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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
Vom 23.09.2010 (Stand 01.04.2014)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf Art. 4 Absatz 1 Schweizerische Zivilprozessordnung,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit.
2 Zuständigkeiten
2.1 Schlichtungsversuche
Art. 2 Schlichtungsversuche
Zuständig für Schlichtungsversuche sind:
die Friedensrichterinnen und Friedensrichter im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren, soweit es sich nicht um Streitigkeiten gemäss den Buchstaben b - e handelt;
die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz;
die Zivilkreisgerichtspräsidien bei familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten;
die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen;
die Zivilkreisgerichtspräsidien bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
2.2 Zivilkreisgerichte
Art. 3 Zivilkreisgerichtspräsidien
Die Zivilkreisgerichtspräsidien beurteilen alle Fälle, für die das vereinfachte oder das summarische Verfahren zur Anwendung gelangen. Vorbehalten bleiben summarische Verfahren, die vom Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz zu beurteilen sind.
Die Zivilkreisgerichtspräsidien beurteilen ferner die Scheidung, die Trennung und die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Abänderung und die Ergänzung auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung.
Im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht entscheiden die Zivilkreisgerichtspräsidien über die Wiederherstellung.
Art. 4 Dreierkammern der Zivilkreisgerichte
Die Dreierkammern der Zivilkreisgerichte beurteilen alle Fälle, die nicht in die Zuständigkeit der Zivilkreisgerichtspräsidien oder in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen.
In familienrechtlichen Fällen sind nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten.
2.3 Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht
Art. 5 Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts
Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt:
Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind;
Beschwerden gegen Entscheide der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und der Präsidien der Zivilkreisgerichte;
Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Kantongerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen, in denen das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt;
die Wiederherstellung im Verfahren vor Kantonsgericht.
Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Art. 356 Absatz 2 ZPO.
Art. 6 Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts
Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt:
Streitigkeiten, in denen der Bundesgesetzgeber eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen;
Fälle, in denen sich die Prozessparteien auf direkte Anrufung des oberen Gerichts geeinigt haben;
Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen;
Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte;
Beschwerden gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte;
Beschwerden gegen Entscheide des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor zweiter Instanz;
Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen die unteren Instanzen.
Streitigkeiten gemäss § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sind auf Antrag einer Partei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen. Der Antrag ist spätestens mit der ersten Rechtsschrift einzureichen.
Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Art. 356 Absatz 1 ZPO.
3 Prozessleitung
Art. 7 Prozessleitung
Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Prozessleitung .
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Prozessleitung zuständig.
Im Rahmen der Prozessleitung ist auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen.
Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Abschreibung eines Verfahrens bei Beendigung ohne Entscheid sowie für Nicht-Eintretens-Entscheide bei offensichtlichem Fehlen einer Prozessvoraussetzung.
4 Vollstreckung
Art. 8 Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden.
5 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Es werden geändert:
Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz: Das Einführungsgesetz vom 27. November 1997 zum Gleichstellungsgesetz (EG GIG) wird wie folgt geändert: ...
Gesetz über die Organisation der Gerichte: Das Gesetz vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert: ...
Gerichtsorganisationsdekret: Das Dekret vom 22. Februar 2001 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) wird wie folgt geändert: ...
Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB): Das Gesetz vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts: Das Gesetz vom 17. Oktober 2002 über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...
Notariatsgesetz: Das Notariatsgesetz vom 28. September 1997 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen: Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen wird wie folgt geändert: ...
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs: Das Einführungsgesetz vom 19. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...
Verwaltungsprozessordnung: Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert: ...
Gesetz über die Enteignung: Das Gesetz vom 19. Juni 1950 über die Enteignung wird wie folgt geändert: ...
Verordnung betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz: Die Verordnung (des Landrates) vom 17. November 1952 betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz wird wie folgt geändert: ...
Landratsbeschluss betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel: Der Landratsbeschluss vom 18. Dezember 1911 betreffend das Verfahren bei Gewährleistung im Viehhandel wird wie folgt geändert: ...
Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und 27. Juni 1919: Die Vollziehungsverordnung vom 19. Januar 1920 zu den Bundesgesetzen betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und 27. Juni 1919 wird wie folgt geändert: ...
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. September 1961 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmung von Art. 404 Absatz 1 ZPO aufgehoben.
6 Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Kraft.
GS 37.0256