Quelle

146.13

Dienstordnung des Sportamtes

Vom 09.09.2003 (Stand 01.10.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz,

beschliesst:

Art. 1 Unterstellung

Das Sportamt ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (kurz: Direktion) und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.

Art. 2 Dienststellenleitung

Die Dienststellenleitung führt das Sportamt gemäss Leistungsauftrag für die Dienststelle und den Führungsrichtlinien der Direktion.

Ist sie abwesend oder verhindert, hat ihre Stellvertretung in entscheidrelevanten Fragen die gleichen Befugnisse.

Die Dienststellenleitung erlässt Pflichtenhefte für die übrigen Mitarbeitenden.

Art. 3 Organisation

Die Aufgaben des Sportamtes gliedern sich in die folgenden Ressorts:

  1. Dienstleistungen und Anlässe;

  2. Sportförderung.

Art. 4 Aufgaben

Das Sportamt besorgt alle Aufgaben und Geschäfte, die der Direktion auf dem Gebiet der Sportförderung im Allgemeinen, der Sportpolitik und der Sportentwicklung, der Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter sowie der Verbands- und Vereinsfunktionärinnen und -funktionären, der Beratung, Koordination und Vermittlung, der Bundesinstitution Jugend + Sport (J+S), des Jugendsports Baselland (JSBL), der Sportanlagen, des Breitensports, des Vereins- und Schulsports, von Veranstaltungen und des Swisslos Sport-Fonds übertragen sind.

Der Aufgabenkreis des Sportamts umfasst im Wesentlichen:

  1. die allgemeine Förderung von Sport und Bewegung;

  2. die Koordination, Pflege und Weiterentwicklung der Förderung des Jugend- und Erwachsenensports;

  3. die Koordination, Pflege und Weiterentwicklung des Breiten- und Leistungssports;

  4. die Koordination, Pflege und Weiterentwicklung des Vereins- und Schulsports;

  5. die Durchführung, Überwachung und Sachbearbeitung von J+S und JSBL;

  6. die Zusammenarbeit mit Institutionen des öffentlich-rechtlichen und des privat-rechtlichen Sports;

  7. die Beratung im Sportanlagenbau;

  8. die Geschäftsführung des Swisslos Sport-Fonds;

  9. die Geschäftsführung der Fachkommission KASAK;

  10. die Organisation und Durchführung der Baselbieter Sportpreisverleihung;

  11. die Organisation und Durchführung des Baselbieter Team-Orientierungslaufs;

  12. die verwaltungsinterne Zusammenarbeit in Fragen der Sportförderung, der Sportpolitik und der Sportentwicklung;

  13. die Geschäftsführung der Fachkommission für Sportfragen;

  14. die Geschäftsführung der Kommission Leistungssportförderung.

Art. 5 Organigramm

Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Dienstordnung des Sportamtes vom 26. Juni 1984 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2003 in Kraft.

GS 34.1193