160
Gesetz über die Ombudsperson
Vom 23.06.1988 (Stand 01.04.2022)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf die §§ 88 und 89 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,
beschliesst:2
1 Aufgabe und Wirkungsbereich
Art. 1 Aufgabe
Die Ombudsperson ist der Bevölkerung im Verkehr mit der Verwaltung und der Justiz behilflich. Sie wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin.
Die Ombudsperson erfüllt diese Aufgabe, indem sie:
über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Verwaltungshandlungen in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren wacht und dabei
die Verwaltung und die Justiz zu bürgerfreundlichem Verhalten anregt und sie vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützt.
Die Ombudsperson nimmt Meldungen von Mitarbeitenden über Missstände entgegen (§ 38a Personalgesetz3).
Art. 2 Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich der Ombudsperson umfasst:
die Verwaltung des Kantons, einschliesslich den Regierungsrat;
die Verwaltungen der Einwohner- und Bürgergemeinden, einschliesslich die Gemeindebehörden gemäss § 6 Abs. 1 Gemeindegesetz4;
die kantonalen und kommunalen Anstalten und Betriebe sowie Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben hoheitlich handeln;
die richterlichen Behörden, soweit es die Justizverwaltung oder den zeitlichen Ablauf der Justizverfahren betrifft.
Dem Wirkungsbereich der Ombudsperson sind entzogen:
der Landrat, die Einwohnerräte sowie die Einwohner- und Bürgergemeindeversammlungen;
alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtsetzungstätigkeit;
alle Behörden hinsichtlich Rechtsmittelverfahren;
die Landeskirchen und die vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaften.
2 Wahl und Dienstverhältnis
Art. 3 Wahl
Der Landrat wählt die Ombudsperson mit dem absoluten Mehr seiner Mitglieder. Eine landrätliche Spezialkommission von 13 Mitgliedern bereitet die Wahl vor und stellt Antrag.
Wählbar sind alle mündigen und stimmberechtigten Personen mit Schweizerbürgerrecht und Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
…
Der Landrat wählt in der Regel 2 Personen, die das Amt teilen und gegenseitig die Stellvertretung sicherstellen.
Bei einer Doppelbesetzung im Jobsharing einigen sich die beiden Personen nach der Wahl über die Verteilung des Gesamtpensums. Kein Pensum soll weniger als 40 Stellenprozente umfassen.
Kommt keine Einigung über die Verteilung des Gesamtpensums zustande, erfolgt die Verteilung zu gleichen Teilen.
Scheidet eine der beiden Personen während der Amtsdauer aus, sorgt der Landrat für den Rest der Amtsdauer für die Wiederbesetzung.
Art. 4 Unvereinbarkeit
Die Ombudsperson darf keine Tätigkeit ausüben, die sie in der Unabhängigkeit der Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben als Ombudsperson nicht vereinbar ist.
Mit dem Amt als Ombudsperson ist insbesondere nicht vereinbar:
eine leitende Stellung in einer politischen Partei;
ein anderes öffentliches Amt oder eine Anstellung bei Trägern öffentlicher Aufgaben im Kanton Basel-Landschaft.
Die Geschäftsprüfungskommission des Landrats kann Tätigkeiten neben der Ausübung des Ombudsamts bewilligen, sofern die Stellvertretungsfunktion sichergestellt ist. Die Geschäftsprüfungskommission informiert den Landrat über die Bewilligungserteilung.
Die Ombudsperson unterrichtet den Landrat bis zum Amtsantritt schriftlich über Interessenbindungen. Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis der Interessenbindungen öffentlich auf.
Art. 5 Dienstverhältnis
Der Landrat legt die Besoldung der Ombudsperson fest.
…
Amtssitz der Ombudsperson ist Liestal.
3 Organisation
Art. 6 Mitarbeitende
Die Ombudsperson stellt die Mitarbeitenden im Rahmen des vom Landrat beschlossenen Budgetkredits an.
Die Mitarbeitenden arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der Ombudsperson.
Art. 6a Haushaltführung
Für die Haushaltführung der Ombudsperson gilt die Finanzhaushaltgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Die Ombudsperson:
verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;
beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;
bewilligt in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist;
sorgt für ein zweckmässiges Controlling.
Nachtragskreditbegehren der Ombudsperson werden dem Landrat unverändert unterbreitet.
Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragskreditbegehren der Ombudsperson stellen.
Art. 6b Aufgaben- und Finanzplan
Die Ombudsperson erstellt einen eigenen Aufgaben- und Finanzplan.
Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan der Ombudsperson unverändert in denjenigen des Kantons.
Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans der Ombudsperson stellen.
Art. 7 Ausstand und Stellvertretung
Für den Ausstand der Ombudsperson gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)5. Sie entscheidet selbst über ihren Ausstand.
Treten beide Ombudspersonen in den Ausstand, wählt der Landrat auf Antrag der Geschäftsleitung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Für die Wahl ist das einfache Mehr der Stimmenden erforderlich.
4 Verfahren
Art. 8 Einleitung des Verfahrens
Die Ombudsperson wird auf Ersuchen einer interessierten Person tätig. Sie kann auch auf Anregung einer Stelle in ihrem Wirkungsbereich (§ 2 Abs. 1) oder aus eigener Initiative tätig werden.
Die Ombudsperson kann eine laufende oder eine abgeschlossene Angelegenheit untersuchen.
Art. 8a Koordination
Gelangt eine Person mit einem Anliegen an den Landrat oder an eine seiner Kommissionen, das auch den Zuständigkeitsbereich der Ombudsperson berührt, erkundigt sich die Geschäftsleitung des Landrats oder die Kommission bei der Ombudsperson, ob die Angelegenheit bei ihr hängig ist.
Ist die Angelegenheit auch bei der Ombudsperson hängig, koordinieren die Geschäftsleitung des Landrats oder die Kommission und die Ombudsperson das weitere Vorgehen.
Mit der Angelegenheit befasst sich in der Regel zuerst:
die Ombudsperson bei Einzelfallanliegen;
der Landrat oder seine Kommission bei Anliegen genereller Art.
Art. 9 Untersuchung
Beschliesst die Ombudsperson, eine Angelegenheit zu untersuchen, so klärt sie den Sachverhalt ab, informiert die betroffene Stelle und überprüft deren Verhalten auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit.
Zur Sachverhaltsabklärung kann sie auch Besichtigungen durchführen sowie ausnahmsweise Sachverständige beiziehen, falls die Beurteilung eines Sachverhalts besondere Kenntnisse erfordert.
Die Behörden sind der Ombudsperson ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis zur Auskunft und zur Vorlage der Akten verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Bestimmungen des Bundes, das Berufsgeheimnis und ein Aussageverweigerungsrecht analog der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)6.
Die Ombudsperson und ihre Mitarbeitenden unterliegen derselben Geheimhaltungspflicht wie die Auskunft erteilenden Behörden.
Die Behörden haben das Recht auf Stellungnahme.
Art. 10 Erledigung
Die Ombudsperson kann:
der gesuchstellenden Person für ihr weiteres Verhalten Rat erteilen;
die Angelegenheit mit den Behörden besprechen und allenfalls Dritte zu Besprechungen beiziehen;
eine schriftliche Empfehlung an die beteiligten Behörden abgeben. Diese stellt sie auch der vorgesetzten Behörde, der gesuchstellenden Person und nach Ermessen weiteren Behörden und Beteiligten zu.
Gibt die Ombudsperson einer Behörde eine Empfehlung ab, informiert die Behörde die Ombudsperson und allenfalls die Gesuchstellenden in der Regel innert 4 Wochen, welche Schlüsse sie daraus zieht.
Die Ombudsperson hat kein Weisungsrecht gegenüber anderen Behörden.
Art. 11 Unentgeltlichkeit
Die Inanspruchnahme der Ombudsperson ist unentgeltlich.
5 Berichterstattung
Art. 12 Amts- und Einzelberichte
Die Ombudsperson legt dem Landrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Amtstätigkeit vor. Sie stellt diesen auch den Gemeinderäten und Bürgerräten zu.
Die Ombudsperson weist unter anderem auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hin und schlägt Verbesserungen vor.
Der Amtsbericht bedarf der Genehmigung durch den Landrat.
Die Ombudsperson kann jederzeit dem Landrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht und den Gemeindebehörden Einzelberichte vorlegen.
Art. 13 Anhörung
Die Ombudsperson kann ihre Anliegen dem Landrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht und den Gemeindebehörden mündlich vortragen.
Art. 14 Beschränkte Auskunftspflicht
Die Ombudsperson gibt bei der Prüfung ihrer Berichte keine Auskunft über Tatsachen, die sie zur Verschwiegenheit verpflichten.
6 Schlussbestimmungen
Art. 15 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gesetz vom 30. Oktober 19417 betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...8
Art. 16 Änderung der ZPO
Das Gesetz vom 21. September 19619 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert: ...10
Art. 17 Änderung der StPO
Das Gesetz vom 30. Oktober 194111 betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...12
Art. 18 Änderung des Beamtengesetzes
Das Gesetz vom 5. Juni 197813 über den öffentlichen Dienst (Beamtengesetz) wird wie folgt geändert: ...14
G. Übergangsbestimmung
Art. 19 Erste Amtsperiode
Die erste Amtsperiode des Ombudsman dauert bis zum 31. März 1990.
H. Inkrafttreten
Art. 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Anhänge
GS 29.704