371.11
Verordnung zum Kantonalbankgesetz
Vom 14.12.2004 (Stand 01.12.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf §§ 4 und 10 des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 20041,
erlässt folgende Verordnung:
Art. 1 Abgeltung der Staatsgarantie
Die Abgeltung der Staatsgarantie beträgt 3% des Jahresgewinns, mindestens jedoch CHF 3,5 Millionen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird.
Art. 2 Bankrat
Die Mitglieder des Bankrats müssen für ihre Tätigkeit bei der Bank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der Bank selbständig zu beurteilen.
Sie müssen berufliche Qualifikationen aufweisen oder Erfahrung haben vor allem in folgenden Bereichen:
abgeschlossenes Studium zweckmässigerweise in Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Jurisprudenz oder Revision bzw. entsprechend tiefe und breite berufliche Erfahrung in diesen Disziplinen, oder
mehrjährige Erfahrung in Unternehmensführung (mindestens höhere Kaderstelle), oder
mehrjährige berufliche Erfahrung im Finanzsektor oder in der Revision.
Bei der Wahl des Bankrates ist auf eine angemessene Vertretung aller Bevölkerungsstände und Geschlechter zu achten.
Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen des Landrates.
Art. 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
GS 35.0382