490.1
Dekret zum Energiegesetz
Vom 26.01.2017 (Stand 01.10.2024)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf §§ 8 und 10 des Energiegesetzes vom 16. Juni 20161,
beschliesst:
1 Erneuerbare Energie
Art. 1 Anteil erneuerbarer Energie – Wassererwärmer
Das Warmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 % mit erneuerbarer Energie oder mit Abwärme erwärmt werden.
Abs. 1 gilt auch beim Ersatz eines zentralen Wassererwärmers oder wenn dieser mit zusätzlichen Wassererwärmern ergänzt wird.
Ist dies technisch nicht möglich, muss die Bauherrschaft beim Amt für Umweltschutz und Energie eine Ausnahmebewilligung beantragen. Im Gesuch muss nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb keine bzw. nicht genügend erneuerbare Energie eingesetzt werden kann.
Art. 1a Anteil erneuerbarer Energie – Heizwärmeerzeuger
Bei Neubauten und ab 1. Januar 2026 auch beim Kesselersatz eines Heizwärmeerzeugers in bestehenden Bauten oder beim Brennerersatz eines Heizwärmeerzeugers, welcher älter als 15 Jahre ist, ist ein auf erneuerbaren Energien basierendes System einzusetzen, soweit es technisch möglich und über die Lebensdauer der Anlage wirtschaftlich ist.
Ist dies technisch nicht möglich oder über die Lebensdauer der Anlage nicht wirtschaftlich, so erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung.
Art. 2 Erneuerbare Energie
Als erneuerbare Energie gelten:
Sonnenenergie thermisch oder elektrisch;
Biomasse wie z.B. Holz;
Geothermie wie z.B. Erdwärmesonden;
Grundwasser;
Umweltwärme;
Anschluss an Fern- und Nahwärmenetze;
Abwärme aus z. B. industriellen Prozessen oder Abwasserreinigungsanlagen;
erneuerbare flüssige, gasförmige und mit erneuerbarer Energie synthetisch hergestellte Brennstoffe.
Bei der Ermittlung eines Anteils erneuerbarer Energie kann die Wärme aus Wärmekraftkopplungsanlagen ebenfalls angerechnet werden, jedoch nicht aus fossil betriebenen.
2 …
Art. 3 …
3 Ausnahmebestimmung
Art. 4 Ausnahmebestimmung
Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten auch dann, wenn keine Bewilligung notwendig ist (Eigenverantwortung).
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Dekrets eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde von sich aus oder auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers Ausnahmen gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen wesentlich verletzt werden.
Die Ausnahmebewilligung, auf die kein Anspruch auf Gewährung besteht, kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden.
Anhänge
GS 2017.012