211.61
Grundbuchverordnung Basel-Landschaft
Vom 06.11.2018 (Stand 01.03.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und § 154 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. November 20062 über die Einführung des Zivilgesetzbuches,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
Einzelheiten der Grundbuchführung;
die Öffentlichkeit des Grundbuchs;
den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.
Art. 2 Grundsatz
Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt.
Art. 3 Amtssprache
Amtssprache ist Deutsch.
Die Anmeldungen an das Grundbuchamt sind in deutscher Sprache einzureichen.
Rechtsgrundausweise und Beilagen sind in deutscher Sprache oder mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.
Art. 4 Hilfsregister
Als weitere Hilfsregister dürfen Verzeichnisse erstellt werden über:
alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die Personen zustehen, und
die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen.
Art. 5 Datenaustausch
Die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen können vom Kantonalen Personenregister (arbo) bezogen werden.
Das informatisierte Grundbuch darf mit den Geodiensten und Applikationen gemäss § 26 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über Geoinformation vom 17. Juni 20083 verknüpft werden.
Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS) vollzogen.
Art. 6 Personendaten
Die Angaben im Anmeldungsbeleg gemäss Art. 51 der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 20114 können elektronisch gespeichert werden.
Art. 7 Meldung von Systemänderungen
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Meldung von wesentlichen Änderungen des Systems zur Führung des informatisierten Grundbuchs an das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht.
Art. 8 Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept
Die Sicherheitsdirektion erlässt für das informatisierte Grundbuch ein Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept.
2 Öffentlichkeit des Grundbuchs
Art. 8a Elektronischer Zugang und Sperrecht
Die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs können elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.
Der Abruf dieser Daten ist nur grundstücksbezogen möglich.
Serienabfragen sind unzulässig.
Der elektronische Zugang zu Personendaten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ist auf Antrag der betroffenen Person zu sperren.
Art. 9 Erweiterter Zugang
Der erweiterte Zugang wird den Personen und Behörden gemäss Art. 28 GBV aufgrund besonderer Vereinbarungen durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt.
Die Sicherheitsdirektion setzt einen privaten Aufgabenträger ein, um den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten. Sie schliesst mit diesem einen Rahmenvertrag ab.
Zusätzlich können auch kantonseigene Auskunftsportale eingesetzt werden.
Die Sicherheitsdirektion schliesst Vereinbarungen ab mit den:
Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung;
kantonalen Gerichten;
Dienstzweigen der Gemeinden und den Gemeindekooperationen gemäss § 34 des Gesetzes vom 28. Mai 19705 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz).
Mit den übrigen Personen und Behörden schliesst der private Aufgabenträger für den Zugang zu seinem Auskunftsportal direkt Vereinbarungen ab.
Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während 2 Jahren aufbewahrt.
Art. 10 Bewilligung und Modalitäten des erweiterten Zugangs für die Ämter und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichte sowie Dienstzweige der Gemeinden und Gemeindekooperationen
Die Sicherheitsdirektion bewilligt den erweiterten Zugang auf die Daten des Grundbuchs aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuchs.
Die Zugriffsberechtigungen werden den Benutzerinnen und Benutzern gestützt auf Anhang I gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2bis.
Beim Abruf von Eigentumslisten wird der Zugriff auf die Daten gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV beschränkt.
Mit der Bewilligung des erweiterten Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese müssen auf natürliche Personen lauten und dürfen nur von diesen genutzt werden.
Die Sicherheitsdirektion legt die Art und Weise der Benutzeridentifikation sowie die Anforderungen an das Passwort gemäss Informationssicherheitskonzept (ISK BL) fest.
Die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung haben sämtliche Massnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen. Insbesondere haben sie folgende Pflichten:
Sie sorgen dafür, dass der Online-Zugriff nicht missbraucht wird und die Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.
Sie bringen dem Personal die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung.
Sie führen eine Liste der Benutzerkonten und stellen diese der Sicherheitsdirektion einmal jährlich zu.
Sie melden der Sicherheitsdirektion umgehend Mutationen, insbesondere Austritte und Funktionsänderungen ihrer Mitarbeitenden.
Sie erteilen der Sicherheitsdirektion die erforderlichen Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in die erforderlichen Unterlagen.
Art. 11 Wirkung der Datenbezüge
Die im Abrufverfahren bezogenen Daten des Grundbuchs stellen nur ein Informationsmittel gemäss Art. 33 GBV dar.
Für die Richtigkeit der im Abrufverfahren bezogenen Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Rechtswirkung haben nur die vom Grundbuchamt ausgestellten beglaubigten Grundbuchauszüge.
Art. 12 Kontrolle der Datenbezüge und Entzug des Zugangs
Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Einhaltung der kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und entzieht unverzüglich die Zugriffsberechtigung bei missbräuchlichem Bezug oder missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
Hierfür kann die Sicherheitsdirektion zulasten der Benutzerkreise externe Fachleute beiziehen.
Bei Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Grundbuchdaten wird der elektronische Zugriff bis zur Klärung suspendiert.
Die Weitergabe von Daten an unberechtigte Dritte sowie die Benutzung des erweiterten Zugangs durch unberechtigte Dritte ist verboten.
3 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt
Art. 13 Handänderungsanzeigen
Handänderungsanzeigen werden elektronisch erstellt und übermittelt.
Art. 14 Elektronischer Geschäftsverkehr
Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39ff. GBV ist für das Grundbuchamt zugelassen.
Er umfasst die Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Art. 38 GBV.
Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt erfolgt entweder vollständig in Papierform oder vollständig in elektronischer Form.
Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert 10 Tagen nachzureichen.
Art. 15 Übermittlung
Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt wird mit den Personen und Behörden mit erweitertem Zugang gemäss Art. 28 ff. GBV über eine Zustellplattform gemäss Art. 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 20106 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren bzw. gemäss Art. 40 Abs. 2 GBV über eine anerkannte alternative Übermittlungsplattform abgewickelt.
Mit den übrigen Personen und Behörden kann der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese die bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b GBV erfüllen.
Die Sicherheitsdirektion regelt den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Anbieter der Zustellplattform durch Vertrag.
4 Gebühren
Art. 16 Zugriff im Abrufverfahren
Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs ist gebührenpflichtig.
Gebühren werden erhoben:
pro Basis-Grundbuchauszug im Sinne von Art. 26 GBV CHF 2.00;
pro erweiterten Grundbuchauszug im Sinne von Art. 28 GBV CHF 3.00.
Die kantonale Verwaltung und die kantonalen Gerichte sowie die Dienstzweige der Gemeinden und die Gemeindekooperationen gemäss § 34 Gemeindegesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.
Der Zugriff auf die rechtswirksamen Daten des Hauptbuches nach § 8a ist kostenlos.
Anhänge
GS 2019.004