalen Statistikprojekten werden die durchzuführenden Statistischen Erhebungen durch Vereinbarung bestimmt. Diese bedarf der Genehmigung des Landrats, wenn die Datenbeschaffung durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen mit Auskunftspflicht erfolgt.

Art. 9 Umfang

Die Statistische Erhebung umfasst die Beschaffung der Daten (kurz: Datenbeschaffung), deren statistische Bearbeitung sowie die Verbreitung der Ergebnisse.

2.2 Datenbeschaffung

Art. 10 Quelldaten

Die Datenbeschaffung erfolgt durch Beschaffung der benötigten Daten an der Quelle (kurz: Quelldaten).

Art. 11 Subsidiaritäten

Der Kanton beschafft die benötigten Quelldaten aus seinen Statistikregistern.

Sind in den Statistikregistern keine geeigneten Daten vorhanden, beschafft der Kanton die Quelldaten bei eidgenössischen, kantonalen, kommunalen oder interkommunalen Verwaltungsstellen.

Sind bei den Verwaltungsstellen keine geeigneten Daten vorhanden, beschafft der Kanton die Quelldaten durch Befragung natürlicher oder juristischer Personen.

Art. 12 Verwaltungsstellen

Die kantonalen, kommunalen und interkommunalen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, bei Datenbeschaffungen die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Verwaltungsstellen erteilen die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Weise sowie in der Regel unentgeltlich.

Der Kanton bietet den Verwaltungsstellen bei aufwändigen Datenbeschaffungen Unterstützung an. Kommunalen oder interkommunalen Verwaltungsstellen kann er zudem ein Entgelt ausrichten.

Art. 13 Befragung

Die Befragung umfasst die Ermittlung von Daten über die befragte Person selbst oder über eine Person oder Personengruppe, über welche die befragte Person Daten besitzt.

Die befragten Personen werden über Zweck und Verwendung der Datenbeschaffung sowie über die Datenschutzmassnahmen orientiert.

Art. 14 Freiwillige Auskünfte

Wer bei einer Statistischen Erhebung freiwillig Auskünfte gibt, muss diese wahrheitsgetreu erteilen.

Der Kanton kann für freiwillige Auskünfte, die mit einem grossen Aufwand verbunden sind, ein Entgelt ausrichten.

Art. 15 Obligatorische Auskünfte

Der Landrat kann durch Dekret natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie deren Vertreter zu zweckdienlichen Auskünften bei einer Datenbeschaffung verpflichten.

Die Auskunftspflichtigen haben die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Weise sowie in der Regel unentgeltlich zu erteilen.

Der Kanton kann für Auskünfte, die mit einem aussergewöhnlich grossen Aufwand verbunden sind, ein Entgelt ausrichten.

2.3 Statistische Bearbeitung

Art. 16 Grunddatensatz

Die Aufbereitung der Quelldaten ergibt den Grunddatensatz.

Die Aufbereitung umfasst die Vervollständigung sowie die Plausibilisierung und entsprechende Bereinigung der Quelldaten.

Art. 17 Rück- und Weitergabe

Die Quelldaten dürfen zurückgegeben werden. Sie dürfen nicht weitergegeben werden.

Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen nicht zurück- oder weitergegeben werden. Vorbehalten bleibt § 17a.

Die Berufung auf die §§ 18 und 19 des Informations- und Datenschutzgesetzes6 ist ausgeschlossen.

Footnotes

  1. [6] GS 37.1165, SGS 162

Art. 17a Weitergabe für Forschungs- und Planungszwecke

Der Grunddatensatz oder Teile davon dürfen für Forschungs- und Planungszwecke weitergegeben werden.

Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich zu verpflichten:

  1. die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt;

  2. die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind;

  3. die Personendaten zu sichern, sie nicht für andere Zwecke zu bearbeiten und sie nicht an Dritte weiterzugeben.

Art. 18 Verknüpfungen

Die für die Statistischen Erhebungen zuständige Dienststelle (kurz: Dienststelle) darf zur Erfüllung ihres gesetzlichen Statistikauftrags Daten miteinander verknüpfen, sofern sie diese anonymisiert.

Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach ihrer Verdichtung zu löschen.

Art. 19 Statistisches Ergebnis

Die Verdichtung des Grunddatensatzes sowie dessen eventuelle Verknüpfung ergibt das statistische Ergebnis.

Das statistische Ergebnis darf weder die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen noch Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulassen. Vorbehalten bleibt die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person.

2.4 Verbreitung

Art. 20 Statistische Ergebnisse

Wichtige statistische Ergebnisse werden verbreitet. Zudem können die basellandschaftlichen Aspekte wichtiger Bundesstatistiken sowie anderer öffentlicher und privater Quellen verbreitet werden.

Die Verbreitung hat auf die Informationsbedürfnisse des Publikums hin ausgerichtet zu erfolgen.

Nicht publizierte statistische Ergebnisse werden niederschwellig und benutzerfreundlich zugänglich gemacht.

Art. 21 Ergebnisse statistischer Tätigkeiten anderer Verwaltungsstellen

Die Dienststelle verbreitet die Ergebnisse statistischer Tätigkeiten anderer Verwaltungsstellen in geeigneter Weise.

Sie stellt vor der Verbreitung sicher, dass

  1. die Daten aufbereitet sind,

  2. das Ergebnis weder die Identifikation natürlicher oder juristischer Personen noch Rückschlüsse auf deren Verhältnisse zulässt.

3 Schlussbestimmungen

Art. 22 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4 oder 17 verstösst, wird mit Busse bestraft.

Wer Personendaten, die er aufgrund von § 17a erhalten hat, weitergibt, veröffentlicht oder zu personenbezogenen Zwecken bearbeitet, wird mit Busse bestraft.

Wer bei einer Statistischen Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht, oder wer trotz schriftlicher Mahnung der Auskunftspflicht nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

Art. 23 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte

Das Gesetz vom 7. September 19817 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...8

Footnotes

  1. [7] GS 27.820, SGS 120
  2. [8] GS 36.690

Art. 24 Änderung des Übertretungsstrafgesetzes

Das Gesetz vom 21. April 20059 über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) wird wie folgt geändert: ...10

Footnotes

  1. [9] GS 35.1082, SGS 241
  2. [10] GS 36.690

Art. 25 Änderung des Sozialhilfegesetzes

Das Gesetz vom 21. Juni 200111 über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz) wird wie folgt geändert: ...12

Footnotes

  1. [11] GS 34.143, SGS 850
  2. [12] GS 36.690

Art. 26 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes13.

Footnotes

  1. [13] Vom Regierungsrat am 17. Juni 2008 auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt.

Anhänge

Anhang 1: Vademekum

GS 36.0685