211.201
Ordnung über die Stiftungsaufsicht
Vom 23.01.2012 (Stand 01.01.2023)
Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel),
gestützt auf § 6 lit. j und l des BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrags vom 8./14. Juni 20111,
beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1
Die Ordnung regelt die Aufsicht über die privaten Stiftungen gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2.
Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung. Für Personalfürsorgestiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gilt die Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 20123.
II. Aufsicht
Art. 2 Aufgaben der BSABB
Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)
Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Art. 3 Übernahme der Aufsicht
Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB grundsätzlich nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im zuständigen Handelsregister. Voraussetzung für den Erlass der Verfügung sind eine rechtsgültige Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und urkundengemäss bestellte Stiftungsorgane.
Bei Sitzverlegung aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behörde. Der zuständige Stiftungsrat reicht dem zuständigen Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Eintragung ein.
Bei Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung hat die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stiftungsurkunde vor, muss sie oder er die Errichtung zuerst beurkunden lassen. Für die Übernahme der Aufsicht gilt Abs. 1.
Art. 4 Prüfung
Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere
die Organisation der Stiftung (Art. 83 ff. ZGB)
die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und der Liquidität
die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.
Die BSABB prüft und genehmigt Urkundenänderungen im Sinne von Art. 85, 86, 86a und 86b ZGB.
Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder vom Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
Art. 5 Aufsichtsmittel
Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere
Weisungen erteilen
Gutachten und Expertisen anordnen
Ersatzvornahmen anordnen
Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen
amtliche Verwaltungen einsetzen
eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen oder abberufen
eine ordentliche Revision anordnen bei Stiftungen, welche der eingeschränkten Revision unterliegen.
Die BSABB kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung. Bei der Abberufung einer Revisionsstelle gehen die Kosten zulasten der Revisionsstelle, die die Massnahme verursacht.
Art. 6 Stiftungsverzeichnis
Die BSABB führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle Stiftungen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen.
Mit schriftlichem Gesuch kann die Stiftung verlangen, dass sie nicht im Verzeichnis aufgeführt wird.
Art. 7 Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen
Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.
Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z. B. Wegfall der Gemeinnützigkeit, Gefährdung der Steuerbefreiung der Stiftung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.
Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen.
III. Aufgaben des Stiftungsrates
Art. 8 Rechnungsablage
Der Stiftungsrat reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:
die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang
das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung
den Bericht der Revisionsstelle, soweit die Stiftung nicht nach § 9 davon befreit ist
den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung
allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen, insbesondere den umfassenden Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.
Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
…
Art. 9 Revisionsstelle
Die BSABB kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b ZGB sowie der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen4 erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese Betreiung ist jederzeit widerrufbar.
Das Gesuch um Befreiung ist der BSABB spätestens drei Monate vor dem Rechnungsabschluss der Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung für das nächste Rechnungsjahr.
Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so muss sie bestätigen, dass
die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung);
die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist;
das Vermögen dem Zweck entsprechen verwendet worden ist und
die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.
Art. 10 Urkundenänderungen
Urkundenänderungen sind der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.
Das Gesuch umfasst
die Stiftungsurkunde
die Begründung der Änderung
den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung
gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a–c sind der BSABB einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des ZGB durch die Stifterin oder den Stifter beantragt wird, und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und der Stiftungsratsbeschluss gemäss Abs. 2 lit. b und c
Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.
Art. 11 Mitteilungspflichten
Vom Stiftungsrat erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stiftungsurkunden. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen.
Alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle sind im zuständigen Handelsregister einzutragen.
Änderungen der Stiftungsorgane und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Die Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht umgehend der BSABB mitzuteilen.
IV. Gebühren
Art. 12
Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stiftungen.
V. Schlussbestimmung
Art. 99
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.
Anhänge
GS 2020.124