481.11
Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft
Vom 14.08.2012 (Stand 01.05.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 28. September 20172,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezeichnet die Zuständigkeiten der kantonalen Dienststellen zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts von Bund und Kanton.
Art. 2 Polizei Basel-Landschaft
Die Polizei Basel-Landschaft ist insbesondere zuständig für:
a. die Verweigerung und den Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehrerbewilligungen;
b. die Anordnung von Verwarnungen betreffend Führerausweise;
c. die Aberkennung ausländischer Führerausweise;
d. die nichtperiodische Fahreignungsabklärung. Bei Lernfahrausweisgesuchen für Abklärungen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
e. die Anordnung und Kontrolle von Auflagen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
f. die Anordnung medizinisch bedingter Kontrollfahrten;
g. die Anordnung von Verkehrsunterricht bei verkehrsauffälligen Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern;
h. die Abklärungen im Zusammenhang mit der Wiederzulassung als Verkehrsteilnehmerin oder Verkehrsteilnehmer und die Anordnung von Auflagen bei unbefristeten Führerausweisentzügen;
i. die Anordnung von Fahrverboten für Führerinnen oder Führer motorloser Fahrzeuge, für die kein Führerausweis benötigt wird;
k. die Erteilung der Bewilligung
1. für Veranstaltungen, die den Verkehr auf Kantonsstrassen tangieren oder behindern;
2. für rennsportliche Veranstaltungen, nach Anhören der Gemeinde;
3. für die Benützung von zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebs liegenden öffentlichen Strassen ohne Kontrollschilder (werkinterner Verkehr)3;
4. für Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG4;
l. die Erteilung der Ausnahmebewilligung
1. für die Benützung von Strassen oder die Verwendung von Motorfahrzeugen;
2. für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
3. für Fahrten während des Sonntags- und Nachtfahrverbots;
4. für die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen;
5. für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden5;
m. die Meldung der Strassenverkehrsunfälle an die zuständige Bundesstelle;
n. die Aufsicht über die Signalisation auf Kantons- und Gemeindestrassen.
Die Polizei Basel-Landschaft ist weiter zuständig für:
die Erteilung der Bewilligung zum zeitlich beschränkten Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen (§ 7 SVG BL6);
die Erteilung der Bewilligung zum regelmässigen Parkieren von schweren Motorwagen und Anhängern über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen auf Kantonsstrassen ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen (§ 8 SVG BL7);
die Entfernung von vorschriftswidrig parkierten oder den Verkehr behindernden oder gefährdenden Fahrzeugen (§ 10 SVG BL8);
die Erteilung der Bewilligung betreffend Parkierungserleichterungen für Personen und Organisationen, die beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen (§ 11 SVG BL9).
Die Polizei Basel-Landschaft ist, nach Zustimmung des Tiefbaumts, ausserdem zuständig für (§ 3 Abs. 1 SVG BL10 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 RVOG BL11):
alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen, nach Anhören der Gemeinde bei Massnahmen innerhalb von Ortschaften;
abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf Gemeindestrassen, nach Anhören der Gemeinde;
den Standort von Ortschaftstafeln, nach Anhören der Gemeinde;
die Anbringung von Markierungen und Signalen sowie Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monate, auf Kantonsstrassen, die nicht verfügt und nicht veröffentlicht werden müssen12, sowie den Entscheid über dagegen erhobene Einsprachen13.
Die Polizei Basel-Landschaft ist ferner zuständig, auf öffentlichen Verkehrsflächen in privatem Eigentum nach Anhören der Eigentümerschaft Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen zu verfügen14.
Art. 3 Motorfahrzeugkontrolle
Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für:
a. die Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen;
b. die Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
c. die Anordnung von Kontrollfahrten im Zusammenhang mit der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
d. die Verweigerung der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
e. die periodische Fahreignungsabklärung und die Abklärungen betreffend Gesuche um Erteilung des Lernfahrausweises;
f. die Anordnung und Kontrolle medizinischer Auflagen;
g. die Erteilung und den Entzug von Fahrzeugausweisen;
h. die Erteilung der Bewilligung:
1. zur Ausübung des Fahrlehrerberufs,
2. zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Gelblicht, Blaulicht und Wechselklanghorn,
3. betreffend Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig transportieren (§ 11 SVG BL15);
i. die Bewilligung von Weiterausbildungskursen für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Aufsicht über die Durchführung der Weiterausbildung;
k. die Zulassung zur Ausbildung beim Verkehrssicherheitsrat als Moderatorin oder Moderator für Weiterausbildungskurse für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator;
l. die Durchführung des Versicherungskündigungsverfahrens16;
m. die Überwachung der Einhaltung der periodischen Fahrzeugprüfungspflicht17;
n. die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern;
o. die Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer sowie der Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Schwerverkehrsabgabeverordnung18.
Art. 4 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist insbesondere zuständig für:
die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen19;
die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer und Führerinnen von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen20;
die Kontrolle der gewerbsmässigen Vermieter von Motorfahrzeugen21.
Art. 5 Amt für Umweltschutz und Energie
Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.22
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 196323 betreffend den Transport von Raupenfahrzeugen wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
GS 37.1015