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Gesetz über die Organisation der Gerichte
Vom 22.02.2001 (Stand 01.01.2020)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:1
1 Gerichte
1.1 Übersicht
Art. 1 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen wird ausgeübt durch:
das Kantonsgericht;
das Steuer- und Enteignungsgericht;
das Zwangsmassnahmengericht.
Art. 2 Zivilgerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit in Zivilsachen wird ausgeübt durch:
das Kantonsgericht;
die Zivilkreisgerichte;
die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
Art. 3 Strafgerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird ausgeübt durch:
das Kantonsgericht;
das Strafgericht;
das Jugendgericht;
das Zwangsmassnahmengericht.
...
1.2 Allgemeine Organisation, Zuständigkeit
Art. 4 Allgemeine Organisation, Zahl der Gerichtsmitglieder, Zuständigkeit
Die Gerichte bestehen aus Präsidien, Vizepräsidien und aus Richterinnen und Richtern.
In Einzelfällen kann das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen.
Jedem Gericht ist eine Gerichtskanzlei beigegeben.
Der Landrat legt auf Antrag der Gerichtskonferenz die Zahl der Präsidien und deren maximales Gesamtpensum sowie die Zahl der Richterinnen und Richter fest. Im Übrigen konstituiert sich das jeweilige Gesamtgericht selbst. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Dekrets über die Organisation und die Spruchkörper der Gerichte.
Art. 4a Befristete Stellvertretung bei Verhinderung
Die Stellvertretung der Präsidien erfolgt in erster Linie durch die Präsidien und Vizepräsidien desselben Gerichts. Vorbehalten bleiben § 4 Abs. 1bis und § 17 Abs. 3.
Ist bei längerfristiger Verhinderung eines erstinstanzlichen Präsidiums die Stellvertretung nach Abs. 1 nicht möglich, kann die Geschäftsleitung mit deren Einverständnis Präsidien oder Vizepräsidien anderer Gerichte für eine Dauer von bis zu 6 Monaten als befristete Stellvertretung einsetzen.
Sofern beim Landrat ein Antrag auf Wahl eines ausserordentlichen Präsidiums gemäss § 5 gestellt worden ist, kann ein Einsatz gemäss Abs. 2 durch die Geschäftsleitung maximal bis zum Amtsantritt des durch den Landrat gewählten ausserordentlichen Präsidiums verlängert werden.
Art. 5 Ausserordentliche Mitglieder der Gerichte
Erfordern es die Umstände, kann der Landrat an allen Gerichten für eine beschränkte Dauer ausserordentliche Präsidien, ausserordentliche Vizepräsidien und ausserordentliche Richterinnen und Richter wählen.
Es gelten die Wahlvoraussetzungen dieses Gesetzes.
Art. 6 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Jedem Gericht ist die erforderliche Zahl Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beigegeben. Diese nehmen zur Hauptsache folgende Aufgaben wahr:
die Protokollführung über die Verhandlungen des Gerichts;
die Motivierung und Ausfertigung der Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben beratende Stimme und können Anträge stellen.
Das Präsidium kann Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber mit der stellvertretenden Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben und der Durchführung von Vergleichsverhandlungen beauftragen.
Das Gericht kann Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber mit Leitungsfunktionen beauftragen.
Art. 7 Zuständigkeit
Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Gerichte bestimmen sich nach den Prozessordnungen und nach den anderen Gesetzen.
1.3 Kantonsgericht, Gerichtsleitung
Art. 8 Stellung
Das Kantonsgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Kantons.
...
Das Kantonsgericht untersteht der Oberaufsicht des Parlaments.
Art. 9 Organisation der Spruchkörper
Das Kantonsgericht besteht aus Abteilungen, die sich in die Kammern und die Präsidien gliedern.
Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und 4 Richterinnen oder Richtern, die Dreierkammern mit dem Präsidium und 2 Richterinnen oder Richtern.
Die Abteilungen ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilungen und aus den Präsidien und Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte. Vorbehalten bleibt § 34.
Der Landrat regelt das Weitere.
Art. 10 Organe der Gerichtsleitung
Die Organe der Gerichtsleitung sind die Gerichtskonferenz, die Geschäftsleitung der Gerichte (nachfolgend Geschäftsleitung) und die Gerichtsverwaltung.
Die Gerichtskonferenz und die Geschäftsleitung entscheiden mit der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium des Kantonsgerichts den Stichentscheid.
Das Präsidium des Kantonsgerichts vertritt die Gerichtskonferenz sowie die Geschäftsleitung nach aussen und leitet deren Sitzungen. Im Falle der Verhinderung wird es durch das Vizepräsidium oder, wenn auch dieses verhindert ist, durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung vertreten.
…
…
…
Art. 11 Gerichtskonferenz
Die Gerichtskonferenz besteht aus den Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts, 4 Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte, 2 nebenamtlichen Kantonsrichterinnen oder Kantonsrichtern und 2 nebenamtlichen Mitgliedern erstinstanzlicher Gerichte.
Die Gerichtskonferenz nimmt folgende Aufgaben wahr:
Sie erlässt die Verordnung über die Gebühren der Gerichte, die Verordnung über die Tarife im unentgeltlichen Mediationsverfahren und das Gerichtsverwaltungsreglement.
Sie erlässt auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte.
Sie verabschiedet Vorlagen an den Landrat sowie Vernehmlassungen über Verfassungs-, Gesetzes- bzw. Dekretsänderungen, welche die Gerichtsorganisation betreffen.
Sie behandelt weitere Geschäfte von übergeordneter Tragweite, welche ihr von der Geschäftsleitung vorgelegt werden.
Art. 12 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus einem Präsidium aus jeder Abteilung des Kantonsgerichts sowie einem Mitglied und einem Ersatzmitglied aus dem Kreise der erstinstanzlichen Präsidien.
Die Geschäftsleitung vertritt die Gerichte unter Einbezug der betroffenen Präsidien im Verkehr nach aussen.
Die Geschäftsleitung übt in Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte aus. Die Vertretung der erstinstanzlichen Präsidien tritt hierbei in den Ausstand. Die anderen Abteilungspräsidien können beigezogen werden.
Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Sie nimmt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Anstellungen vor.
Sie weist den erstinstanzlichen Gerichtspräsidien nach vorgängiger Anhörung und gestützt auf das Personalrecht den Anfangslohn zu.
Sie erstellt den Aufgaben- und Finanzplan der Gerichte zuhanden des Regierungsrats und des Landrats und erstellt die Stellenpläne.
Sie erlässt bei Uneinigkeit Regeln über die Zuweisung der Geschäfte innerhalb der Gerichte.
Sie bereitet die Geschäfte der Gerichtskonferenz vor.
Sie schlägt dem Landrat die Einzelrichterinnen und Einzelrichter gemäss § 3 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 20. Mai 19962 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aus dem Kreis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts zur Wahl vor.
Sie erlässt das Geschäfts- und Organisationsreglement sowie die Stellenpläne der Gerichte und richterlichen Behörden und kann an den erstinstanzlichen Gerichten ein vorsitzendes Präsidium bezeichnen, sofern sich ein erstinstanzliches Gericht auf kein solches einigt.
Sie verabschiedet jährlich den Bericht der Gerichte zuhanden des Landrats.
Sie wählt die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission und erlässt auf deren Antrag das Prüfungsreglement sowie die Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz.
Sie sorgt im Rahmen ihrer Führungsverantwortung für ein zweckmässiges Controlling.
Sie hört vorgängig die betroffenen Gerichte an.
Die Geschäftsleitung kann den Gerichten in administrativen Belangen verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 13 Gerichtsverwaltung
Der Geschäftsleitung ist eine Leiterin oder ein Leiter der Gerichtsverwaltung unterstellt.
Diese bzw. dieser nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht in der Regel an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der Gerichtskonferenz teil.
Die Gerichtsverwaltung:
bereitet die Geschäfte der Gerichtskonferenz und der Geschäftsleitung vor und amtet als deren Sekretariat;
erledigt die weiteren ihr von der Gerichtskonferenz und der Geschäftsleitung zugewiesenen Aufgaben.
…
Art. 14 …
Art. 15 …
1.4 Zivilkreisgerichte
Art. 16 Zivilgerichtskreise
Der Kanton ist wie folgt in Zivilgerichtskreise eingeteilt:
Zivilgerichtskreis Basel-Landschaft Ost, umfassend die Gemeinden der Bezirke Liestal, Sissach und Waldenburg;
Zivilgerichtskreis Basel-Landschaft West, umfassend die Gemeinden der Bezirke Arlesheim und Laufen.
Der Landrat legt den Sitz der Zivilkreisgerichte im Dekret fest.
Art. 17 Organisation und Zusammensetzung
Die Zivilkreisgerichte gliedern sich in die Dreierkammern und das Präsidium.
Die Dreierkammern tagen mit dem Präsidium und 2 Richterinnen oder Richtern.
Die Dreierkammern sowie die Präsidien werden in 1. Linie aus Mitgliedern desselben Zivilkreisgerichts und in 2. Linie aus Mitgliedern des anderen Zivilkreisgerichts ergänzt.
1.5 Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Art. 18 Friedensrichterkreise
Der Kanton ist in folgende 15 Friedensrichterkreise eingeteilt:
Aesch, umfassend die Gemeinden Aesch und Pfeffingen;
Reinach, umfassend die Gemeinde Reinach;
Allschwil, umfassend die Gemeinden Allschwil und Schönenbuch;
Binningen, umfassend die Gemeinden Binningen und Bottmingen;
Arlesheim, umfassend die Gemeinden Arlesheim und Münchenstein;
Birsfelden, umfassend die Gemeinden Birsfelden und Muttenz;
Oberwil, umfassend die Gemeinden Biel-Benken, Ettingen, Oberwil und Therwil;
Laufen, umfassend die Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen und Zwingen;
Liestal, umfassend die Gemeinden Lausen und Liestal;
Bubendorf, umfassend die Gemeinden Bubendorf, Lupsingen, Ramlinsburg, Seltisberg und Ziefen;
Frenkendorf, umfassend die Gemeinden Arisdorf, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach und Hersberg;
Pratteln, umfassend die Gemeinden Augst und Pratteln;
Sissach, umfassend die Gemeinden Böckten, Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Nusshof, Rümlingen, Sissach, Tenniken, Thürnen, Wintersingen, Wittinsburg und Zunzgen;
Gelterkinden, umfassend die Gemeinden Anwil, Buus, Gelterkinden, Hemmiken, Kilchberg, Maisprach, Oltingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rünenberg, Tecknau, Wenslingen und Zeglingen;
Waldenburg, umfassend die Gemeinden Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Diegten, Eptingen, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten und Waldenburg.
Art. 19 Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Für jeden Friedensrichterkreis werden 2 Friedensrichterinnen oder Friedensrichter gewählt. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann die Wahl weiterer Friedensrichterinnen oder Friedensrichter anordnen.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben ihren Sitz am Wohnsitz, sofern die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts nicht etwas Anderes bestimmt.
Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts bezeichnet für jeden Friedensrichterkreis eine geschäftsführende Friedensrichterin oder einen geschäftsführenden Friedensrichter. Sie oder er ist für den ordentlichen Gang der Geschäfte innerhalb des Friedensrichterkreises verantwortlich.
1.6 Strafgericht
Art. 20 Organisation und Zusammensetzung
Das Strafgericht gliedert sich in die Fünferkammern, die Dreierkammern und die Präsidien.
Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und 4 Richterinnen und Richtern. Die Dreierkammern tagen mit dem Präsidium und 2 Richterinnen und Richtern.
Die Fünferkammern und die Dreierkammern ergänzen sich durch die übrigen Richterinnen und Richter.
1.7 Jugendgericht
Art. 20a Organisation und Zusammensetzung
Das Jugendgericht besteht aus 1 Gerichtskammer mit 1 Präsidium und 4 Richterinnen und Richtern.
Das Präsidium des Jugendgerichts wird den Präsidien des Strafgerichts übertragen; diese Funktion wird als zur Aufgabe gehörend bezeichnet.
1.8 Zwangsmassnahmengericht
Art. 21 Organisation und Zusammensetzung
Das Zwangsmassnahmengericht besteht aus einem Präsidium.
Die Präsidien des Strafgerichts üben die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Art. 18 der Schweizerischen Strafprozessordnung3 im jährlichen Turnus aus. Diese Funktion wird als zur Aufgabe gehörend bezeichnet.
Die Präsidien sowie die Vizepräsidien des Strafgerichts können das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts vertreten.
1.9 Steuer- und Enteignungsgericht
Art. 22 Organisation, Zusammensetzung, Verfahren
Das Steuer-und Enteignungsgericht besteht aus 2 Abteilungen:
dem Steuergericht;
dem Enteignungsgericht.
Jede Abteilung behandelt ihre Fälle selbständig.
…
Die Abteilungen des Steuer- und Enteignungsgerichts ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilung.
1.10 Weitere Gerichte
Art. 23 Vollzug neuer Bundesgesetze
Der Landrat ist zuständig, die für den Vollzug neuer Bundesgesetze notwendigen richterlichen Behörden des Kantons zu bezeichnen und das Verfahren zu regeln.
1.11 Justizverwaltung
Art. 24 Inhalt
Zur Justizverwaltung durch die Gerichte gehören die Administration der Gerichtsverfahren und die Geschäftsführung, so insbesondere:
die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts;
die Geschäfts- und Personalführung innerhalb des Gerichts;
die Einteilung der Kammern und Abteilungen, deren Besetzung sowie die Zuweisung der Geschäfte;
die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans und der Jahresrechnung des Gerichts;
die Aufgaben der Gerichtskanzlei.
Die Gerichte nehmen die Justizverwaltung selbständig wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
Art. 25 Voranschlag und Nachtragskreditbegehren, Teilnahme an Landratssitzungen
Für die Haushaltsführung der richterlichen Behörden gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Die richterlichen Behörden:
verfügen in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;
beschliessen in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;
bewilligen in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist.
Nachtragskreditbegehren des Kantonsgerichts werden dem Landrat unverändert unterbreitet.
Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkreditbegehren des Kantonsgerichts stellen.
Art. 25a Aufgaben- und Finanzplan
Das Kantonsgericht leitet den Aufgaben- und Finanzplan für die richterlichen Behörden an den Regierungsrat weiter.
Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan der Gerichte unverändert in denjenigen des Kantons.
Er kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans der Gerichte stellen.
2 ...
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Wahlen und Anstellungen, Unvereinbarkeit, Offenlegung der Interessenbindungen
Art. 31 Zuständigkeit für Wahlen
Das Volk wählt die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
…
…
Der Landrat wählt:
die Abteilungspräsidien, die Abteilungsvizepräsidien und die Mitglieder des Kantonsgerichts;
aus allen Abteilungspräsidien das Kantonsgerichtspräsidium und das Kantonsgerichtsvizepräsidium, welche nicht der gleichen Abteilung angehören;
die Präsidien, die Vizepräsidien und die Mitglieder des Strafgerichts, des Steuer- und Enteignungsgerichts und der Zivilkreisgerichte sowie die Mitglieder des Jugendgerichts;
die ausserordentlichen Präsidien, die ausserordentlichen Vizepräsidien und die ausserordentlichen Mitglieder der Gerichte;
auf Vorschlag der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts die Einzelrichterinnen und Einzelrichter gemäss § 3 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aus dem Kreis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts.
...
…
Der Landrat regelt das Nähere über die Wahlen durch den Landrat.
Art. 31a Gerichtsinterne Besetzung der Organe
Die Gerichte bestellen die Organe der Gerichtsleitung, soweit nicht der Landrat zuständig ist.
Die Präsidien jeder Abteilung des Kantonsgerichts delegieren ihre Vertretung in die Geschäftsleitung, sofern die betreffende Abteilung nicht bereits vertreten ist.
Bei Uneinigkeit in einer Abteilung wählen die Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts mit der Mehrheit der Stimmenden die Vertreterin oder den Vertreter dieser Abteilung in der Geschäftsleitung.
Die Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Stimmenden ihre Vertretung in der Geschäftsleitung sowie ein Ersatzmitglied.
Die Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte, die nebenamtlichen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte wählen jeweils aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Stimmenden ihre Vertretungen in der Gerichtskonferenz.
Bei Stimmengleichheit anlässlich einer gerichtsinternen Wahl in ein Organ der Gerichtsleitung entscheidet das Los.
Die gerichtsinterne Bestellung der Organe der Gerichtsleitung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode. Vorbehalten bleibt ein zwischenzeitlich die Zusammensetzung des Organs verändernder Wahlakt des Landrats.
Die Gerichte ordnen das Nähere reglementarisch.
Art. 32 Zuständigkeit für Anstellungen
Die Geschäftsleitung stellt an:
die Leiterin oder den Leiter der Gerichtsverwaltung;
die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonsgerichts;
die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der erstinstanzlichen Gerichte auf Antrag des betroffenen Gerichts.
Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann die Zuständigkeit zur Anstellung der in Abs. 1 Bst. b–c genannten Personen auf das betreffende Gericht übertragen.
Art. 33 Wahl- und Anstellungsvoraussetzungen
Richterinnen und Richter sollen über Fachkenntnisse verfügen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind.
Eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung müssen besitzen:
die Präsidien und die Vizepräsidien der Gerichte;
die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
…
Fachrichterinnen und Fachrichter der Abteilung Steuergericht des Steuer- und Enteignungsgerichts verfügen über Kenntnisse als Steuerexperten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Experten in Rechnungslegung und Controlling.
Fachrichterinnen und Fachrichter der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts verfügen über baufachliche Kenntnisse.
Das Dekret legt die Zahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Steuer- und Enteignungsgerichts fest.
Art. 34 Unvereinbarkeit
...
Die Mitglieder des Steuergerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Landrat, dem Regierungsrat, einer Abteilung des Kantonsgerichts, die Verfassungs- und Verwaltungssachen zu beurteilen hat, oder einem Gemeinderat angehören oder ein Vollamt in der Staats-, Bezirks- oder Gemeindeverwaltung bekleiden.
Werden die Präsidien oder Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte als Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter beim Kantonsgericht eingesetzt, dürfen sie nicht im gleichen Rechtsgebiet tätig sein.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden können nicht in eine Abteilung des Kantonsgerichts Einsitz nehmen, die Verfassungs- und Verwaltungssachen zu beurteilen hat.
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können vor dem Gericht, dem sie angehören, keine Parteivertretung wahrnehmen.
Mitglieder des Kantonsgerichts sowie dessen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dürfen überdies vor Gerichten und Behörden keine Parteivertretung wahrnehmen, wenn das Verfahren auf dem Rechtsmittelweg vor eine Abteilung des Kantonsgerichts gezogen werden kann, der das Gerichtsmitglied oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber zugeteilt ist.
Die Unvereinbarkeitsvorschriften anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
Art. 35 Offenlegung der Interessenbindungen
Bis zum Amtsantritt unterrichten die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber das Gericht schriftlich über:
ihre berufliche Tätigkeit sowie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber;
die Mitgliedschaft in den Leitungs- und Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
die Mitgliedschaft in den leitenden Gremien wirtschaftlicher, beruflicher und politischer Organisationen;
die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden.
Änderungen sind dem Gericht laufend bekannt zu geben.
Das Gericht erstellt ein Register über die Angaben der Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Das Register ist öffentlich.
Die Offenlegungspflicht gilt nicht für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
3.2 Ausstand
Art. 36 Ausschlussgründe
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind, soweit es sich nicht um zivil- oder strafrechtliche Verfahren handelt, von der Ausübung ihres Amts ausgeschlossen:
bei eigener Beteiligung, das heisst in eigener Sache oder in einer Sache, von deren Behandlung oder Entscheid die betreffende Person einen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat;
in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft durch Tod oder Scheidung bzw. gerichtlich aufgelöst ist, der oder des Verlobten und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;
in Sachen der Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem 4. Grad, der Stiefeltern, Stiefkinder und Stiefgeschwister, der Adoptiveltern und Adoptivkinder sowie in Sachen, in denen eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen hat;
in Sachen einer juristischen Person, der die betreffende Person als Mitglied eines Organs angehört;
wenn sie in der Streitsache als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen worden sind, über die Streitsache ein Gutachten ausgestellt haben, in der Streitsache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt haben oder als Vertreterinnen, Vertreter oder Bevollmächtigte in der Streitsache gehandelt haben;
wenn sie als Verantwortungsträgerinnen oder Verantwortungsträger im Kindes- und Erwachsenenschutz oder in anderer Eigenschaft die Handlung, deren Gültigkeit bestritten wird, vorgenommen haben.
Für Strafverfahren gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung4.
Für Zivilverfahren gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung5.
Art. 37 Ablehnungsgründe
Die in § 36 genannten Personen können von einer Partei abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlangen:
in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied sie selbst, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner sind;
wenn zwischen ihnen und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
wenn andere Umstände vorliegen, die geeignet sind, sie als befangen erscheinen zu lassen.
Art. 38 Entscheid über den Ausstand
Ist streitig, ob ein Ausschlussgrund besteht, oder wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheidet:
a. der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson;
a.bis sofern der Ausstand des ganzen Spruchkörpers in Frage steht:
1. bei erstinstanzlichen Gerichten der in der Hauptsache zuständige Spruchkörper der jeweiligen Abteilung des Kantonsgerichts;
2. bei zweitinstanzlichen Gerichten der grösste Spruchkörper einer anderen Abteilung des Kantonsgerichts.
a.ter sofern der Ausstand sämtlicher Mitglieder des Kantonsgerichts in Frage steht, ein vom Landrat aus den Präsidien und Vizepräsidien und, soweit erforderlich, aus den übrigen Mitgliedern der erstinstanzlichen Gerichte gewähltes besonderes Gericht in der gleichen Grösse wie der in der Hauptsache zuständige Spruchkörper.
b. das Vizepräsidium über den Ausstand des Präsidiums als Einzelrichterin oder Einzelrichter;
c. ...
d. das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts über den Ausstand von Friedensrichterinnen und Friedensrichtern;
e. ...
Gegen den Entscheid über den Ausstand in einem erstinstanzlichen Verfahren kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Für Zivilverfahren gilt ergänzend die Schweizerische Zivilprozessordnung6. Zuständig für die Beurteilung ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
Art. 39 Ersetzung eines Gerichts infolge Ausstands
Befinden sich sämtliche Friedensrichterinnen oder Friedensrichter eines Friedensrichterkreises im Ausstand, erklärt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts ein anderes Friedensrichteramt für zuständig.
Befindet sich die Mehrzahl der Mitglieder eines Zivilkreisgerichts im Ausstand, erklärt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts das andere Zivilkreisgericht für zuständig.
Reichen zur vollständigen Besetzung des Strafgerichts, des Jugendgerichts oder des Steuer- und Enteignungsgerichts in einem bestimmten Verfahren die Mitglieder des betreffenden Gerichts nicht aus, wählt der Landrat die weiteren Richterinnen und Richter.
Befinden sich sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts im Ausstand, wählt der Landrat aus den Präsidien und Vizepräsidien und, soweit erforderlich, aus den übrigen Mitgliedern der erstinstanzlichen Gerichte ein besonderes Kantonsgericht.
3.3 Verhandlungen vor den Gerichten
Art. 40 Öffentlichkeit der Parteiverhandlungen, Ausnahmen
Die Parteiverhandlungen der Gerichte sind unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 öffentlich.
In folgenden Verfahren sind ausschliesslich die Parteien zu den Parteiverhandlungen zugelassen:
vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter;
in Familienrechtssachen;
...
vor dem Steuergericht;
in Sozialversicherungssachen;
in anderen Verfahren, wenn es in privatem oder öffentlichem Interesse geboten erscheint. Bis zur Hauptverhandlung entscheidet darüber das Präsidium, während der Hauptverhandlung das Gericht. Das Präsidium bzw. das Gericht kann die Medien unter Erteilung von Auflagen zulassen.
Für Verfahren vor Jugendgericht sind die Bestimmungen der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung7 massgeblich.
Art. 41 Öffentlichkeit der Urteilsberatungen, Ausnahmen
Öffentliche Urteilsberatungen finden unter Vorbehalt von Abs. 2 in folgenden Verfahren statt:
in Zivilsachen;
in Verfassungs- und Verwaltungssachen.
In Verfahren gemäss § 40 Abs. 2 sind nur die Parteien zu den Urteilsberatungen zugelassen.
Nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien finden die Urteilsberatungen in folgenden Verfahren statt:
in Strafsachen;
auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, in Sachen Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
in Sozialversicherungssachen nach Massgabe des Bundesrechts.
Das Gericht kann in Einzelfällen durch besonderen Beschluss in weiteren Verfahren die Urteilsberatung nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien durchführen, sofern wichtige Gründe dies gebieten.
In Zivilsachen werden die schriftlich eröffneten Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts regelt die Art und Weise der Zugänglichmachung.
Art. 42 Unzulässige Beeinflussung der Gerichtsmitglieder
Private Vorsprachen der Parteien, ihrer Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter oder Dritter zum Zweck der Beeinflussung der Mitglieder des Gerichts sind verboten.
3.4 Sitzungsordnung, ungebührliche Eingaben
Art. 43 Wortentzug, Ordnungsbusse, Wegweisung
Die Vorsitzenden der Gerichte sind für Ruhe und Ordnung während den Sitzungen verantwortlich.
Sie ermahnen Personen, welche die Sitzungen stören oder sich auf andere Weise ungebührlich verhalten. In schweren Fällen und im Wiederholungsfall können sie den Verantwortlichen:
das Wort entziehen, oder
sie von der Sitzung ausschliessen und, soweit nötig, von der Polizei wegführen lassen.
Die Vorsitzenden der Gerichte können Ordnungsbussen bis zu CHF 1'000.– auferlegen.
Entscheide gemäss den Abs. 2 und 3 sind endgültig.
Für Angeklagte in Strafverfahren, die von der Sitzung ausgeschlossen werden, gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung8 über das verschuldete Fernbleiben von der Hauptverhandlung.
Für Zivilverfahren gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung9.
Art. 44 Zurückweisung von Eingaben
Die Präsidien weisen schriftliche Eingaben mit ungebührlichem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Änderung zurück, verbunden mit der Androhung der Sanktion für den Widerhandlungsfall. Erfolgen innert der Nachfrist die verlangten Änderungen nicht, gilt die Eingabe als zurückgezogen.
3.5 Medien
Art. 45 Berichtigung
Die Medien sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht angeordnete Berichtigung ihrer Berichterstattung zu veröffentlichen.
3.6 Fristen
Art. 46 Fristenlauf
Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Als Feiertage im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztägig geschlossen sind.
Die Frist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufs vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Geldsendungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein.
Bei schriftlichen Eingaben und Geldsendungen, die innert Frist erfolgen, aber an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, gilt die Frist als eingehalten. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgt unverzüglich und von Amts wegen.
3.7 Gerichtsentscheid, Urteilsbegründung
Art. 47 Spruchzahl
Das Gericht muss zur Verhandlung, Beratung und Entscheidung vollzählig anwesend sein.
In Zivilsachen kann mit Einwilligung aller Parteien ein rechtsgültiges Urteil auch dann erlassen werden, wenn das Gericht nicht vollzählig anwesend ist.
An Verhandlungen der Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist die Teilnahme einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers nicht zwingend erforderlich.
Art. 48 Äusserungs- und Stimmpflicht, Reihenfolge der Wortmeldungen
Jede Richterin und jeder Richter ist verpflichtet, sich zur Sache zu äussern und das Stimmrecht auszuüben.
Bei den Beratungen erteilt die Präsidentin oder der Präsident einer Richterin oder einem Richter das Wort. Anschliessend findet freies Wortbegehren statt, wobei in erster Linie denjenigen das Wort zu erteilen ist, die einen Gegenantrag stellen wollen.
Die Präsidentin oder der Präsident äussert ihre beziehungsweise seine Meinung zuletzt, ausser sie oder er will einen Gegenantrag stellen.
Art. 49 Mehrheitsbeschluss und Stichentscheid
Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
Ist die Zahl der an der Abstimmung teilnehmenden Richterinnen und Richter eine gerade und besteht zwischen den verschiedenen Ansichten Stimmengleichheit, so gilt der Stichentscheid des Präsidiums.
Art. 50 Schriftliche Urteilsbegründung
Die Prozessordnungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen Urteile schriftlich zu begründen sind.
3.8 …
Art. 51 …
3.9 Gebühren und Entschädigungen, Kostenrechnungen, Nachzahlungspflicht
Art. 52 Gebühren und Entschädigungen
Die Gerichte können für ihre Verrichtungen Gebühren bis CHF 60'000.– erheben.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung der Sache sowie nach dem Arbeits- und dem Zeitaufwand.
Die Gebühren können ausnahmsweise bis auf CHF 500'000.– erhöht werden, wenn:
die Akten umfangreich sind,
komplizierte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse vorliegen,
der Streitwert besonders hoch ist,
Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen verbunden werden.
Das Kantonsgericht erlässt einen Gebührentarif.
Jedes Gericht bestimmt im Einzelfall selbständig die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen.
Art. 53 Kostenrechnungen abgeschlossener Verfahren
Kostenrechnungen abgeschlossener Verfahren sind Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs und im Sinne von Art. 2 des Konkordats vom 28. Oktober 197111 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gleichgestellt.
Art. 53a Nachzahlungspflicht
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt oder eine amtliche Verteidigung bestellt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Der Anspruch verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Zuständig für die Anordnung der Nachzahlung ist das Präsidium, welches die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt hatte.
Wenn die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung auch für das gerichtliche Beschwerde- oder Berufungsverfahren bewilligt wurde, entscheidet das Präsidium der zuständigen Abteilung des Kantonsgerichts über die Nachzahlungsforderung in allen Instanzen.
Wurde im Strafverfahren für das Untersuchungsverfahren die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, entscheidet das Präsidium des verfahrensabschliessenden Gerichts über die Nachzahlungsforderung aus der Untersuchung und den gerichtlichen Instanzen.
Wurden im Untersuchungsverfahren Zahlungen geleistet, sind diese an die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten.
Gegen die Anordnung der Nachzahlung können dieselben Rechtsmittel ergriffen werden, die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder der amtlichen Verteidigung gegeben sind.
Die Gerichtsverwaltung trifft die Abklärungen betreffend Nachzahlungen. Sie erhält Auskünfte aus den Steuerakten, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, und kann die benötigten Daten mittels eines Abrufverfahrens beziehen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben
Gerichtsverfassungsgesetz: Das Gesetz vom 30. Oktober 194112 betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz).
Landratsbeschluss betreffend die Besetzung der Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsamts Arlesheim: Der Landratsbeschluss vom 29. Dezember 194113 betreffend die Besetzung der Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsamts Arlesheim.
Landratsbeschluss betreffend die Zahl der Staatsanwälte: Der Landratsbeschluss vom 15. November 197114 betreffend die Zahl der Staatsanwälte.
Gesetz betreffend Änderungen in der Organisation des Obergerichts und der Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs: Das Gesetz vom 28. Juni 189715 betreffend Änderungen in der Organisation des Obergerichts und der Aufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 55 Änderung bisherigen Rechts
Es werden geändert:
Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz: Das Einführungsgesetz vom 27. November 199716 zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) wird wie folgt geändert: ...17
Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Das Kantonale Gesetz vom 20. Mai 199618 über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom wird wie folgt geändert: ...19
Gesetz über die politischen Rechte: Das Gesetz vom 7. September 198120 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...21
Landratsgesetz: Das Gesetz vom 21. November 199422 über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert: ...23
Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Gesetz vom 6. Juni 198324 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...25
Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Dekret vom 6. Juni 198326 zum Verwaltungsorganisationsgesetz wird wie folgt geändert: ...27
Personalgesetz: Das Gesetz vom 25. September 199728 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...29
Gesetz über den Ombudsman: Das Gesetz vom 23. Juni 198830 über den Ombudsman wird wie folgt geändert: ...31
Verwaltungsverfahrensgesetz: Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 198832 wird wie folgt geändert: ...33
Gemeindegesetz: Das Gesetz vom 28. Mai 197034 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert:...35
Einführungsgesetz zum ZGB: Das Gesetz vom 30. Mai 191136 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...37
Einführungsgesetz zum Obligationenrecht: Das Gesetz vom 19. November 198138 über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: 39
Notariatsgesetz: Das Notariatsgesetz vom 28. September 199740 wird wie folgt geändert: ...41
Zivilprozessordnung: Das Gesetz vom 21. September 196142 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert: 43
Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen: Das Gesetz vom 22. März 199544 über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen wird wie folgt geändert: ...45
Einführungsgesetz zum SchKG: Das Gesetz vom 19. September 199646 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...47
Einführungsgesetz zum StGB: Das Gesetz vom 30. Oktober 194148 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...49
Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege: Das Gesetz vom 1. Dezember 198050 über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...51
Strafprozessordnung: Das Gesetz vom 3. Juni 199952 betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...53
Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Die Verordnung vom 29. März 198254 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird wie folgt geändert: ...55
Verwaltungsprozessordnung: Das Gesetz vom 16. Dezember 199356 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert: ...57
Finanzhaushaltsgesetz: Das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 198758 wird wie folgt geändert: ...59
Steuer- und Finanzgesetz: Das Gesetz vom 7. Februar 197460 über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...61
Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz: Das Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz vom 19. September 197462 wird wie folgt geändert: ...63
Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer: Das Dekret vom 13. März 196764 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 wird wie folgt geändert: ...65
Sachversicherungsgesetz: Das Gesetz vom 12. Januar 198166 über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...67
Raumplanungs- und Baugesetz: Das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 199868 wird wie folgt geändert: ...69
Enteignungsgesetz: Das Gesetz vom 19. Juni 195070 über die Enteignung wird wie folgt geändert: ...71
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer: Das Gesetz vom 2. September 197472 über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer wird wie folgt geändert: ...73
Wirtschaftsgesetz: Das Gesetz vom 26. Februar 195974 über das Gastgewerbe und den Klein- und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz) wird wie folgt geändert: ...75
Dekret zum Wirtschaftsgesetz: Das Dekret vom 30. April 195976 zum Wirtschaftsgesetz wird wie folgt geändert: ...77
Gesetz über die Berufsbildung: Das Gesetz vom 10. Juni 198578 über die Berufsbildung wird wie folgt geändert: ...79
Polizeigesetz: Das Polizeigesetz (PolG) vom 28. November 199680 wird wie folgt geändert: ...81
Natur- und Landschaftsschutzgesetz: Das Gesetz vom 20. November 199182 über den Natur- und Landschaftsschutz wird wie folgt geändert: ...83
Denkmal- und Heimatschutzgesetz: Das Gesetz vom 9. April 199284 über den Denkmal- und Heimatschutz wird wie folgt geändert: ...85
Einführungsgesetz zum AHVG/IVG: Das Einführungsgesetz vom 22. September 199486 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) wird wie folgt geändert: ...87
Ergänzungsleistungsgesetz: Das Ergänzungsleistungsgesetz vom 15. Februar 197388 zur AHV und IV wird wie folgt geändert: ...89
Arbeitslosenversicherungsgesetz: Das Gesetz vom 25. März 199990 über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) wird wie folgt geändert: ...91
Kinderzulagengesetz: Das Kinderzulagengesetz vom 5. Juni 197892 wird wie folgt geändert: ...93
Spitalgesetz: Das Spitalgesetz vom 24. Juni 197694 wird wie folgt geändert: ...95
5 Schlussbestimmungen
Art. 56 Ausführende Bestimmungen
Der Landrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Gesetz im Dekret.
Art. 57 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.96
Anhänge
GS 34.0161